Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D4 434254-3/2013/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Scherz als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 24.04.2013 unter der GZ. D4 434254-1/2013/2E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXXStA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXXvom 09.07.2013 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXXvom 09.07.2013 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Wiederaufnahmewerber ist russischer Staatsbürger, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am 19.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Rahmen der Erstbefragung vor, dass er nicht zum Militär wolle. In Tschetschenien werde man in die Berge geschickt, man müsse Leute töten und könne auch selbst getötet werden. Man hätte ihm den Pass abgenommen, damit er sein Land nicht verlasse.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.12.2012 brachte er bereits in Tschetschenien diagnostizierte nicht bedrohliche Herzklappenprobleme vor, und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen - konkret, er habe am XXXXeinen Einberufungsbefehl erhalten. Er könnte eine Bescheinigung vorlegen, dass er am XXXX einen Termin für eine Musterung in Grosny gehabt hätte, den er nicht wahrgenommen hätte. Er habe nachgefragt, wo der Militärdienst sein solle und hätte erfahren, dass es in Tschetschenien sei. Er hätte mitbekommen, dass es in den Bergen sei und manche dabei umkommen würden. Daher sei er geflohen. Noch am selben Tag sei er drei Stunden nach Erhalt des Einberufungsbefehles zu Verwandten ins Dorf, ein Cousin 2. Grades hätte die Ausreise organisiert. Der Einberufungsbefehl sei persönlich von den Leuten abgegeben worden, von denen er erfahren hätte, dass er in Tschetschenien bleiben werde. Grundsätzlich hätte er nichts gegen den Militärdienst, er wolle aber nicht in den Krieg ziehen oder jemanden töten.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.12.2012 brachte er bereits in Tschetschenien diagnostizierte nicht bedrohliche Herzklappenprobleme vor, und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen - konkret, er habe am XXXXeinen Einberufungsbefehl erhalten. Er könnte eine Bescheinigung vorlegen, dass er am römisch 40 einen Termin für eine Musterung in Grosny gehabt hätte, den er nicht wahrgenommen hätte. Er habe nachgefragt, wo der Militärdienst sein solle und hätte erfahren, dass es in Tschetschenien sei. Er hätte mitbekommen, dass es in den Bergen sei und manche dabei umkommen würden. Daher sei er geflohen. Noch am selben Tag sei er drei Stunden nach Erhalt des Einberufungsbefehles zu Verwandten ins Dorf, ein Cousin 2. Grades hätte die Ausreise organisiert. Der Einberufungsbefehl sei persönlich von den Leuten abgegeben worden, von denen er erfahren hätte, dass er in Tschetschenien bleiben werde. Grundsätzlich hätte er nichts gegen den Militärdienst, er wolle aber nicht in den Krieg ziehen oder jemanden töten.
Auf den Hinweis, dass er wegen seiner Herzprobleme vielleicht untauglich gewesen sei, gab er an, dass dies für diese Leute keine Rolle spiele. Das Wichtigste sei, dass man in den Krieg ziehe. Anderswo in Russland wäre er gerne bereit gewesen, den Militärdienst abzuleisten. Leute, die nicht in Grosny leben würden, wüssten nicht, welch Furchtbares sich abspiele.
Er wisse nicht, wie viel Zeit zwischen Musterung und Einberufung vergehe - vielleicht ein Monat, er hätte sich nicht erkundigt.
Die Frage, ob es Alternativen zu Militärdienst gebe, verneinte er - jeder müsse zum Militär Zivildienst gebe es in Russland nicht. In Russland dauere der Militärdienst zwei Jahre, in Tschetschenien bis er verrecke.
Auf den Hinweis, dass tatsächlich alle beim Militär dienen würden, wenn es tatsächlich so wäre, antwortete er, er wisse es nicht genau. Er wisse nur, dass man kein Jahr durchhalte, wenn man in die Berge geschickt werde. Entweder man werde umgebracht oder von der anderen Seite gezwungen gegen den Staat zu kämpfen. Alle würden in die Berge geschickt, er kenne andere, die einberufen worden seien - alle hätte man 2010 und 2011 in die Berge geschickt, sie würden aber nicht mehr leben.
Auf den Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass man binnen drei Stunden flüchte, nur weil man den Musterungsbefehl erhalte und schon zwei Tage danach das Land verlasse, antwortete er, dass man nach Erhalt des Einberufungsbefehls jedenfalls einberufen werde. Er hätte so schnell ausreisen müssen, damit man ihn nicht schnappe.
Es komme in Tschetschenien nicht vor, dass man aufgrund körperlicher Gebrechen nicht den Militärdienst absolvieren müsse. Er sei nur wegen des Einberufungsbefehls weggegangen. Es sei kein Militärdienst, sondern Krieg gegen die Leute in den Bergen.
Im Rest von Russland könne er nicht leben - auch dort fände man ihn oder man quäle Verwandte. Sie würden alles tun, damit man dem Militär diene.
Ob nach seiner Flucht jemand nach ihm gefragt hätte, wisse er nicht.
Er hätte auch gehört, dass Einberufungsbefehle üblicherweise im Mai geschickt werden und es sei ihm seltsam vorgekommen, dass er im Oktober einberufen werde. Sonst kenne er niemanden, der den Einberufungsbefehl zeitgleich bekommen hätte. Die Leute hätten ihm sofort seinen Inlandspass abgenommen, sie hätten sogar seinen Führerschein haben wollen. Er hätte gesagt, dass er keinen besitze.
Auf den Vorhalt, dass er eine Verlustbestätigung seines Inlandspasses vorgelegt hätte, antwortete er, dass sein Vater einen Bekannten bei der Passbehörde hätte, der diese ausgestellt hätte. Sein Vater hätte ihm diese Bescheinigung am 15.09. gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Wiederaufnahmewerber hätte als Fluchtgrund den Erhalt des Einberufungsbefehles und die Weigerung diesen zu befolgen genannt, aber keine Angst vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen hätte können.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Fluchtvorbringen aus, dass er im Verfahren zusammengefasst vorgebracht hätte, einen Einberufungsbefehl zum Antritt des Militärdienstes erhalten zu haben, dem er nicht nachkommen hätte wollen.
Vorerst hätte er nur einen Termin zur Musterung erhalten, nicht einmal diesen Termin hätte er wahrgenommen, sondern schon vorher der Herkunftsstaat verlassen.
Er hätte Herzproblemen, hätte diesbezüglich sogar Befunde und bei der Musterung auf diese Problematik hinweisen können. Warum er also schon vor der angekündigten Musterung geflohen sei, könne nicht nachvollzogen werden.
Außerdem hätte er selbst ausgesagt, von einer möglichen Einberufung nicht stärker belastet gewesen zu sein, als alle anderen jungen Männer.
Ein asylrelevanter Sachverhalt sei seinen Angaben daher nicht zu entnehmen und werde daher das Vorbringen einer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.
