TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/4 C4 415479-1/2010

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Veröffentlicht am 04.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C4 415.479-1/2010/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zahl: 10 01.519-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zahl: 10 01.519-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat als Drogenhändler gearbeitet. Eines Tages, als er Drogen für jemanden transportiert habe, sei er von Banditen überfallen worden. Diese hätten sein ganzes Geld und die Drogen gestohlen. Sein Auftraggeber hätte ihn jetzt umbringen wollen, da er nicht glaube, dass ihm die Drogen gestohlen worden seien. Aus Angst vor ihm habe er seine Heimat verlassen. Er habe vor ca. einem Monat mit einem Flugzeug sein Heimatland in Richtung Iran verlassen. Vom Flughafen XXXX sei er von einem Schlepper abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht worden. Dort sei er fünf Tage verblieben. Danach sei der Beschwerdeführer mit einem anderen Schlepper mittels PKW zu einem Gebirge gebracht worden. Gemeinsam mit vier weiteren Flüchtlingen und dem Schlepper seien sie in der Folge fünf Stunden zu Fuß weiter gegangen. Nach diesem Fußmarsch seien sie einem anderen Schlepper übergeben worden. Dieser habe sie in seinem Haus ca. sechs Tage untergebracht. Anschließend habe er sie am siebenten Tag in seinem Personenkraftwagen zu einem ihm unbekannten Ort gebracht und er habe sie abermals einem anderen Schlepper übergeben. Bei diesem Schlepper seien sie ca. zehn Tage lang geblieben. Danach seien sie in der Nacht drei Stunden zu Fuß weiter gegangen. Dort seien sie für vier Tage untergebracht worden. Anschließend seien sie auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens versteckt worden. Die Fahrt habe ca. drei Tage gedauert. Am heutigen Tag seien sie einem anderen Schlepper übergeben worden, der sie in einem Personenkraftwagen nach zweieinhalbstündiger Fahrzeit an einen unbekannten Ort gebracht habe. Der Schlepper habe gesagt, er solle aus dem Personenkraftwagen aussteigen. Der Beschwerdeführer habe in gebrochenem Englisch einen Taxilenker nach einem Asylantenheim gefragt. Mit diesem Taxi sei er nach einer Stunde Fahrzeit in dieses Lager gekommen. Er habe bei seiner Reise im Lastkraftwagen und zuletzt im Personenkraftwagen keine Grenzkontrollen wahrgenommen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass gereist, der Reisepass befinde sich beim Schlepper. Sein Vater habe die Reise organisiert, wie hoch die Kosten gewesen seien, könne er nicht sagen. Sein Vater habe alles bezahlt. Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX heiße, ca. 45 Jahre alt sei, seine Mutter XXXX, sie sei ca. 40 Jahre alt, seine Ehefrau heiße XXXX, diese sei ca. 20 Jahre alt, sein Bruder XXXX sei ca. zehn Jahre alt, sein Bruder XXXX sei ca. 13 Jahre alt, seine Schwester XXXX sei ca. 17 Jahre alt. Er habe von 1984 bis 1996 die Grund- bzw. Hauptschule in XXXX besucht. Seine letzte Wohnadresse im Heimatland laute XXXX, XXXX.Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat als Drogenhändler gearbeitet. Eines Tages, als er Drogen für jemanden transportiert habe, sei er von Banditen überfallen worden. Diese hätten sein ganzes Geld und die Drogen gestohlen. Sein Auftraggeber hätte ihn jetzt umbringen wollen, da er nicht glaube, dass ihm die Drogen gestohlen worden seien. Aus Angst vor ihm habe er seine Heimat verlassen. Er habe vor ca. einem Monat mit einem Flugzeug sein Heimatland in Richtung Iran verlassen. Vom Flughafen römisch 40 sei er von einem Schlepper abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht worden. Dort sei er fünf Tage verblieben. Danach sei der Beschwerdeführer mit einem anderen Schlepper mittels PKW zu einem Gebirge gebracht worden. Gemeinsam mit vier weiteren Flüchtlingen und dem Schlepper seien sie in der Folge fünf Stunden zu Fuß weiter gegangen. Nach diesem Fußmarsch seien sie einem anderen Schlepper übergeben worden. Dieser habe sie in seinem Haus ca. sechs Tage untergebracht. Anschließend habe er sie am siebenten Tag in seinem Personenkraftwagen zu einem ihm unbekannten Ort gebracht und er habe sie abermals einem anderen Schlepper übergeben. Bei diesem Schlepper seien sie ca. zehn Tage lang geblieben. Danach seien sie in der Nacht drei Stunden zu Fuß weiter gegangen. Dort seien sie für vier Tage untergebracht worden. Anschließend seien sie auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens versteckt worden. Die Fahrt habe ca. drei Tage gedauert. Am heutigen Tag seien sie einem anderen Schlepper übergeben worden, der sie in einem Personenkraftwagen nach zweieinhalbstündiger Fahrzeit an einen unbekannten Ort gebracht habe. Der Schlepper habe gesagt, er solle aus dem Personenkraftwagen aussteigen. Der Beschwerdeführer habe in gebrochenem Englisch einen Taxilenker nach einem Asylantenheim gefragt. Mit diesem Taxi sei er nach einer Stunde Fahrzeit in dieses Lager gekommen. Er habe bei seiner Reise im Lastkraftwagen und zuletzt im Personenkraftwagen keine Grenzkontrollen wahrgenommen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass gereist, der Reisepass befinde sich beim Schlepper. Sein Vater habe die Reise organisiert, wie hoch die Kosten gewesen seien, könne er nicht sagen. Sein Vater habe alles bezahlt. Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater römisch 40 heiße, ca. 45 Jahre alt sei, seine Mutter römisch 40 , sie sei ca. 40 Jahre alt, seine Ehefrau heiße römisch 40 , diese sei ca. 20 Jahre alt, sein Bruder römisch 40 sei ca. zehn Jahre alt, sein Bruder römisch 40 sei ca. 13 Jahre alt, seine Schwester römisch 40 sei ca. 17 Jahre alt. Er habe von 1984 bis 1996 die Grund- bzw. Hauptschule in römisch 40 besucht. Seine letzte Wohnadresse im Heimatland laute römisch 40 , römisch 40 .

