TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/8 S4 301867-4/2013

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 301.867-4/2013/3E

S4 302.026-4/2013/3E

S4 302.030-4/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, undDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , und

3.) der mj. XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.8.2013, Zlen. 12 08.172 EAST Ost (ad 1.), 12 08.173 EAST Ost (ad 2.) und 12 08.174 EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:3.) der mj. römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.8.2013, Zlen. 12 08.172 EAST Ost (ad 1.), 12 08.173 EAST Ost (ad 2.) und 12 08.174 EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.-Beschwerdeführerin, alle sind Staatsangehörige von Russland und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Die Beschwerdeführer haben bereits vormals am 22.12.2004 und 12.7.2010 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht, die jedoch sämtlich ab- bzw. wegen res iudicata zurückgewiesen worden sind. Am 26.8.2010 wurde der 1.-Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Moskau abgeschoben, die 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen sind am 6.10.2011 freiwillig in ihr Heimatland zurück gekehrt.

In der Folge haben die Beschwerdeführer Tschetschenien am 26.6.2012 erneut verlassen und sind über Moskau und Brest/Weißrussland illegal nach Polen gereist, wo sie am 29.6.2012 bei der Grenzkontrolle aufgegriffen wurden und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Sodann reisten die Beschwerdeführer vermutlich über Tschechien in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 3.7.2012 neuerliche Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Das Bundesasylamt hat Polen mit E-Mail via DubliNet vom 4.7.2012 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes sowie des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Polen am 29.6.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Polen hat sich mit Fax vom 10.7.2012 (datiert 9.7.2012) bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Polen mit E-Mail via DubliNet vom 4.7.2012 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes sowie des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Polen am 29.6.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Polen hat sich mit Fax vom 10.7.2012 (datiert 9.7.2012) bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 23.7.2012, Zl. 12 08.172 EAST Ost (ad 1), und jeweils vom 24.7.2012, jeweils Zl. 12 08.173 EAST Ost (ad 2., sowie ad 3., - wobei anzumerken ist, dass dem Bundesasylamt bezüglich der Aktenzahl hinsichtlich der mj. 3.-Beschwerdeführerin, deren erstinstanzlicher Bescheid dieselbe Aktenzahl aufweist, wie jener ihrer Mutter, offensichtlich ein Irrtum unterlaufen ist, da das Verfahren der mj.

3.-Beschwerdeführerin unter der AIS-Zahl 12 08.174 geführt wird), den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.3.-Beschwerdeführerin unter der AIS-Zahl 12 08.174 geführt wird), den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden erhoben, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 9.8.2012, Zlen. S4 301.867-3/2012/2E, S4 302.026-3/2012/2E, S4 302.030-3/2012/2E, gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen wurden.Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden erhoben, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 9.8.2012, Zlen. S4 301.867-3/2012/2E, S4 302.026-3/2012/2E, S4 302.030-3/2012/2E, gem. Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen wurden.

Zwischenzeitig sind die Beschwerdeführer am 27.7.2012 von ihrer bisherigen Abgabestelle (Bundesbetreuungsstelle Nord, XXXX) nach unbekannt wohin verzogen.Zwischenzeitig sind die Beschwerdeführer am 27.7.2012 von ihrer bisherigen Abgabestelle (Bundesbetreuungsstelle Nord, römisch 40 ) nach unbekannt wohin verzogen.

Mit Fax vom 14.8.2012 hat das Bundesasylamt Polen mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführer verschoben werden musste, da diese "flüchtig" iSd Dublin II-VO seien. Unter einem wurde unter Hinweis auf Art 20 Abs. 2 Dublin II-VO eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erbeten.Mit Fax vom 14.8.2012 hat das Bundesasylamt Polen mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführer verschoben werden musste, da diese "flüchtig" iSd Dublin II-VO seien. Unter einem wurde unter Hinweis auf Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erbeten.

Mit 28.8.2012 waren die Beschwerdeführer wieder meldebehördlich (mit Hauptwohnsitz in der XXXX) angemeldet.Mit 28.8.2012 waren die Beschwerdeführer wieder meldebehördlich (mit Hauptwohnsitz in der römisch 40 ) angemeldet.