Es drohe keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen den Wehrdienst nicht ableisten zu wollen und dieses abgelehnt zu haben, nicht zu einer Asylgewährung führen könne. Beim Militärdienst handle es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne.
Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziere ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertation oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung. Da er nicht dargetan hätte, ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden zu sein sowie das mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen sei, könne nicht von einer gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung aus einem der im Asylgesetz aufgezählten Gründe ausgegangen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er im Fall der Befolgung des Einberufungsbefehls gezwungen gewesen wäre, am Bürgerkrieg im Heimatland teilzunehmen. Aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht komme es nicht zur zielgerichteten Auswahl von Personen mit bestimmten Eigenschaften oder Überzeugungen. Die Rekrutierung und damit auch die Bestrafung wegen Entziehung oder Verweigerung hätte somit nicht erkennbar den Zweck der Wehrpflichtigen in schutzwürdigen persönlichen Merkmalen zutreffen. Staatliche Maßnahmen zur Einhaltung der Wehrpflicht seien Ausfluss des Rechtes eines jeden Staates und stellten als solche keine politische Verfolgung dar.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass - selbst wenn wegen der Nichtbefolgung des Stellungsbefehls rechtliche Konsequenzen vertragen hätte - diese nicht dergestalt seien, dass sie zur Gewährung eines subsidiären Schutzes führen könnten. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und könne im Herkunftsstaat auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Familie und Infrastruktur zurückgreifen. Er sei erwachsen, gesund und arbeitsfähig.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass - selbst wenn wegen der Nichtbefolgung des Stellungsbefehls rechtliche Konsequenzen vertragen hätte - diese nicht dergestalt seien, dass sie zur Gewährung eines subsidiären Schutzes führen könnten. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und könne im Herkunftsstaat auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Familie und Infrastruktur zurückgreifen. Er sei erwachsen, gesund und arbeitsfähig.
In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Wiederaufnahmewerber darauf, dass dem Bescheid eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde liege. Der VwGH hätte in seiner Judikatur ausgesprochen, dass im Lichte eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen oder
gegen die Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung sein könne. Diese Judikatur finde aber im Bescheid keinen Niederschlag. In Tschetschenien fänden noch immer massivste Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang "antiterroristischer" Operationen statt. Diese Berichte fänden auch Deckung im internationalen Bericht 2012 von Amnesty International.
Er wolle keine Leute töten und die Situation in Tschetschenien sei furchtbar. Er wolle keinesfalls an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen und sei der festen Überzeugung, dass er an solchen Verstößen in keiner Art und Weise beteiligt sein wolle.
Man hätte ihn in Russland gefunden und zum Militärdienst gezwungen und es bestehe auch die Gefahr, dass er gemäß Artikel 328 des russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne und eine Haftstrafe verbüßen müsse, sollte er in der Verweigerung des Wehrdienstes erfolgreich sein. Da er aufgrund seines Alters den Wehrdienst erfüllen müsse, sei er einerseits gezwungen gegen seine politische Überzeugung zu handeln, da er keine Menschenrechtsverletzungen begehen wolle. Andererseits bestehe die Gefahr, dass er Umständen ausgesetzt werde, die Artikel 3 EMRK widersprächen, da die Menschenrechtslage in der russischen Armee problematisch sei.
Sollte er erfolgreich seinen Wehrdienst verhindern, laufe er Gefahr eine Artikel 3 EMRK - Verletzung zu erleiden, da Haftbedingungen in Russland im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen ebenfalls sehr problematisch seien. Folter und überbelegte Gefängnisse seien an der Tagesordnung.
Handschriftlich führte der Wiederaufnahmewerber dazu in russischer Sprache aus, dass im September 2012 ihm unbekannte uniformierte Personen bei ihm zuhause eine Ladung ausgehändigt hätten - angeblich zum Wehrkommando. Diese hätten ihm seinen persönlichen Inlandspass abgenommen und mit den Waffen hin und her geschwungen und geschrien, dass - wenn er nicht komme - er das sehr bedauern werde. Da er wisse, dass eine Ladung laut den russischen Gesetzen vom Briefträger und nicht von vier Menschen einer Struktur (eventuelle Behörde) erfolge, hätte er damals große Angst bekommen. Zwei Bekannte von ihm seien auf gleicherweise geladen worden und zirka nach zwei Wochen seien die Leichen nachhause gebracht worden. Dies sei eine ausreichende Grundlage um Angst um das Leben zu haben.
Schon einmal im Jahr 2010 sei er Anfang Juni aus der Siedlung XXXX von unbekannten maskierten Personen in eine ihm unbekannte Richtung verschleppt worden. Man hätte ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt, vier Tage lang festgehalten und seine Eltern hätten ihn über Bekannte gefunden und gegen 400.000 russische Rubel freigekauft. In einem dunklen und feuchten Keller sei auf ihn eingeschlagen worden, er sei erniedrigt worden und man hätte widerliche Worte zu ihm gesagt, dass er angeblich ein Satan sei und dass es für sie kein Problem sei, ihm ein Uniform anzuziehen, ein Sturmgewehr in die Hand zu drücken, welches er überhaupt nicht anwenden könne, und auf ihn zu schießen und dies dann als Ergebnis vor ihren Kommandanten zu präsentieren. Er hätte damals ein physisches und psychisches Trauma erlitten. Zwei Jahre lang hätte er in ständiger Angst gelebt und hätte das Haus nicht verlassen. Jetzt seien solche Leute wieder in einem nichtoffiziellen Besuch erschienen und hätten ihn aufgefordert irgendwohin zu gehen. Er wolle nicht umgebracht werden und auch niemanden umbringen. Es sei merkwürdig, dass ihm gegenüber niemand das Wehrkommando erwähnt hätte, nachdem er 18 Jahre alt geworden sei, wo doch die Wehrpflicht in Russland mit 18 Jahren beginne. Er denke, dass es keine offizielle Armee sei. In der russischen Armee könne er problemlos dienen und hätte er vor dieser keine Angst, wenn man ihn jedoch in die Berge schicke, damit er irgendwelche derartige Kämpfer suche, so könne er und wolle er das nicht, dafür gebe es eigenen Strukturen in Grosny. Er sei nicht im Stande jemanden umzubringen und wünsche auch selbst nicht umgebracht zu werden und deshalb sei er so weit wie möglich geflohen. Er sei der jüngere Sohn in der Familie und sollte laut den Traditionen und Gesetzen neben seinem Vater und seiner Mutter leben. Die