Am 13.04.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren entsprächen der Wahrheit. Er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und Sunnite. Aufgefordert, seine letzte Wohnadresse im Heimatland aufzuschreiben, schrieb er auf, XXXX in der Provinz XXXX. Er habe noch nie einen Reisepass besessen, er habe hier keine Dokumente. In Afghanistan habe er Dokumente, er habe nicht gedacht, dass man die Dokumente brauche. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Dokumente dem Bundesasylamt vorzulegen. Er könne eine Geburtsurkunde schicken lassen. Im Heimatland habe er seine Eltern und seinen jüngeren Bruder. Befragt, ob er sonst keine Verwandten im Heimatland habe, gab er an, Freunde und Bekannte, sonst habe er keine Verwandten. Seine Familienangehörigen lebten in XXXX. In Österreich habe er niemanden. In der Heimat habe er keinen Beruf gehabt, er habe nur die Schule besucht. Befragt, wovon er gelebt habe, gab er an, er werde es später erzählen, über Nachfrage führte er aus, sein Vater habe alles für ihn bezahlt. Sein Vater sei kein reicher Mann, sie hätten aber ihr Leben leben können. Vor seiner Ausreise habe er die Schule schon beendet gehabt. Er habe vom achten bis zum 18. Lebensjahr die Schule besucht, es sei die XXXX Schule gewesen. Befragt, was er in der Schule gemacht habe, gab er an, er habe in der Schule auch Englisch gelernt und habe jemanden kennen gelernt, welcher ihn habe ausnutzen wollen. Befragt, was er vom Ende der Schule bis zu seiner Ausreise gemacht habe, gab er an, zuerst habe er arbeiten wollen, er habe aber nichts finden können. Dann habe er das Problem bekommen und habe Afghanistan verlassen müssen. Befragt, ob er tatsächlich vier Jahre lang Arbeit gesucht habe, gab er an, nein, er habe keine Arbeit gehabt. Dort, wo er lebe, sei es auch nicht so leicht möglich. Seine wirtschaftliche Lage in seiner Heimat sei nicht wirklich gut gewesen. Er habe keinen Kontakt zu seinen in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen, er wisse nicht, wie es jetzt sei. Befragt, wie die Situation gewesen sei, als er noch in Afghanistan gelebt habe, gab er an, sie sei gut gewesen, es sei so mittelmäßig gewesen. Sein Vater sei Lehrer und seine Mutter sei Hausfrau. Sie hätten ein eigenes Haus in XXXX. In der Folge sagte der Beschwerdeführer zur Dolmetscherin, dass diese sagen solle, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente schicken lassen könne, da er keinen Kontakt zur Familie habe. In Österreich bekomme er nur die Grundversorgung. Er habe keine Absicht gehabt, sein Heimatland zu verlassen, er habe auf Grund des Problems die Heimat verlassen müssen. Die letzte Wohnadresse im Heimatland habe er vor ungefähr zwei Monaten verlassen. Genau wisse er es nicht. Nachgefragt gab er an, er sei seit zwei Monaten in Österreich und ungefähr einen Monat vorher habe er das Land verlassen. Er sei von Kabul nach XXXX geflogen. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, keine Dokumente zu haben, wie er ohne Dokumente mit dem Flugzeug habe ausreisen können, begann der Beschwerdeführer zu stottern und gab an, diese Person, welche ihn hierher gebracht habe, mit der Person habe sein Vater alles besprochen. Befragt, ob er am Flughafen kontrolliert worden sei, bejahte er dies, und gab an, er habe Dokumente gehabt, welche für ihn ausgestellt worden seien. Als er den Flughafen verlassen habe, habe diese Person alle Dokumente verlangt. Er wisse nicht, wo diese seien. Er sei von verschiedenen Personen nach Österreich begleitet worden. Er habe ihre Gesichter nicht sehen können, ihre Gesichter seien verdeckt gewesen. Wie er nach Österreich gelangt sei, wisse er nicht. Sie seien immer am Abend gefahren, es sei alles in Afghanistan abgesprochen worden. Wo er gewesen sei, bevor er in Österreich angekommen sei, wisse er nicht, der Schlepper habe immer wieder gestoppt. Er sei mit einem großen Auto in Österreich eingereist, es sei wie ein Taxi gewesen. Sie seien vier Personen gewesen, davon zwei Pakistani und ein Inder. Sein Vater habe die Kosten für die Schleppung übernommen, vielleicht habe er das, was von seinem Großvater übrig geblieben sei, verkauft. Er sei nicht Mitglied einer Partei, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Er habe in seiner Heimat keine Straftat begangen. Er wisse nicht, ob es eine Straftat sei, es habe etwas mit seinem Problem zu tun. Er sei polizeilich nicht gesucht worden, es sei nicht nach ihm gefahndet worden. In seiner Heimat sei er nie in Haft gewesen. Aufgefordert, seine Asylgründe zu schildern, gab er an, dass er in diesen vier Jahren, als er Arbeit gesucht habe, habe weiter lernen wollen. Man habe keine gute Wirtschaft in Afghanistan. Er habe ein wenig Englisch können. Es sei nicht üblich gewesen, dass in ihrem Ort jemand Englisch spreche. Der Beschwerdeführer habe eine Bande kennen gelernt. Er habe sie nur flüchtig gekannt. Sie hätten wollen, dass er mit Drogen handle. Er hätte dolmetschen sollen, da er ein wenig Englisch gekonnt habe. Er habe es aber nicht machen wollen. Er sei bei der Polizei gewesen und habe eine Anzeige erstattet. Einer dieser Leute sei ein wichtiger Kommandant gewesen. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, diese Arbeit auszuführen. Sie hätten ihm die Drogen gegeben und er habe die Drogen zu bestimmten Adressen bringen müssen. Der Kommandant heiße XXXX. Er sei Polizeikommandant, er sei sehr mächtig. Er sei in XXXX Polizeikommandant, schon seit einiger Zeit. Er habe mit Heroin und Tarjak gehandelt. Er habe es nicht machen wollen, er sei gezwungen gewesen. Das erste Mal habe er mit dem Auto die Drogen zu bestimmten Adressen bringen müssen. Die Drogen seien verpackt gewesen, man habe nicht sehen können, was es gewesen sei. Befragt, dass es auch etwas anderes gewesen sein könnte, wenn es verpackt gewesen sei, gab er an, das erste Mal, als er habe fahren müssen, hätten sie ihm gezeigt, was in den Paketen sei. Dann hätten sie es wieder verschlossen. Den Rest erzähle er dann später. Befragt gab er an, es seien viele Leute gewesen, die in der Ortschaft Drogen hätten wollen. Er habe es den Ausländern gebracht, da er auch Englisch habe sprechen können. Er habe es nach XXXX gebracht. Befragt, was das für Ausländer gewesen seien, gab er an, er wolle noch einmal sagen, dass er es nicht habe machen wollen. Nur einmal sei er den Ausländern vorgestellt worden. Er wisse aber nicht, woher sie stammten. Befragt, ob er nur einmal Drogen dorthin gebracht habe, wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Fragen eingehe, sondern gebetsmühlenartig seine Geschichte weiter erzähle, und gab der Beschwerdeführer an, er sei nur einmal vorgestellt worden, Drogen habe er mehrmals gebracht. Er wisse es nicht, ob es Amerikaner oder andere Landsleute gewesen seien, vielleicht seien es Engländer gewesen. Es seien immer verschiedene Personen gewesen. Aufgefordert anzugeben, wie er die Drogen übergeben habe, gab er an, er habe vorher gestoppt, weil sie ihn gestoppt hätten. Er sei bis XXXX gefahren. Dort sei er aufgehalten worden. Befragt, von wem er aufgehalten worden sei, gab er an, die Gesichter seien verdeckt gewesen, er habe sie nicht erkennen können. Einer habe ihm etwas unter die Nase gehalten und eine Stunde später sei er aufgewacht. Nachgefragt gab er an, dass er betäubt worden sei. Womit er betäubt worden sei, wisse er nicht. Es sei ein Medikament gewesen, welches ziemlich streng gerochen habe. Er sei dann zwei Stunden später aufgewacht. Sein Auto und die Drogen seien weg gewesen. Sein Auto sei ein Taunus gewesen, die Farbe sei silbrig gewesen. Er habe ungefähr 15-20 Kilogramm Drogen mitgehabt. Befragt, woher er die Einheit Kilogramm kenne, begann der Beschwerdeführer zu stottern und gab an, es sei von ihnen abgewogen worden und es sei auf dem Paket gestanden. Es seien drei große Pakete gewesen. Es sei nichts oben gestanden, es sei nur gestanden, wie viel Gramm. Die Pakete habe er an einem dunklen Platz bekommen, dort hätten sie es in das Auto gegeben. Es sei in XXXX gewesen, in der Nähe des Hauses des Kommandanten. Befragt, was weiter passiert sei, gab er an, er sei aufgewacht und habe gesehen, dass das Auto und die Drogen weg gewesen seien. Er habe das Problem nicht mehr lösen können und habe ein Problem mit dem Kommandanten bekommen. Er sei eine Woche von ihm festgehalten und gefoltert worden. Aufgefordert zu schildern, was er erlebt habe, nachdem er nach zwei Stunden aufgewacht sei, gab er an, wie er schon gesagt habe, das Auto und die Drogen seien weg gewesen. Er habe einen Platz finden wollen, wo er sich habe verstecken können. Es sei Abend gewesen, es sei auf dem Weg zwischen XXXX und XXXX gewesen. Er habe einen Platz finden wollen. Er habe das Haus vom Freund des Kommandanten aufgesucht und diesen informiert. Er habe gesagt, es mache nichts und sie würden am nächsten Tag weiterreden. Der Name des Freundes des Kommandanten habe XXXX gelautet. Sein Haus sei in XXXX gewesen. Dieser habe einen innigen Kontakt zum Kommandanten gehabt. Dieses Haus sei ungefähr 40 Kilometer von der Stelle entfernt, wo er überfallen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zwei bis drei Kilometer zu Fuß gegangen. Dann habe er ihn angerufen und habe gesagt, dass er bestohlen worden sei. Er sei mit dem Auto abgeholt worden und zwar vom Freund des Kommandanten und zwei weiteren Leuten. Als diese gekommen seien, hätten sie gesagt, dass es abends sei und man sie sowieso nicht finden könne. Sie hätten dann gesagt, dass sie morgen weiterreden würden. Am nächsten Tag in der Früh habe der Beschwerdeführer gedacht, es gebe kein Problem. Sie würden es verstehen. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer aber festgehalten. Der Beschwerdeführer habe gesagt, wie es passiert sei und der Kommandant habe gesagt, dass der Beschwerdeführer lüge. Er habe gesagt, der Beschwerdeführer hätte es verkauft und hätte das Geld. Der Kommandant sei zu ihm in das Haus gekommen. Er sei eine Woche festgehalten und gefoltert worden. Dies sei etwas weiter weg von der Ortschaft gewesen. Vier Leute hätten ständig auf ihn geschaut. Sie hätten Polizeiuniformen gehabt, ihre Gesichter seien aber verdeckt gewesen. Es sei vom Wohnhaus des Kommandanten ca. 60 bis 70 Kilometer entfernt gewesen. Der Kommandant habe ihn selbst dorthin gebracht, gemeinsam mit dessen Bodyguard. Diese seien zu zweit gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten mit Fäusten und Tritten geschlagen worden. Er habe gemeint, dass der Beschwerdeführer lüge. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Der Kommandant habe gesagt, wenn er das Geld vom Verkauf nicht bringe, würde er den Beschwerdeführer umbringen. Wie viel Geld er habe wollen, wisse er nicht, er glaube so etwa 70.000 bis 80.000 Dollar. Der Raum, wo er festgehalten worden sei, sei ein Zimmer gewesen, wo zwei Leute Platz gehabt hätten. Er könne nur sagen, dass die Decke etwas weiter unten gewesen sei. Er sei immer gefesselt gewesen, nur beim Essen hätten sie die Fesseln gelöst. Er sei mit einem Metallarmband, welches die Polizei verwende, gefesselt gewesen. Sie hätten ihm trockenes Brot und Suppe gegeben. Gegenüber der Tür habe es eine Toilette gegeben. Er habe klopfen müssen, sodass die Tür geöffnet worden sei und sie ihn hinaus gebracht hätten. Es habe kein Licht gegeben, er sei auf dem Boden auf einer Matte gelegen. Er sei eine Woche vom Kommandanten gefoltert worden. Er habe gesagt, der Beschwerdeführer würde lügen und müsse zahlen. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, ihm eine Chance zu geben. Er habe gesagt, dass sie ihm eine Woche Zeit geben sollten. Er habe diese Personen, welche ihn überfallen hätten, suchen wollen. Sie seien damit einverstanden gewesen. Wie man aber wisse, könne man einen Dieb nicht ausfindig machen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater gesprochen, sei dann ein bis zwei Tage bei ihm zu Hause gewesen. Es sei eine hohe Summe gewesen und er habe das Geld nicht auftreiben können und auch den Dieb nicht finden können. Sein Vater sei damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlasse. Als er frei gelassen worden sei, hätten sie ihm mit dem Auto zu ihm nach Hause gebracht. Es seien ungefähr 60 oder 70 Kilometer Fahrt gewesen. Der Beschwerdeführer habe versprochen, dass er den Dieb ausfindig machen würde. Befragt, wie lange dies vor seiner Ausreise gewesen sei, gab er an, er sei zwei Tage zu Hause gewesen. Dann sei alles mit dem Schlepper in Kabul vereinbart worden. Seit er sein Wohnhaus verlassen habe, wisse er von seiner Familie nichts mehr. Er wisse nicht, ob sie am Leben seien. Außer diesem Problem habe er keine Probleme gehabt. Sie hätten ihn sicher umgebracht, wenn er das Geld nicht gebracht hätte. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wolle nur sagen, dass er keinen Kontakt habe herstellen können. Er könne also keine Geburtsurkunde vorlegen. Er wisse nichts über seine Familie. Im Fall einer Rückkehr würden sie ihn sicher umbringen, er habe kein Geld. Es gebe nichts mehr zu ergänzen. In Österreich habe er niemanden. XXXX sei von Kabul ungefähr 100 Kilometer entfernt. Der Gouverneur von XXXX heiße XXXX. Über Vorhalt, dass sein Fluchtgrund kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, Drogenhandel auch in Österreich ein Verbrechen sei, falls er tatsächlich lokale Probleme in seiner Heimat gehabt hätte, er jederzeit in eine andere Region Afghanistans hätte ziehen können, etwa nach Kabul, gab er an, er habe in einer anderen Region niemanden gehabt. Dieser Kommandant hätte ihn jederzeit finden können. Jemand, welcher Macht habe, könne alles. Sie hätten Leute, sie könnten Kontakte knüpfen und so könnten sie ihn finden. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme zwar angegeben habe, mit Drogen gehandelt zu haben, jedoch nicht, dass der Polizeikommandant von XXXX involviert sei, gab er an, man habe gesagt, dass er alles nur kurz schildern solle. Über Vorhalt, dass es nicht sehr glaubhaft sei, dass der Polizeikommandant von XXXX mit Drogen handle, er diesfalls in Kabul eine Anzeige hätte erstatten können oder sich an die internationalen Truppen hätte wenden können, gab er an, er sei Drohungen ausgesetzt gewesen. Hätte er dies gemacht, hätten sie seine Familie umgebracht. Über Vorhalt, dass seine Familie auch jetzt gefährdet sein könnte, da er das Heimatland verlassen habe, gab er an, es sei nichts anderes möglich gewesen. Über Vorhalt, dass er in Traiskirchen erwähnt habe, dass er drei Geschwister hätte, welche mit ihren Eltern in Afghanistan leben würden, er auch angegeben habe, dass er verheiratet sei, gab er an, es sei richtig, er habe eine Frau, er sei aber nicht gefragt worden. Über nochmaligen Vorhalt, dass er in Traiskirchen angegeben habe, drei Geschwister zu haben, er heute auf die Frage nach Verwandten in Afghanistan nur Eltern und einen Bruder erwähnt habe, gab er an, es stimme schon, er sei nicht gefragt worden. Die Jahre, von wann bis wann er die Schule besucht habe, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er diese in Traiskirchen gewusst habe, gab er an, er habe die Schule besucht, er wisse nur nicht, ob die Jahreszahlen stimmen würden. Befragt, wann er die Schule nach seiner Zeitrechnung beendet habe, führte er aus, er habe es nicht mehr in Erinnerung, er wisse es nicht. Befragt, wann er nach seiner Zeitrechnung geboren sei, gab er an, am XXXX, über Nachfrage, wann das nach seiner Zeitrechnung sei, führte er aus, XXXX, der Beschwerdeführer lachte und gab an XXXX. In der Folge nahm der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte und sagte XXXX. Über Vorhalt, dass er seinen Fluchtgrund, aber auch seinen Fluchtweg anders geschildert habe, als bei seiner Ersteinvernahme, gab er an, es müsste jetzt alles passen. Damals sei er sehr müde gewesen. Jetzt habe er alles richtig gesagt. Er habe das Problem gehabt und sei gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Sonst habe er keine Möglichkeit gehabt. Er habe sein Problem geschildert.Der Beschwerdeführer fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren entsprächen der Wahrheit. Er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und Sunnite. Aufgefordert, seine letzte Wohnadresse im Heimatland aufzuschreiben, schrieb er auf, römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er habe noch nie einen Reisepass besessen, er habe hier keine Dokumente. In Afghanistan habe er Dokumente, er habe nicht gedacht, dass man die Dokumente brauche. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Dokumente dem Bundesasylamt vorzulegen. Er könne eine Geburtsurkunde schicken lassen. Im Heimatland habe er seine Eltern und seinen jüngeren Bruder. Befragt, ob er sonst keine Verwandten im Heimatland habe, gab er an, Freunde und Bekannte, sonst habe er keine Verwandten. Seine Familienangehörigen lebten in römisch 40 . In Österreich habe er niemanden. In der Heimat habe er keinen Beruf gehabt, er habe nur die Schule besucht. Befragt, wovon er gelebt habe, gab er an, er werde es später erzählen, über Nachfrage führte er aus, sein Vater habe alles für ihn bezahlt. Sein Vater sei kein reicher Mann, sie hätten aber ihr Leben leben können. Vor seiner Ausreise habe er die Schule schon beendet gehabt. Er habe vom achten bis zum 18. Lebensjahr die Schule besucht, es sei die römisch 40 Schule gewesen. Befragt, was er in der Schule gemacht habe, gab er an, er habe in der Schule auch Englisch gelernt und habe jemanden kennen gelernt, welcher ihn habe ausnutzen wollen. Befragt, was er vom Ende der Schule bis zu seiner Ausreise gemacht habe, gab er an, zuerst habe er arbeiten wollen, er habe aber nichts finden können. Dann habe er das Problem bekommen und habe Afghanistan verlassen müssen. Befragt, ob er tatsächlich vier Jahre lang Arbeit gesucht habe, gab er an, nein, er habe keine Arbeit gehabt. Dort, wo er lebe, sei es auch nicht so leicht möglich. Seine wirtschaftliche Lage in seiner Heimat sei nicht wirklich gut gewesen. Er habe keinen Kontakt zu seinen in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen, er wisse nicht, wie es jetzt sei. Befragt, wie die Situation gewesen sei, als er noch in Afghanistan gelebt habe, gab er an, sie sei gut gewesen, es sei so mittelmäßig gewesen. Sein Vater sei Lehrer und seine Mutter sei Hausfrau. Sie hätten ein eigenes Haus in römisch 40 . In der Folge sagte der Beschwerdeführer zur Dolmetscherin, dass diese sagen solle, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente schicken lassen könne, da er keinen Kontakt zur Familie habe. In Österreich bekomme er nur die Grundversorgung. Er habe keine Absicht gehabt, sein Heimatland zu verlassen, er habe auf Grund des Problems die Heimat verlassen müssen. Die letzte Wohnadresse im Heimatland habe er vor ungefähr zwei Monaten verlassen. Genau wisse er es nicht. Nachgefragt gab er an, er sei seit zwei Monaten in Österreich und ungefähr einen Monat vorher habe er das Land verlassen. Er sei von Kabul nach römisch 40 geflogen. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, keine Dokumente zu haben, wie er ohne Dokumente mit dem Flugzeug habe ausreisen können, begann der Beschwerdeführer zu stottern und gab an, diese Person, welche ihn hierher gebracht habe, mit der Person habe sein Vater alles besprochen. Befragt, ob er am Flughafen kontrolliert worden sei, bejahte er dies, und gab an, er habe Dokumente gehabt, welche für ihn ausgestellt worden seien. Als er den Flughafen verlassen habe, habe diese Person alle Dokumente verlangt. Er wisse nicht, wo diese seien. Er sei von verschiedenen Personen nach Österreich begleitet worden. Er habe ihre Gesichter nicht sehen können, ihre Gesichter seien verdeckt gewesen. Wie er nach Österreich gelangt sei, wisse er nicht. Sie seien immer am Abend gefahren, es sei alles in Afghanistan abgesprochen worden. Wo er gewesen sei, bevor er in Österreich angekommen sei, wisse er nicht, der Schlepper habe immer wieder gestoppt. Er sei mit einem großen Auto in Österreich eingereist, es sei wie ein Taxi gewesen. Sie seien vier Personen gewesen, davon zwei Pakistani und ein Inder. Sein Vater habe die Kosten für die Schleppung übernommen, vielleicht habe er das, was von seinem Großvater übrig geblieben sei, verkauft. Er sei nicht Mitglied einer Partei, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Er habe in seiner Heimat keine Straftat begangen. Er wisse nicht, ob es eine Straftat sei, es habe etwas mit seinem Problem zu tun. Er sei polizeilich nicht gesucht worden, es sei nicht nach ihm gefahndet worden. In seiner Heimat sei er nie in Haft gewesen. Aufgefordert, seine Asylgründe zu schildern, gab er an, dass er in diesen vier Jahren, als er Arbeit gesucht habe, habe weiter lernen wollen. Man habe keine gute Wirtschaft in Afghanistan. Er habe ein wenig Englisch können. Es sei nicht üblich gewesen, dass in ihrem Ort jemand Englisch spreche. Der Beschwerdeführer habe eine Bande kennen gelernt. Er habe sie nur flüchtig gekannt. Sie hätten wollen, dass er mit Drogen handle. Er hätte dolmetschen sollen, da er ein wenig Englisch gekonnt habe. Er habe es aber nicht machen wollen. Er sei bei der Polizei gewesen und habe eine Anzeige erstattet. Einer dieser Leute sei ein wichtiger Kommandant gewesen. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, diese Arbeit auszuführen. Sie hätten ihm die Drogen gegeben und er habe die Drogen zu bestimmten Adressen bringen müssen. Der Kommandant heiße römisch 40 . Er sei Polizeikommandant, er sei sehr mächtig. Er sei in römisch 40 Polizeikommandant, schon seit einiger Zeit. Er habe mit Heroin und Tarjak gehandelt. Er habe es nicht machen wollen, er sei gezwungen gewesen. Das erste Mal habe er mit dem Auto die Drogen zu bestimmten Adressen bringen müssen. Die Drogen seien verpackt gewesen, man habe nicht sehen können, was es gewesen sei. Befragt, dass es auch etwas anderes gewesen sein könnte, wenn es verpackt gewesen sei, gab er an, das erste Mal, als er habe fahren müssen, hätten sie ihm gezeigt, was in den Paketen sei. Dann hätten sie es wieder verschlossen. Den Rest erzähle er dann später. Befragt gab er an, es seien viele Leute gewesen, die in der Ortschaft Drogen hätten wollen. Er habe es den Ausländern gebracht, da er auch Englisch habe sprechen können. Er habe es nach römisch 40 gebracht. Befragt, was das für Ausländer gewesen seien, gab er an, er wolle noch einmal sagen, dass er es nicht habe machen wollen. Nur einmal sei er den Ausländern vorgestellt worden. Er wisse aber nicht, woher sie stammten. Befragt, ob er nur einmal Drogen dorthin gebracht habe, wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Fragen eingehe, sondern gebetsmühlenartig seine Geschichte weiter erzähle, und gab der Beschwerdeführer an, er sei nur einmal vorgestellt worden, Drogen habe er mehrmals gebracht. Er wisse es nicht, ob es Amerikaner oder andere Landsleute gewesen seien, vielleicht seien es Engländer gewesen. Es seien immer verschiedene Personen gewesen. Aufgefordert anzugeben, wie er die Drogen übergeben habe, gab er an, er habe vorher gestoppt, weil sie ihn gestoppt hätten. Er sei bis römisch 40 gefahren. Dort sei er aufgehalten worden. Befragt, von wem er aufgehalten worden sei, gab er an, die Gesichter seien verdeckt gewesen, er habe sie nicht erkennen können. Einer habe ihm etwas unter die Nase gehalten und eine Stunde später sei er aufgewacht. Nachgefragt gab er an, dass er betäubt worden sei. Womit er betäubt worden sei, wisse er nicht. Es sei ein Medikament gewesen, welches ziemlich streng gerochen habe. Er sei dann zwei Stunden später aufgewacht. Sein Auto und die Drogen seien weg gewesen. Sein Auto sei ein Taunus gewesen, die Farbe sei silbrig gewesen. Er habe ungefähr 15-20 Kilogramm Drogen mitgehabt. Befragt, woher er die Einheit Kilogramm kenne, begann der Beschwerdeführer zu stottern und gab an, es sei von ihnen abgewogen worden und es sei auf dem Paket gestanden. Es seien drei große Pakete gewesen. Es sei nichts oben gestanden, es sei nur gestanden, wie viel Gramm. Die Pakete habe er an einem dunklen Platz bekommen, dort hätten sie es in das Auto gegeben. Es sei in römisch 40 gewesen, in der Nähe des Hauses des Kommandanten. Befragt, was weiter passiert sei, gab er an, er sei aufgewacht und habe gesehen, dass das Auto und die Drogen weg gewesen seien. Er habe das Problem nicht mehr lösen können und habe ein Problem mit dem Kommandanten bekommen. Er sei eine Woche von ihm festgehalten und gefoltert worden. Aufgefordert zu schildern, was er erlebt habe, nachdem er nach zwei Stunden aufgewacht sei, gab er an, wie er schon gesagt habe, das Auto und die Drogen seien weg gewesen. Er habe einen Platz finden wollen, wo er sich habe verstecken können. Es sei Abend gewesen, es sei auf dem Weg zwischen römisch 40 und römisch 40 gewesen. Er habe einen Platz finden wollen. Er habe das Haus vom Freund des Kommandanten aufgesucht und diesen informiert. Er habe gesagt, es mache nichts und sie würden am nächsten Tag weiterreden. Der Name des Freundes des Kommandanten habe römisch 40 gelautet. Sein Haus sei in römisch 40 gewesen. Dieser habe einen innigen Kontakt zum Kommandanten gehabt. Dieses Haus sei ungefähr 40 Kilometer von der Stelle entfernt, wo er überfallen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zwei bis drei Kilometer zu Fuß gegangen. Dann habe er ihn angerufen und habe gesagt, dass er bestohlen worden sei. Er sei mit dem Auto abgeholt worden und zwar vom Freund des Kommandanten und zwei weiteren Leuten. Als diese gekommen seien, hätten sie gesagt, dass es abends sei und man sie sowieso nicht finden könne. Sie hätten dann gesagt, dass sie morgen weiterreden würden. Am nächsten Tag in der Früh habe der Beschwerdeführer gedacht, es gebe kein Problem. Sie würden es verstehen. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer aber festgehalten. Der Beschwerdeführer habe gesagt, wie es passiert sei und der Kommandant habe gesagt, dass der Beschwerdeführer lüge. Er habe gesagt, der Beschwerdeführer hätte es verkauft und hätte das Geld. Der Kommandant sei zu ihm in das Haus gekommen. Er sei eine Woche festgehalten und gefoltert worden. Dies sei etwas weiter weg von der Ortschaft gewesen. Vier Leute hätten ständig auf ihn geschaut. Sie hätten Polizeiuniformen gehabt, ihre Gesichter seien aber verdeckt gewesen. Es sei vom Wohnhaus des Kommandanten ca. 60 bis 70 Kilometer entfernt gewesen. Der Kommandant habe ihn selbst dorthin gebracht, gemeinsam mit dessen Bodyguard. Diese seien zu zweit gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten mit Fäusten und Tritten geschlagen worden. Er habe gemeint, dass der Beschwerdeführer lüge. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Der Kommandant habe gesagt, wenn er das Geld vom Verkauf nicht bringe, würde er den Beschwerdeführer umbringen. Wie viel Geld er habe wollen, wisse er nicht, er glaube so etwa 70.000 bis 80.000 Dollar. Der Raum, wo er festgehalten worden sei, sei ein Zimmer gewesen, wo zwei Leute Platz gehabt hätten. Er könne nur sagen, dass die Decke etwas weiter unten gewesen sei. Er sei immer gefesselt gewesen, nur beim Essen hätten sie die Fesseln gelöst. Er sei mit einem Metallarmband, welches die Polizei verwende, gefesselt gewesen. Sie hätten ihm trockenes Brot und Suppe gegeben. Gegenüber der Tür habe es eine Toilette gegeben. Er habe klopfen müssen, sodass die Tür geöffnet worden sei und sie ihn hinaus gebracht hätten. Es habe kein Licht gegeben, er sei auf dem Boden auf einer Matte gelegen. Er sei eine Woche vom Kommandanten gefoltert worden. Er habe gesagt, der Beschwerdeführer würde lügen und müsse zahlen. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, ihm eine Chance zu geben. Er habe gesagt, dass sie ihm eine Woche Zeit geben sollten. Er habe diese Personen, welche ihn überfallen hätten, suchen wollen. Sie seien damit einverstanden gewesen. Wie man aber wisse, könne man einen Dieb nicht ausfindig machen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater gesprochen, sei dann ein bis zwei Tage bei ihm zu Hause gewesen. Es sei eine hohe Summe gewesen und er habe das Geld nicht auftreiben können und auch den Dieb nicht finden können. Sein Vater sei damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlasse. Als er frei gelassen worden sei, hätten sie ihm mit dem Auto zu ihm nach Hause gebracht. Es seien ungefähr 60 oder 70 Kilometer Fahrt gewesen. Der Beschwerdeführer habe versprochen, dass er den Dieb ausfindig machen würde. Befragt, wie lange dies vor seiner Ausreise gewesen sei, gab er an, er sei zwei Tage zu Hause gewesen. Dann sei alles mit dem Schlepper in Kabul vereinbart worden. Seit er sein Wohnhaus verlassen habe, wisse er von seiner Familie nichts mehr. Er wisse nicht, ob sie am Leben seien. Außer diesem Problem habe er keine Probleme gehabt. Sie hätten ihn sicher umgebracht, wenn er das Geld nicht gebracht hätte. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wolle nur sagen, dass er keinen Kontakt habe herstellen können. Er könne also keine Geburtsurkunde vorlegen. Er wisse nichts über seine Familie. Im Fall einer Rückkehr würden sie ihn sicher umbringen, er habe kein Geld. Es gebe nichts mehr zu ergänzen. In Österreich habe er niemanden. römisch 40 sei von Kabul ungefähr 100 Kilometer entfernt. Der Gouverneur von römisch 40 heiße römisch 40 . Über Vorhalt, dass sein Fluchtgrund kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, Drogenhandel auch in Österreich ein Verbrechen sei, falls er tatsächlich lokale Probleme in seiner Heimat gehabt hätte, er jederzeit in eine andere Region Afghanistans hätte ziehen können, etwa nach Kabul, gab er an, er habe in einer anderen Region niemanden gehabt. Dieser Kommandant hätte ihn jederzeit finden können. Jemand, welcher Macht habe, könne alles. Sie hätten Leute, sie könnten Kontakte knüpfen und so könnten sie ihn finden. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme zwar angegeben habe, mit Drogen gehandelt zu haben, jedoch nicht, dass der Polizeikommandant von römisch 40 involviert sei, gab er an, man habe gesagt, dass er alles nur kurz schildern solle. Über Vorhalt, dass es nicht sehr glaubhaft sei, dass der Polizeikommandant von römisch 40 mit Drogen handle, er diesfalls in Kabul eine Anzeige hätte erstatten können oder sich an die internationalen Truppen hätte wenden können, gab er an, er sei Drohungen ausgesetzt gewesen. Hätte er dies gemacht, hätten sie seine Familie umgebracht. Über Vorhalt, dass seine Familie auch jetzt gefährdet sein könnte, da er das Heimatland verlassen habe, gab er an, es sei nichts anderes möglich gewesen. Über Vorhalt, dass er in Traiskirchen erwähnt habe, dass er drei Geschwister hätte, welche mit ihren Eltern in Afghanistan leben würden, er auch angegeben habe, dass er verheiratet sei, gab er an, es sei richtig, er habe eine Frau, er sei aber nicht gefragt worden. Über nochmaligen Vorhalt, dass er in Traiskirchen angegeben habe, drei Geschwister zu haben, er heute auf die Frage nach Verwandten in Afghanistan nur Eltern und einen Bruder erwähnt habe, gab er an, es stimme schon, er sei nicht gefragt worden. Die Jahre, von wann bis wann er die Schule besucht habe, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er diese in Traiskirchen gewusst habe, gab er an, er habe die Schule besucht, er wisse nur nicht, ob die Jahreszahlen stimmen würden. Befragt, wann er die Schule nach seiner Zeitrechnung beendet habe, führte er aus, er habe es nicht mehr in Erinnerung, er wisse es nicht. Befragt, wann er nach seiner Zeitrechnung geboren sei, gab er an, am römisch 40 , über Nachfrage, wann das nach seiner Zeitrechnung sei, führte er aus, römisch 40 , der Beschwerdeführer lachte und gab an römisch 40 . In der Folge nahm der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte und sagte römisch 40 . Über Vorhalt, dass er seinen Fluchtgrund, aber auch seinen Fluchtweg anders geschildert habe, als bei seiner Ersteinvernahme, gab er an, es müsste jetzt alles passen. Damals sei er sehr müde gewesen. Jetzt habe er alles richtig gesagt. Er habe das Problem gehabt und sei gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Sonst habe er keine Möglichkeit gehabt. Er habe sein Problem geschildert.