Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 437.438-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zahl: 13 07.243-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zahl: 13 07.243-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 02.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in XXXX in China geboren, sei geschieden, ihre Muttersprache sei Chinesisch und sie gehöre zur Volksgruppe der Han. Ihr Vater sei im Jahr 2000 verstorben und ihre Mutter sei im Jahr 2003 verstorben. Weiters nannte sie den Namen und das Geburtsdatum ihrer Tochter. Von 1981 bis 1986 habe die Beschwerdeführerin die Grundschule besucht. Zuletzt habe sie als Landwirtin gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie die Provinz Hebei, Stadt XXXX, Dorf XXXX.Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in römisch 40 in China geboren, sei geschieden, ihre Muttersprache sei Chinesisch und sie gehöre zur Volksgruppe der Han. Ihr Vater sei im Jahr 2000 verstorben und ihre Mutter sei im Jahr 2003 verstorben. Weiters nannte sie den Namen und das Geburtsdatum ihrer Tochter. Von 1981 bis 1986 habe die Beschwerdeführerin die Grundschule besucht. Zuletzt habe sie als Landwirtin gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie die Provinz Hebei, Stadt römisch 40 , Dorf römisch 40 .
Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin Anfang April 2013 gefasst. Sie habe China am 28.05.2013 per Flugzeug verlassen.
Im Protokoll wurde sodann festgehalten, dass die Befragung unterbrochen wurde, da die Beschwerdeführerin offensichtlich falsche Angaben machte. Der Begleiter der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, sagte aus, dass er bereits über einen Monat gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Wien lebe und wurde dies auch durch gemeinsame Fotos auf dem Handy der Beschwerdeführerin belegt.Im Protokoll wurde sodann festgehalten, dass die Befragung unterbrochen wurde, da die Beschwerdeführerin offensichtlich falsche Angaben machte. Der Begleiter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , sagte aus, dass er bereits über einen Monat gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Wien lebe und wurde dies auch durch gemeinsame Fotos auf dem Handy der Beschwerdeführerin belegt.
In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin, dass sie am 05.05.2013 in Begleitung ihres Freundes von Peking aus mit einem Flugzeug nach Ungarn geflogen sei. Dass es sich um Ungarn gehandelt habe, habe sie erst nach ihrer Einreise in Österreich erfahren. Sie hätten eine Nacht am Flughafen verbracht, seien dann im Auftrag eines Schleppers abgeholt worden und mit einem Kleintransporter nach Wien gebracht worden, wo sie am 06.05.2013 gegen Abend angekommen seien. Sie seien in eine Wohnung in der Nähe XXXX gebracht worden und hätten dort fünf Tage gewohnt. Danach hätten sie noch zwei weitere Wohnungen bezogen, bis sie schließlich heute nach Traiskirchen zur Antragstellung gekommen seien.In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin, dass sie am 05.05.2013 in Begleitung ihres Freundes von Peking aus mit einem Flugzeug nach Ungarn geflogen sei. Dass es sich um Ungarn gehandelt habe, habe sie erst nach ihrer Einreise in Österreich erfahren. Sie hätten eine Nacht am Flughafen verbracht, seien dann im Auftrag eines Schleppers abgeholt worden und mit einem Kleintransporter nach Wien gebracht worden, wo sie am 06.05.2013 gegen Abend angekommen seien. Sie seien in eine Wohnung in der Nähe römisch 40 gebracht worden und hätten dort fünf Tage gewohnt. Danach hätten sie noch zwei weitere Wohnungen bezogen, bis sie schließlich heute nach Traiskirchen zur Antragstellung gekommen seien.
Der Freund der Beschwerdeführer habe sich um die Ausreise gekümmert, die wiederum von einem Schlepper organisiert worden sei. Sie hätten 100.000,-- RMB pro Person bezahlt.
Befragt, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich war Landwirtin und hielt Hühner. Die Regierung wollte mich enteignen, um mein Grundstück anders zu verwenden. Mir wurde eine sehr niedrige Entschädigung angeboten. Ich protestierte dagegen und während einer Auseinandersetzung (...) verletzte ich einen Beamten mit einer Holzstange am Kopf. Ich flüchtete daraufhin zu meinem Freund und wir beschlossen gemeinsam, das Land zu verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls ins Gefängnis zu kommen.