Situation, die entstanden sei, mache das Leben mit ihnen zusammen unmöglich. Seine Ausreise aus Tschetschenien nach Österreich sei auf keine Weise geplant gewesen. Er sei derzeit psychisch und physisch belastet, dass er nicht alle Belastungen der neuen juristischen Bürokratie in einem anderen Land ertragen könne.Schon einmal im Jahr 2010 sei er Anfang Juni aus der Siedlung römisch 40 von unbekannten maskierten Personen in eine ihm unbekannte Richtung verschleppt worden. Man hätte ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt, vier Tage lang festgehalten und seine Eltern hätten ihn über Bekannte gefunden und gegen 400.000 russische Rubel freigekauft. In einem dunklen und feuchten Keller sei auf ihn eingeschlagen worden, er sei erniedrigt worden und man hätte widerliche Worte zu ihm gesagt, dass er angeblich ein Satan sei und dass es für sie kein Problem sei, ihm ein Uniform anzuziehen, ein Sturmgewehr in die Hand zu drücken, welches er überhaupt nicht anwenden könne, und auf ihn zu schießen und dies dann als Ergebnis vor ihren Kommandanten zu präsentieren. Er hätte damals ein physisches und psychisches Trauma erlitten. Zwei Jahre lang hätte er in ständiger Angst gelebt und hätte das Haus nicht verlassen. Jetzt seien solche Leute wieder in einem nichtoffiziellen Besuch erschienen und hätten ihn aufgefordert irgendwohin zu gehen. Er wolle nicht umgebracht werden und auch niemanden umbringen. Es sei merkwürdig, dass ihm gegenüber niemand das Wehrkommando erwähnt hätte, nachdem er 18 Jahre alt geworden sei, wo doch die Wehrpflicht in Russland mit 18 Jahren beginne. Er denke, dass es keine offizielle Armee sei. In der russischen Armee könne er problemlos dienen und hätte er vor dieser keine Angst, wenn man ihn jedoch in die Berge schicke, damit er irgendwelche derartige Kämpfer suche, so könne er und wolle er das nicht, dafür gebe es eigenen Strukturen in Grosny. Er sei nicht im Stande jemanden umzubringen und wünsche auch selbst nicht umgebracht zu werden und deshalb sei er so weit wie möglich geflohen. Er sei der jüngere Sohn in der Familie und sollte laut den Traditionen und Gesetzen neben seinem Vater und seiner Mutter leben. Die Situation, die entstanden sei, mache das Leben mit ihnen zusammen unmöglich. Seine Ausreise aus Tschetschenien nach Österreich sei auf keine Weise geplant gewesen. Er sei derzeit psychisch und physisch belastet, dass er nicht alle Belastungen der neuen juristischen Bürokratie in einem anderen Land ertragen könne.
Nachdem er sich in Österreich gestellt hätte, seien zu seinem Vater andere uniformierte Leute mit Waffen gekommen und hätten ihm mit körperlicher Abrechnung gedroht. Sie hätten ihn dazu bringen wollen, seinen Aufenthaltsort zu nennen. Seine Mutter hätte deshalb einen Schlaganfall erlitten. Dies sei vor ihm verheimlicht worden, da es hier für ihn auch nicht leicht sei. Dies sei jedoch im Vergleich damit, was ihn zuhause erwarte, duldsam. Er habe große Angst vor einer Abschiebung nach Russland, da es Fälle von Verhöhnungen, Folter und
sogar Mordfälle an Personen gegeben hätte, die bereits vor ihm von Österreich abgeschoben worden seien. Er hoffe, dass man ihm nicht vorwerfe, dass er nicht einer von ihnen sein wolle.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013 wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben und der Wiederaufnahmewerber in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hätte. Es sei unlogisch und eine überschießende Reaktion noch vor einer angekündigten Musterung zu fliehen, zumal die Möglichkeit besteht, dass man wegen einer tatsächlich bestehenden Herzerkrankung überhaupt als zum Militärdienst untauglich erklärt werde. Auch hätte der Wiederaufnahmewerber selbst angegeben von einer möglichen Einberufung nicht stärker belastet zu werden, als alle anderen jungen Männer.
Darüber hinaus gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass Einberufungen von Tschetschenen zwar stattfänden, sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen beschränkten bzw. dass Tschetschenen in tschetschenischen Einheiten auf dem Territorium der Republik zum Militärdienst einberufen werden würden.
Überdies spräche die Aussagen des Wiederaufnahmewerbers, dass er kein Problem damit hätte, seinen Militärdienst irgendwo in der Russischen Föderation zu leisten, jedoch vor dem Militärdienst in Tschetschenien Angst habe, gegen die Vorbringen sonstiger tschetschenischer Asylwerber, mit denen der erkennende Senat seit Jahren beschäftigt sei, da üblicherweise das Gegenteil, nämlich die Furcht vor dem Militärdienst außerhalb Tschetscheniens, behauptet werde.
In seiner handschriftlichen Ergänzung zur Berufung hätte der Wiederaufnahmewerber sein Vorbringen in nicht glaubwürdiger Weise dahingehend gesteigert, dass er bereits einmal Anfang Juni 2010 von unbekannten Maskierten verschleppt, vier Tage lang in einem dunklen und feuchten Keller festgehalten, misshandelt, mit dem Umbringen bedroht und von seinen Eltern gegen 400.000 russische Rubel freigekauft worden wäre, wodurch er ein physisches und psychisches Trauma erlitten hätte. Zwei Jahre lang hätte er in ständiger Angst gelebt und das Haus nicht verlassen. Solche Leute seien wieder in einem nichtoffiziellen Besuch erschienen und hätten ihn aufgefordert irgendwohin zu gehen.
Es erscheine unerklärlich, dass der Wiederaufnahmewerber diese Behauptung weder bei der Ersteinvernahme noch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt aufgestellt hätte, wenn sie tatsächlich der Wahrheit entsprechen würde. Im Gegenteil hätte er vor dem Bundesasylamt Folgendes ausgeführt: "Ich wurde zum Militär einberufen. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es überhaupt keine Probleme, konnte in Ruhe leben."
Eine weitere Steigerung hätte sein Vorbringen dahingehend erfahren, als er am 21.12.2012 beim Bundesasylamt auf die Frage "Wissen Sie, ob nach Ihrer Flucht jemand nach Ihnen gefragt hat?" geantwortet hätte "Das weiß ich nicht, meine Eltern haben mir nichts davon gesagt. Es kann aber sein, dass jemand nach mir gefragt hat.", während er im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 20.03.2013 behauptete, dass bewaffnete Uniformierte seinen Vater mit körperlicher Abrechnung bedroht hätten, damit er ihnen seinen Aufenthaltsort nenne und seine Mutter deshalb einen Schlaganfall erlitten hätte. Wäre der Vater tatsächlich während dieser drei Monate zwischen der letzten Einvernahme und der Erlassung des Bescheides von diesen Männern aufgesucht worden, so wäre davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber dies unverzüglich in seinem Verfahren geltend gemacht hätte und nicht bis zum Erhalt der negativen Entscheidung geschwiegen hätte und erst im erhobenen Rechtsmittel bekannt gibt.
Der Asylgerichtshof äußerte aufgrund der massiven Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an den Aussagen des Wiederaufnahmewerbers im erstinstanzlichen Verfahren.