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2010, Zahl: 10 01.519-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2010, Zahl: 10 01.519-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen vermocht. Er habe gebetsmühlenartig Sätze wiederholt, er sei Fragen ausgewichen und habe elementare Fragen, zum Beispiel mit: "Ich werde es später erzählen", "ich weiß es nicht", "den Rest erzähle ich dann später", "ich wurde nicht gefragt", beantwortet. Er habe gelächelt, als er angegeben habe, "er hat mich selbst geschlagen mit den Fäusten und mit Tritten. Er hat gemeint, dass ich lüge". Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Zum Fluchtgrund befragt habe er bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er in seiner Heimat als Drogenhändler gearbeitet hätte. Eines Tages sei er von Banditen überfallen worden, welche ihm das ganze Geld und die Drogen gestohlen hätten. Der Auftraggeber würde ihm nicht glauben, dass die Drogen gestohlen worden wären und habe ihn umbringen wollen. Bei seiner Einvernahme am 13.04.2010 vor dem Bundesasylamt, habe er seinen Fluchtgrund jedoch anders geschildert. So habe er angegeben, dass eine Bande ihn habe zwingen wollen, Drogen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer hätte dolmetschen sollen, da er ein wenig Englisch sprechen würde. Er habe dies jedoch nicht gewollt und hätte bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Da aber einer der Bande ein wichtiger Kommandant gewesen wäre, sei er dazu gezwungen gewesen. Auf die Frage, wie der Name des Kommandanten gewesen wäre, habe er angegeben, "XXXX, er ist Polizeikommandant, er ist sehr mächtig". Es gebe tatsächlich einen Brigadegeneral mit Namen XXXX, XXXX in der Provinz XXXX. Dieser scheine in mehreren Datenbanken und afghanischen Nachrichtenagenturen auf. Die Behörde gehe davon aus, dass dieser Kommandant, wäre er tatsächlich im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gestanden, bereits bei seiner ersten Einvernahme Erwähnung hätte finden müssen. Gerade wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, wäre dieser Kommandant wohl das auslösende Moment seiner Flucht gewesen. Vielmehr glaubhaft sei in diesem Zusammenhang, dass er sich Informationen dazu angeeignet habe, um seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei er auch gefragt worden, um welche Drogen es sich gehandelt habe, welche er zu bestimmten Adressen habe bringen sollen, und habe er dazu angegeben, es sei Heroin und Tarjak (Opium) gewesen. Er sei dann der Frage ausgewichen, in welcher Form er die Drogen erhalten habe und er habe angegeben, er habe es nicht machen wollen, er sei gezwungen gewesen, das erste Mal habe er mit dem Auto die Drogen zu bestimmten Adressen bringen müssen. Auf Nachfrage, wie er die Drogen erhalten habe, habe er geantwortet, die Drogen seien verpackt gewesen, man habe nicht sehen können, was es gewesen sei. Darauf hingewiesen, dass es dann auch etwas anderes hätte gewesen sein können, wenn es doch verpackt gewesen wäre, habe er geantwortet, das erste Mal, als er habe fahren müssen, hätten sie ihm gezeigt, was in den Paketen sei. Dann hätten sie es wieder verschlossen. Den Rest erzähle er dann später. Auch hier gehe die Behörde davon aus, dass es nicht sehr lebensnah klinge, wenn er zuerst angebe, dass man nichts habe sehen können, was es gewesen wäre, da es verpackt gewesen sei, um dann anzugeben, dass man es ihm gezeigt habe und ein Paket geöffnet habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, mehrmals Drogen gebracht zu haben. Wem er die Drogen gebracht habe, habe er damit beantwortet, es seien viele Leute, welche in der Ortschaft Drogen hätten wollen. Er habe es den Ausländern gebracht, da er auch Englisch sprechen könnte. Er habe es nach XXXX gebracht. Auf die Frage, dass er, wenn er mit den Leuten gesprochen hätte, wissen müsste, ob es Amerikaner oder andere Landsleute gewesen wären, habe er geantwortet, er wisse es nicht, vielleicht seien es Engländer gewesen. Da er, so wie er angegeben habe, mit den Drogenabnehmern gesprochen habe, hätte er erkennen müssen, welcher Nation sie angehören würden. Er habe jedoch nur angegeben, er habe es den Ausländern gebracht, vielleicht seien es Engländer gewesen. Auch die Frage, wie er die Drogen übergeben hätte, habe er nicht beantwortet, sondern habe er seine offenbar einstudierte Fluchtgeschichte fortgeführt. So habe er zur Aufforderung den Ablauf der Drogenübergabe zu schildern, angegeben, er habe vorher gestoppt, weil sie ihn gestoppt hätten. Er sei bis XXXX gefahren. Dort sei er aufgehalten worden. Die Gesichter seien verdeckt gewesen. Er habe sie nicht erkennen können. Einer habe ihm etwas unter die Nase gehalten und eine Stunde später sei er aufgewacht. Was dann passiert wäre, habe er dahingehend beantwortet, dass er dann zwei Stunden später aufgewacht sei, sein Auto und die Drogen seien weg gewesen. Wobei auch in diesem Zusammenhang auf den Widerspruch zu seiner ersten Einvernahme hingewiesen werden müsse, wo er angegeben habe, dass ihm das gesamte Geld und die Drogen gestohlen worden wären. Von seinem angeblich entwendeten Auto erwähnte er jedoch nichts. Die Frage, was er gemacht habe, nachdem er von der Betäubung aufgewacht wäre, habe er dahingehend beantwortet, dass er einen Platz habe finden wollen. Er habe das Haus vom Freund des Kommandanten aufgesucht und habe ihn informiert. Er habe gesagt, es mache nichts und sie würden am nächsten Tag weiterreden. Auch hier hätte seine Antwort, wäre dieser Vorfall tatsächlich passiert, anders ausfallen müssen. So habe er auch gefragt, wie weit das Haus weg von der Stelle gewesen sei, wo sie überfallen worden wären, angegeben, es sei ungefähr 40 Kilometer weg gewesen. Es sei nicht sehr plausibel, dass er nach einem solchen Vorfall nicht gleich seinen Auftraggeber verständigt hätte, sondern zu einem Freund des Kommandanten gegangen wäre. Auch seine weiteren Angaben, wie er dann zu dem Haus des Freundes des Kommandanten gekommen wäre, sei nicht sehr lebensnah gewesen. So habe er angegeben, dass er zwei bis drei Kilometer zu Fuß gegangen sei. Dann habe er ihn mit seinem Handy angerufen und habe gesagt, dass er bestohlen worden sei. Lebensnah wäre es wohl gewesen, gerade wenn er im Besitz eines Handys gewesen wäre, unverzüglich Hilfe zu holen. Dann wäre er vom Kommandanten eine Woche festgehalten worden. Auf die Frage, ob er den Raum, wo er festgehalten worden sei, beschreiben könne, gab er an, es sei ein Zimmer, wo zwei Leute Platz hätten, gewesen. Er wäre dann eine Woche vom Kommandanten gefoltert worden. Dann habe er angegeben, dass er um eine Chance gebeten hätte. Er hätte um eine Woche Zeit gebeten, um die Leute, welche ihn überfallen hätten, zu suchen. Auf die Frage, wie er dann frei gekommen sei, habe er gesagt, sie seien damit einverstanden gewesen. Wie man wisse, könne man aber einen Dieb nicht ausfindig machen. Er habe mit seinem Vater gesprochen, sei dann ein bis zwei Tage bei ihm zu Hause gewesen. Es sei eine hohe Summe und er habe das Geld nicht auftreiben und auch den Dieb nicht finden können. Sein Vater sei damit einverstanden gewesen, dass er Afghanistan verlasse. Wie der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung nach Hause gekommen wäre, habe er damit beantwortet, dass er frei gelassen worden sei und sie hätten ihn mit dem Auto zu ihm nach Hause gebracht. Es seien ungefähr 60 oder 70 Kilometer Fahrt gewesen. Er habe versprochen, dass er den Dieb ausfindig machen würde. Wie lange dies vor seiner Ausreise gewesen wäre, beantwortete er damit, dass er zwei Tage zu Hause gewesen wäre, dann sei alles mit dem Schlepper in Kabul vereinbart worden. Es hätte ihm also möglich sein müssen, die am Anfang der Einvernahme gestellte Frage nach dem Zeitpunkt seiner Ausreise zu beantworten. So habe er aber angegeben, es sei ungefähr vor zwei Monaten gewesen, wann genau es gewesen wäre, beantwortete er damit, dass er es nicht wisse. Auf die Frage, ob er sich noch innerhalb seines Heimatlandes aufgehalten habe, habe er damit beantwortet, dass er seit zwei Monaten in Österreich sei und ungefähr einen Monat vorher habe er das Land verlassen. Auch seine Angaben zu den im Heimatland verbliebenen Angehörigen seien widersprüchlich gewesen. So habe er bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er zwei Brüder, eine Schwester, seine Eltern und seine Ehefrau zurückgelassen habe. Bei seiner Einvernahme am 13.04.2010 habe er auf die Frage nach Verwandten im Herkunftsland im Widerspruch dazu angegeben, seine Eltern und sein jüngerer Bruder. Auf Nachfrage, ob er sonst keine Verwandten im Heimatland habe, habe er geantwortet, Freunde und Bekannte, sonst habe er keine Verwandten. Dies zum Vorhalt gemacht, habe er damit beantwortet, dass es richtig sei, er habe eine Frau, man habe ihn aber nicht gefragt. Die Behörde sehe auch dies als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit. Weiteres Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit und Indiz dafür, dass er etwas zu verschleiern versucht habe, seien auch seine Angaben zu etwaigen Identitätsdokumenten gewesen. So habe er auf die Frage nach Dokumenten, welche seine Identität beweisen würden, angegeben, hier habe er keine Dokumente. Ob er Dokumente in Afghanistan habe, habe er mit ja beantwortet. Auf Nachfrage, warum er diese nicht habe nachschicken lassen, habe er geantwortet, er habe nicht gedacht, dass man die Dokumente brauche. Auch nach der Aufforderung, die Dokumente innerhalb einer Frist dem Bundesasylamt vorzulegen, habe er angegeben, was man mit den Dokumenten möchte, warum er das tun solle, wieso man Dokumente brauche. Später in der Einvernahme habe er dem Dolmetscher gegenüber angegeben, dass er übersetzen möge, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und er sich deshalb keine Dokumente schicken lassen könnte. Auch hier gehe die Behörde davon aus, dass er dies schon früher hätte erwähnen müssen. Glaubhafter sei, dass er eine Fluchtgeschichte wenig durchdacht habe und ihm erst im Zuge der weiteren Einvernahme die daraus resultierenden Zusammenhänge bewusst geworden seien. Nach seiner schulischen Ausbildung gefragt, habe er bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er von 1984 bis 1990 die Grundschule besucht habe. Von 1990 bis 1996 habe er dann die Hauptschule besucht. Schenke man dazu seinen Angaben Glauben, dann würde sein angebliches Geburtsjahr XXXX schwer möglich sein. Auch auf die Frage, ob seine Angaben dazu stimmen würden, habe er angegeben, "meinen Sie die Universität". Von wann bis wann er dann zur Schule gegangen wäre, habe er damit beantwortet, dass er die Jahre nicht wisse. Auf Nachfrage, dass er dies aber bei seiner ersten Einvernahme doch gewusst habe, habe er angegeben, er habe die Schule besucht, er wisse nur nicht, ob die Jahreszahlen stimmen würden. Es hätte dem Beschwerdeführer aber möglich sein müssen, diese Angaben nach afghanischer Zeitrechnung zu tätigen. Nachgefragt, wann er nach afghanischer Zeitrechnung seine Schule beendet habe, habe er nach längerem Überlegen angegeben, er habe es nicht in Erinnerung, er wisse es nicht. Weiteres Indiz für seine unwahren Angaben seien seine Antworten zu seinem angeblichen Geburtsjahr gewesen. So habe er zur Frage, wann er nach afghanischer Zeitrechnung geboren wäre, angegeben, XXXX. Auf Nachfrage, nach afghanischer Zeitrechnung, habe er angegeben, XXXX, dann habe er lachend korrigiert und angegeben, XXXX. Dann habe er seine Aufenthaltsberechtigungskarte zur Hand genommen und gesagt, XXXX. Es hätte ihm jedenfalls möglich sein müssen, seine Daten in afghanischer Zeitrechnung anzugeben. Dies habe er jedoch nicht gekonnt. Weiteres Indiz für eine fiktive konstruierte Geschichte sei für die Behörde auch seine Antwort auf den Vorhalt, dass sich seine Angaben zum Fluchtgrund, aber auch zum Fluchtweg, nicht mit den Angaben bei der Ersteinvernahme decken würden. So habe er angegeben, es müsste jetzt alles passen, damals sei er sehr müde gewesen, jetzt habe er alles richtig gesagt. In Zusammenschau aller Angaben zu seinem Vorbringen gehe die Behörde davon aus, dass er eine schlecht durchdachte fiktive Fluchtgeschichte entwickelt habe, welche nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Seinen Angaben hätte daher in Zusammenschau aller Angaben die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen vermocht. Er habe gebetsmühlenartig Sätze wiederholt, er sei Fragen ausgewichen und habe elementare Fragen, zum Beispiel mit: "Ich werde es später erzählen", "ich weiß es nicht", "den Rest erzähle ich dann später", "ich wurde nicht gefragt", beantwortet. Er habe gelächelt, als er angegeben habe, "er hat mich selbst geschlagen mit den Fäusten und mit Tritten. Er hat gemeint, dass ich lüge". Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Zum Fluchtgrund befragt habe er bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er in seiner Heimat als Drogenhändler gearbeitet hätte. Eines Tages sei er von Banditen überfallen worden, welche ihm das ganze Geld und die Drogen gestohlen hätten. Der Auftraggeber würde ihm nicht glauben, dass die Drogen gestohlen worden wären und habe ihn umbringen wollen. Bei seiner Einvernahme am 13.04.2010 vor dem Bundesasylamt, habe er seinen Fluchtgrund jedoch anders geschildert. So habe er angegeben, dass eine Bande ihn habe zwingen wollen, Drogen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer hätte dolmetschen sollen, da er ein wenig Englisch sprechen würde. Er habe dies jedoch nicht gewollt und hätte bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Da aber einer der Bande ein wichtiger Kommandant gewesen wäre, sei er dazu gezwungen gewesen. Auf die Frage, wie der Name des Kommandanten gewesen wäre, habe er angegeben, "XXXX, er ist Polizeikommandant, er ist sehr mächtig". Es gebe tatsächlich einen Brigadegeneral mit Namen römisch 40 , römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Dieser scheine in mehreren Datenbanken und afghanischen Nachrichtenagenturen auf. Die Behörde gehe davon aus, dass dieser Kommandant, wäre er tatsächlich im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gestanden, bereits bei seiner ersten Einvernahme Erwähnung hätte finden müssen. Gerade wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, wäre dieser Kommandant wohl das auslösende Moment seiner Flucht gewesen. Vielmehr glaubhaft sei in diesem Zusammenhang, dass er sich Informationen dazu angeeignet habe, um seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei er auch gefragt worden, um welche Drogen es sich gehandelt habe, welche er zu bestimmten Adressen habe bringen sollen, und habe er dazu angegeben, es sei Heroin und Tarjak (Opium) gewesen. Er sei dann der Frage ausgewichen, in welcher Form er die Drogen erhalten habe und er habe angegeben, er habe es nicht machen wollen, er sei gezwungen gewesen, das erste Mal habe er mit dem Auto die Drogen zu bestimmten Adressen bringen müssen. Auf Nachfrage, wie er die Drogen erhalten habe, habe er geantwortet, die Drogen seien verpackt gewesen, man habe nicht sehen können, was es gewesen sei. Darauf hingewiesen, dass es dann auch etwas anderes hätte gewesen sein können, wenn es doch verpackt gewesen wäre, habe er geantwortet, das erste Mal, als er habe fahren müssen, hätten sie ihm gezeigt, was in den Paketen sei. Dann hätten sie es wieder verschlossen. Den Rest erzähle er dann später. Auch hier gehe die Behörde davon aus, dass es nicht sehr lebensnah klinge, wenn er zuerst angebe, dass man nichts habe sehen können, was es gewesen wäre, da es verpackt gewesen sei, um dann anzugeben, dass man es ihm gezeigt habe und ein Paket geöffnet habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, mehrmals Drogen gebracht zu haben. Wem er die Drogen gebracht habe, habe er damit beantwortet, es seien viele Leute, welche in der Ortschaft Drogen hätten wollen. Er habe es den Ausländern gebracht, da er auch Englisch sprechen könnte. Er habe es nach römisch 40 gebracht. Auf die Frage, dass er, wenn er mit den Leuten gesprochen hätte, wissen müsste, ob es Amerikaner oder andere Landsleute gewesen wären, habe er geantwortet, er wisse es nicht, vielleicht seien es Engländer gewesen. Da er, so wie er angegeben habe, mit den Drogenabnehmern gesprochen habe, hätte er erkennen müssen, welcher Nation sie angehören würden. Er habe jedoch nur angegeben, er habe es den Ausländern gebracht, vielleicht seien es Engländer gewesen. Auch die Frage, wie er die Drogen übergeben hätte, habe er nicht beantwortet, sondern habe er seine offenbar einstudierte Fluchtgeschichte fortgeführt. So habe er zur Aufforderung den Ablauf der Drogenübergabe zu schildern, angegeben, er habe vorher gestoppt, weil sie ihn gestoppt hätten. Er sei bis römisch 40 gefahren. Dort sei er aufgehalten worden. Die Gesichter seien verdeckt gewesen. Er habe sie nicht erkennen können. Einer habe ihm etwas unter die Nase gehalten und eine Stunde später sei er aufgewacht. Was dann passiert wäre, habe er dahingehend beantwortet, dass er dann zwei Stunden später aufgewacht sei, sein Auto und die Drogen seien weg gewesen. Wobei auch in diesem Zusammenhang auf den Widerspruch zu seiner ersten Einvernahme hingewiesen werden müsse, wo er angegeben habe, dass ihm das gesamte Geld und die Drogen gestohlen worden wären. Von seinem angeblich entwendeten Auto erwähnte er jedoch nichts. Die Frage, was er gemacht habe, nachdem er von der Betäubung aufgewacht wäre, habe er dahingehend beantwortet, dass er einen Platz habe finden wollen. Er habe das Haus vom Freund des Kommandanten aufgesucht und habe ihn informiert. Er habe gesagt, es mache nichts und sie würden am nächsten Tag weiterreden. Auch hier hätte seine Antwort, wäre dieser Vorfall tatsächlich passiert, anders ausfallen müssen. So habe er auch gefragt, wie weit das Haus weg von der Stelle gewesen sei, wo sie überfallen worden wären, angegeben, es sei ungefähr 40 Kilometer weg gewesen. Es sei nicht sehr plausibel, dass er nach einem solchen Vorfall nicht gleich seinen Auftraggeber verständigt hätte, sondern zu einem Freund des Kommandanten gegangen wäre. Auch seine weiteren Angaben, wie er dann zu dem Haus des Freundes des Kommandanten gekommen wäre, sei nicht sehr lebensnah gewesen. So habe er angegeben, dass er zwei bis drei Kilometer zu Fuß gegangen sei. Dann habe er ihn mit seinem Handy angerufen und habe gesagt, dass er bestohlen worden sei. Lebensnah wäre es wohl gewesen, gerade wenn er im Besitz eines Handys gewesen wäre, unverzüglich Hilfe zu holen. Dann wäre er vom Kommandanten eine Woche festgehalten worden. Auf die Frage, ob er den Raum, wo er festgehalten worden sei, beschreiben könne, gab er an, es sei ein Zimmer, wo zwei Leute Platz hätten, gewesen. Er wäre dann eine Woche vom Kommandanten gefoltert worden. Dann habe er angegeben, dass er um eine Chance gebeten hätte. Er hätte um eine Woche Zeit gebeten, um die Leute, welche ihn überfallen hätten, zu suchen. Auf die Frage, wie er dann frei gekommen sei, habe er gesagt, sie seien damit einverstanden gewesen. Wie man wisse, könne man aber einen Dieb nicht ausfindig machen. Er habe mit seinem Vater gesprochen, sei dann ein bis zwei Tage bei ihm zu Hause gewesen. Es sei eine hohe Summe und er habe das Geld nicht auftreiben und auch den Dieb nicht finden können. Sein Vater sei damit einverstanden gewesen, dass er Afghanistan verlasse. Wie der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung nach Hause gekommen wäre, habe er damit beantwortet, dass er frei gelassen worden sei und sie hätten ihn mit dem Auto zu ihm nach Hause gebracht. Es seien ungefähr 60 oder 70 Kilometer Fahrt gewesen. Er habe versprochen, dass er den Dieb ausfindig machen würde. Wie lange dies vor seiner Ausreise gewesen wäre, beantwortete er damit, dass er zwei Tage zu Hause gewesen wäre, dann sei alles mit dem Schlepper in Kabul vereinbart worden. Es hätte ihm also möglich sein müssen, die am Anfang der Einvernahme gestellte Frage nach dem Zeitpunkt seiner Ausreise zu beantworten. So habe er aber angegeben, es sei ungefähr vor zwei Monaten gewesen, wann genau es gewesen wäre, beantwortete er damit, dass er es nicht wisse. Auf die Frage, ob er sich noch innerhalb seines Heimatlandes aufgehalten habe, habe er damit beantwortet, dass er seit zwei Monaten in Österreich sei und ungefähr einen Monat vorher habe er das Land verlassen. Auch seine Angaben zu den im Heimatland verbliebenen Angehörigen seien widersprüchlich gewesen. So habe er bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er zwei Brüder, eine Schwester, seine Eltern und seine Ehefrau zurückgelassen habe. Bei seiner Einvernahme am 13.04.2010 habe er auf die Frage nach Verwandten im Herkunftsland im Widerspruch dazu angegeben, seine Eltern und sein jüngerer Bruder. Auf Nachfrage, ob er sonst keine Verwandten im Heimatland habe, habe er geantwortet, Freunde und Bekannte, sonst habe er keine Verwandten. Dies zum Vorhalt gemacht, habe er damit beantwortet, dass es richtig sei, er habe eine Frau, man habe ihn aber nicht gefragt. Die Behörde sehe auch dies als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit. Weiteres Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit und Indiz dafür, dass er etwas zu verschleiern versucht habe, seien auch seine Angaben zu etwaigen Identitätsdokumenten gewesen. So habe er auf die Frage nach Dokumenten, welche seine Identität beweisen würden, angegeben, hier habe er keine Dokumente. Ob er Dokumente in Afghanistan habe, habe er mit ja beantwortet. Auf Nachfrage, warum er diese nicht habe nachschicken lassen, habe er geantwortet, er habe nicht gedacht, dass man die Dokumente brauche. Auch nach der Aufforderung, die Dokumente innerhalb einer Frist dem Bundesasylamt vorzulegen, habe er angegeben, was man mit den Dokumenten möchte, warum er das tun solle, wieso man Dokumente brauche. Später in der Einvernahme habe er dem Dolmetscher gegenüber angegeben, dass er übersetzen möge, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und er sich deshalb keine Dokumente schicken lassen könnte. Auch hier gehe die Behörde davon aus, dass er dies schon früher hätte erwähnen müssen. Glaubhafter sei, dass er eine Fluchtgeschichte wenig durchdacht habe und ihm erst im Zuge der weiteren Einvernahme die daraus resultierenden Zusammenhänge bewusst geworden seien. Nach seiner schulischen Ausbildung gefragt, habe er bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er von 1984 bis 1990 die Grundschule besucht habe. Von 1990 bis 1996 habe er dann die Hauptschule besucht. Schenke man dazu seinen Angaben Glauben, dann würde sein angebliches Geburtsjahr römisch 40 schwer möglich sein. Auch auf die Frage, ob seine Angaben dazu stimmen würden, habe er angegeben, "meinen Sie die Universität". Von wann bis wann er dann zur Schule gegangen wäre, habe er damit beantwortet, dass er die Jahre nicht wisse. Auf Nachfrage, dass er dies aber bei seiner ersten Einvernahme doch gewusst habe, habe er angegeben, er habe die Schule besucht, er wisse nur nicht, ob die Jahreszahlen stimmen würden. Es hätte dem Beschwerdeführer aber möglich sein müssen, diese Angaben nach afghanischer Zeitrechnung zu tätigen. Nachgefragt, wann er nach afghanischer Zeitrechnung seine Schule beendet habe, habe er nach längerem Überlegen angegeben, er habe es nicht in Erinnerung, er wisse es nicht. Weiteres Indiz für seine unwahren Angaben seien seine Antworten zu seinem angeblichen Geburtsjahr gewesen. So habe er zur Frage, wann er nach afghanischer Zeitrechnung geboren wäre, angegeben, römisch 40 . Auf Nachfrage, nach afghanischer Zeitrechnung, habe er angegeben, römisch 40 , dann habe er lachend korrigiert und angegeben, römisch 40 . Dann habe er seine Aufenthaltsberechtigungskarte zur Hand genommen und gesagt, römisch 40 . Es hätte ihm jedenfalls möglich sein müssen, seine Daten in afghanischer Zeitrechnung anzugeben. Dies habe er jedoch nicht gekonnt. Weiteres Indiz für eine fiktive konstruierte Geschichte sei für die Behörde auch seine Antwort auf den Vorhalt, dass sich seine Angaben zum Fluchtgrund, aber auch zum Fluchtweg, nicht mit den Angaben bei der Ersteinvernahme decken würden. So habe er angegeben, es müsste jetzt alles passen, damals sei er sehr müde gewesen, jetzt habe er alles richtig gesagt. In Zusammenschau aller Angaben zu seinem Vorbringen gehe die Behörde davon aus, dass er eine schlecht durchdachte fiktive Fluchtgeschichte entwickelt habe, welche nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Seinen Angaben hätte daher in Zusammenschau aller Angaben die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, seinem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass in seinem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen seien, bei denen in deren Person Umstände vorlägen, welche eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner hervorriefen. Solche eventuell im Licht der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Umstände lägen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. hätten vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, seinem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass in seinem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen seien, bei denen in deren Person Umstände vorlägen, welche eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner hervorriefen. Solche eventuell im Licht der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Umstände lägen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. hätten vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass bezüglich einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben wie zu seinem Fluchtvorbringen selbst gemacht habe. Seine Angaben dazu seien als nicht glaubhaft festgestellt worden. Da beim Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt worden sei und seine Angaben zum Fluchtgrund sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht angenommen werden, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan. Auf Grund des bestehenden familiären Netzwerks sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in welcher die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert Schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Auch wenn der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, sei es ihm bis zu seiner Ausreise möglich gewesen, sein Auslangen zu finden. Sein Vater sei Lehrer und besitze ein eigenes Haus, von einer finanziellen Notsituation habe er nichts berichtet. Auch wenn im Herkunftsland eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation vorliege, könne nach ständiger Judikatur auch dies nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 Asylgesetz ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geriete. Seine Familie lebe nach wie vor ohne Probleme in Afghanistan.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass bezüglich einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben wie zu seinem Fluchtvorbringen selbst gemacht habe. Seine Angaben dazu seien als nicht glaubhaft festgestellt worden. Da beim Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt worden sei und seine Angaben zum Fluchtgrund sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht angenommen werden, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan. Auf Grund des bestehenden familiären Netzwerks sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in welcher die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert Schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Auch wenn der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, sei es ihm bis zu seiner Ausreise möglich gewesen, sein Auslangen zu finden. Sein Vater sei Lehrer und besitze ein eigenes Haus, von einer finanziellen Notsituation habe er nichts berichtet. Auch wenn im Herkunftsland eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation vorliege, könne nach ständiger Judikatur auch dies nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Asylgesetz ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geriete. Seine Familie lebe nach wie vor ohne Probleme in Afghanistan.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen lebe. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass in Gesamtbetrachtung der Situation nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu seinen Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Ziele sogar dringend geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen lebe. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass in Gesamtbetrachtung der Situation nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu seinen Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Ziele sogar dringend geboten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Begründungspflicht. Insbesondere sei gerade jene Einvernahme, durch welche die Unglaubwürdigkeit festgestellt worden sein solle und in welcher vermutlich entsprechende Vorhalte getätigt worden seien, nicht vorhanden. So sei jedenfalls die Entscheidung nicht nachvollziehbar, zudem auch die Beweiswürdigung nur Hinweise auf das Vorbringen aus der Einvernahme vom 03.12.2009 beinhalte. Dem der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, so wie er im Bescheid ersichtlich sei, sei keine nachvollziehbare Begründung abzuleiten, nach welcher dem Asylantrag nicht Folge gegeben werde, sondern lasse sich eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ableiten. Die Behörde hätte unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Der Asylgerichtshof gehe in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, welche auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt werde, im ganzen Land prekär sei. Daher könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den jeweiligen Asylwerbern dort eine Gefahr im Sinne von Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention drohe. Eine Rückführung stünde daher regelmäßig im Widerspruch zu Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention. Warum gerade im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und hätte unter korrekter Würdigung der Umstände unter Beachtung der gesundheitlichen Probleme und dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan gewährt werden müssen.