Mit Schriftsatz vom 27.3.2013 beantragten die Beschwerdeführer nunmehr die Feststellung, "dass die in Art. 19 Dublin II VO definierte Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall abgelaufen sei und somit in Österreich das inhaltliche Asylverfahren zuzulassen sei."Mit Schriftsatz vom 27.3.2013 beantragten die Beschwerdeführer nunmehr die Feststellung, "dass die in Artikel 19, Dublin römisch zwei VO definierte Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall abgelaufen sei und somit in Österreich das inhaltliche Asylverfahren zuzulassen sei."

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der polnischen Annahme des Antrages auf Aufnahme der Beschwerdeführer zu erfolgen gehabt hätte, und dass mittlerweile diese 6-Monatsfrist abgelaufen sei ohne dass die Beschwerdeführer nach Polen überstellt worden wären.

Nach erstinstanzlichem Vorhalt, dass in den vorliegenden Fällen die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführer (Anmerkung: vor dem Hintergrund, dass die Überstellungsfrist durch ihr Untertauchen nicht bloß 6 Monate, sondern 18 Monate beträgt) noch nicht abgelaufen sei, ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in einer Stellungnahme vom 14.5.2013 dahingehend, dass sich die 6-Monatsfrist durch die kurzfristige Meldeunterbrechung nicht automatisch auf 18 Monate, mit welchen lediglich das Höchstmaß einer Verlängerung begrenzt werde, verlängere, sondern lediglich um jenen Zeitraum ihrer etwa 1-monatigen Meldeunterbrechung. Die 6-monatige Überstellungsfrist, sei daher lediglich etwa einen Monat lang "gehemmt" gewesen und sei nach ihrer Wiederanmeldung weitergelaufen, sodass die Überstellungsfrist daher jedenfalls verstrichen sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Feststellungsanträge als unzulässig zurück. Begründend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

"B) Rechtliche Beurteilung

Ihr Antrag vom 27.03.2013 ist auf Feststellung einer Tatsache - des (vermeintlichen) Fristablaufes - sowie auf Feststellung der rechtlichen Qualifikation dieser Tatsache gerichtet.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs

  • -Strichaufzählung
    können Tatsachen nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (VwGH 30.06.1965, 1067/64);

  • -Strichaufzählung
    kann die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nicht Gegenstand eines Feststel- lungsbescheides sein (VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; 21.12.2001, 98/02/0311).

Die bescheidmäßige Feststellung des Ablaufes der Dublin-Überstellungsfrist ist vom österreichischen Gesetz nicht vorgesehen.

Zudem darf ein Feststellungsbescheid, sofern ihn nicht eine eigene gesetzliche Regelung aus- drücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (VwGH 16.12.1986, 86/04/0044). Ein solches Feststellungsinteresse ist in Ihrem Fall unzweifelhaft zu verneinen, zumal das Gesetz zur Geltendmachung des im Feststellungsantrag vom 27.03.2013 zum Ausdruck kommenden subjektiven Interesses an der Prüfung Ihrer Asylsache in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) vorsieht.Zudem darf ein Feststellungsbescheid, sofern ihn nicht eine eigene gesetzliche Regelung aus- drücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (VwGH 16.12.1986, 86/04/0044). Ein solches Feststellungsinteresse ist in Ihrem Fall unzweifelhaft zu verneinen, zumal das Gesetz zur Geltendmachung des im Feststellungsantrag vom 27.03.2013 zum Ausdruck kommenden subjektiven Interesses an der Prüfung Ihrer Asylsache in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) vorsieht.

Die Möglichkeit der Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz ist Ihnen auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens Zl. 12 08.172 unbenommen.