Zweitverfahren:
Am 15.05.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte am selben Tag zusammengefasst aus, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht wären. Tschetschenische Landsleute, welche in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht gewesen wären, hätten ihm geraten, nicht alle Fluchtgründe anzugeben. Aus Angst davor, dass Informationen in sein Heimatland gelangen, habe er nicht alle Fluchtgründe angegeben. Er wolle im gegenständlichen Verfahren genau erklären, worum es sich bei der sogenannten "Armee" in Tschetschenien genau handle und auch noch einige Ergänzungen hinzufügen, welche er bei der ersten Antragstellung nicht angegeben habe. Er habe vorgebracht, dass er am XXXX oder am XXXX aufgrund einer Vorladung zum Militärkommissariat nach Grosny gegangen wäre. Danach sei er gemeinsam mit anderen Rekruten nach XXXX in ein Ausbildungslager gebracht worden. Dort wäre er rund zwei Wochen lang ausgebildet worden und habe gelernt, mit Waffen umzugehen. Danach wäre er mit weiteren 20 Personen eines Nachts in einem Militärfahrzeug in ein Gebirge nach XXXX gebracht worden, wo sie auf vier Männer gewartet hätten. In Gruppen zu sieben Personen wären sie einem der Männer zugeteilt worden, um Widerstandskämpfer im Wald ausfindig zu machen. Nach rund einer Woche hätten sie gegen diese gekämpft, dabei seien zwei Rekruten ums Leben gekommen. Mit einem der Rekruten sei der Wiederaufnahmewerber nach Hause geflüchtet und er wäre von seinem Vater zu Verwandten nach XXXX gebracht worden, wo er einige Zeit gelebt hätte. Am XXXX wären maskierte Männer zu seinen Verwandten gekommen, wo er gelebt hätte und der Wiederaufnahmewerber wäre festgenommen worden. Der Wiederaufnahmewerber wäre mit Handschellen in einen Keller an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er drei Tage lang geschlagen und schikaniert worden wäre. Sie hätten den Wiederaufnahmewerber mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater habe ihn wieder freigekauft und den Wiederaufnahmewerber in ein Krankenhaus gebracht, wo er aufgrund der erlittenen Verletzungen behandelt worden wäre. Er wäre unter der Bedingung freigelassen worden, dass er am XXXX im Militärausbildungslager in XXXX persönlich erscheine. AmXXXX hätte der Wiederaufnahmewerber diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Das Originalschreiben habe der Wiederaufnahmewerber bei sich und werden es mit weiteren Schreiben der Behörde vorlegen. Nach der Flucht aus Tschetschenien wären laut Angaben seines Vaters ungefähr vier weitere Vorladungen eingelangt. Die ersten drei hätte sein Vater weggeschmissen, die letzte Ladung vom Dezember 2012 hätte sein Vater aufgehoben und dem Wiederaufnahmewerber nach Österreich geschickt. Im Dezember 2012 hätte sein Vater dem Wiederaufnahmewerber eine neue Vorladung für den Termin am XXXX geschickt. Darüber hätte der Wiederaufnahmewerber im Dezember 2012 über Skype von ihrem Vater erfahren.Am 15.05.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte am selben Tag zusammengefasst aus, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht wären. Tschetschenische Landsleute, welche in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht gewesen wären, hätten ihm geraten, nicht alle Fluchtgründe anzugeben. Aus Angst davor, dass Informationen in sein Heimatland gelangen, habe er nicht alle Fluchtgründe angegeben. Er wolle im gegenständlichen Verfahren genau erklären, worum es sich bei der sogenannten "Armee" in Tschetschenien genau handle und auch noch einige Ergänzungen hinzufügen, welche er bei der ersten Antragstellung nicht angegeben habe. Er habe vorgebracht, dass er am römisch 40 oder am römisch 40 aufgrund einer Vorladung zum Militärkommissariat nach Grosny gegangen wäre. Danach sei er gemeinsam mit anderen Rekruten nach römisch 40 in ein Ausbildungslager gebracht worden. Dort wäre er rund zwei Wochen lang ausgebildet worden und habe gelernt, mit Waffen umzugehen. Danach wäre er mit weiteren 20 Personen eines Nachts in einem Militärfahrzeug in ein Gebirge nach römisch 40 gebracht worden, wo sie auf vier Männer gewartet hätten. In Gruppen zu sieben Personen wären sie einem der Männer zugeteilt worden, um Widerstandskämpfer im Wald ausfindig zu machen. Nach rund einer Woche hätten sie gegen diese gekämpft, dabei seien zwei Rekruten ums Leben gekommen. Mit einem der Rekruten sei der Wiederaufnahmewerber nach Hause geflüchtet und er wäre von seinem Vater zu Verwandten nach römisch 40 gebracht worden, wo er einige Zeit gelebt hätte. Am römisch 40 wären maskierte Männer zu seinen Verwandten gekommen, wo er gelebt hätte und der Wiederaufnahmewerber wäre festgenommen worden. Der Wiederaufnahmewerber wäre mit Handschellen in einen Keller an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er drei Tage lang geschlagen und schikaniert worden wäre. Sie hätten den Wiederaufnahmewerber mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater habe ihn wieder freigekauft und den Wiederaufnahmewerber in ein Krankenhaus gebracht, wo er aufgrund der erlittenen Verletzungen behandelt worden wäre. Er wäre unter der Bedingung freigelassen worden, dass er am römisch 40 im Militärausbildungslager in römisch 40 persönlich erscheine. AmXXXX hätte der Wiederaufnahmewerber diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Das Originalschreiben habe der Wiederaufnahmewerber bei sich und werden es mit weiteren Schreiben der Behörde vorlegen. Nach der Flucht aus Tschetschenien wären laut Angaben seines Vaters ungefähr vier weitere Vorladungen eingelangt. Die ersten drei hätte sein Vater weggeschmissen, die letzte Ladung vom Dezember 2012 hätte sein Vater aufgehoben und dem Wiederaufnahmewerber nach Österreich geschickt. Im Dezember 2012 hätte sein Vater dem Wiederaufnahmewerber eine neue Vorladung für den Termin am römisch 40 geschickt. Darüber hätte der Wiederaufnahmewerber im Dezember 2012 über Skype von ihrem Vater erfahren.
Der Wiederaufnahmewerber hätte im Erstverfahren aus Angst nicht alles erzählt und hätte die Entscheidung seines Erstantrages abgewartet. Auf Anraten seines Anwaltes hätte er nunmehr einen neuen Antrag gestellt. Ihm sei auch geraten worden, den Fluchtgrund wahrheitsgemäß und vollständig erneut zu erklären, weil seiner Meinung nach eine Beschwerde (gegen die rechtskräftige Entscheidung im ersten Asylverfahren) zwecklos wäre.