Am 23.05.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen. Bitte erzählen Sie chronologisch und ausführlich.

BF: Im Mai 2009 lebte ich in der Provinz XXXX, Ortschaft XXXX. Damals hatte ich die Schule abgeschlossen. Ich konnte auch ein bisschen die englische Sprache. Zum selben Zeitpunkt lebte ein gewisser General namens XXXX in derselben Ortschaft. Er war für die Sicherheitsangelegenheiten dieser Ortschaft zuständig. Er war ein sehr einflussreicher Mann. Er hat dort ebenfalls Drogenhandel betrieben. Er war der Sicherheitskommandant der gesamten Provinz XXXX. Nach meinem Schulabschluss fand ich zum damaligen Zeitpunkt keine Arbeit. Der genannte Sicherheitskommandant hat mehrmals mit mir Kontakt aufgenommen. Er wollte, dass ich für ihn dolmetsche. In einem Camp, in welchem amerikanische und britische Soldaten untergebracht waren, sollte ich diese Arbeit durchführen. Ich habe diese Arbeit abgelehnt. Nach weiteren Versuchen, mich zu dieser Arbeit zu überreden, fühlte ich mich gezwungen, dem zuzustimmen. Obwohl ich nicht einverstanden war, mit ihm zusammen zu arbeiten, hat er mich dazu gezwungen. Ich wollte damals nichts Illegales tun und für diese Mafia nicht dolmetschen. Ich konnte auch nicht zur Polizei gehen, da die Polizei ebenfalls unter dem Einfluss des Sicherheitskommandanten stand. Nachdem ich seitens des Kommandanten Morddrohungen erhielt, war ich gezwungen, dieser Arbeit zuzustimmen. Er hat mit mir Kontakt aufgenommen und hat mir meinen ersten Auftrag gegeben. Ich musste Drogen von der Provinz in das Camp XXXX transportieren. Ich habe diese Arbeit zweimal gemacht. Beim dritten Mal wurde ich auf dem Weg von zwei bewaffneten und maskierten Männern angehalten. Ich möchte hinzufügen, dass bei meiner ersten Einvernahme beim BAA in XXXX ich missverstanden wurde. Ich habe damals angegeben, dass ich die Drogen in der Provinz XXXX transportiert habe, beim BAA steht aber, dass ich sie nach XXXX transportiert hätte. Das war ein Missverständnis. Diese zwei Personen waren in Polizeiuniform. Sie haben mich aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen. Sie haben mich durchsucht. Danach haben sie das Auto durchsucht. Im Auto haben sie die Drogen gefunden. Sie haben mich aufgefordert, dass ich mich nicht bewegen dürfte, sonst würden sie mich erschießen. Sie gaben auf ein Tuch eine gewisse Flüssigkeit, welche ich einatmen musste. Dadurch wurde ich ohnmächtig. Als ich ca. zwei bis drei Stunden danach zu mir kam, waren weder 15-20 Kilogramm Drogen, noch das Auto da. Im ersten Moment wusste ich nicht, was ich tun sollte. Ich nahm Kontakt zu einem Mitarbeiter des Sicherheitskommandanten auf. Sein Name ist XXXX. Er ist Polizeikommandant im Distrikt XXXX. Ich erzählte ihm von dem Vorfall. Er sagte zu mir, dass ich mich beruhigen sollte und er nach einer Lösung suchen würde. Ich machte mich zu Fuß auf den Weg zu seinem Haus. Ich war ca. ein bis zwei Stunden unterwegs. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich bei ihm übernachten könnte. Am nächsten Morgen würden sie diesen Fall näher untersuchen. Der Kommandant XXXX holte mich auf dem Weg zu seinem Haus mit dem Auto ab. Im Auto saßen zwei weitere mir unbekannte Personen. Er hat versucht, mich zu beruhigen. Er sagte zu mir, dass wir uns am nächsten Morgen um diesen Fall kümmern würden. Am nächsten Morgen kontaktierte XXXX Herrn General XXXX. Er informierte ihn über die Geschehnisse der vorigen Nacht. XXXX selbst wollte mit mir persönlich sprechen. Er kam in das Haus des XXXX. Ich erzählte ihm nochmals detailliert von diesem Vorfall. Er glaubte mir nicht. Er unterstellte mir, dass ich die Drogen selbst verkauft hätte. XXXX glaubte meinen Erzählungen nicht. Er unterstellte mir, dass ich alles geplant hätte und dass ich verantwortlich für diesen Vorfall sei. Sie nahmen mich mit. Sie misshandelten mich. Sie schlugen mit Fäusten auf mich ein. Sie brachten mich an einen Ort. Dieser Ort befand sich ca. 40-50 Kilometer entfernt von seinem Haus. Sie brachten mich in einen Raum. Dieser Raum sah aus wie eine Gefängniszelle. Ich wurde dort noch einmal befragt. Sie drohten mir, dass sie mich töten würden, wenn ich ihnen nicht die Wahrheit sage. Ich wurde von vier bewaffneten Personen bewacht. Ich erhielt Suppe und Brot. Ich durfte diesen Raum nur für Toilettengänge verlassen. In der Zeit, in welcher ich dort festgehalten wurde, wurde ich mehrmals von XXXX besucht. Er fragte mich immer wieder, wo ich die Drogen versteckt hielt. Ich verbrachte ca. eine Woche in diesem Raum. XXXX sagte zu mir, dass diese Drogen den Wert von 70.000 bis 80.000 US-Dollar gehabt hätten und ich ihm dieses Geld nun schulden würde. Er sagte zu mir, falls ich ihm das Geld nicht beschaffen würde, würde er mich töten. Ich bat ihn um eine zweite Chance. Ich sagte zu ihm, dass ich versuchen würde, diese Personen zu finden und dass ich ihm die Drogen wieder beschaffen würde. Als ich um diese zweite Chance bat und ihm versprach, dass ich ihm sowohl die Drogen, als auch das Auto beschaffen würde, erklärte er sich damit einverstanden und ließ mich frei. Sie brachten mich mit einem Auto zu mir nach Hause. Sie drohten mir ein weiteres Mal, dass sie mich töten würden, falls ich ihm die Drogen nicht beschaffen würde. Er sagte mir auch, dass er mich nicht aus den Augen lassen würde und dass ich keine Dummheiten machen sollte. Als ich nach Hause kam, sprach ich sehr viel mit meinem Vater über die Geschehnisse. Wir kamen zu dem Entschluss, dass ich das Land verlassen musste. Einer Person, welche der Sicherheitskommandant einer gesamten Provinz ist und sehr viel Einfluss hat, kann man nicht entfliehen. Mir war klar, dass ich weder die Drogen, noch das Geld beschaffen konnte. Wir selbst lebten in durchschnittlichen Verhältnissen. Afghanistan ist eines jener Länder, in welchem 80 Prozent des Weltdrogenhandels stattfindet. Die Lebenssituation für mich spitzte sich zu. Ich befand mich in großer Gefahr. Da XXXX ein Sicherheitskommandant der Provinz und sehr einflussreich war und er sehr viel Einfluss in der Regierung hatte und mit der Drogenmafia zusammen arbeitete, war mein Leben in ganz Afghanistan in Gefahr. Ich sah keinen anderen Ausweg, außer das Land zu verlassen. Diesen Entschluss fasste ich gemeinsam mit meinem Vater. Ca. zwei Tage nach meiner Freilassung fand mein Vater einen Schlepper für mich.BF: Im Mai 2009 lebte ich in der Provinz römisch 40 , Ortschaft römisch 40 . Damals hatte ich die Schule abgeschlossen. Ich konnte auch ein bisschen die englische Sprache. Zum selben Zeitpunkt lebte ein gewisser General namens römisch 40 in derselben Ortschaft. Er war für die Sicherheitsangelegenheiten dieser Ortschaft zuständig. Er war ein sehr einflussreicher Mann. Er hat dort ebenfalls Drogenhandel betrieben. Er war der Sicherheitskommandant der gesamten Provinz römisch 40 . Nach meinem Schulabschluss fand ich zum damaligen Zeitpunkt keine Arbeit. Der genannte Sicherheitskommandant hat mehrmals mit mir Kontakt aufgenommen. Er wollte, dass ich für ihn dolmetsche. In einem Camp, in welchem amerikanische und britische Soldaten untergebracht waren, sollte ich diese Arbeit durchführen. Ich habe diese Arbeit abgelehnt. Nach weiteren Versuchen, mich zu dieser Arbeit zu überreden, fühlte ich mich gezwungen, dem zuzustimmen. Obwohl ich nicht einverstanden war, mit ihm zusammen zu arbeiten, hat er mich dazu gezwungen. Ich wollte damals nichts Illegales tun und für diese Mafia nicht dolmetschen. Ich konnte auch nicht zur Polizei gehen, da die Polizei ebenfalls unter dem Einfluss des Sicherheitskommandanten stand. Nachdem ich seitens des Kommandanten Morddrohungen erhielt, war ich gezwungen, dieser Arbeit zuzustimmen. Er hat mit mir Kontakt aufgenommen und hat mir meinen ersten Auftrag gegeben. Ich musste Drogen von der Provinz in das Camp römisch 40 transportieren. Ich habe diese Arbeit zweimal gemacht. Beim dritten Mal wurde ich auf dem Weg von zwei bewaffneten und maskierten Männern angehalten. Ich möchte hinzufügen, dass bei meiner ersten Einvernahme beim BAA in römisch 40 ich missverstanden wurde. Ich habe damals angegeben, dass ich die Drogen in der Provinz römisch 40 transportiert habe, beim BAA steht aber, dass ich sie nach römisch 40 transportiert hätte. Das war ein Missverständnis. Diese zwei Personen waren in Polizeiuniform. Sie haben mich aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen. Sie haben mich durchsucht. Danach haben sie das Auto durchsucht. Im Auto haben sie die Drogen gefunden. Sie haben mich aufgefordert, dass ich mich nicht bewegen dürfte, sonst würden sie mich erschießen. Sie gaben auf ein Tuch eine gewisse Flüssigkeit, welche ich einatmen musste. Dadurch wurde ich ohnmächtig. Als ich ca. zwei bis drei Stunden danach zu mir kam, waren weder 15-20 Kilogramm Drogen, noch das Auto da. Im ersten Moment wusste ich nicht, was ich tun sollte. Ich nahm Kontakt zu einem Mitarbeiter des Sicherheitskommandanten auf. Sein Name ist römisch 40 . Er ist Polizeikommandant im Distrikt römisch 40 . Ich erzählte ihm von dem Vorfall. Er sagte zu mir, dass ich mich beruhigen sollte und er nach einer Lösung suchen würde. Ich machte mich zu Fuß auf den Weg zu seinem Haus. Ich war ca. ein bis zwei Stunden unterwegs. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich bei ihm übernachten könnte. Am nächsten Morgen würden sie diesen Fall näher untersuchen. Der Kommandant römisch 40 holte mich auf dem Weg zu seinem Haus mit dem Auto ab. Im Auto saßen zwei weitere mir unbekannte Personen. Er hat versucht, mich zu beruhigen. Er sagte zu mir, dass wir uns am nächsten Morgen um diesen Fall kümmern würden. Am nächsten Morgen kontaktierte römisch 40 Herrn General römisch 40 . Er informierte ihn über die Geschehnisse der vorigen Nacht. römisch 40 selbst wollte mit mir persönlich sprechen. Er kam in das Haus des römisch 40 . Ich erzählte ihm nochmals detailliert von diesem Vorfall. Er glaubte mir nicht. Er unterstellte mir, dass ich die Drogen selbst verkauft hätte. römisch 40 glaubte meinen Erzählungen nicht. Er unterstellte mir, dass ich alles geplant hätte und dass ich verantwortlich für diesen Vorfall sei. Sie nahmen mich mit. Sie misshandelten mich. Sie schlugen mit Fäusten auf mich ein. Sie brachten mich an einen Ort. Dieser Ort befand sich ca. 40-50 Kilometer entfernt von seinem Haus. Sie brachten mich in einen Raum. Dieser Raum sah aus wie eine Gefängniszelle. Ich wurde dort noch einmal befragt. Sie drohten mir, dass sie mich töten würden, wenn ich ihnen nicht die Wahrheit sage. Ich wurde von vier bewaffneten Personen bewacht. Ich erhielt Suppe und Brot. Ich durfte diesen Raum nur für Toilettengänge verlassen. In der Zeit, in welcher ich dort festgehalten wurde, wurde ich mehrmals von römisch 40 besucht. Er fragte mich immer wieder, wo ich die Drogen versteckt hielt. Ich verbrachte ca. eine Woche in diesem Raum. römisch 40 sagte zu mir, dass diese Drogen den Wert von 70.000 bis 80.000 US-Dollar gehabt hätten und ich ihm dieses Geld nun schulden würde. Er sagte zu mir, falls ich ihm das Geld nicht beschaffen würde, würde er mich töten. Ich bat ihn um eine zweite Chance. Ich sagte zu ihm, dass ich versuchen würde, diese Personen zu finden und dass ich ihm die Drogen wieder beschaffen würde. Als ich um diese zweite Chance bat und ihm versprach, dass ich ihm sowohl die Drogen, als auch das Auto beschaffen würde, erklärte er sich damit einverstanden und ließ mich frei. Sie brachten mich mit einem Auto zu mir nach Hause. Sie drohten mir ein weiteres Mal, dass sie mich töten würden, falls ich ihm die Drogen nicht beschaffen würde. Er sagte mir auch, dass er mich nicht aus den Augen lassen würde und dass ich keine Dummheiten machen sollte. Als ich nach Hause kam, sprach ich sehr viel mit meinem Vater über die Geschehnisse. Wir kamen zu dem Entschluss, dass ich das Land verlassen musste. Einer Person, welche der Sicherheitskommandant einer gesamten Provinz ist und sehr viel Einfluss hat, kann man nicht entfliehen. Mir war klar, dass ich weder die Drogen, noch das Geld beschaffen konnte. Wir selbst lebten in durchschnittlichen Verhältnissen. Afghanistan ist eines jener Länder, in welchem 80 Prozent des Weltdrogenhandels stattfindet. Die Lebenssituation für mich spitzte sich zu. Ich befand mich in großer Gefahr. Da römisch 40 ein Sicherheitskommandant der Provinz und sehr einflussreich war und er sehr viel Einfluss in der Regierung hatte und mit der Drogenmafia zusammen arbeitete, war mein Leben in ganz Afghanistan in Gefahr. Ich sah keinen anderen Ausweg, außer das Land zu verlassen. Diesen Entschluss fasste ich gemeinsam mit meinem Vater. Ca. zwei Tage nach meiner Freilassung fand mein Vater einen Schlepper für mich.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?