Für eine bescheidmäßige Feststellung des Inhaltes, dass die Dublin-Überstellungsfrist abgelaufen und das Asylverfahren in Österreich nunmehr zuzulassen sei, besteht somit in Ihrem Fall bereits mangels erkennbaren oder behaupteten Feststellungsinteresses kein Raum (vgl VwGH 16.12.1999, 98/20/0415; VwGH 23.07.1999, 98/20/0410).Für eine bescheidmäßige Feststellung des Inhaltes, dass die Dublin-Überstellungsfrist abgelaufen und das Asylverfahren in Österreich nunmehr zuzulassen sei, besteht somit in Ihrem Fall bereits mangels erkennbaren oder behaupteten Feststellungsinteresses kein Raum vergleiche VwGH 16.12.1999, 98/20/0415; VwGH 23.07.1999, 98/20/0410).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei Folgendes bemerkt:

Die Dublin II- Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 4 und in Art. 20 Abs. 2, welche wortgleich gefasst sind und im einen Fall für die Aufnahme und im anderen Fall für die Wiederaufnahme des Asylwerbers zur Anwendung gelangen, eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate vor, wenn der Asylwerber flüchtig ist. Zur näheren Erläuterung des Begriffs "flüchtig" führen Filzwieser /Sprung, Dublin II- Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem³, zuDie Dublin II- Verordnung sieht in Artikel 19, Absatz 4 und in Artikel 20, Absatz 2,, welche wortgleich gefasst sind und im einen Fall für die Aufnahme und im anderen Fall für die Wiederaufnahme des Asylwerbers zur Anwendung gelangen, eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate vor, wenn der Asylwerber flüchtig ist. Zur näheren Erläuterung des Begriffs "flüchtig" führen Filzwieser /Sprung, Dublin II- Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem³, zu

Artikel 19 Dublin II-VO wie folgt aus (Punkt K36): Unter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollendes Staates nicht auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren absichtlich behindert (franz. Coseil d'etat, 17.07.2007, N 307401). Ist der Drittstaatenangehörige einmal flüchtig oder einmal inhaftiert, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, egal, ob die Haft früher endet oder der Betreffende wieder betreten wird. Eine andere Sichtweise führt zu komplizierten Berechnungs- und Beweisfragen; ein schutzwürdiges Interesse des Betreffenden, der ja diese Sachverhalte in der Regel selbst verschuldet haben wird, steht dem hier nicht entgegen. Die dargelegte Rechtsauffassung entspricht auch der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur - vgl. etwa AGH, Erk vom 14.10.2008, D14 317311-2/2008, uva.Artikel 19 Dublin II-VO wie folgt aus (Punkt K36): Unter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollendes Staates nicht auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren absichtlich behindert (franz. Coseil d'etat, 17.07.2007, N 307401). Ist der Drittstaatenangehörige einmal flüchtig oder einmal inhaftiert, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, egal, ob die Haft früher endet oder der Betreffende wieder betreten wird. Eine andere Sichtweise führt zu komplizierten Berechnungs- und Beweisfragen; ein schutzwürdiges Interesse des Betreffenden, der ja diese Sachverhalte in der Regel selbst verschuldet haben wird, steht dem hier nicht entgegen. Die dargelegte Rechtsauffassung entspricht auch der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur - vergleiche etwa AGH, Erk vom 14.10.2008, D14 317311-2/2008, uva.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt bedeutet das Folgendes: Aufgrund Ihrer Unauffindbarkeit von 27.07.2012 bis 28.08.2012 waren Sie zum Zeitpunkt der Mitteilung des Bundesasylamtes an die polnische Behörde vom 14.08.2012 als "flüchtig" im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO anzusehen und verlängerte sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate.Auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt bedeutet das Folgendes: Aufgrund Ihrer Unauffindbarkeit von 27.07.2012 bis 28.08.2012 waren Sie zum Zeitpunkt der Mitteilung des Bundesasylamtes an die polnische Behörde vom 14.08.2012 als "flüchtig" im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO anzusehen und verlängerte sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate.