Am 29.05.2013 legte er folgende Dokumente in Kopie vor:
eine von ihm erstattete Anzeige vom XXXX an den Leiter der Abteilung für XXXX des XXXX Bezirkes der Stadt Grosny, wonach der Wiederaufnahmewerber darum ersuche, ein Strafverfahren aufgrund seiner gewaltsamen Entführung durch unbekannte maskierte Personen einzuleiten, weil er auf "bestialische Weise verprügelt und gefoltert worden sei,eine von ihm erstattete Anzeige vom römisch 40 an den Leiter der Abteilung für römisch 40 des römisch 40 Bezirkes der Stadt Grosny, wonach der Wiederaufnahmewerber darum ersuche, ein Strafverfahren aufgrund seiner gewaltsamen Entführung durch unbekannte maskierte Personen einzuleiten, weil er auf "bestialische Weise verprügelt und gefoltert worden sei,
eine Spitalsbestätigung vom XXXX, wonach der Wiederaufnahmewerber am selben Tag in ein Zentrum für Urologie in Grosny mit starken Schmerzen in beiden Nieren, im Bereich des Bauches sowie wegen starken Kopfschmerzen gewandt habe und ein Kontrolltermin zehn Tage später vereinbart wurde,eine Spitalsbestätigung vom römisch 40 , wonach der Wiederaufnahmewerber am selben Tag in ein Zentrum für Urologie in Grosny mit starken Schmerzen in beiden Nieren, im Bereich des Bauches sowie wegen starken Kopfschmerzen gewandt habe und ein Kontrolltermin zehn Tage später vereinbart wurde,
eine Ladung der Militärkommission in Grosny für den XXXX, wonach der Wiederaufnahmewerber verpflichtet sei, bei dieser Abteilung "zwecks Durchlaufen der Einberufungskommission" zu erscheinen,eine Ladung der Militärkommission in Grosny für den römisch 40 , wonach der Wiederaufnahmewerber verpflichtet sei, bei dieser Abteilung "zwecks Durchlaufen der Einberufungskommission" zu erscheinen,
die Ladung des Ermittlungskommittees für den XXXXvor, wonach er bei der Abteilung für Inneres des XXXX Bezirkes erscheinen müsse.die Ladung des Ermittlungskommittees für den XXXXvor, wonach er bei der Abteilung für Inneres des römisch 40 Bezirkes erscheinen müsse.
Befragt gab der Wiederaufnahmewerber an, er sei - seit er freigekauft worden wäre - im Besitz dieser Beweismittel. Die Polizeibestätigung habe ihm sein Vater per Post übermittelt. Im November 2012 seien Vorladungen zur Miliz an die Heimatadresse des Wiederaufnahmewerbers geschickt worden. Die Polizeibestätigung habe ihm sein Vater mit der Post geschickt. Im November 2012 seien Vorladungen zur Miliz nach Hause an seine Heimatadresse geschickt worden, welche sein Vater weggeworfen habe. Sein Vater habe ihn am 28.12.2012 darüber informiert, als die letzte Vorladung am XXXX an die Wohnadresse seines Vaters gekommen wäre, dass es noch drei weitere Vorladungen gegeben habe.Befragt gab der Wiederaufnahmewerber an, er sei - seit er freigekauft worden wäre - im Besitz dieser Beweismittel. Die Polizeibestätigung habe ihm sein Vater per Post übermittelt. Im November 2012 seien Vorladungen zur Miliz an die Heimatadresse des Wiederaufnahmewerbers geschickt worden. Die Polizeibestätigung habe ihm sein Vater mit der Post geschickt. Im November 2012 seien Vorladungen zur Miliz nach Hause an seine Heimatadresse geschickt worden, welche sein Vater weggeworfen habe. Sein Vater habe ihn am 28.12.2012 darüber informiert, als die letzte Vorladung am römisch 40 an die Wohnadresse seines Vaters gekommen wäre, dass es noch drei weitere Vorladungen gegeben habe.
Er habe die Beweismittel nicht in seinem Erstverfahren vorgelegt, weil ihm Tschetschenen in Österreich erklärt hätten, dass die vorgelegten Dokumente samt Interview umgehend an Kadyrov in Tschetschenen geschickt und seine Eltern folglich Probleme bekommen würden.
Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren des Wiederaufnahmewerbers bestünden noch, er habe jedoch auch neue Gründe. Sein neuer Grund sei, dass er im Erstverfahren nicht die ganze Wahrheit angegeben habe. Er wolle heute korrekte Angaben tätigen und liege sein neuer Grund darin, dass er nicht in die Heimat zurückkehren könne, weil man ihn töten würde. Er wisse nicht wer, es seien jedoch alle Personen Leute von Kadyrov.
Abschließend gab er an, dass er, als man ihn am XXXX das erste Mal vorgeladen habe, keine Kenntnis darüber gehabt hätte, dass man ihn in die Berge zum Kämpfen mitnehme. Er sei vielmehr der Meinung gewesen, man würde ihn zur Armee nach Russland einziehen.Abschließend gab er an, dass er, als man ihn am römisch 40 das erste Mal vorgeladen habe, keine Kenntnis darüber gehabt hätte, dass man ihn in die Berge zum Kämpfen mitnehme. Er sei vielmehr der Meinung gewesen, man würde ihn zur Armee nach Russland einziehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2013 wurde der (zweite) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 15.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2013 wurde der (zweite) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 15.05.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 24.07.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 24.07.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Wiederaufnahmewerber aufgrund von massiven Steigerungen des Vorbringens und widersprüchlichen sowie tatsachenwidrigen Angaben keine Angst vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen hätte können und dem Wiederaufnahmewerber in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe sowie dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. Da der Wiederaufnahmewerber nach seinen eigenen Angaben gesund sei und keine Medikamente (mehr) einnehme und auch sonst kein Hinweis auf derartige Umstände bestehe, welche eine Abschiebung unzulässig machen könnten, wurde davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" - wie etwa unzureichende medizinische Versorgung - nicht drohen würden.
In einer Gesamtbetrachtung sei nicht zu erkennen, dass der Wiederaufnahmewerber im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013 bereits erfasst wäre:
Der Wiederaufnahmewerber hätte im Rahmen seiner Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren zunächst vorgebracht, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht wären, er jedoch noch ergänzende Angaben, welche er bisher noch nicht geschildert habe, tätigen wolle. Tschetschenische Landsleute hätten ihm geraten, nicht alle Fluchtgründe anzugeben. Aus Angst davor, dass Informationen sowie vorlegte Beweismittel in sein Heimatland gelangen, habe er daher nicht alle Fluchtgründe angegeben und auch die nunmehr vorgelegten Beweismittel, nicht in Vorlage gebracht.