BF: Meine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja, ich habe schon geheiratet.

VR: Aus welchem Grund erwähnen Sie Ihre Frau nicht, wenn ich Sie nach Ihrer Familie frage?

BF: Ich habe die Frage so verstanden, dass ich meine Eltern und meine Geschwister nennen sollte. Ich bin verheiratet. Meine Gattin lebt derzeit ebenfalls in Afghanistan.

VR: Wie heißen Ihre Geschwister?

BF: XXXX und XXXX. XXXX heißt mein Bruder.BF: römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 heißt mein Bruder.

VR: Zwei Brüder und eine Schwester haben Sie beim BAA angegeben. Aus welchem Grund?

BF: Ich war damals sehr unter Druck. Ich hatte sehr viel Stress. Damals ist mir ein Fehler unterlaufen. Richtig sind meine jetzigen Angaben.

VR: Warum haben Sie beim BAA andere Namen betreffend Ihre Geschwister angegeben?

BF: In Afghanistan ist es üblich, dass man zwei Namen hat. Es gibt Namen, mit welchen man zu Hause angesprochen wird. Die offiziellen Namen stehen in den Dokumenten. XXXX und XXXX sind die Namen in den Taskiras.BF: In Afghanistan ist es üblich, dass man zwei Namen hat. Es gibt Namen, mit welchen man zu Hause angesprochen wird. Die offiziellen Namen stehen in den Dokumenten. römisch 40 und römisch 40 sind die Namen in den Taskiras.

VR: Und beim Bruder?

BF: Mein Bruder heißt XXXX.BF: Mein Bruder heißt römisch 40 .

VR: Wie werden die Geschwister zu Hause gerufen?

BF: Mein Bruder wird XXXX zu Hause gerufen. Meine Schwestern XXXX und XXXX.BF: Mein Bruder wird römisch 40 zu Hause gerufen. Meine Schwestern römisch 40 und römisch 40 .

Anmerkung: Auf Nachfrage des Vertreters wurden vom VR zuvor die Namen im Protokoll des BAA bereits genannt, der BF war zu diesem Zeitpunkt im Gespräch mit der Dolmetscherin.

VR: XXXX ist auch nicht im Protokoll enthalten. Dieser Name kann auch nicht der Rufname sein.VR: römisch 40 ist auch nicht im Protokoll enthalten. Dieser Name kann auch nicht der Rufname sein.

BF: Ich möchte wiederholen, dass ich bei meiner ersten Einvernahme sehr unter Druck und Stress stand. Ich hatte auch sehr große Angst. Es kann sein, dass mir damals Fehler unterlaufen sind. Die richtigen Namen habe ich Ihnen jetzt gesagt. In Afghanistan ist es üblich, dass mehrere Namen für eine Person verwendet werden.

VR: Wie heißt Ihre Gattin?

BF: Ihr richtiger Name lautet XXXX.BF: Ihr richtiger Name lautet römisch 40 .

VR: Wie wird sie gerufen?

BF: XXXX wird sie zu Hause gerufen.BF: römisch 40 wird sie zu Hause gerufen.

VR: Gibt es sonstige Namen Ihrer Gattin?

BF: Sie hat nur diese zwei Namen. Es gibt keinen dritten Namen. Ich wiederhole nochmals, dass es in Afghanistan üblich ist, dass Personen einen Rufnamen und einen offiziellen Namen für die Dokumente haben.

VR: Warum kommt der Name, betreffend die Ehefrau, wie er im BAA steht, heute nicht vor?

BF: Als ich beim BAA befragt wurde, war ich sehr nervös. Ich stand unter Stress. Ich konnte mich nicht konzentrieren. Daher sind mir diese Fehler unterlaufen. Mir ist klar, dass man niemals die Namen der eigenen Geschwister oder der Gattin vergessen kann. Ich möchte nur einmal noch darauf hinweisen, dass ich zu dem Zeitpunkt meiner ersten Einvernahme sehr unter psychischem Druck stand.

BR: Wie alt sind Ihre Geschwister? Was ist der Altersabstand?Bundesrat:, Wie alt sind Ihre Geschwister? Was ist der Altersabstand?

BF: Meine Schwestern sind sieben und zehn Jahre alt. Mein Bruder ist 21 Jahre alt. Das sind die Angaben aus den Identitätsausweisen und Taskiras.

VR: Sprechen Sie vom derzeitigen Alter Ihrer Geschwister?

BF: Das sind die damaligen Altersangaben.

VR: Als Sie ausgereist sind?

BF: Ja, etwa zu dem Zeitpunkt, als ich ausgereist bin.

VR: Wie heißen Ihre Eltern?

BF: Laut den Identitätsausweisen heißt meine Mutter XXXX und mein Vater XXXX.BF: Laut den Identitätsausweisen heißt meine Mutter römisch 40 und mein Vater römisch 40 .

VR: Gibt es sonstige Namen betreffend Ihrer Eltern?

BF: Der Rufname meiner Mutter ist XXXX. Der Name meines Vaters XXXX.BF: Der Rufname meiner Mutter ist römisch 40 . Der Name meines Vaters römisch 40 .

VR: Warum haben Sie vom BAA, abgesehen von der Datenaufnahme, in der Einvernahme nach Ihrer Familie befragt, dass Sie nur die Eltern und einen jüngeren Bruder haben. Aus welchem Grund haben Sie Ihre Schwestern nicht erwähnt?

BF: Bei meiner Befragung wurden die Fragen sehr allgemein gestellt. Daher habe ich meine Schwestern nicht erwähnt, weil ich nicht genau danach gefragt wurde.

VR: Beim BAA wurden Sie gefragt, welche Verwandte Sie noch im Heimatland haben. Warum kommen die Schwestern bei Ihrer BAA-Antwort nicht vor?

BF: Ich bin nicht explizit nach meinen Eltern oder Geschwistern gefragt worden. Dadurch, dass der Dolmetscher Farsi gesprochen hat und seine Aussprache dem Dari nicht gleich ist, habe ich einiges nicht verstanden. Aus diesem Grund habe ich die Frage nicht so genau beantwortet. Ich möchte nochmals angeben, dass die Aussprache zwischen Farsi und Dari sehr unterschiedlich ist.

VR: Beim BAA hat die Dolmetscherin Dari mit Ihnen gesprochen.

BF: Das ist richtig. Sie hat Dari mit mir gesprochen. Sie hat jedoch eine ganz andere Aussprache. Man könnte das vielleicht mit Hochdeutsch und einem Dialekt vergleichen.

VR: Beim BAA sind Sie auch noch gefragt worden, ob Sie sonstige Verwandte haben. Beim BAA gaben Sie an, dass Sie Freunde und Bekannte und keine sonstigen Verwandten haben.

BF: Ich wiederhole nochmals, dass ich nicht explizit nach meinen Schwestern gefragt wurde. Ich bin auch nicht gefragt worden, ob ich geheiratet hätte. Deshalb habe ich diese Angaben nicht gemacht. Ich möchte nochmals erwähnen, dass es auf Grund der Aussprache der Dolmetscherin vor dem BAA für mich schwierig war, alles zu verstehen.

VR: Warum haben Sie beim BAA Verständigungsprobleme verneint?

BF: Ich habe es verneint, als ich gefragt wurde, ob es Verständigungsprobleme gab. An einigen Stellen sind jedoch Fehler unterlaufen, wie zum Beispiel die vorhin erwähnten Namen der zwei Städte XXXX und XXXX. Zu Beginn meiner damaligen Einvernahme habe ich die Dolmetscherin gefragt, ob die auch Dari versteht. Sie hat diese Frage bejaht und damals hatte ich keine Deutschkenntnisse. Wie sie das dem Richter gesagt hat, weiß ich leider nicht. Im Großen und Ganzen hat sie meine gesamte Einvernahme richtig gedolmetscht, bis auf die paar Antworten, welche ich gegeben habe.BF: Ich habe es verneint, als ich gefragt wurde, ob es Verständigungsprobleme gab. An einigen Stellen sind jedoch Fehler unterlaufen, wie zum Beispiel die vorhin erwähnten Namen der zwei Städte römisch 40 und römisch 40 . Zu Beginn meiner damaligen Einvernahme habe ich die Dolmetscherin gefragt, ob die auch Dari versteht. Sie hat diese Frage bejaht und damals hatte ich keine Deutschkenntnisse. Wie sie das dem Richter gesagt hat, weiß ich leider nicht. Im Großen und Ganzen hat sie meine gesamte Einvernahme richtig gedolmetscht, bis auf die paar Antworten, welche ich gegeben habe.

VR: Was heißt: "Bis auf die paar Antworten, welche ich gegeben habe"?

BF: Auf Grund der Aussprache hat sie anscheinend einige Sachen nicht so übersetzt, wie ich es damals gesagt hatte. Im Großen und Ganzen hat sie bei der Einvernahme gut gedolmetscht.

VR: Wie verstehen Sie die heutige Dolmetscherin?

BF: Ganz gut.

VR: Haben Sie in Afghanistan die Schule besucht?

BF: Ich habe in Afghanistan vom achten Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr die Schule besucht. Das waren zehn Schulklassen.

VR: In welchem Jahr haben Sie die Schule beendet?

BF: Ich war acht Jahre, als ich zur Schule ging. Mittlerweile bin ich 25 Jahre alt. Ich habe zehn Jahre die Schule besucht. Ich glaube, dass es XXXX war.BF: Ich war acht Jahre, als ich zur Schule ging. Mittlerweile bin ich 25 Jahre alt. Ich habe zehn Jahre die Schule besucht. Ich glaube, dass es römisch 40 war.

VR: Wann ist das erste Mal XXXX auf Sie zugekommen und wollte, dass Sie mit ihm zusammen arbeiten?VR: Wann ist das erste Mal römisch 40 auf Sie zugekommen und wollte, dass Sie mit ihm zusammen arbeiten?

BF: Als ich die Schule beendet hatte, wollte ich meine Ausbildung fortsetzen. Ich wollte die Universität besuchen. Ich war damals die einzige Person im Dorf, welche Englisch-Kenntnisse hatte. Nach meinem Schulabschluss wurde ich das erste Mal von ihm kontaktiert.

VR: Das ist ein bisschen vage "nach Ihrem Schulabschluss". Wann war das zeitlich, in den nächsten Tagen, Wochen, Monaten, Jahren?

BF: Als ich die Schule beendet hatte, habe ich vier weitere Jahre versucht, einen Weg zu finden, um die Universität zu besuchen. In diesen vier Jahren hat er versucht, mit mir Kontakt aufzunehmen.

VR: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Wann ist er das erste Mal auf Sie zugekommen. Wann hat er Sie das erste Mal nach dem Schulabschluss kontaktiert?

BF: Ganz genau zwei Jahre nach meinem Schulabschluss habe ich mit ihm das erste Mal gesprochen.

VR: Wie lange hat es gedauert, bis Sie tatsächlich für ihn gearbeitet haben?

BF: Zwei weitere Jahre später habe ich dann begonnen für ihn zu arbeiten. Ich habe mich nicht gleich nach der ersten Kontaktaufnahme einverstanden erklärt, mit ihm zusammen zu arbeiten.

VR: In welchem Jahr war das?

BF: Das war vermutlich vor ca. drei Jahren und einigen Monaten.

VR: Können Sie das Jahr nennen?

BF: Ungefähr im Jänner 2010 müsste das gewesen sein.

VR: Ungefähr im Jänner 2010 haben Sie begonnen, für XXXX zu arbeiten?VR: Ungefähr im Jänner 2010 haben Sie begonnen, für römisch 40 zu arbeiten?

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Was hat es dann mit Mai 2009 auf sich?

BF: Im Jahr 2009 im Mai, waren damals noch die Gespräche mit XXXX. Ich wurde damals auch mehrmals bedroht. Er wollte unbedingt, dass ich für ihn arbeite.BF: Im Jahr 2009 im Mai, waren damals noch die Gespräche mit römisch 40 . Ich wurde damals auch mehrmals bedroht. Er wollte unbedingt, dass ich für ihn arbeite.

VR: Das ist mir nur aufgefallen, weil Sie den Mai 2009 als einzige Zeitangabe in Ihrer Geschichte genannt haben.

BF: Als ich gefragt wurde, wann ich die Arbeit mit XXXX begonnen hätte, habe ich angegeben, dass ab Mai 2009 sie versuchten, mich für sich zu gewinnen und dass ich auch damals Drohungen seitens XXXX erhalten habe.BF: Als ich gefragt wurde, wann ich die Arbeit mit römisch 40 begonnen hätte, habe ich angegeben, dass ab Mai 2009 sie versuchten, mich für sich zu gewinnen und dass ich auch damals Drohungen seitens römisch 40 erhalten habe.

VR: XXXX ist beginnend mit Mai 2009 auf Sie zugekommen und hat versucht, Sie zur Mitarbeit zu überreden?VR: römisch 40 ist beginnend mit Mai 2009 auf Sie zugekommen und hat versucht, Sie zur Mitarbeit zu überreden?

BF: Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht für XXXX tätig. Damals waren noch die Gespräche mit ihm. Er hat damals schon mehrmals versucht, mich dazu zu zwingen. Ich hatte die Zusammenarbeit abgelehnt. Als ich dann Morddrohungen erhielt, musste ich für ihn arbeiten.BF: Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht für römisch 40 tätig. Damals waren noch die Gespräche mit ihm. Er hat damals schon mehrmals versucht, mich dazu zu zwingen. Ich hatte die Zusammenarbeit abgelehnt. Als ich dann Morddrohungen erhielt, musste ich für ihn arbeiten.

VR: Bitte beantworten Sie meine Fragen. Hat es mit Mai 2009 begonnen oder hat es zuvor schon Kontakte mit XXXX gegeben, wo er Sie überreden wollte, mit Ihnen zusammen zu arbeiten?VR: Bitte beantworten Sie meine Fragen. Hat es mit Mai 2009 begonnen oder hat es zuvor schon Kontakte mit römisch 40 gegeben, wo er Sie überreden wollte, mit Ihnen zusammen zu arbeiten?

BF: Er hatte auch zuvor mit mir Kontakt aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete ich noch nicht für ihn.

VR: Von Mai 2009 zurückgerechnet, wann hat das Ganze mit XXXX begonnen?VR: Von Mai 2009 zurückgerechnet, wann hat das Ganze mit römisch 40 begonnen?

BF: Ich habe ungefähr im November 2009 begonnen, für ihn zu arbeiten. Genauer kann ich das nicht sagen. Ich meine, dass ich in meiner ersten Einvernahme diesbezüglich nicht genau befragt wurde. Deshalb habe ich auch keine anderen Angaben gemacht. Ich weiß, wann ich begonnen habe, für ihn zu arbeiten, im November 2009.

VR wiederholt die Frage.

BF: Zwei Jahre nach meinem Schulabschluss fand der erste Kontakt statt. Vor Mai 2009 fand auch schon ein Kontakt statt. Die Kontakte nahmen im Mai und Juni zu.

VR: Wann dieser erste Kontakt mit XXXX war, können Sie datumsmäßig nicht mehr eingrenzen?VR: Wann dieser erste Kontakt mit römisch 40 war, können Sie datumsmäßig nicht mehr eingrenzen?

BF: Vier Jahre nach meinem Schulabschluss habe ich für XXXX gearbeitet. Mein Schulabschluss war XXXX. Ungefähr vier Jahre danach begann ich für ihn zu arbeiten.BF: Vier Jahre nach meinem Schulabschluss habe ich für römisch 40 gearbeitet. Mein Schulabschluss war römisch 40 . Ungefähr vier Jahre danach begann ich für ihn zu arbeiten.

VR: Das geht sich zeitmäßig nicht aus.

BF: 2010 geht sich trotzdem nicht aus, als ich damals für ihn gearbeitet habe?

VR: Wie viele Drogentransporte haben Sie für XXXX übernommen?VR: Wie viele Drogentransporte haben Sie für römisch 40 übernommen?

BF: Ich habe zweimal oder dreimal für XXXX Drogen transportiert. Beim letzten Mal kam es zu diesem Vorfall.BF: Ich habe zweimal oder dreimal für römisch 40 Drogen transportiert. Beim letzten Mal kam es zu diesem Vorfall.

VR: Was heißt zweimal oder dreimal? Wissen Sie nicht, ob es zweimal oder dreimal war?

BF: Ich denke, dass es dreimal war.

VR: Bei diesen dreimal ist inklusive dem Vorfall, wo Sie überfallen wurden?

BF: Ich habe dreimal die Drogen transportiert. Beim vierten Mal bin ich dann aufgehalten worden.

VR: Wie war das, als Sie das erste Mal die Drogen transportiert haben?

BF: Seitens XXXX wurde der Kontakt zu XXXX hergestellt. Ich erhielt von ihm die Drogen. Ich musste sie in der Provinz XXXX in ein Camp der amerikanischen und britischen Soldaten in XXXX transportieren.BF: Seitens römisch 40 wurde der Kontakt zu römisch 40 hergestellt. Ich erhielt von ihm die Drogen. Ich musste sie in der Provinz römisch 40 in ein Camp der amerikanischen und britischen Soldaten in römisch 40 transportieren.

VR: Wie viele Drogen hatten Sie damals mit?

BF: Es waren ca. 15-20 Kilogramm Drogen, welche ich zu transportieren hatte.

VR: Welche Drogen waren das?

BF: Es waren Heroin und Kokain. Es war eine andere Droge namens "Tariak".

VR: Woher wissen Sie, dass es sich um diese Drogen gehandelt hat?

BF: Sie haben mir das gesagt. Ich habe die Information von XXXX erhalten. Ich war mir sicher, dass es diese Drogen sind.BF: Sie haben mir das gesagt. Ich habe die Information von römisch 40 erhalten. Ich war mir sicher, dass es diese Drogen sind.

VR: Gesehen haben Sie die Drogen nicht?

BF: Diesbezüglich bin ich auch beim BAA befragt worden. Ich habe die Pakete gesehen. Wir durften sie jedoch niemals aufmachen. Den Inhalt der Pakete kannte ich nicht. Man versicherte uns jedoch, dass es diese Drogen waren.

VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie die Drogen gesehen hätten?

BF: Bevor ich mit meiner Arbeit dort begonnen habe, wurde mir einmal gezeigt, wie diese Drogen aussehen. Als ich die Drogen zum ersten Mal transportierte, waren sie bereits verpackt. Mir war der Inhalt nicht mehr bekannt. Man sagte mir, dass es diese Drogen waren.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt: "Das erste Mal, wie ich fahren musste, haben sie mir gezeigt, was in den Paketen ist. Dann haben sie es wieder verschlossen".

BF: Ich habe bereits gesagt, dass ich die Drogen gesehen habe. Man hatte sie mir gezeigt. Als ich jedoch begonnen habe, zu arbeiten, durften wir während der Arbeit oder während diesem Transport diese Packungen nicht öffnen.

VR: Wann war dieser erste Transport?

BF: Das war ca. im letzten Monat des Jahres 2010. Es muss Mitte des Monats gewesen sein. Ich kann kein genaues Datum nennen.

VR: Wann sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist?

BF: Das war ebenfalls Ende 2010. Am Ende des letzten Monats.