In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin II Verordnung mit Ungarn geführt, die jedoch negativ verliefen.In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung mit Ungarn geführt, die jedoch negativ verliefen.
Per Fax vom 12.06.2013 wurde die Bevollmächtigung des Vertreters der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.08.2013 gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie sei dazu in der Lage, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Weiters nannte die Beschwerdeführerin ihren Namen, ihre Geburtsdatum und gab auch die Daten ihrer Eltern an. Sie erklärte, dass ihr Vater im Jahr 2003 infolge einer natürlichen Krankheit verstorben sei. Er habe in der Stadt XXXX in einer Glaserei gearbeitet. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei 2000 verstorben. Woran, das könne sie nicht angeben. Nachgefragt wiederholte die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnadresse in der Heimat und gab weiter an, sie sei nicht verheiratet, sondern seit 2007 geschieden. Sie nannte den Namen ihres damaligen Gatten und erklärte, dass sie danach nicht mehr geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Tochter namens XXXX, geb. XXXX. Uneheliche Kinder oder Geschwister habe sie nicht.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.08.2013 gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie sei dazu in der Lage, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Weiters nannte die Beschwerdeführerin ihren Namen, ihre Geburtsdatum und gab auch die Daten ihrer Eltern an. Sie erklärte, dass ihr Vater im Jahr 2003 infolge einer natürlichen Krankheit verstorben sei. Er habe in der Stadt römisch 40 in einer Glaserei gearbeitet. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei 2000 verstorben. Woran, das könne sie nicht angeben. Nachgefragt wiederholte die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnadresse in der Heimat und gab weiter an, sie sei nicht verheiratet, sondern seit 2007 geschieden. Sie nannte den Namen ihres damaligen Gatten und erklärte, dass sie danach nicht mehr geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Uneheliche Kinder oder Geschwister habe sie nicht.
Nachgefragt bestätigte die Beschwerdeführerin noch einmal, dass sie sich auf die Befragung konzentrieren könne und die Dolmetscherin einwandfrei verstehe. Die Beschwerdeführerin sei konfessionslos. Sie habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und sei danach drei Jahre lang in der Hauptschule gewesen. Zuletzt habe sie als Landwirtin gearbeitet. Sie habe etwa sieben Mu Land besessen.
Zur Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Heimat am 05.05.2013 verlassen und sei illegal in Österreich eingereist. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gekommen. Dafür habe sie 100.000,-- RMB bezahlt. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Familie oder Verwandte. Sie spreche nicht Deutsch. Befragt, ob sie eine Lebensgemeinschaft führe, gab sie an, dass sie in Österreich einen Freund habe, der ebenfalls chinesischer Staatsbürger und Asylwerber sei. Ansonsten habe sie keine Freunde und Bekannte. Sie gehe in keinen Verein, besuche keine sonstigen Organisationen und sei gesund. Zur Finanzierung ihres Aufenthaltes erklärte die Beschwerdeführerin, sie werde in finanzieller Hinsicht von Landsleuten unterstützt. Sie übe keine Gelegenheitsarbeiten aus. Beweismittel könne sie keine vorlegen. Sie habe auch nie einen eigenen chinesischen Reisepass besessen.
Zur Frage, warum sie einen Asylantrag stelle, und aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu nennen, antwortete die Beschwerdeführerin: "Wegen,
wegen, wegen (Nachdenkpause)... Ich hatte einen Konflikt mit der
Polizei. Ich habe einen Bauernhof besessen, habe Hühner gezüchtet, wegen Enteignung habe ich einen Konflikt mit der Polizei gehabt."
Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
Vorgehalten, dass sie eine Enteignung behauptet habe, und aufgefordert, davon nun auch konkret zu erzählen, fragte die Beschwerdeführerin: "Meinen Sie das, wovon ich zuvor erzählt habe?" Ihr wurde sogleich noch einmal erklärt, dass sie in allen Einzelheiten von der Enteignung und dem Konflikt mit der Polizei berichten möge, woraufhin sie angab: "Das war am 05.03.2013
(Nachdenkpause)... Ich weiß nicht, was ich Ihnen noch erzählen
sollte." Abermals aufgefordert, sie möge über den behaupteten Konflikt erzählen, zumal sie dazu eigentlich viel berichten können müsste, meinte die Beschwerdeführerin: "Die Entschädigung war nicht genug, deshalb habe ich mit der Polizei einen Konflikt gehabt."