Nunmehr hätte er im Gegensatz zu seinen Angaben im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geschildert, dass er im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise aufgrund einer Vorladung zum Militärkommissariat nach Grosny gegangen wäre, mit anderen Rekruten nach XXXX in ein Ausbildungslager gebracht worden wäre, wo er zwei Wochen ausgebildet worden wäre und in ins Gebirge gebracht worden sei, wo er rund eine Woche gegen Widerstandskämpfern gekämpft hätte. Weil der Wiederaufnahmewerber mit einem der anderen Rekruten geflüchtet wäre, hätten ihn am XXXX maskierte Männer mit Handschellen in einen Keller an einen ihm unbekannten Ort gebracht, wo er drei Tage lang geschlagen und schikaniert worden wäre. Der Wiederaufnahmewerber wäre gegen Bezahlung von Lösegeld und unter der Bedingung freigelassen worden, dass er zu einem neu festgelegten Termin, am XXXX, in das Militärausbildungslager in XXXX persönlich erscheine. Am XXXX hätte der Wiederaufnahmewerber diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Im Dezember 2012 hätte sein Vater dem Wiederaufnahmewerber eine neue Vorladung für den Termin am XXXX geschickt. Darüber hätte der Wiederaufnahmewerber im Dezember 2012 über Skype von ihrem Vater erfahren.Nunmehr hätte er im Gegensatz zu seinen Angaben im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geschildert, dass er im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise aufgrund einer Vorladung zum Militärkommissariat nach Grosny gegangen wäre, mit anderen Rekruten nach römisch 40 in ein Ausbildungslager gebracht worden wäre, wo er zwei Wochen ausgebildet worden wäre und in ins Gebirge gebracht worden sei, wo er rund eine Woche gegen Widerstandskämpfern gekämpft hätte. Weil der Wiederaufnahmewerber mit einem der anderen Rekruten geflüchtet wäre, hätten ihn am römisch 40 maskierte Männer mit Handschellen in einen Keller an einen ihm unbekannten Ort gebracht, wo er drei Tage lang geschlagen und schikaniert worden wäre. Der Wiederaufnahmewerber wäre gegen Bezahlung von Lösegeld und unter der Bedingung freigelassen worden, dass er zu einem neu festgelegten Termin, am römisch 40 , in das Militärausbildungslager in römisch 40 persönlich erscheine. Am römisch 40 hätte der Wiederaufnahmewerber diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Im Dezember 2012 hätte sein Vater dem Wiederaufnahmewerber eine neue Vorladung für den Termin am römisch 40 geschickt. Darüber hätte der Wiederaufnahmewerber im Dezember 2012 über Skype von ihrem Vater erfahren.
Bereits aufgrund des Umstandes, dass der Wiederaufnahmewerber eingeräumt hätte, vor den österreichischen Behörden Falschangaben bzw. nicht vollständige Angaben getätigt zu haben und seine Angaben zu den Fluchtgründen bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens immer wieder gesteigert hätte sowie auch im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen abermals durch weitere neue sowie widersprüchliche Angaben gesteigert hätte, hätte der Wiederaufnahmewerber durch sein ergänzendes Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren, welches sich im Wesentlichen auf die Fluchtgründe im ersten Verfahren bezieht, jedenfalls keine Sachverhaltsänderung glaubhaft darlegen können, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften Kern aufweist.
Die erkennende Einzelrichterin folgte der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach sich die in Vorlage gebrachten Kopien der Ladungen und der Anzeige im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen des Wiederaufnahmewerbers im Erstverfahren bezögen und die Beweismittel nicht im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegt worden waren, obwohl der Wiederaufnahmewerber bereits im ersten Asylverfahren über diese Dokumente verfügt hätte. Die Beweismittel sollten offensichtlich der Untermauerung der Angaben im Erstverfahren dienen und stützt sich der Wiederaufnahmewerber ansonsten auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe. Sein gesamtes im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigte Vorbringen sowie seine im Zuge dessen vorgelegten Beweismittel seien jedoch zeitlich bereits vor der Entscheidung über seinen ersten Antrag angesiedelt und somit bereits von der Rechtskraft dieser Entscheidung mitumfasst.
Wenn der Wiederaufnahmewerber im Rahmen der Beschwerde schließlich behauptet, sein Vater wäre am XXXX von unbekannten Maskierten entführt worden, die Entführer hätten jedoch eigentlich den Wiederaufnahmewerber gesucht, sei hinsichtlich dieser Behauptung sowie hinsichtlich der zusammen mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Ladungen des XXXX des Bezirkes XXXX in der Russischen Föderation für denXXXX und den XXXX sowie der von seiner Mutter aufgrund der Entführung erstatteten und in Kopie vorgelegten Anzeige vom XXXXauszuführen, dass die erkennende Einzelrichterin auch dieses Vorbringen als weitere unglaubwürdige Steigerung seines bereits mehrmals immer wieder gesteigerten vorangegangen Vorbringens einstufe.Wenn der Wiederaufnahmewerber im Rahmen der Beschwerde schließlich behauptet, sein Vater wäre am römisch 40 von unbekannten Maskierten entführt worden, die Entführer hätten jedoch eigentlich den Wiederaufnahmewerber gesucht, sei hinsichtlich dieser Behauptung sowie hinsichtlich der zusammen mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Ladungen des römisch 40 des Bezirkes römisch 40 in der Russischen Föderation für denXXXX und den römisch 40 sowie der von seiner Mutter aufgrund der Entführung erstatteten und in Kopie vorgelegten Anzeige vom XXXXauszuführen, dass die erkennende Einzelrichterin auch dieses Vorbringen als weitere unglaubwürdige Steigerung seines bereits mehrmals immer wieder gesteigerten vorangegangen Vorbringens einstufe.
Der Wiederaufnahmewerber hätte im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, dass seine Asylgründe aus dem ersten Verfahren weiterhin aufrecht seien und bezögen sich seine Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf jene Gründe, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeben hätte. Sein gesamtes im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigte Vorbringen sowie seine im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorgelegten Beweismittel seien jedoch zeitlich bereits vor der Entscheidung über seinen ersten Antrag angesiedelt und somit bereits von der Rechtskraft dieser Entscheidung mitumfasst.
Dem Bundesasylamt sei auch zuzustimmen wenn dies in seiner Beweiswürdigung anführe, dass das neue Vorbringen als unglaubwürdige Steigerung seines vorangegangen Vorbringens gewertet werde. Im vorangegangen Verfahren sei bereits festgestellt worden, dass die Angaben zu den Verfolgungsgründen als unglaubwürdig gewertet wurden.