VR: Wann sind Sie in Österreich angekommen?

BF: Ich habe bei der ersten Einvernahme etwas Falsches angegeben. Ich bin am 17. Februar nach Österreich gekommen.

VR: Welches Jahr war damals?

BF: Ich habe vorhin ein falsches Jahr angegeben. Ich bin nicht Ende 2010 aus Afghanistan ausgereist. Ich bin am 17. Februar 2010 nach Österreich gekommen.

VR: Sie haben relativ wenig geschildert betreffend des ersten Drogentransportes. Wie war die Übergabe? An wen haben Sie die Drogen übergeben?

BF: Ich bin damals mit einem silbernen Auto, Marke Tunis, das sind japanische Autos, gefahren. Mit diesem Auto transportierten wir die Drogen. Das Auto hatte Platz für acht Personen. Unterhalb der Sitze gab es genug Raum, um die Drogen zu verstecken.

VR: Wem hat das Auto gehört?

BF: Unserem Leiter, XXXX. Wir fuhren dann aus XXXX Richtung Camp in XXXX. In diesem Camp waren, wie bereits zuvor erwähnt, amerikanische und englische Soldaten untergebracht. Auf Grund meiner Englisch-Kenntnisse konnte ich dort mit den Soldaten kommunizieren. Bei der Ankunft sprach ich mit einem amerikanischen Soldaten. Ich sagte ihm, dass ich einen Transport für ihn von XXXX hätte. Diese Person verständigte dann im Camp die zuständigen Personen. Es waren nur ausländische Soldaten. Wir machten dann mit ihnen außerhalb des Camps einen Treffpunkt aus. Dort fand dann die Übergabe statt.BF: Unserem Leiter, römisch 40 . Wir fuhren dann aus römisch 40 Richtung Camp in römisch 40 . In diesem Camp waren, wie bereits zuvor erwähnt, amerikanische und englische Soldaten untergebracht. Auf Grund meiner Englisch-Kenntnisse konnte ich dort mit den Soldaten kommunizieren. Bei der Ankunft sprach ich mit einem amerikanischen Soldaten. Ich sagte ihm, dass ich einen Transport für ihn von römisch 40 hätte. Diese Person verständigte dann im Camp die zuständigen Personen. Es waren nur ausländische Soldaten. Wir machten dann mit ihnen außerhalb des Camps einen Treffpunkt aus. Dort fand dann die Übergabe statt.

VR: Sie haben dort irgendeinen Soldaten angesprochen?

BF: Nein. Ich sprach nicht irgendeinen Soldaten an. Es gab bestimmte Personen. Vor unserer Ankunft im Camp nahmen wir telefonisch mit ihnen Kontakt auf. Erst dann wurde ein Treffpunkt, ca. fünf bis zehn Minuten vom Camp entfernt, ausgemacht.

VR: Wen haben Sie im Camp angesprochen?

BF: Ich ging nicht in das Camp hinein. Wie bereits zuvor erwähnt, nahmen wir telefonisch Kontakt auf. Auf Grund meiner Englisch-Kenntnisse konnte ich mit diesen Personen einen Treffpunkt, ca. fünf bis zehn Minuten entfernt vom Camp, ausmachen. Beim Treffpunkt übergaben wir ihnen die Drogen. Ich nehme an, dass weitere Details mit dem Kommandanten selbst ausgemacht wurden.

BR: Was haben Sie genau gesagt, als Sie mit diesem Soldaten gesprochen haben?Bundesrat:, Was haben Sie genau gesagt, als Sie mit diesem Soldaten gesprochen haben?

BF: Nach der Begrüßung habe ich ihnen gesagt, dass wir die Ware gebracht hätten und dass uns XXXX geschickt hatte. Sie nahmen die Drogen an sich. Mehr wurde nicht gesprochen.BF: Nach der Begrüßung habe ich ihnen gesagt, dass wir die Ware gebracht hätten und dass uns römisch 40 geschickt hatte. Sie nahmen die Drogen an sich. Mehr wurde nicht gesprochen.

BR: Haben Sie keinen Treffpunkt ausgemacht?Bundesrat:, Haben Sie keinen Treffpunkt ausgemacht?

BF: Am Telefon wurde sehr wohl über einen Treffpunkt gesprochen. Das war meistens fünf bis zehn Minuten vom Camp entfernt. Bei der Übergabe sagten wir nur, dass wir von XXXX geschickt wurden und wir Ware für sie hätten.BF: Am Telefon wurde sehr wohl über einen Treffpunkt gesprochen. Das war meistens fünf bis zehn Minuten vom Camp entfernt. Bei der Übergabe sagten wir nur, dass wir von römisch 40 geschickt wurden und wir Ware für sie hätten.

BR: Bitte sagen Sie das auf Englisch.Bundesrat:, Bitte sagen Sie das auf Englisch.

BF: If I was in Afghanistan, at that Time we should,.....BF: römisch eins f römisch eins was in Afghanistan, at that Time we should,.....

BR: Was haben Sie mit dem Soldaten gesprochen und ausgemacht (auf Englisch).Bundesrat:, Was haben Sie mit dem Soldaten gesprochen und ausgemacht (auf Englisch).

BF: A Friend von XXXX was at the way. We see him in this area. Ich möchte hier angeben, dass ich meine Englischkenntnisse nur aus der Schule erworben habe. Ich habe keinen Kurs besucht. Ich konnte mich mit ihnen verständigen.BF: A Friend von römisch 40 was at the way. We see him in this area. Ich möchte hier angeben, dass ich meine Englischkenntnisse nur aus der Schule erworben habe. Ich habe keinen Kurs besucht. Ich konnte mich mit ihnen verständigen.

VR: Haben Sie jemals eine Anzeige erstattet?

BF: Ich wollte eine Anzeige erstatten. Da jedoch der Kommandant XXXX ein sehr einflussreicher Mann war und er ein Sicherheitskommandant einer gesamten Provinz war, pflegte er auch gute Kontakte zur Polizei. Ich hätte bei dieser Anzeige nichts erreicht.BF: Ich wollte eine Anzeige erstatten. Da jedoch der Kommandant römisch 40 ein sehr einflussreicher Mann war und er ein Sicherheitskommandant einer gesamten Provinz war, pflegte er auch gute Kontakte zur Polizei. Ich hätte bei dieser Anzeige nichts erreicht.

VR: Also kann man sagen, dass Sie keine Anzeige erstattet haben?

BF: Ich habe keine Anzeige erstattet.

VR: Warum haben Sie beim BAA gesagt, dass Sie eine Anzeige erstattet haben?

BF: Ich wollte zuvor genauer erklären, ob ich eine Anzeige gemacht habe oder nicht. Sie haben mich sehr nervös gemacht.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich habe verstanden, dass ich mit Ja oder Nein zu antworten hatte. Ich wollte nur begründen weshalb.

VR: Wie viel Geld hat XXXX von Ihnen verlangt?VR: Wie viel Geld hat römisch 40 von Ihnen verlangt?

BF: Ungefähr 70.000 oder 80.000 US-Dollar.

VR: Aus welchem Grund nennen Sie die ungefähre Summe? Hat XXXX nicht eine Summe von Ihnen verlangt?VR: Aus welchem Grund nennen Sie die ungefähre Summe? Hat römisch 40 nicht eine Summe von Ihnen verlangt?

BF: XXXX sagte damals, dass er für diese Ware zwischen 70.000 und 80.000 US-Dollar erhalten hätte und er auch diese Summe von mir verlangt hat.BF: römisch 40 sagte damals, dass er für diese Ware zwischen 70.000 und 80.000 US-Dollar erhalten hätte und er auch diese Summe von mir verlangt hat.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja.

VR: Woher können Sie Deutsch?

BFV legt betreffend den Hauptschulabschluss und Deutschkurse Kopien vor (Beilage 1).

BFV legt Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben von diversen Freunden und Bekannten vor - Themenkreis nachhaltige und erfolgreiche Integration in Österreich (Beilage 2)

Weiters wird eine unverbindliche Jobzusage vorgelegt (Beilage 3).

BFV: Eine verbindliche Jobzusage könnte binnen einer Woche nachgereicht werden.

VR: Derzeit gehen Sie keiner Arbeit nach?

BF: Nein. Derzeit habe ich keine Arbeit, da mir die notwendigen Dokumente dazu fehlen. Ich darf derzeit weder arbeiten, noch eine Ausbildung machen.

VR: Haben Sie hier in Österreich Familienangehörige?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft hier in Österreich?

BF: Nein. Ich lebe derzeit in keiner Lebensgemeinschaft. Ich habe jedoch sehr viele österreichische Freunde, zu denen ich sehr guten Kontakt habe.

VR: Was machen Sie den ganzen Tag?

BF: Ich stehe täglich zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr auf. Tagsüber erledige ich meine Termine und Arztbesuche. Ich treffe meine Freunde und lerne Deutsch. In meiner Freizeit betreibe ich gerne Sport. Ich spiele Fußball. Ich gehe schwimmen.

VR: Sind Sie krank?

BF: Vor ca. einem Jahr bin ich in XXXX operiert worden. Damals hatte ich bei Ärzten viele Kontrolltermine. Derzeit bin ich gesund.BF: Vor ca. einem Jahr bin ich in römisch 40 operiert worden. Damals hatte ich bei Ärzten viele Kontrolltermine. Derzeit bin ich gesund.

VR: Welche Krankheit hatten Sie?

BF: Ich hatte damals ein Problem mit der Nase. Ich habe sehr viel geniest. Ich hatte ständig einen Juckreiz. Daraufhin bin ich dann operiert worden.

VR: Wie lautet Ihre genaue Heimatadresse in Afghanistan?

BF: Provinz XXXX, Distrikt XXXX, in XXXX gibt es einen Markt. In der Nähe dieses Marktes in einem Dorf ist unser Haus.BF: Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in römisch 40 gibt es einen Markt. In der Nähe dieses Marktes in einem Dorf ist unser Haus.

VR: Wie heißt das Dorf?

BF: Das Dorf befindet sich ca. 20-30 Minuten entfernt vom Markt XXXX, zu Fuß. Der Name ist XXXX.BF: Das Dorf befindet sich ca. 20-30 Minuten entfernt vom Markt römisch 40 , zu Fuß. Der Name ist römisch 40 .

BR: Gibt es dort Straßennamen?Bundesrat:, Gibt es dort Straßennamen?

BF: In diesem Dorf gibt es keine Straßennamen. Die Straße, welche zu unserem Dorf führt heißt Markt XXXX. Man geht dann ca. 20-30 Minuten, bis man unser Dorf erreicht.BF: In diesem Dorf gibt es keine Straßennamen. Die Straße, welche zu unserem Dorf führt heißt Markt römisch 40 . Man geht dann ca. 20-30 Minuten, bis man unser Dorf erreicht.

VR: Irgendeine andere Bezeichnung Ihrer Adresse gibt es nicht?

BF: Einen anderen Namen gibt es nicht.

VR: Beim BAA nannten Sie XXXX.VR: Beim BAA nannten Sie römisch 40 .

BF: Wortwörtlich bedeutet XXXX Distrikt. Ich wurde damals befragt, welche Ortschaften sich in der Nähe unseres Dorfes befinden würden. Damals hatte ich angegeben, dass es XXXX Distrikt, somit Distrikt XXXX ist. In Afghanistan gibt es in einem Distrikt mehrere Dörfer. In einem kleinen Dorf haben wir gelebt.BF: Wortwörtlich bedeutet römisch 40 Distrikt. Ich wurde damals befragt, welche Ortschaften sich in der Nähe unseres Dorfes befinden würden. Damals hatte ich angegeben, dass es römisch 40 Distrikt, somit Distrikt römisch 40 ist. In Afghanistan gibt es in einem Distrikt mehrere Dörfer. In einem kleinen Dorf haben wir gelebt.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Sollte der erkennende Senat trotz der vorgelegten Unterlagen und Schreiben Zweifel am Vorliegen einer nachhaltigen und erfolgreichen Integration des BF in die österreichische Gesellschaft haben, wird der Antrag gestellt, die die Unterstützungsschreiben fertigenden Personen zum Beweis einer nachhaltigen Integration zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Erörtert und zum Akt genommen werden:

o) Bericht des Asylgerichtshofes (Beilage A)

o) Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B)

o) SFH-Bericht (Beilage C)

o) UNHCR-Bericht (Beilage D)

o) 2 ANSO-Berichte (Beilagen E und F)

Der BFV ersucht um eine Frist von drei Wochen für eine Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich im Jahr 2013 verschlechtert. So sei die Anzahl der Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen nach einem Rückgang in den Vorjahren dieses Jahr deutlich angestiegen, worunter auch die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Die Taliban hätten auch weiterhin Gebietsgewinne verzeichnet. Aber auch von anderen Seiten komme es zu Gewalt gegen die Bevölkerung. Auf Grund der schwachen Regierungs- und Sicherheitskräfte hätten in den meisten Regionen regionale Warlords das Sagen, denen vordergründig ihr Machterhalt am Herzen liege und welche vor Gewalt, welche meist sanktionslos bliebe, nicht zurückschreckten. Häufig finanzierten sich diese lokalen Machthaber über den Drogenhandel. Neben der Gewalt durch Warlords komme es auch immer wieder zu Todesopfern unter Zivilisten durch Luftangriffe der inländischen und ausländischen Sicherheitskräfte. Die im Rahmen des Abzugs der ISAF-Truppen initiierten Reformen griffen nur teilweise und verschlechterten die Sicherheits- und Menschenrechtslage häufig sogar. So komme es beispielsweise nach der Übergabe der Verantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte zu einem massiven Anstieg der zivilen Todesopfer durch dieselben und zu einem Anstieg der Kriminalität. Aber auch der Abzug der ausländischen Truppen 2014 stelle das Land vor große Probleme, welche den schwachen Staat Afghanistan gänzlich zerfallen lassen könnten. Zusammenfassend sei zu sagen, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan als schlecht darstelle. So komme es zum einen durch die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den ISAF-Truppen und den afghanischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und regierungsfeindlichen Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu einer Vielzahl an zivilen Opfern. Zum anderen könne die Regierung in weiten Teilen des Landes die Bevölkerung nicht vor willkürlicher und sanktionsloser Gewalt durch lokale Machthaber schützen. Viele dieser Machthaber kooperierten zwar mit der Regierung solange sie dadurch nicht an Einfluss verlieren würden, seien aber primär auf den eigenen Machterhalt bedacht. Der Abzug der ISAF-Truppen 2014 und die damit verbundene weitere Schwächung der Regierung könne dieses fragile Machtgefüge jedoch kippen lassen, was zu einer weitere massiven Verschlechterung der Sicherheitslage und Menschenrechtslage in Afghanistan führen würde. Zur Sicherheitslage in der Region XXXX fänden sich in den vorliegenden Länderfeststellungen wenige Informationen. Einzig in Beilage E fänden sich einige Passagen zur Sicherheit von Non-Government-Organisations in der Region. Dort werde auf Seite 10 analog zur sich 2013 allgemein verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan auch ein Anstieg der Übergriffe auf Non-Government-Organisations festgestellt. Der Anstieg in XXXX sei in diesem Quartal jedoch prozentuell einer der größten. In dem zweiten ANSO-Bericht von Ende 2012 würde auf Seite 3 das XXXX als die Hochburg der regierungsfeindlichen Aktivitäten in XXXX bezeichnet. Das Dorf des Beschwerdeführers liege zwar nicht direkt im XXXX, jedoch nur unweit des Ende desselben. Weiters werde auf einen Bericht zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX von ACCORD vom 04.11.2011 hingewiesen. Auch wenn der Bericht aus dem Jahr 2011 stamme, sei analog zur Sicherheitslage in Afghanistan davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage mindestens genauso schlecht wie 2011 darstelle. Erschwerend komme hinzu, dass es durch den Abzug der ISAF-Truppen in XXXX voraussichtlich zu einem noch größeren Machtvakuum kommen werde, als in anderen Teilen Afghanistans, da diese aktuell noch eine sehr hohe Präsenz in der Region hätten. Den vorliegenden Länderberichten könne entnommen werden, dass die Situation für aus dem Ausland nach Afghanistan Zurückkehrende äußerst schwierig sei. Sie seien auf die Unterstützung durch den Familienverband angewiesen, existierten keine solchen Netzwerke mehr im Heimatland, stießen Rückkehrende auf zahlreiche Probleme, wie die große Schwierigkeit eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden. Hinzu komme, dass Personen, welche nach längerem Aufenthalt im Westen zurückkehrten, in der Gesellschaft nicht mehr akzeptiert würden und sich nur schwer reintegrieren könnten. Neben der schwierigen sozialen Reintegration in die afghanische Gesellschaft seien Rückkehrer in höherem Ausmaß Opfer von Landminen und nicht explodierten Sprengsätzen, sowie vermehrt von den Folgen krimineller Raubüberfälle auf Lebensmitteltransporte betroffen. Ergänzend wurde auf weitere Länderberichte verwiesen. Afghanistan sei eines der ärmsten Länder der Welt. Die Arbeitslosenrate liege bei 40 Prozent, wovon Rückkehrer in erhöhtem Ausmaß betroffen seien. Rund 36 Prozent der afghanischen Bevölkerung lebten unter dem Existenzminimum, die Menschen litten unter chronischer Armut. Die Bevölkerung leide an Lebensmitttelknappheit, weniger als ein Drittel der Bevölkerung habe Zugang zu sauberem Trinkwasser und nur fünf Prozent zu sanitären Einrichtungen. Zusätzlich werde der Abzug der Truppen der USA 2014 viele Familien noch weiter in die Armut stürzen, da hunderttausende Arbeitsplätze verloren gehen würden. Zusätzlich recherchierte Länderberichte bestätigten die extrem schwierige Lage für die afghanische Bevölkerung hervorgerufen durch den anhaltenden Konflikt, extreme Armut und Naturkatastrophen. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich 2013 verschlechtert, die Taliban seien auf dem Vormarsch und lokale Warlords und Kommandanten von Milizen, welche meist sanktionslos Menschenrechtsverletzungen begehen könnten, beherrschten die meisten Regionen. Weiters komme es bei Luftschlägen der inländischen und ausländischen Sicherheitskräfte immer wieder zu zivilen Toten. Dies gelte im Großen und Ganzen auch für die Region XXXX. Dadurch ergebe sich für den Beschwerdeführer eine große Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention. Erschwerend komme noch das Risiko für den Beschwerdeführer hinzu, bei einer etwaigen Rückkehr von fehlenden Anschlussmöglichkeiten und Ressourcen betroffen zu sein. Auch wäre der Beschwerdeführer als Rückkehrer einer weit höheren Gefährdung durch Minen ausgesetzt und, da er aus dem westlichen Ausland zurückkommen würde, würde er von Teilen der Gesellschaft nicht mehr als vollwertiger Afghane angesehen werden. Zusammen mit der schlechten sozio-ökonomischen Lage in Afghanistan werde daher eine Verletzung von Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention noch wahrscheinlicher. Auch die Zukunftsaussichten in Afghanistan seien alles andere als positiv. Mit dem Abzug der ISAF-Truppen 2014 werde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung sowohl der Sicherheitslage, als auch der wirtschaftlichen Lage kommen, welche im schlimmsten Fall zu einem kompletten Zerfall der Staatsstrukturen Afghanistans führen könnte. Zusätzlich zu den dem Asylgerichtshof bereits vorgelegten Integrationsnachweisen läge eine Bestätigung vor, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr beim afghanischen Kulturverein XXXX Fußball spiele und ein sehr beliebter Mitspieler sei. Außerdem habe der Sportklub XXXX nach einem Probetraining großes Interesse den Asylwerber in seine Mannschaft aufzunehmen.Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich im Jahr 2013 verschlechtert. So sei die Anzahl der Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen nach einem Rückgang in den Vorjahren dieses Jahr deutlich angestiegen, worunter auch die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Die Taliban hätten auch weiterhin Gebietsgewinne verzeichnet. Aber auch von anderen Seiten komme es zu Gewalt gegen die Bevölkerung. Auf Grund der schwachen Regierungs- und Sicherheitskräfte hätten in den meisten Regionen regionale Warlords das Sagen, denen vordergründig ihr Machterhalt am Herzen liege und welche vor Gewalt, welche meist sanktionslos bliebe, nicht zurückschreckten. Häufig finanzierten sich diese lokalen Machthaber über den Drogenhandel. Neben der Gewalt durch Warlords komme es auch immer wieder zu Todesopfern unter Zivilisten durch Luftangriffe der inländischen und ausländischen Sicherheitskräfte. Die im Rahmen des Abzugs der ISAF-Truppen initiierten Reformen griffen nur teilweise und verschlechterten die Sicherheits- und Menschenrechtslage häufig sogar. So komme es beispielsweise nach der Übergabe der Verantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte zu einem massiven Anstieg der zivilen Todesopfer durch dieselben und zu einem Anstieg der Kriminalität. Aber auch der Abzug der ausländischen Truppen 2014 stelle das Land vor große Probleme, welche den schwachen Staat Afghanistan gänzlich zerfallen lassen könnten. Zusammenfassend sei zu sagen, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan als schlecht darstelle. So komme es zum einen durch die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den ISAF-Truppen und den afghanischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und regierungsfeindlichen Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu einer Vielzahl an zivilen Opfern. Zum anderen könne die Regierung in weiten Teilen des Landes die Bevölkerung nicht vor willkürlicher und sanktionsloser Gewalt durch lokale Machthaber schützen. Viele dieser Machthaber kooperierten zwar mit der Regierung solange sie dadurch nicht an Einfluss verlieren würden, seien aber primär auf den eigenen Machterhalt bedacht. Der Abzug der ISAF-Truppen 2014 und die damit verbundene weitere Schwächung der Regierung könne dieses fragile Machtgefüge jedoch kippen lassen, was zu einer weitere massiven Verschlechterung der Sicherheitslage und Menschenrechtslage in Afghanistan führen würde. Zur Sicherheitslage in der Region römisch 40 fänden sich in den vorliegenden Länderfeststellungen wenige Informationen. Einzig in Beilage E fänden sich einige Passagen zur Sicherheit von Non-Government-Organisations in der Region. Dort werde auf Seite 10 analog zur sich 2013 allgemein verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan auch ein Anstieg der Übergriffe auf Non-Government-Organisations festgestellt. Der Anstieg in römisch 40 sei in diesem Quartal jedoch prozentuell einer der größten. In dem zweiten ANSO-Bericht von Ende 2012 würde auf Seite 3 das römisch 40 als die Hochburg der regierungsfeindlichen Aktivitäten in römisch 40 bezeichnet. Das Dorf des Beschwerdeführers liege zwar nicht direkt im römisch 40 , jedoch nur unweit des Ende desselben. Weiters werde auf einen Bericht zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 von ACCORD vom 04.11.2011 hingewiesen. Auch wenn der Bericht aus dem Jahr 2011 stamme, sei analog zur Sicherheitslage in Afghanistan davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage mindestens genauso schlecht wie 2011 darstelle. Erschwerend komme hinzu, dass es durch den Abzug der ISAF-Truppen in römisch 40 voraussichtlich zu einem noch größeren Machtvakuum kommen werde, als in anderen Teilen Afghanistans, da diese aktuell noch eine sehr hohe Präsenz in der Region hätten. Den vorliegenden Länderberichten könne entnommen werden, dass die Situation für aus dem Ausland nach Afghanistan Zurückkehrende äußerst schwierig sei. Sie seien auf die Unterstützung durch den Familienverband angewiesen, existierten keine solchen Netzwerke mehr im Heimatland, stießen Rückkehrende auf zahlreiche Probleme, wie die große Schwierigkeit eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden. Hinzu komme, dass Personen, welche nach längerem Aufenthalt im Westen zurückkehrten, in der Gesellschaft nicht mehr akzeptiert würden und sich nur schwer reintegrieren könnten. Neben der schwierigen sozialen Reintegration in die afghanische Gesellschaft seien Rückkehrer in höherem Ausmaß Opfer von Landminen und nicht explodierten Sprengsätzen, sowie vermehrt von den Folgen krimineller Raubüberfälle auf Lebensmitteltransporte betroffen. Ergänzend wurde auf weitere Länderberichte verwiesen. Afghanistan sei eines der ärmsten Länder der Welt. Die Arbeitslosenrate liege bei 40 Prozent, wovon Rückkehrer in erhöhtem Ausmaß betroffen seien. Rund 36 Prozent der afghanischen Bevölkerung lebten unter dem Existenzminimum, die Menschen litten unter chronischer Armut. Die Bevölkerung leide an Lebensmitttelknappheit, weniger als ein Drittel der Bevölkerung habe Zugang zu sauberem Trinkwasser und nur fünf Prozent zu sanitären Einrichtungen. Zusätzlich werde der Abzug der Truppen der USA 2014 viele Familien noch weiter in die Armut stürzen, da hunderttausende Arbeitsplätze verloren gehen würden. Zusätzlich recherchierte Länderberichte bestätigten die extrem schwierige Lage für die afghanische Bevölkerung hervorgerufen durch den anhaltenden Konflikt, extreme Armut und Naturkatastrophen. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich 2013 verschlechtert, die Taliban seien auf dem Vormarsch und lokale Warlords und Kommandanten von Milizen, welche meist sanktionslos Menschenrechtsverletzungen begehen könnten, beherrschten die meisten Regionen. Weiters komme es bei Luftschlägen der inländischen und ausländischen Sicherheitskräfte immer wieder zu zivilen Toten. Dies gelte im Großen und Ganzen auch für die Region römisch 40 . Dadurch ergebe sich für den Beschwerdeführer eine große Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention. Erschwerend komme noch das Risiko für den Beschwerdeführer hinzu, bei einer etwaigen Rückkehr von fehlenden Anschlussmöglichkeiten und Ressourcen betroffen zu sein. Auch wäre der Beschwerdeführer als Rückkehrer einer weit höheren Gefährdung durch Minen ausgesetzt und, da er aus dem westlichen Ausland zurückkommen würde, würde er von Teilen der Gesellschaft nicht mehr als vollwertiger Afghane angesehen werden. Zusammen mit der schlechten sozio-ökonomischen Lage in Afghanistan werde daher eine Verletzung von Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention noch wahrscheinlicher. Auch die Zukunftsaussichten in Afghanistan seien alles andere als positiv. Mit dem Abzug der ISAF-Truppen 2014 werde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung sowohl der Sicherheitslage, als auch der wirtschaftlichen Lage kommen, welche im schlimmsten Fall zu einem kompletten Zerfall der Staatsstrukturen Afghanistans führen könnte. Zusätzlich zu den dem Asylgerichtshof bereits vorgelegten Integrationsnachweisen läge eine Bestätigung vor, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr beim afghanischen Kulturverein römisch 40 Fußball spiele und ein sehr beliebter Mitspieler sei. Außerdem habe der Sportklub römisch 40 nach einem Probetraining großes Interesse den Asylwerber in seine Mannschaft aufzunehmen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Er gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Am 18.02.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Er absolvierte den Hauptschulabschluss und besuchte Deutschkurse. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet Freunde und Bekannte gefunden. Er geht derzeit keiner Arbeit nach. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball.

