TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/9 D4 437811-1/2013

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Veröffentlicht am 09.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D4 437811-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 13 12.080-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 13 12.080-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.08.2013 gemeinsam mit seinen Eltern (Beschwerdeführer zu D4 437809-1/2013 und D4 437810-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 21.08.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, für die minderjährige Beschwerdeführerin würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten und als gesetzliche Vertreterin würde sie auch einen Antrag auf internationalen Schutz für ihre Tochter stellen.

In weiterer Folge wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 24.08.2013 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab in diesem Zusammenhang nochmals an, dass ihre Angaben auch für ihr Kind (die minderjährige Beschwerdeführerin) gelten würden. Ihr Kind habe auch keine eigenen Fluchtgründe, sei auch gesund und müsse keine Medikamente einnehmen. Betreffend die Fluchtgründe ist auf die Ausführungen im Erkenntnis betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu D4 437809-1/2013) vom heutigen Tag zu verweisen.

Mit Bescheid vom 27.08.2013, FZ. 13 12.080-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die minderjährige Beschwerdeführerin habe weder Asylgründe, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht bzw. keinen über das Vorbringen ihrer Eltern hinausgehenden oder davon divergierenden Fluchtgrund behauptet. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen wurde auf den zeitglich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheid betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 27.08.2013, Zahl 13 12.079-BAT, verwiesen.Mit Bescheid vom 27.08.2013, FZ. 13 12.080-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die minderjährige Beschwerdeführerin habe weder Asylgründe, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht bzw. keinen über das Vorbringen ihrer Eltern hinausgehenden oder davon divergierenden Fluchtgrund behauptet. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen wurde auf den zeitglich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheid betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 27.08.2013, Zahl 13 12.079-BAT, verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die den Vater und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D4 437809-1/2013 und D4 437810-1/2013) betreffenden Bescheide vom 27.08.2013 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die den Vater und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D4 437809-1/2013 und D4 437810-1/2013) betreffenden Bescheide vom 27.08.2013 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzuhalten:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der Beschwerdeführer zu D4 437809-1/2013 und D4 437810-1/2013. Über deren Asylanträge ist aufgrund der Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2013 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu D4 437809-1/2013 und D4 437810-1/2013) noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 19.08.2013 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 19.08.2013 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Mit den oben genannten Erkenntnissen vom heutigen Tag hat der Asylgerichtshof die die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2013 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit den oben genannten Erkenntnissen vom heutigen Tag hat der Asylgerichtshof die die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 27.08.2013 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 27.08.2013 keinen Bestand haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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