Sohin seien die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des Wiederaufnahmewerbers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013, Zl. D4 434254-1/2013/2E, mitumfasst und sei daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Drittverfahren
Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig beendeten Erstverfahrens mit der Begründung, dass er am XXXX zwei polizeiliche Ladungen des XXXX des Bezirkes XXXX der Russischen Föderation und eine Anzeige seiner Mutter an den Untersuchungsausschuss des Innenministeriums der Russischen Föderation über die Entführung seines Vaters vorlegen könne. Bei Zugrundelegung der neuen Beweismittel wäre ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Diese Unterlagen hätte seine Mutter per Flugzeug von Grozny zu seinem Onkel nach Moskau geschickt, der sie einem Schaffner des Zuges Moskau - Wien Westbahnhof übergeben hätte. Der Zug sei am XXXX in Wien angekommen und er habe die Dokumente vom Schaffner abgeholt.Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig beendeten Erstverfahrens mit der Begründung, dass er am römisch 40 zwei polizeiliche Ladungen des römisch 40 des Bezirkes römisch 40 der Russischen Föderation und eine Anzeige seiner Mutter an den Untersuchungsausschuss des Innenministeriums der Russischen Föderation über die Entführung seines Vaters vorlegen könne. Bei Zugrundelegung der neuen Beweismittel wäre ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Diese Unterlagen hätte seine Mutter per Flugzeug von Grozny zu seinem Onkel nach Moskau geschickt, der sie einem Schaffner des Zuges Moskau - Wien Westbahnhof übergeben hätte. Der Zug sei am römisch 40 in Wien angekommen und er habe die Dokumente vom Schaffner abgeholt.
Er hätte von der Existenz der vorgelegten Urkunden am 04.07.2013 durch seinen in Österreich aufhältigen Schwager erfahren. Dieser hätte nach Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes im Zweitverfahren seine Mutter angerufen, um sie zu fragen, ob es ein neues Beweismittel gäbe. Sie hätte ihm mitgeteilt, dass es zwei weitere Ladungen des XXXX des Bezirkes XXXX der Russischen Föderation für den XXXXund XXXX gäbe und dass sein Vater entführt worden sei. Seine Mutter hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Entführung seines Vaters vor ihm verheimlichen wollen, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen. Sein Schwager hätte ihm am Tag nach seinem Gespräch mit der Mutter von der Entführung des Vaters erzählt.Er hätte von der Existenz der vorgelegten Urkunden am 04.07.2013 durch seinen in Österreich aufhältigen Schwager erfahren. Dieser hätte nach Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes im Zweitverfahren seine Mutter angerufen, um sie zu fragen, ob es ein neues Beweismittel gäbe. Sie hätte ihm mitgeteilt, dass es zwei weitere Ladungen des römisch 40 des Bezirkes römisch 40 der Russischen Föderation für den XXXXund römisch 40 gäbe und dass sein Vater entführt worden sei. Seine Mutter hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Entführung seines Vaters vor ihm verheimlichen wollen, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen. Sein Schwager hätte ihm am Tag nach seinem Gespräch mit der Mutter von der Entführung des Vaters erzählt.
Es erfolgte eine kurze Wiedergabe des Verfahrensablaufes des Erst- und Zweitverfahrens.
Die vorgelegten Urkunden würden sein Vorbringen zu seinem Asylantrag vom 15.05.2013 (Zweitverfahren) beweisen. Da das Bundesasylamt zu diesem neuen Vorbringen ausgeführt hätte, dass darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, beantrage er die Wiederaufnahme des Erstverfahrens. Die neuen Beweismittel würden sein bisheriges Vorbringen im Erst- und Zweitverfahren beweisen.
Aus des Anzeige seiner Mutter über die Entführung des Vaters sei ersichtlich, dass unbekannte maskierte Männer nach ihm gesucht hätten und an seiner Stelle seinen Vater entführt hätten. Er selbst sei das ursprüngliche Ziel der Entführung gewesen.
Er sei gegen seinen Willen von einer paramilitärischen Einheit rekrutiert worden, um gegen tschetschenische Rebellen zu kämpfen. Wegen Desertion von dieser Einheit sei er bereits einmal entführt worden. Sein Vater hätte ihn freigekauft und er habe Russland verlassen. Nun hätten ihn die Mitglieder der Einheit wieder gesucht, ihn nicht gefunden und hätten den Vater entführt, der seither verschwunden sei. Dies gehe aus der Anzeige hervor.
Zu den polizeilichen Ladungen für den XXXX könne er nichts Näheres angeben, da daraus kein Ladungsgrund ersichtlich sei. Es könnte sein, dass er von der Polizei für die paramilitärische Einheit gesucht werde, es könnte sein, dass er von der Polizei als Opfer geladen werde, da er seine illegale Rekrutierung und seine Entführung angezeigt hätte. Jedenfalls würden die Ladungen beweisen, dass er aus einem der beiden Gründe geladen worden sei und damit auch sein bisheriges Vorbringen. Wann die Ladungen ausgestellt bzw. zugestellt worden seien, könne er nicht genau angeben. Die Ladung für den XXXX müsse jedoch jedenfalls vor diesem Datum zugestellt worden sein. Dieses Beweismittel hätte daher bereits während seines ersten Asylverfahrens, dessen Wiederaufnahme er beantrage, existiert.Zu den polizeilichen Ladungen für den römisch 40 könne er nichts Näheres angeben, da daraus kein Ladungsgrund ersichtlich sei. Es könnte sein, dass er von der Polizei für die paramilitärische Einheit gesucht werde, es könnte sein, dass er von der Polizei als Opfer geladen werde, da er seine illegale Rekrutierung und seine Entführung angezeigt hätte. Jedenfalls würden die Ladungen beweisen, dass er aus einem der beiden Gründe geladen worden sei und damit auch sein bisheriges Vorbringen. Wann die Ladungen ausgestellt bzw. zugestellt worden seien, könne er nicht genau angeben. Die Ladung für den römisch 40 müsse jedoch jedenfalls vor diesem Datum zugestellt worden sein. Dieses Beweismittel hätte daher bereits während seines ersten Asylverfahrens, dessen Wiederaufnahme er beantrage, existiert.
Der Wiederaufnahmewerber legte die entsprechenden beiden Ladungen und das Schreiben seiner Mutter in Original vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 1 und 2. Satz AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, 1 und 2. Satz AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Vorweg ist auszuführen, dass vom Wiederaufnahmewerber die im Abs. 2 leg. cit. festgesetzte Frist eingehalten wurden.Vorweg ist auszuführen, dass vom Wiederaufnahmewerber die im Absatz 2, leg. cit. festgesetzte Frist eingehalten wurden.
Ein Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt u.a. zweierlei voraus: es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmsverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit ) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. (VwGH vom 14.01.2010, Zl. 2005/09/0084, 20.06.2012, VwGH vom Zl. 2009/03/0050).Ein Wiederaufnahmsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt u.a. zweierlei voraus: es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmsverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit ) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. (VwGH vom 14.01.2010, Zl. 2005/09/0084, 20.06.2012, VwGH vom Zl. 2009/03/0050).