Zu Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)vergleiche, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

Sicherheitslage:

Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 sind im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) ist davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf afghanische Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde.

(ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die derzeit bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die verbreitete Gewalt durch bewaffnete aufständische Gruppen und der daraus resultierenden Tötung von Zivilisten. Grobe Menschenrechtsverletzungen werden durch die Ausübung von Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte begangen. Gewaltanwendungen und gesellschaftliche Diskriminierungen von Frauen und Mädchen sind ebenfalls ein großes Problem.

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.

Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (s.o. I.1.) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (s.o. römisch eins.1.) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.

Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Sie reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis hin zu solchen Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Aufständischen - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur. Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien.

Gemäß Art. 45 können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt. Wann dies jedoch tatsächlich der Fall sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.Gemäß Artikel 45, können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt. Wann dies jedoch tatsächlich der Fall sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, vor allem um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom September 2010 oder die Tötung von afghanischen Zivilisten durch NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. So führte z.B. ein Protestmarsch am gegen eine angekündigte Koran-Verbrennung in den USA zu einem tödlichen Angriff auf den United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Mazar-e Sharif, bei dem sieben internationale VN-Mitarbeiter und Wachmänner ums Leben kamen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 13.04.2013)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.

Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)

Justiz:

Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011)

Sicherheitsbehörden:

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Die Sicherheit in Afghanistan wird inzwischen zunehmend professioneller durch Afghanistan National Security Forces (ANSF) gewährleistet. Sie haben ihre wachsende Selbstständigkeit und Operationskompetenz inzwischen häufig unter Beweis gestellt. Mit der dritten Übergabephase im Mai 2012 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte die Verantwortung über mittlerweile 75 Prozent der Bevölkerung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12; vgl. Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8; APA, Obama begrüßt Ausweitung von Kontrolle durch afghanische Kräfte, vom 14.05.2012)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12; vergleiche Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; vergleiche Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8; APA, Obama begrüßt Ausweitung von Kontrolle durch afghanische Kräfte, vom 14.05.2012)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.18)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Die Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 24; Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der

Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück.

(UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16)

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Nach 23 Jahren Bürgerkrieg befindet sich Afghanistan auch gut acht Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft noch in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.

Zum dominierenden innenpolitischen Thema hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und der Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse.

Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Mehr als 85% der zivilen Opfer werden durch sie verursacht. Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, ist die Lage in Kabul vergleichsweise ruhig. Gleiches gilt für den Westen und Norden Afghanistans, wenngleich sich in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) die Sicherheitslage seit Anfang 2009 verschlechtert hat.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen liegt die Erntebilanz 2010 immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel, auch wenn sie etwas niedriger als 2009 ausgefallen ist. Dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

Sicherheitslage im Raum Kabul

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zur Zeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Millionen von Afghanen wurden als Folge des jahrzehntelangen Konflikts ins Ausland vertrieben. Die meisten Flüchtlinge wurden jahrelang in Pakistan (derzeit ungefähr 1,7 Millionen) und Iran (derzeit ungefähr eine Million) aufgenommen. Neben jenen, die internationalen Schutz suchen, gibt es auch viele Afghanen, die das Land aus sozioökonomischen Gründen verlassen. Solche Migrationsbewegungen nach und über Pakistan und Iran gibt es bereits mehrere Jahrzehnte lang. Über 5,6 Millionen Afghanen sind seit 2002 nach Afghanistan zurückgekehrt; 4,4 Millionen davon wurden dabei von UNHCR unterstützt. 2010 sind mit Hilfe von UNHCR über 100.000 Afghanen aus Pakistan und Iran zurückgekehrt. Die meisten afghanischen Staatsangehörigen kehren allerdings auf Grund der sich verschlechternden Bedingungen für Afghanen in den beiden Zufluchtsstaaten zurück.

Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen (i) Zahl von zivilen Todesopfern, (ii) Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und (iii) Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. Somit können afghanische Asylsuchende, die zuvor in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost gelebt haben, auf Grund einer Furcht vor ernsthafter Bedrohung infolge von allgemeiner Gewalt internationalen Schutz im Rahmen von komplementären Schutzformen benötigen.