Zur Frage, welche konkreten Behörden in China in Fällen von Enteignung zuständig seien, gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie das nicht wisse. Sie kenne sich nicht aus. Nachgefragt, warum sie enteignet werden habe sollen, antwortete sie, das sei wegen der Errichtung einer Autobahn gewesen. Aufgefordert, dazu detaillierte Angaben zu machen, erklärte die Beschwerdeführerin nur, die Entscheidung sei nicht gerecht gewesen. Deshalb habe sie einen Konflikt mit der Polizei gehabt. Die Aufforderung wurde wiederholt, sodass sie plötzlich meinte: "Als er nicht darauf geachtet hat, habe ich eine Stange genommen und auf seinen Kopf zugeschlagen."
Nachgefragt, auf wen sie da mit der Stange eingeschlagen habe, meinte sie: "Die ausführende Person, ich kenne mich auch nicht aus."
Befragt, wobei sie sich "auch nicht auskenne", antwortete sie: "Ich weiß nicht, was ich sagen soll." Nachgefragt, wer ihre Grundstücksnachbarn gewesen seien, dachte die Beschwerdeführerin abermals lange nach, fragte noch einmal nach und nannte schließlich zwei Namen. Weiter befragt, ob man in China gegen Grundstücksentscheidungen berufen könne, erklärte die Beschwerdeführerin wieder, das wisse sie nicht.
Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie höchst vage und allgemein über eine Enteignung gesprochen habe, ohne dazu konkrete und detaillierte Angaben zu machen, und zwar trotz mehrmaliger Aufforderung. Von daher sei davon auszugehen, dass sie tatsächlich niemals Opfer einer Enteignung gewesen sei. Darauf entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich habe Sie nicht angelogen."
Die Frage, ob sie nach der Scheidung jemals Probleme mit ihrem Ex-Gatten gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Die Tochter lebe jetzt bei der damaligen Schwiegermutter.
Nachgefragt, welche Fluchtgründe ihr ebenfalls in Österreich lebender Freund habe, erklärte die Beschwerdeführerin, das wisse sie nicht. Vorgehalten, dass sie mit ihm angeblich zusammenlebe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich über ihre jeweiligen Fluchtgründe unterhalten hätten, konnte die Beschwerdeführerin nichts dazu sagen. Im Falle der Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei sie festnehmen werde.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur VR China vorgelegt und ihr die Übersetzung angeboten, worauf sie jedoch verzichtete. Die Dolmetscherin habe sie während der Einvernahme gut verstanden. Sie habe sich auch konzentrieren können. Sonst wolle die Beschwerdeführerin nichts mehr angeben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.08.2013, Zahl: 13 07.243-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.08.2013, Zahl: 13 07.243-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, die Beschwerdeführerin habe bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe beim Bundesasylamt am 06.08.2013 höchst vage, unkonkret und zögerlich behauptet, dass sie einen Konflikt mit der Polizei gehabt habe. Weiters habe sie angegeben, dass sie einen Bauernhof besessen und Hühner gezüchtet habe, und, dass sie wegen einer Enteignung einen Konflikt mit Polizisten gehabt habe. Nachgefragt habe die Beschwerdeführerin weitere Fluchtgründe ausgeschlossen.
Zusammengefasst habe sich die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen von höchst vagen und abstrakten Sachverhalten beschränkt. Bei der eigenen Darstellung ihrer Fluchtgründe habe sie weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht konkrete Angaben gemacht und sie habe auch rund um die behauptete Enteignung bzw. bezüglich der involvierten Behörden keinerlei nähere Ausführungen gemacht.
Es sei aufgrund der Art und Weise der Darstellung der Fluchtgründe davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin eine gedankliche Konstruktion darstelle. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch anhand der Angaben der Beschwerdeführerin infolge konkreter Nachfrage.