Auf welcher - möglicherweise unvollständigen - Tatsachengrundlagen die Landespolizeidirektion XXXX, FRB, im gegenständlichen Fall anlässlich der Amtshandlung vom 11.02.2013 zur Fehleinschätzung gelangte, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, entzieht sich der Beurteilung des Bundesasylamtes.Auf welcher - möglicherweise unvollständigen - Tatsachengrundlagen die Landespolizeidirektion römisch 40 , FRB, im gegenständlichen Fall anlässlich der Amtshandlung vom 11.02.2013 zur Fehleinschätzung gelangte, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, entzieht sich der Beurteilung des Bundesasylamtes.

Nachdem die Überstellungsfrist richtigerweise nach wie vor offen ist, wäre Ihrem Feststellungsantrag vom 27.03.2013 auch unter der hypothetischen Annahme des erforderlichen Feststellungsinteresses kein Erfolg beschieden."

Dagegen richten sich die vorliegenden, fristgerechten Beschwerden, in welchen die bisherigen Argumente erneut vorgetragen wurden, sowie ergänzend ausgeführt wurde, dass sehr wohl ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der Klärung der Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen sei, bestehe. Unter einem wurde auf die Entscheidung des AsylGH vom 22.9.2008, Zl. D10 308772-4/2008 hingewiesen, welchem die Auffassung zugrunde liegt, dass sich in Fällen wie den vorliegenden die Überstellungsfrist lediglich um die Dauer der Abwesenheit verlängere.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 66 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 66, Absatz 4, AVG lautet:

Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl als im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl als im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Art 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lautet:Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) lautet:

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) wird ein Asylwerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylwerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac- System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert;

ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylwerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden.

Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Überstellungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden.

Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 des Rates (Durchführungsverordnung) lautet:Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, des Rates (Durchführungsverordnung) lautet:

Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen

Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung(EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung(EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.

Erfolgt die Überstellung durch einen Mitgliedstaat aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nach der regulären Sechsmonats-Frist, muss der Mitgliedstaat zuvor die notwendigen Absprachen mit dem zuständigen Mitgliedstaat treffen.Erfolgt die Überstellung durch einen Mitgliedstaat aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nach der regulären Sechsmonats-Frist, muss der Mitgliedstaat zuvor die notwendigen Absprachen mit dem zuständigen Mitgliedstaat treffen.

Zunächst ist ungeachtet der Frage, ob in den gegenständlichen Fällen die Überstellungsfrist abgelaufen ist, auszuführen, dass grundsätzlich in jenen Fällen, in welchen in rechtskräftig abgeschlossenen (zurückweisenden) Dublin-Verfahren in der Folge tatsächlich die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4 oder 20 Abs. 2 Dublin II-VO abgelaufen sein sollte, ohne dass die Antragsteller überstellt worden sind, sodass die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen ist, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509) die bezughabenden, zurückweisenden Entscheidungen (auch von Amts wegen) zu beheben sind (vgl. etwa auch AsylGH vom 3.4.2013, S4 420.795-2/2013/4E).Zunächst ist ungeachtet der Frage, ob in den gegenständlichen Fällen die Überstellungsfrist abgelaufen ist, auszuführen, dass grundsätzlich in jenen Fällen, in welchen in rechtskräftig abgeschlossenen (zurückweisenden) Dublin-Verfahren in der Folge tatsächlich die Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, oder 20 Absatz 2, Dublin II-VO abgelaufen sein sollte, ohne dass die Antragsteller überstellt worden sind, sodass die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen ist, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509) die bezughabenden, zurückweisenden Entscheidungen (auch von Amts wegen) zu beheben sind vergleiche etwa auch AsylGH vom 3.4.2013, S4 420.795-2/2013/4E).

Daneben erscheint, wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, auch die Einbringung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz, dem dann aufgrund des geänderten Sachverhalts keine res iudicata entgegenstünde, zulässig.

Damit ist dem rechtlichen Interesse der Partei nach fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfristen der Dublin II-VO zu einer neuerlichen, diesem Umstand Rechnung tragenden, Entscheidung zu gelangen, in jedem Falle genüge getan, sodass für die Einbringung eines gesonderten Feststellungsbegehrens angesichts der oben dargelegten Rechtslage kein rechtliches Interesse mehr erkannt werden kann und demgemäß kein Raum bleibt.