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt. Der Beschwerdeführer blieb schon hinsichtlich seiner Identität nicht bei den Tatsachen. Er gab bei der Datenaufnahme zu Protokoll, dass sein Vater XXXX, seine Mutter XXXX, seine Ehefrau XXXX, seine Brüder XXXX, ca. zehn Jahre alt, XXXX, ca. 13 Jahre alt, sowie seine Schwester XXXX, ca. 17 Jahre alt im Heimatland leben würden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2010 gab er jedoch auf die Frage, welche Verwandten er noch im Heimatland habe, an, seine Eltern und seinen jüngeren Bruder, auf die Nachfrage, ob er sonst keine Verwandten im Heimatland habe, gab er an, Freunde und Bekannte, sonst habe er keine Verwandten. Beim Asylgerichtshof gab er auf die Frage, wer von seiner Familie derzeit noch in Afghanistan lebe, an, seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder, über Nachfrage, ob er verheiratet sei, bejahte er dies, befragt, wie seine Geschwister hießen, gab er an XXXX und XXXX, sein Bruder heiße XXXX. Über Vorhalt seiner divergierenden Angaben in Bezug auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer plötzlich, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man zwei Namen habe, es gebe Namen, mit welchen man zu Hause angesprochen werde, die offiziellen Namen stünden in den Dokumenten, XXXX und XXXX seien die Namen in den Taskiras, und gab er dann aufgefordert, wie seine Geschwister zu Hause gerufen würden, an, sein Bruder werde XXXX und seine Schwestern XXXX und XXXX gerufen. Betreffend die Gattin gab er beim Asylgerichtshof zu Protokoll, dass deren richtiger Name XXXX laute und sie zu Hause XXXX gerufen werde. Befragt zum Alter der Geschwister gab er an, dass seine Schwestern sieben und zehn Jahre alt gewesen seien, sein Bruder 21 Jahre, das sei etwa zu dem Zeitpunkt gewesen, als er ausgereist sei. Betreffend seine Eltern gab er wiederum an, dass seine Mutter laut den Identitätsausweisen XXXX und sein Vater XXXX hießen, der Rufname seiner Mutter sei XXXX, der Name seines Vaters sei XXXX. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sind demnach derart grob widersprüchlich, sodass in eindeutiger Weise feststeht, dass er nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Hinsichtlich der Heimatadresse gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, XXXX in der Provinz XXXX. Demgegenüber gab er beim Asylgerichtshof befragt nach der Heimatadresse in Afghanistan an, Provinz XXXX, Distrikt XXXX, in XXXX gebe es einen Markt, in der Nähe dieses Marktes in einem Dorf sei ihr Haus, befragt, wie das Dorf heiße, gab er an, das Dorf befinde sich ca. 20-30 Minuten entfernt vom Markt XXXX, der Name sei XXXX, befragt, ob es eine andere Bezeichnung seiner Adresse gebe, führte er aus, einen anderen Namen gebe es nicht. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt XXXX genannt habe, gab er an, dass XXXX Distrikt bedeute, er damals befragt worden sei, welche Ortschaften sich in der Nähe ihres Dorfes befinden würden, damals habe er angegeben, dass es XXXX, somit Distrikt XXXX sei, in Afghanistan gebe es in einem Distrikt mehrere Dörfer, in einem kleinen Dorf hätten sie gelebt, wobei ihm jedoch entgegen zu halten ist, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt lediglich nach der letzten Wohnadresse im Heimatland gefragt wurde, und er aufgefordert wurde, seine Adresse aufzuschreiben, sodass seine diesbezüglichen Erklärungen beim Asylgerichtshof ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen, sondern bleiben auch seine Angaben zu seiner Wohnadresse widersprüchlich. Aber auch bei seinen Angaben zum behaupteten Fluchtgrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. So wies auch schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer oftmals vage und ausweichend antwortete, was er auch beim Asylgerichtshof tat, was den Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Wahrheit geblieben ist. So hat er etwa auf die Frage, wann das erste Mal XXXX auf ihn zugekommen sei und gewollt habe, dass der Beschwerdeführer mit ihm zusammen arbeite, geantwortet, "als ich die Schule beendet hatte, wollte ich meine Ausbildung fortsetzen. Ich wollte die Universität besuchen. Ich war damals die einzige Person im Dorf, welche Englischkenntnisse hatte. Nach meinem Schulabschluss wurde ich das erste Mal von ihm kontaktiert", über Vorhalt, dass das ein bisschen vage sei, nach dem Schulabschluss, wann das zeitlich gewesen sei, in den nächsten Tagen, Wochen, Monaten, Jahren, gab er wiederum ausweichend an, als er die Schule beendet gehabt habe, habe er vier weitere Jahre versucht, einen Weg zu finden, um die Universität zu besuchen, in diesen vier Jahren habe er versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um schließlich über nochmaligen Vorhalt anzugeben, ganz genau zwei Jahre nach seinem Schulabschluss habe er mit ihm das erste Mal gesprochen. Über Nachfrage, ob er das Jahr nennen könne, antwortete er, ungefähr im Jänner 2010 müsste das gewesen sein, was aber nicht möglich ist, da laut seinen Angaben beim Asylgerichtshof der Schulabschluss im Jahr 2007 gewesen sei, und der Beschwerdeführer bereits im Februar 2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, sodass sich allein die vier Jahre zwischen Schulabschluss und Ausreise nicht ausgehen, die erste Kontaktaufnahme zwei Jahre nach dem Schulabschluss damit auch nicht in Einklang mit seinen Aussagen zum zeitlichen Ablauf gebracht werden kann. Bei seiner Eingangsgeschichte beim Asylgerichtshof nannte der Beschwerdeführer den Mai 2009 als einzige Datumsangabe, nachgefragt, was es damit auf sich habe, antwortete er aber lediglich, dass im Mai 2009 noch die Gespräche mit XXXX gewesen seien, er sei damals auch mehrmals bedroht worden, dieser habe unbedingt wollen, dass der Beschwerdeführer für ihn arbeite, sodass er hier zu dieser Zeitangabe nur vage Angaben tätigte, welche nicht erklärlich machen, warum er ausgerechnet diese Datumsangabe machte, handelte es sich doch um keinen einschneidenden Vorfall im Gegensatz zu den behaupteten Vorfällen, zu denen er dann aber keinerlei datumsmäßige Angaben mehr machte. Über Nachfrage gab er dann an, dass er angegeben habe, dass ab Mai 2009 sie versucht hätten, ihn für sich zu gewinnen, und dass er auch damals Drohungen seitens XXXX erhalten habe, was aber mit seinen vorherigen Angaben, dass das ungefähr im Jänner 2010 gewesen sein müsste, nicht in Einklang zu bringen ist, in der zeitlichen Chronologie, wonach nach seinen Angaben zwei Jahre nach seinem Schulabschluss der erste Kontakt stattgefunden habe und er vier Jahre nach seinem Schulabschluss für XXXX gearbeitet habe, nicht in Einklang gebracht werden kann. Er relativierte über mehrmalige Nachfragen dann zwar, wonach er auch zuvor mit ihm Kontakt aufgenommen gehabt habe, er zu diesem Zeitpunkt noch nicht für ihn gearbeitet habe, nicht erklärlich bleibt aber, warum er dann ausgerechnet den Mai 2009 genannt hatte, hätte sich doch zu diesem Zeitpunkt nichts Einschneidendes ereignet. Vage blieb der Beschwerdeführer auch auf die Frage, wie viele Drogentransporte er für XXXX übernommen habe, wenn er vorerst auf die konkrete Frage antwortete, er habe zweimal oder dreimal für XXXX Drogen transportiert, beim letzten Mal sei es zu diesem Vorfall gekommen, über entsprechenden Vorhalt, was zweimal oder dreimal heiße, er denke, dass es dreimal gewesen sei, über Nachfrage gab er dann an, dass er dreimal die Drogen transportiert habe, beim vierten Mal sei er dann aufgehalten worden. Es kann aber nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer nicht sogleich sagen kann, dass er dreimal die Drogen transportiert habe, er beim vierten Mal dann aufgehalten worden sei, er vorerst von zweimal bis dreimal spricht, handelt es sich doch nicht um derart viele Drogentransporte, dass es hier zu Ungenauigkeiten hätte kommen können, wenn der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt hätte. Zudem gab er demgegenüber bei seiner Eingangsgeschichte beim Asylgerichtshof noch an, dass er Drogen von der Provinz in das Camp XXXX transportieren habe müssen, er habe diese Arbeit zweimal gemacht, beim dritten Mal sei er auf dem Weg von zwei bewaffneten und maskierten Männern angehalten worden, spricht also hier bloß von zwei Drogentransporten vor dem Vorfall, wo er überfallen wurde, wogegen er danach beim Asylgerichtshof über nähere Nachfragen von drei Drogentransporten sprach, bevor er überfallen wurde. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass das erste Mal, wie er fahren habe müssen, sie ihm gezeigt hätten, was in den Paketen sei, dann hätten sie es wieder verschlossen, so gab der Beschwerdeführer vorerst beim Asylgerichtshof an, dass er die Pakete gesehen habe, sie hätten sie jedoch niemals aufmachen dürfen, den Inhalt der Pakete habe er nicht gekannt, man habe ihnen jedoch versichert, dass es diese Drogen gewesen seien, über Nachfrage gab er dann an, dass er, bevor er mit seiner Arbeit dort begonnen habe, ihm einmal gezeigt worden sei, wie diese Drogen aussehen, als er die Drogen zum ersten Mal transportiert habe, seien sie bereits verpackt gewesen, ihm sei der Inhalt nicht mehr bekannt gewesen, man habe ihm gesagt, dass es diese Drogen gewesen seien, was aber mit seiner Aussage beim Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen ist. Er hatte nämlich beim Bundesasylamt ausgesagt, dass sie ihm beim ersten Mal gezeigt hätten, was in den Paketen sei und sie dieses dann wieder verschlossen hätten, er also konkret beim ersten Mal gesehen hätte, was in dem Paket sei. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass er eine Anzeige erstattet habe, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass er eine Anzeige habe erstatten wollen, da jedoch der Kommandant XXXX ein sehr einflussreicher Mann gewesen sei und er ein Sicherheitskommandant einer gesamten Provinz gewesen sei, er auch gute Kontakte zur Polizei gepflegt hätte, hätte der Beschwerdeführer bei dieser Anzeige nichts erreicht. Er gab letztlich beim Asylgerichtshof im Gegensatz zur Aussage beim Bundesasylamt an, dass er keine Anzeige erstattet habe. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er nach dem Überfall, nachdem er wieder aufgewacht sei, zwei bis drei Kilometer zu Fuß gegangen sei, dann habe er den Freund des Kommandanten mit seinem Handy angerufen und habe ihm gesagt, dass er bestohlen worden sei, wogegen er beim Asylgerichtshof ausführte, dass er im ersten Moment nicht gewusst habe, was er hätte tun sollen, er habe Kontakt zu einem Mitarbeiter des Sicherheitskommandanten aufgenommen, und ihm von dem Vorfall erzählt, der Beschwerdeführer habe sich zu Fuß auf den Weg zu seinem Haus gemacht, er sei ca. ein bis zwei Stunden unterwegs gewesen, sodass er nach den Angaben vor dem Asylgerichtshof vor seinem Fußmarsch den Freund des Kommandanten angerufen habe, nach den Angaben beim Bundesasylamt wäre er zuerst marschiert und dann habe er den Freund des Kommandanten angerufen.So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt. Der Beschwerdeführer blieb schon hinsichtlich seiner Identität nicht bei den Tatsachen. Er gab bei der Datenaufnahme zu Protokoll, dass sein Vater römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , seine Ehefrau römisch 40 , seine Brüder römisch 40 , ca. zehn Jahre alt, römisch 40 , ca. 13 Jahre alt, sowie seine Schwester römisch 40 , ca. 17 Jahre alt im Heimatland leben würden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2010 gab er jedoch auf die Frage, welche Verwandten er noch im Heimatland habe, an, seine Eltern und seinen jüngeren Bruder, auf die Nachfrage, ob er sonst keine Verwandten im Heimatland habe, gab er an, Freunde und Bekannte, sonst habe er keine Verwandten. Beim Asylgerichtshof gab er auf die Frage, wer von seiner Familie derzeit noch in Afghanistan lebe, an, seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder, über Nachfrage, ob er verheiratet sei, bejahte er dies, befragt, wie seine Geschwister hießen, gab er an römisch 40 und römisch 40 , sein Bruder heiße römisch 40 . Über Vorhalt seiner divergierenden Angaben in Bezug auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer plötzlich, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man zwei Namen habe, es gebe Namen, mit welchen man zu Hause angesprochen werde, die offiziellen Namen stünden in den Dokumenten, römisch 40 und römisch 40 seien die Namen in den Taskiras, und gab er dann aufgefordert, wie seine Geschwister zu Hause gerufen würden, an, sein Bruder werde römisch 40 und seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 gerufen. Betreffend die Gattin gab er beim Asylgerichtshof zu Protokoll, dass deren richtiger Name römisch 40 laute und sie zu Hause römisch 40 gerufen werde. Befragt zum Alter der Geschwister gab er an, dass seine Schwestern sieben und zehn Jahre alt gewesen seien, sein Bruder 21 Jahre, das sei etwa zu dem Zeitpunkt gewesen, als er ausgereist sei. Betreffend seine Eltern gab er wiederum an, dass seine Mutter laut den Identitätsausweisen römisch 40 und sein Vater römisch 40 hießen, der Rufname seiner Mutter sei römisch 40 , der Name seines Vaters sei römisch 40 . Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sind demnach derart grob widersprüchlich, sodass in eindeutiger Weise feststeht, dass er nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Hinsichtlich der Heimatadresse gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Demgegenüber gab er beim Asylgerichtshof befragt nach der Heimatadresse in Afghanistan an, Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in römisch 40 gebe es einen Markt, in der Nähe dieses Marktes in einem Dorf sei ihr Haus, befragt, wie das Dorf heiße, gab er an, das Dorf befinde sich ca. 20-30 Minuten entfernt vom Markt römisch 40 , der Name sei römisch 40 , befragt, ob es eine andere Bezeichnung seiner Adresse gebe, führte er aus, einen anderen Namen gebe es nicht. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt römisch 40 genannt habe, gab er an, dass römisch 40 Distrikt bedeute, er damals befragt worden sei, welche Ortschaften sich in der Nähe ihres Dorfes befinden würden, damals habe er angegeben, dass es römisch 40 , somit Distrikt römisch 40 sei, in Afghanistan gebe es in einem Distrikt mehrere Dörfer, in einem kleinen Dorf hätten sie gelebt, wobei ihm jedoch entgegen zu halten ist, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt lediglich nach der letzten Wohnadresse im Heimatland gefragt wurde, und er aufgefordert wurde, seine Adresse aufzuschreiben, sodass seine diesbezüglichen Erklärungen beim Asylgerichtshof ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen, sondern bleiben auch seine Angaben zu seiner Wohnadresse widersprüchlich. Aber auch bei seinen Angaben zum behaupteten Fluchtgrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. So wies auch schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer oftmals vage und ausweichend antwortete, was er auch beim Asylgerichtshof tat, was den Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Wahrheit geblieben ist. So hat er etwa auf die Frage, wann das erste Mal römisch 40 auf ihn zugekommen sei und gewollt habe, dass der Beschwerdeführer mit ihm zusammen arbeite, geantwortet, "als ich die Schule beendet hatte, wollte ich meine Ausbildung fortsetzen. Ich wollte die Universität besuchen. Ich war damals die einzige Person im Dorf, welche Englischkenntnisse hatte. Nach meinem Schulabschluss wurde ich das erste Mal von ihm kontaktiert", über Vorhalt, dass das ein bisschen vage sei, nach dem Schulabschluss, wann das zeitlich gewesen sei, in den nächsten Tagen, Wochen, Monaten, Jahren, gab er wiederum ausweichend an, als er die Schule beendet gehabt habe, habe er vier weitere Jahre versucht, einen Weg zu finden, um die Universität zu besuchen, in diesen vier Jahren habe er versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um schließlich über nochmaligen Vorhalt anzugeben, ganz genau zwei Jahre nach seinem Schulabschluss habe er mit ihm das erste Mal gesprochen. Über Nachfrage, ob er das Jahr nennen könne, antwortete er, ungefähr im Jänner 2010 müsste das gewesen sein, was aber nicht möglich ist, da laut seinen Angaben beim Asylgerichtshof der Schulabschluss im Jahr 2007 gewesen sei, und der Beschwerdeführer bereits im Februar 2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, sodass sich allein die vier Jahre zwischen Schulabschluss und Ausreise nicht ausgehen, die erste Kontaktaufnahme zwei Jahre nach dem Schulabschluss damit auch nicht in Einklang mit seinen Aussagen zum zeitlichen Ablauf gebracht werden kann. Bei seiner Eingangsgeschichte beim Asylgerichtshof nannte der Beschwerdeführer den Mai 2009 als einzige Datumsangabe, nachgefragt, was es damit auf sich habe, antwortete er aber lediglich, dass im Mai 2009 noch die Gespräche mit römisch 40 gewesen seien, er sei damals auch mehrmals bedroht worden, dieser habe unbedingt wollen, dass der Beschwerdeführer für ihn arbeite, sodass er hier zu dieser Zeitangabe nur vage Angaben tätigte, welche nicht erklärlich machen, warum er ausgerechnet diese Datumsangabe machte, handelte es sich doch um keinen einschneidenden Vorfall im Gegensatz zu den behaupteten Vorfällen, zu denen er dann aber keinerlei datumsmäßige Angaben mehr machte. Über Nachfrage gab er dann an, dass er angegeben habe, dass ab Mai 2009 sie versucht hätten, ihn für sich zu gewinnen, und dass er auch damals Drohungen seitens römisch 40 erhalten habe, was aber mit seinen vorherigen Angaben, dass das ungefähr im Jänner 2010 gewesen sein müsste, nicht in Einklang zu bringen ist, in der zeitlichen Chronologie, wonach nach seinen Angaben zwei Jahre nach seinem Schulabschluss der erste Kontakt stattgefunden habe und er vier Jahre nach seinem Schulabschluss für römisch 40 gearbeitet habe, nicht in Einklang gebracht werden kann. Er relativierte über mehrmalige Nachfragen dann zwar, wonach er auch zuvor mit ihm Kontakt aufgenommen gehabt habe, er zu diesem Zeitpunkt noch nicht für ihn gearbeitet habe, nicht erklärlich bleibt aber, warum er dann ausgerechnet den Mai 2009 genannt hatte, hätte sich doch zu diesem Zeitpunkt nichts Einschneidendes ereignet. Vage blieb der Beschwerdeführer auch auf die Frage, wie viele Drogentransporte er für römisch 40 übernommen habe, wenn er vorerst auf die konkrete Frage antwortete, er habe zweimal oder dreimal für römisch 40 Drogen transportiert, beim letzten Mal sei es zu diesem Vorfall gekommen, über entsprechenden Vorhalt, was zweimal oder dreimal heiße, er denke, dass es dreimal gewesen sei, über Nachfrage gab er dann an, dass er dreimal die Drogen transportiert habe, beim vierten Mal sei er dann aufgehalten worden. Es kann aber nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer nicht sogleich sagen kann, dass er dreimal die Drogen transportiert habe, er beim vierten Mal dann aufgehalten worden sei, er vorerst von zweimal bis dreimal spricht, handelt es sich doch nicht um derart viele Drogentransporte, dass es hier zu Ungenauigkeiten hätte kommen können, wenn der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt hätte. Zudem gab er demgegenüber bei seiner Eingangsgeschichte beim Asylgerichtshof noch an, dass er Drogen von der Provinz in das Camp römisch 40 transportieren habe müssen, er habe diese Arbeit zweimal gemacht, beim dritten Mal sei er auf dem Weg von zwei bewaffneten und maskierten Männern angehalten worden, spricht also hier bloß von zwei Drogentransporten vor dem Vorfall, wo er überfallen wurde, wogegen er danach beim Asylgerichtshof über nähere Nachfragen von drei Drogentransporten sprach, bevor er überfallen wurde. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass das erste Mal, wie er fahren habe müssen, sie ihm gezeigt hätten, was in den Paketen sei, dann hätten sie es wieder verschlossen, so gab der Beschwerdeführer vorerst beim Asylgerichtshof an, dass er die Pakete gesehen habe, sie hätten sie jedoch niemals aufmachen dürfen, den Inhalt der Pakete habe er nicht gekannt, man habe ihnen jedoch versichert, dass es diese Drogen gewesen seien, über Nachfrage gab er dann an, dass er, bevor er mit seiner Arbeit dort begonnen habe, ihm einmal gezeigt worden sei, wie diese Drogen aussehen, als er die Drogen zum ersten Mal transportiert habe, seien sie bereits verpackt gewesen, ihm sei der Inhalt nicht mehr bekannt gewesen, man habe ihm gesagt, dass es diese Drogen gewesen seien, was aber mit seiner Aussage beim Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen ist. Er hatte nämlich beim Bundesasylamt ausgesagt, dass sie ihm beim ersten Mal gezeigt hätten, was in den Paketen sei und sie dieses dann wieder verschlossen hätten, er also konkret beim ersten Mal gesehen hätte, was in dem Paket sei. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass er eine Anzeige erstattet habe, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass er eine Anzeige habe erstatten wollen, da jedoch der Kommandant römisch 40 ein sehr einflussreicher Mann gewesen sei und er ein Sicherheitskommandant einer gesamten Provinz gewesen sei, er auch gute Kontakte zur Polizei gepflegt hätte, hätte der Beschwerdeführer bei dieser Anzeige nichts erreicht. Er gab letztlich beim Asylgerichtshof im Gegensatz zur Aussage beim Bundesasylamt an, dass er keine Anzeige erstattet habe. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er nach dem Überfall, nachdem er wieder aufgewacht sei, zwei bis drei Kilometer zu Fuß gegangen sei, dann habe er den Freund des Kommandanten mit seinem Handy angerufen und habe ihm gesagt, dass er bestohlen worden sei, wogegen er beim Asylgerichtshof ausführte, dass er im ersten Moment nicht gewusst habe, was er hätte tun sollen, er habe Kontakt zu einem Mitarbeiter des Sicherheitskommandanten aufgenommen, und ihm von dem Vorfall erzählt, der Beschwerdeführer habe sich zu Fuß auf den Weg zu seinem Haus gemacht, er sei ca. ein bis zwei Stunden unterwegs gewesen, sodass er nach den Angaben vor dem Asylgerichtshof vor seinem Fußmarsch den Freund des Kommandanten angerufen habe, nach den Angaben beim Bundesasylamt wäre er zuerst marschiert und dann habe er den Freund des Kommandanten angerufen.

Insgesamt betrachtet liegen jedenfalls derart viele gravierende Widersprüchlichkeiten vor sowie steht in eindeutiger Weise fest, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben zu seiner Identität nicht bei der Wahrheit geblieben ist, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben der Volksgruppe der Tadschiken an sowie ist sunnitischen Bekenntnisses, doch machte er keinerlei Umstände geltend, dass die Volksgruppe der Tadschiken, mit ca. 25% Bevölkerungsanteil die zweitgrößte Volksgruppe, in Afghanistan generell einer Verfolgung unterliegen würde, was auch sonst nicht erkannt werden kann, und sind die allermeisten Afghanen sunnitischen Bekenntnisses, für die in Afghanistan ebenfalls keine konkrete Verfolgungsgefahr besteht.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.). Wenn in der Stellungnahme zur Verhandlung auf die schwierige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen wird, so ist dem entgegen zu halten, dass sich aus den Berichten nicht ergibt, dass bereits jeder, der in Afghanistan lebt, in relevanter Weise bedroht wäre. So kommt etwa UNHCR in seinem Bericht (Beilage D zum Verhandlungsprotokoll) zwar zu dem Schluss, dass hinsichtlich einiger genannter Provinzen ein Zustand allgemeiner Gewalt herrsche, wobei aber die behauptete Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht darunter ist. Das bedeutet aber, dass für die dort nicht genannten Provinzen seitens UNHCR ein solcher Zustand allgemeiner Gewalt nicht als gegeben erachtet wird, eine relevante allgemeine Gefahrensituation also für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans nicht erkannt werden kann. Zudem kann im Hinblick auf die schwierige Sicherheits- und Versorgungslage nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines GFK-relevanten Grundes davon betroffen wäre, weswegen auch von daher in diesem Zusammenhang die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.). Wenn in der Stellungnahme zur Verhandlung auf die schwierige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen wird, so ist dem entgegen zu halten, dass sich aus den Berichten nicht ergibt, dass bereits jeder, der in Afghanistan lebt, in relevanter Weise bedroht wäre. So kommt etwa UNHCR in seinem Bericht (Beilage D zum Verhandlungsprotokoll) zwar zu dem Schluss, dass hinsichtlich einiger genannter Provinzen ein Zustand allgemeiner Gewalt herrsche, wobei aber die behauptete Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht darunter ist. Das bedeutet aber, dass für die dort nicht genannten Provinzen seitens UNHCR ein solcher Zustand allgemeiner Gewalt nicht als gegeben erachtet wird, eine relevante allgemeine Gefahrensituation also für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans nicht erkannt werden kann. Zudem kann im Hinblick auf die schwierige Sicherheits- und Versorgungslage nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines GFK-relevanten Grundes davon betroffen wäre, weswegen auch von daher in diesem Zusammenhang die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben dargetan hat sich aus der Beweiswürdigung ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, weshalb keinerlei Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, erkannt werden können. Demzufolge ergibt sich auch hier aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ergibt sich aber auch aus der allgemeinen Lage keine konkrete Verfolgungsgefahr. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.

Hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass, wie auch schon oben dargetan, eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Identität unwahre Angaben getätigt, sodass letztlich nicht erweislich ist, aus welcher konkreten Region der Beschwerdeführer stammt und wie sich die konkrete Sicherheits- und Versorgungslage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seiner Herkunftsregion darstellte, es jedoch die Pflicht des Asylwerbers ist, bei der Wahrheit zu bleiben. Tut er das nicht, kann aber auch nicht angenommen werden, dass er in seiner Heimat im Hinblick auf die Sicherheitslage und/oder Versorgungslage im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal nicht bereits alle in Afghanistan lebenden Afghanen in relevanter Weise auf Grund der prekären Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan gefährdet sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben, wenngleich sich diese als nicht glaubwürdig erwiesen, über Familienangehörige in Afghanistan verfügte, er aus einer Provinz stammen würde, welche eine Nachbarprovinz von Kabul darstellt, die Provinz XXXX nach Beilage F zum Verhandlungsprotokoll eine verhältnismäßig ruhige Provinz mit insgesamt wenigen sicherheitsrelevanten Vorfällen darstellt, gleiches ergibt sich aus der Beilage E zum Verhandlungsprotokoll, auch wenn wie in der Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll dargetan wurde, zuletzt ein prozentueller Anstieg von Vorfällen in der Provinz zu verzeichnen war, UNHCR die Provinz XXXX nicht als ein Gebiet genereller Gewalt einstufte (Beilage D zum Verhandlungsprotokoll). Eine generelle Gefährdungslage in der behaupteten Heimatprovinz des Beschwerdeführers kann daher keineswegs erkannt werden. Zudem ist die Heimatprovinz des Beschwerdeführers über den Flughafen Kabul mit einem verhältnismäßig kurzen Landweg zu erreichen, sodass auch nach den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion eine entsprechende Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der dortigen allgemeinen Lage nicht erkannt werden kann. Nochmals ist jedoch zu betonen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Identität und Herkunft nicht bei der Wahrheit geblieben ist, weswegen schon von daher wie oben näher ausgeführt eine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 13.02.2012, C2 411908-1/2010/10E).Hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass, wie auch schon oben dargetan, eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Identität unwahre Angaben getätigt, sodass letztlich nicht erweislich ist, aus welcher konkreten Region der Beschwerdeführer stammt und wie sich die konkrete Sicherheits- und Versorgungslage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seiner Herkunftsregion darstellte, es jedoch die Pflicht des Asylwerbers ist, bei der Wahrheit zu bleiben. Tut er das nicht, kann aber auch nicht angenommen werden, dass er in seiner Heimat im Hinblick auf die Sicherheitslage und/oder Versorgungslage im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal nicht bereits alle in Afghanistan lebenden Afghanen in relevanter Weise auf Grund der prekären Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan gefährdet sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben, wenngleich sich diese als nicht glaubwürdig erwiesen, über Familienangehörige in Afghanistan verfügte, er aus einer Provinz stammen würde, welche eine Nachbarprovinz von Kabul darstellt, die Provinz römisch 40 nach Beilage F zum Verhandlungsprotokoll eine verhältnismäßig ruhige Provinz mit insgesamt wenigen sicherheitsrelevanten Vorfällen darstellt, gleiches ergibt sich aus der Beilage E zum Verhandlungsprotokoll, auch wenn wie in der Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll dargetan wurde, zuletzt ein prozentueller Anstieg von Vorfällen in der Provinz zu verzeichnen war, UNHCR die Provinz römisch 40 nicht als ein Gebiet genereller Gewalt einstufte (Beilage D zum Verhandlungsprotokoll). Eine generelle Gefährdungslage in der behaupteten Heimatprovinz des Beschwerdeführers kann daher keineswegs erkannt werden. Zudem ist die Heimatprovinz des Beschwerdeführers über den Flughafen Kabul mit einem verhältnismäßig kurzen Landweg zu erreichen, sodass auch nach den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion eine entsprechende Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der dortigen allgemeinen Lage nicht erkannt werden kann. Nochmals ist jedoch zu betonen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Identität und Herkunft nicht bei der Wahrheit geblieben ist, weswegen schon von daher wie oben näher ausgeführt eine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann vergleiche AsylGH 13.02.2012, C2 411908-1/2010/10E).

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar um eine Integration, er spricht Deutsch und hat Freunde und Bekannte gefunden, doch ist die Integration noch nicht so weit fortgeschritten, wenn man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer erst ca. dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat verbracht hat, sich nach seinen Angaben die Familienangehörigen in seiner Heimat aufhielten. Weiters ist der noch relativ kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers dadurch gemindert, dass sich dieser bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Insofern durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er im Bundesgebiet gewonnene Bindungen wird aufrechterhalten können (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142, 25.02.2010, 2008/18/0411).Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar um eine Integration, er spricht Deutsch und hat Freunde und Bekannte gefunden, doch ist die Integration noch nicht so weit fortgeschritten, wenn man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer erst ca. dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat verbracht hat, sich nach seinen Angaben die Familienangehörigen in seiner Heimat aufhielten. Weiters ist der noch relativ kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers dadurch gemindert, dass sich dieser bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Insofern durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er im Bundesgebiet gewonnene Bindungen wird aufrechterhalten können vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142, 25.02.2010, 2008/18/0411).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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