Der Asylgerichtshof hat in der Begründung des Erkenntnisses des Erstverfahrens bereits festgehalten, dass der ursprünglich der Entscheidung des Bundesasylamtes zu Grunde gelegte Sachverhalt, der dem usprünglichen Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers entsprochen hatte, massivst durch seine Steigerungen des Vorbringens (Mitnahme durch Unbekannte im Juni 2010, viertägige Anhaltung im Keller, Misshandlungen, Bedrohungen, Lösegeldzahlung; deshalb hätte er zwei Jahre lang das Haus nicht verlassen; Bedrohung mit Waffen im September 2012 durch die Personen, die ihm die Ladung übergeben hätten, Tod von zwei Bekannten) in der Beschwerde erschüttert wurde (vgl. Erstverfahren).Der Asylgerichtshof hat in der Begründung des Erkenntnisses des Erstverfahrens bereits festgehalten, dass der ursprünglich der Entscheidung des Bundesasylamtes zu Grunde gelegte Sachverhalt, der dem usprünglichen Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers entsprochen hatte, massivst durch seine Steigerungen des Vorbringens (Mitnahme durch Unbekannte im Juni 2010, viertägige Anhaltung im Keller, Misshandlungen, Bedrohungen, Lösegeldzahlung; deshalb hätte er zwei Jahre lang das Haus nicht verlassen; Bedrohung mit Waffen im September 2012 durch die Personen, die ihm die Ladung übergeben hätten, Tod von zwei Bekannten) in der Beschwerde erschüttert wurde vergleiche Erstverfahren).
Der Wiederaufnahmewerber dürfte bereits damals insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der von ihm vorgebrachte Sachverhalt vom Bundesasylamt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und ihm dennoch weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, als einzige Möglichkeit die Steigerung bzw. Abänderung seiner Fluchtgeschichte gesehen haben - und zwar in die Richtung, dass er bereits massiven psychischen und körperlichen Angriffen ausgesetzt gewesen war.
Im Zweitverfahren schilderte er gar, dass er im Herkunftsstaat aufgrund einer Vorladung zum Militärkommissariat nach Grosny gegangen wäre, mit anderen Rekruten nach XXXX in ein Ausbildungslager gebracht worden wäre, wo er zwei Wochen ausgebildet worden wäre und ins Gebirge gebracht worden sei, wo er rund eine Woche gegen Widerstandskämpfern gekämpft hätte, von dort geflohen sei, deshalb am XXXX von Maskierten in Handschellen in einen Keller an einen ihm unbekannten Ort gebracht, wo er drei Tage lang geschlagen und schikaniert worden wäre. Der Wiederaufnahmewerber wäre gegen Bezahlung von Lösegeld und unter der Bedingung freigelassen worden, dass er zu einem neu festgelegten Termin, am XXXX, in das Militärausbildungslager in XXXX persönlich erscheine. Am XXXX hätte der Wiederaufnahmewerber diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Im Dezember 2012 hätte sein Vater eine neue Vorladung für den Termin am XXXX geschickt. Darüber hätte der Wiederaufnahmewerber im Dezember 2012 über Skype von seinem Vater erfahren.Im Zweitverfahren schilderte er gar, dass er im Herkunftsstaat aufgrund einer Vorladung zum Militärkommissariat nach Grosny gegangen wäre, mit anderen Rekruten nach römisch 40 in ein Ausbildungslager gebracht worden wäre, wo er zwei Wochen ausgebildet worden wäre und ins Gebirge gebracht worden sei, wo er rund eine Woche gegen Widerstandskämpfern gekämpft hätte, von dort geflohen sei, deshalb am römisch 40 von Maskierten in Handschellen in einen Keller an einen ihm unbekannten Ort gebracht, wo er drei Tage lang geschlagen und schikaniert worden wäre. Der Wiederaufnahmewerber wäre gegen Bezahlung von Lösegeld und unter der Bedingung freigelassen worden, dass er zu einem neu festgelegten Termin, am römisch 40 , in das Militärausbildungslager in römisch 40 persönlich erscheine. Am römisch 40 hätte der Wiederaufnahmewerber diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Im Dezember 2012 hätte sein Vater eine neue Vorladung für den Termin am römisch 40 geschickt. Darüber hätte der Wiederaufnahmewerber im Dezember 2012 über Skype von seinem Vater erfahren.
Im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Zweitverfahren steigerte der Wiederaufnahmewerber sein Vorbringen insofern, als er behauptete, dass sein Vater am XXXX von unbekannten Maskierten entführt worden wäre, die Entführer jedoch eigentlich den Wiederaufnahmewerber gesucht hätten.Im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Zweitverfahren steigerte der Wiederaufnahmewerber sein Vorbringen insofern, als er behauptete, dass sein Vater am römisch 40 von unbekannten Maskierten entführt worden wäre, die Entführer jedoch eigentlich den Wiederaufnahmewerber gesucht hätten.
Auch in diesem Fall hat sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof bereits ausgeführt, dass - unabhängig davon, dass der Wiederaufnahmewerber keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte - dieses Vorbringen als weitere unglaubwürdige Steigerung seines bereits mehrmals immer wieder gesteigerten vorangegangen Vorbringens einstufen sei.
Im jetzigen Verfahren nunmehr behauptet der Wiederaufnahmewerber, dass sein Schwager gerade am Tag nach der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2013 (persönlich übernommen am 03.07.2013) im Zweitverfahren die Mutter angerufen und nach Beweismitteln gefragt hätte. Erst dann hätte die Mutter dem Schwager von den beiden Ladungen des XXXX und von der Entführung des Vaters am XXXX berichtet. Sie hätte ihn wegen der Entführung nicht beunruhigen wollen.Im jetzigen Verfahren nunmehr behauptet der Wiederaufnahmewerber, dass sein Schwager gerade am Tag nach der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2013 (persönlich übernommen am 03.07.2013) im Zweitverfahren die Mutter angerufen und nach Beweismitteln gefragt hätte. Erst dann hätte die Mutter dem Schwager von den beiden Ladungen des römisch 40 und von der Entführung des Vaters am römisch 40 berichtet. Sie hätte ihn wegen der Entführung nicht beunruhigen wollen.
Eine solche Vorgangsweise der Mutter des Wiederaufnahmewerbers ist völlig unplausibel und kann vom erkennenden Senat nicht nachvollziehen werden, wenn sich der Sohn tatsächlich in der von ihm behaupteten Lage befinden würde.
Das angebliche Schreiben der Mutter des Wiederaufnahmewerbers kann - abgesehen von der Tatsache, dass der tatsächliche Verfasser nicht festgestellte werden kann - nur als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden - gleiches verhält sich mit den vorgelegten Ladungen.
In diesem Zusammenhang wird auch der Vollständigkeit halber auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011 verwiesen, wonach es in Russland möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile.
In einer Zusammenschau des zuvor Ausgeführten, insbesondere der konsequenten Steigerung des Vorbringens, steht für den erkennenden Senat fest, dass die vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Beweismittel nicht als Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 2 Z. 1 AVG tauglich sind.In einer Zusammenschau des zuvor Ausgeführten, insbesondere der konsequenten Steigerung des Vorbringens, steht für den erkennenden Senat fest, dass die vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Beweismittel nicht als Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins, AVG tauglich sind.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Gefälligkeitsschreiben, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Ladungen, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.10.2013