Zu Recht hat das Bundesasylamt daher ausgeführt, dass zum einen die Einbringung eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens gesetzlich nicht vorgesehen ist und zum anderen ein rechtliches Feststellunginteresse nicht vorliegt.

Somit waren die gegenständlichen Anträge auf "Feststellung, dass die in Art. 19 Dublin II-VO (gemeint wohl Art. 20 leg.cit., da in casi Wiederaufnahmeanträge gem. Art 16 Dublin II-VO vorgelegen waren) definierte Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall abgelaufen sei" als unzulässig zurück- und die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen.Somit waren die gegenständlichen Anträge auf "Feststellung, dass die in Artikel 19, Dublin II-VO (gemeint wohl Artikel 20, leg.cit., da in casi Wiederaufnahmeanträge gem. Artikel 16, Dublin II-VO vorgelegen waren) definierte Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall abgelaufen sei" als unzulässig zurück- und die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass der Asylgerichtshof die Rechtsmeinung des Bundesasylamtes (- die übrigens auch der ständigen Übung der Staatengemeinschaft entspricht), wonach in den vorliegenden Fällen die Überstellungsfrist nach Polen 18 Monate beträgt und somit noch offen ist, teilt und demgemäß einer amtswegigen Behebung der Erkenntnisse vom 9.8.2012, S4 301.867-3/2012/2E, S4 302.026-3/2012/2E, S4 302.030-3/2012/2E, nicht näher getreten wird.

Die demgegenüber in der Beschwerde ins Treffen geführte ho. Entscheidung vom 22.9.2008, D10 308.772-4/2008, ist vereinzelt geblieben, zudem war dieser Punkt (Verlängerung auf 18 Monate oder nicht) dort gar nicht entscheidungsrelevant (wörtlich: "Ein solcher Zuständigkeitsübergang wäre im vorliegenden Fall aber selbst dann gegeben gewesen, wenn man - wie seinerzeit der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2008, GZ. 308.772-3/2E-V/15/08 - die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf die Maximaldauer von achtzehn Monaten als erfüllt betrachtet hätte wollen."), und entspricht nicht der ständigen und seit Jahren einhelligen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. etwaDie demgegenüber in der Beschwerde ins Treffen geführte ho. Entscheidung vom 22.9.2008, D10 308.772-4/2008, ist vereinzelt geblieben, zudem war dieser Punkt (Verlängerung auf 18 Monate oder nicht) dort gar nicht entscheidungsrelevant (wörtlich: "Ein solcher Zuständigkeitsübergang wäre im vorliegenden Fall aber selbst dann gegeben gewesen, wenn man - wie seinerzeit der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2008, GZ. 308.772-3/2E-V/15/08 - die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf die Maximaldauer von achtzehn Monaten als erfüllt betrachtet hätte wollen."), und entspricht nicht der ständigen und seit Jahren einhelligen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche etwa

Zl. S17 436459-1/2013/2E vom 25.7.2013: "Die Überstellungsfrist ist auch noch nicht abgelaufen, da das BAA Polen von der Flüchtigkeit der bP verständigte und sich somit die Überstellungsfrist gem. Art 19/4 Dublin II-VO auf achtzehn Monate erstreckte.",Zl. S17 436459-1/2013/2E vom 25.7.2013: "Die Überstellungsfrist ist auch noch nicht abgelaufen, da das BAA Polen von der Flüchtigkeit der bP verständigte und sich somit die Überstellungsfrist gem. Artikel 19 /, 4, Dublin II-VO auf achtzehn Monate erstreckte.",

Zl. S6 430111-1/2012 vom 4.12.2012: "Mit Schreiben vom 17.11.2011, bei den ungarischen Behörden nachweislich am 18.11.2011 eingelangt, wurde Ungarn über das Untertauchen der Beschwerdeführerin informiert und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht [...]Letztlich wurde zu Recht die Überstellungsfrist mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011 auf 18 Monate verlängert.",

Zl. S3 426.653-1/2012/9E vom 4.7.2012: "Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 01.09.2009 wurde gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war."Zl. S3 426.653-1/2012/9E vom 4.7.2012: "Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 01.09.2009 wurde gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war."