Aufgefordert, Details und Einzelheiten innerhalb des Vorbringen zu benennen, habe die Beschwerdeführerin dazu ausweichend angegeben:
"Meinen Sie das, wovon ich zuvor erzählt habe?" Abermals aufgefordert, ein detailliertes Vorbringen dazulegen, habe sie dazu
angegeben: "Das war am 05.03.2013 (Nachdenkpause)... Ich weiß nicht,
was ich Ihnen noch erzählen sollte." Einerseits habe die Beschwerdeführerin einen Konflikt mit der Polizei behauptet und andererseits sei sie ganz offensichtlich nicht dazu in der Lage gewesen, diesen Konflikt nachvollziehbar zu umschreiben.
Trotz behaupteter Enteignung sei die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welche konkreten Behörden in der VR China in ein Enteignungsverfahren involviert seien, und habe sie dazu wörtlich angegeben: "Das weiß ich nicht, ich kenne mich nicht aus." Über etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen von Enteignung habe sie ebenfalls nicht Bescheid gewusst.
Weiters sei die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage gewesen, fundierte Auskünfte rund um jenes Projekt zu erteilen, welches die angebliche Enteignung ausgelöst habe. Diesbezüglich konkret befragt habe sie dazu höchst vage und unkonkret behauptet, dass die Errichtung einer Autobahn beabsichtigt gewesen sei. Nachgefragt habe sie über dieses Autobahnprojekt keinerlei weitergehende Auskünfte erteilen können.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Personen, die tatsächlich Opfer einer Zwangsenteignung geworden seien, sowohl über die einschreitenden Behörden als auch über jenes Projekt, welches die Enteignung ausgelöst habe, Bescheid wüssten. Das sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall gewesen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass ihr Vorbringen jeglicher Realität entbehre.
In einer Gesamtschau komme die entscheidende Behörde somit zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich keiner Gefahr ausgesetzt gewesen sei und ihr Vorbringen somit alleine den Versuch darstelle, eine für sie im Heimatland angeblich bestehende Gefährdungssituation vorzugeben. Ihr gesamtes Vorbringen sei unglaubwürdig. Es sei der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit bzgl. ihrer Fluchtgründe zu versagen und es sei nicht davon auszugehen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall würden im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall würden im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Antragstellerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Antragstellerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der VR China entsprechend ihren eigenen Behauptungen nach wie vor über familiäre Beziehungen verfüge, zumal auch ihre Tochter in China lebe. Sie sei gesund und es sei es ihr daher zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China - wie bereits vor ihrer Einreise in Österreich - den Lebensunterhalt zu sichern.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Entsprechend ihren eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Österreich kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK führe.Entsprechend ihren eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne von Artikel 8, EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Österreich kein Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK führe.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten). Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin werde auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen.
Der EGMR gehe von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht habe (wie im Fall Sisojeva u.a. vs. Lettland, 16.06.2005) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen würden, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen würden (EGMR 30.11.1999, Baghli vs. Frankreich). Ein derart schützenswertes Privatleben liege in Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, zumal sie erst seit einem äußerst kurzen Zeitraum (seit Juni 2013) in Österreich aufhältig sei.
Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax vom 23.08.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt und erklärt, das Bundesasylamt habe in seiner Beweiswürdigung behauptet, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen deshalb nicht glaubwürdig gewesen seien, weil sie ihr Vorbringen nicht ausführlich genug dargestellt habe. Die Erklärungen des Bundesasylamtes, wie es zu dieser Ansicht gelangt sei, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar und die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und aus Textbausteinen.
Offenbar habe das Bundesasylamt von vorneherein ein negatives Ergebnis erzielen wollen, ohne den Fall der Beschwerdeführerin objektiv zu beurteilen. Das Protokoll der Einvernahme solle die Aussagen des befragten Asylwerbers darstellen, dem Referenten komisch erscheinende Nebenanmerkungen des Bundesasylamtes seien dort fehl am Platz. Es entstehe der Eindruck, dass das Bundesasylamt durch diese Nebenanmerkungen seine völlig substanzlose Beweiswürdigung auffüllen habe wollen, um von der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Unterstellung, die Beschwerdeführerin sei eine Lügnerin, abzulenken. Anders sei es nicht erklärbar, warum das Bundesasylamt Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin behaupte, obwohl deren Vorbringen konsistent sei.
