Norm
AVG §71 Abs6Spruch
Zl. C15 437.665-2/2013/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.8.2013, Zl. 13 10.820-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.8.2013, Zl. 13 10.820-BAT, beschlossen:
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wird dem Antrag von römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.7.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.7.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
1. Mit Bescheid vom 30.7.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Indien nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom 30.7.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Indien nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Verfahrensanordnung vom 30.7.2013 bestellte das Bundesasylamt für den Beschwerdeführer einen Rechtsberater.
Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 1.8.2013 persönlich ausgefolgt.
2. Mit dem am 22.8.2013 dem Bundesasylamt per Telefax übermittelten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 30.7.2013.
3. Mit Bescheid vom 27.8.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.3. Mit Bescheid vom 27.8.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt aller VwGH 2.8.2006, AW 2006/20/0237) zu § 71 Abs. 6 AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche statt aller VwGH 2.8.2006, AW 2006/20/0237) zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.
Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 15.7.2002, 2002/20/0297).Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 15.7.2002, 2002/20/0297).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihm damit im Falle einer Effektuierung von daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt (vgl. VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt vergleiche VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121).
3. Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gesondert entschieden werden.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
18.10.2013