Zl. S1 422.318-2/2012/2E vom 2.3.2012: "..doch kommt gegenständlich wegen des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers die Verlängerung auf 18 Monate zu Tragen",

Zl. S11 405454-3/2009 vom 27.4.2010: "Laut Schreiben der BH Vöcklabruck vom 30.12.2009 konnte die beabsichtigte Überstellung des BF nach Griechenland nicht durchgeführt werden, da dieser am 29.12.2009 untergetaucht wäre. Aus diesem Grund ist von einer Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf achtzehn Monate auszugehen (Art. 20 Abs. 2 letzter Satz Dublin II-VO)."Zl. S11 405454-3/2009 vom 27.4.2010: "Laut Schreiben der BH Vöcklabruck vom 30.12.2009 konnte die beabsichtigte Überstellung des BF nach Griechenland nicht durchgeführt werden, da dieser am 29.12.2009 untergetaucht wäre. Aus diesem Grund ist von einer Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf achtzehn Monate auszugehen (Artikel 20, Absatz 2, letzter Satz Dublin II-VO)."

Zl. S10 315253-2/2008 vom 13.10.2008: Mit Erklärung vom 23.03.2007, bei der Erstbehörde eingelangt am 26.03.2007, erklärten sich die ungarischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der BF und ihrer Familie für zuständig und zur Wiederaufnahme der BF sowie auch ihrer Familie bereit (Fristablauf ursprünglich somit am 26.09.2007). In weitere Folge wurde Ungarn durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.04.2007 davon verständigt, dass die BF sowie auch ihre Familienmitglieder flüchtig seien, wodurch sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß Art. 19 Abs 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf 18 Monate und somit auf den 26.09.2008 verlängerte.")Zl. S10 315253-2/2008 vom 13.10.2008: Mit Erklärung vom 23.03.2007, bei der Erstbehörde eingelangt am 26.03.2007, erklärten sich die ungarischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der BF und ihrer Familie für zuständig und zur Wiederaufnahme der BF sowie auch ihrer Familie bereit (Fristablauf ursprünglich somit am 26.09.2007). In weitere Folge wurde Ungarn durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.04.2007 davon verständigt, dass die BF sowie auch ihre Familienmitglieder flüchtig seien, wodurch sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß Artikel 19, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf 18 Monate und somit auf den 26.09.2008 verlängerte.")

In den vorliegenden Fällen hat das Bundeasylamt gleichzeitig mit der Mitteilung an die polnischen Behörden, dass die Beschwerdeführer nicht verfügbar sind, eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erbeten. Da der ersuchte Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, diesem begründeten Ersuchen zu widersprechen (vgl. auch Filzwieser/Sprung Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, RZ K3 zu Art. 9 der Durchführungsverordnung) und auch sonst keine Weigerung Polens vorliegt, die Beschwerdeführer de facto nun nicht mehr zu übernehmen, liegt in den gegenständlichen Fällen unzweifelhaft eine 18-monatige Überstellungsfrist vor, die am 10.1.2014 endet, nachdem die Zustimmungserklärungen Polens zur Wiederaufnahme der Genannten am 10.7.2012 eingelangt sind.In den vorliegenden Fällen hat das Bundeasylamt gleichzeitig mit der Mitteilung an die polnischen Behörden, dass die Beschwerdeführer nicht verfügbar sind, eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erbeten. Da der ersuchte Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, diesem begründeten Ersuchen zu widersprechen vergleiche auch Filzwieser/Sprung Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, RZ K3 zu Artikel 9, der Durchführungsverordnung) und auch sonst keine Weigerung Polens vorliegt, die Beschwerdeführer de facto nun nicht mehr zu übernehmen, liegt in den gegenständlichen Fällen unzweifelhaft eine 18-monatige Überstellungsfrist vor, die am 10.1.2014 endet, nachdem die Zustimmungserklärungen Polens zur Wiederaufnahme der Genannten am 10.7.2012 eingelangt sind.

Schlagworte

Familienverfahren, Überstellungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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