Das Bundesasylamt habe explizit behauptet, die Beschwerdeführerin habe weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht konkrete Angaben gemacht, obwohl sie als konkretes Datum des Vorfalls den 05.03.2013 angegeben habe und ebenso konkret ihr Adresse genannt habe und darüber hinaus Details angeben habe, wie etwa, dass die Enteignung wegen des Baus einer Autobahn stattgefunden habe, sowie die Namen der Nachbarn und die Größe ihres Grundstücks.
Ebenfalls nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden seien die Länderberichte zur Situation in China, aus denen eindeutig hervorgehe, dass eine kleine Person wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen, zumal sowohl die chinesische Polizei als auch die Justiz äußerst korrupt sei. Daher stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen; abgesehen davon würden die Länderberichte ohnehin zeigen, dass die Reisefreiheit in China sehr beschränkt sei. Zitiert wurden in der Beschwerde im Anschluss Teile der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen.
Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesasylamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinander zu setzen. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt legte in seiner Begründung - wie oben aufgezeigt - gut nachvollziehbar dar, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war, da die Beschwerdeführerin von sich aus nur oberflächliche Angaben machte und selbst über Nachfrage nicht in der Lage war, zu ihrem Vorbringen irgendwelche Details zu nennen, die dazu geeignet gewesen wären, das Vorbringen zu untermauern und glaubhaft zu machen.
So stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung in den Raum, dass sie enteignet werden habe sollen und dagegen protestiert habe, wobei sie bei einer Auseinandersetzung einen Beamten mit einer Holzstange am Kopf verletzt habe. Auch vor dem Bundesasylamt hatte sie Gelegenheit, ihr Fluchtvorbringen in einer freien Erzählung umfassend darzulegen, doch meinte die Beschwerdeführerin dort auf die einfache Frage, warum sie einen Asylantrag stelle, nach einer langen Nachdenkpause äußerst zögerlich und vage, das sei wegen einem Konflikt mit der Polizei gewesen; wegen Enteignung habe sie einen Konflikt mit der Polizei gehabt. Dass dabei jemand zu Schaden gekommen sei - wie sie zuvor bei der Erstbefragung noch behauptete hatte - erwähnte sie vorerst nicht. Da diese knappen Sätze keineswegs dazu geeignet waren, ihr Vorbringen für einen Außenstehenden greifbar zu machen, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sie möge genauer berichten und alle möglichen Einzelheiten und Details nennen. Erstaunlicher Weise reagierte die Beschwerdeführerin auf diese klare Aufforderung jedoch mit einer Gegenfrage und wollte wissen: "Meinen Sie das, wovon ich zuvor erzählt habe?" Aus ihrem Verhalten war somit klar erkennbar, dass sie sich insgesamt auf eine zurechtgelegte Geschichte zu stützen versuchte, nicht aber, dass sie tatsächlich jemals eine Enteignung erlebt hatte. Andernfalls hätte sie nicht nachfragen müssen, welche Geschichte sie nun wiederholen solle, sondern hätte von sich aus die Ereignisse aus ihrer eigenen Erinnerung abgerufen und wäre dazu in der Lage gewesen, konkrete Situationen bzw. Handlungsabläufe zu schildern.
Seitens des Bundesasylamtes wurde noch einmal versucht, die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines Vorbringens zu bewegen, doch gab sie wieder nur ganz knapp an: "Das war am 05.03.2013
(Nachdenkpause)... Ich weiß nicht, was ich Ihnen noch erzählen
sollte." Es darf noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin somit noch immer nicht von der angeblichen Verletzung des einschreitenden Beamten sprach, weshalb gerade von daher auch ihre Äußerung, sie wisse nicht, was sie noch erzählen solle, völlig widersinnig ist. Hätte sie tatsächlich jemals einen Beamten verletzt, hätte sie dies wohl auch erwähnt und es gäbe dazu wohl auch genug zu erzählen. Offenbar hatte sie jedoch dieses zurechtgelegte Detail vorübergehend vergessen. Die Befragung, die weiter schleppend voranging, brachte letztlich keine maßgeblichen Umstände mehr zu Tage, die dazu geeignet gewesen wären, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu untermauern. Die Beschwerdeführerin wusste nicht, wie ein Enteignungsverfahren in der VR China ablaufe, konnte nicht angeben, ob es gegen Entscheidungen Beschwerdemöglichkeiten gebe und meinte nur vage, man habe eine Autobahn bauen wollen, ohne dazu mehr sagen zu können. Letztlich behauptete die Beschwerdeführerin gegen Ende der Einvernahme doch noch, jemanden mit einer Stange verletzt zu haben, konnte diesbezüglich aber keine nachvollziehbare Situation schildern und berief sich abermals darauf, sich nicht auszukennen, wobei ihr dazu die Frage gestellt wurde, wobei sie sich eigentlich nicht auskenne, und sie darauf antwortete, sie wisse einfach nicht, was sie sagen solle. Es ist daher noch einmal darauf hinzuweisen, dass sie ganz offenbar mit den an sie gerichteten Fragen nichts anzufangen wusste, woraus sich einzig und alleine ableiten lässt, dass sie in Wahrheit niemals enteignet wurde.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, ist entgegen zu halten, dass seitens der Behörde mehrmals versucht wurde, die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines schlüssigen und abschließenden Vorbringens anzuleiten, wobei dieser Versuch scheiterte, da sie nicht dazu in der Lage war, auch nur irgendeine Situation umfassend zu schildern. Am Ermittlungsverfahren der Erstbehörde sind somit keine Mängel festzustellen, zumal es am Asylwerber liegt, von sich aus ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Erstbefragung bei den Angaben zur Einreise in Österreich nicht bei der Wahrheit blieb, zumal sie behauptete, sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufzuhalten, obwohl ihr Begleiter dazu im Widerspruch eingestand, mit der Beschwerdeführerin bereits seit über einem Monat in Wien zusammen zu leben, was durch Fotos am Handy der Beschwerdeführerin belegt werden konnte. Schlussendlich korrigierte die Beschwerdeführerin ihre falschen Angaben, was jedoch nichts daran ändert, dass sie offenbar nicht davor zurückschreckte, vor den österreichischen Behörden ursprünglich die Unwahrheit zu sagen, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit stark herabgesetzt wurde.
Insgesamt betrachtet war dem Bundesasylamt daher beizupflichten, wenn es aufzeigte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - sehr vage und oberflächlich gehalten war, weshalb sich dieses nicht als glaubhaft erweist.
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, eine gesunde, arbeitsfähige Frau um die Vierzig, die in der VR China aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist, auch berufstätig war und den Großteil ihres Lebens in der Heimat verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ihrer Heimat keinerlei familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte mehr bestünden. Ihren eigenen Angaben zufolge hält sich - abgesehen von ihrem geschiedenen Ehegatten - auch ihre Tochter in der Heimat auf und darf angenommen werden, dass es auch Freunde und Bekannte gibt, sodass nach wie vor soziale Kontakte bestehen und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, eine gesunde, arbeitsfähige Frau um die Vierzig, die in der VR China aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist, auch berufstätig war und den Großteil ihres Lebens in der Heimat verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ihrer Heimat keinerlei familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte mehr bestünden. Ihren eigenen Angaben zufolge hält sich - abgesehen von ihrem geschiedenen Ehegatten - auch ihre Tochter in der Heimat auf und darf angenommen werden, dass es auch Freunde und Bekannte gibt, sodass nach wie vor soziale Kontakte bestehen und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Bei einer Abwägung ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls gerechtfertigt
Ihren eigenen Angaben zufolge lebt die Beschwerdeführerin mit einem chinesischen Staatsangehörigen, der ebenfalls Asylwerber ist, zusammen, doch ist diese Beziehung keineswegs dazu geeignet, eine Ausweisung unzulässig zu machen, zumal die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihr die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass sie Deutsch spricht oder Kontakte zu Österreichern pflegt, einer dauerhaften legalen Arbeit nachgeht, Kurse oder Vereine besucht oder Familienangehörige oder sonstige Verwandte mit Ausnahme ihres Freundes im Bundesgebiet hat. Ihre einzige Bezugsperson ist ihr chinesischer Freund; sie bewegt sich somit fast ausschließlich in der chinesischen Community, da sie auch von Landsleuten sprach, die sie finanziell unterstützen würden, während sie das Vorhandensein von österreichischen Freunden verneinte. Es ist der Beschwerdeführerin zudem zuzumuten, die Beziehung zu ihrem Freund in der gemeinsamen Heimat fortzusetzen, zumal beide aus China stammen und dort aufgewachsen sind. Der bisherige kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der erst wenige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
23.10.2013