TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/15 D17 413043-3/2013

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D17 413043-3/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der XXXX StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413043-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413043-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413043-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413043-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren

I.1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen (Antragsteller zu den Zlen. D17 413041-3/2013 und D17 413042-3/2013) erstmals am 17.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen (Antragsteller zu den Zlen. D17 413041-3/2013 und D17 413042-3/2013) erstmals am 17.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Nunmehr halten sich im Bundesgebiet auch ihre drei weiteren minderjährigen Kinder (Antragsteller zu den Zlen. D17 413044-3/2013, D17 427808-2/2013 und D17 431294-2/2013) als Asylwerber auf.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2009 brachte die Antragstellerin ihren Inlandspass und ihre Heiratsurkunde über die standesamtliche Eheschließung mit ihrem Ehemann in Vorlage.

Die Antragstellerin sei illegal ausgereist, habe jedoch ihren Inlandspass bei sich geführt. Die Ausreise sei schlepperunterstützt erfolgt.

Die Antragstellerin erklärte, ihren Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte sie um ihre Familie und insbesondere um ihren Ehemann Angst.

Nach negativem Ausgang von Dublin-Konsultationen mit Polen wurde das Asylverfahren der Antragstellerin zugelassen.

Die Antragstellerin wurde am 26.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, dass sie gesund und im fünften Monat schwanger sei.

Die Antragstellerin sei im Herkunftsstaat Hausfrau gewesen. Sie habe die Grundschule besucht und eine Ausbildung zur Buchhalterin gemacht. Ihr Ehemann sei Wohndesigner und Fliesenleger gewesen. Er habe auch Malerarbeiten verrichtet. Diese Tätigkeit habe er ab dem Jahr 2006 bis zur Ausreise ausgeübt. Er sei an verschiedenen Orten in Tschetschenien bei Privatpersonen tätig gewesen.

Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten, die allesamt in XXXX leben würden. Ihre Eltern und ihr Bruder seien berufstätig, die beiden Schwestern seien verheiratet. Im Bundesgebiet halte sich ein Cousin auf.Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten, die allesamt in römisch 40 leben würden. Ihre Eltern und ihr Bruder seien berufstätig, die beiden Schwestern seien verheiratet. Im Bundesgebiet halte sich ein Cousin auf.

Die Antragstellerin erklärte, dass ihr Ehemann beschlossen habe, den Herkunftsstaat zu verlassen. Dieser sei verschleppt worden und habe man ihn mit dem Umbringen bedroht. Die Antragstellerin habe sich vor der Ausreise bei ihren Eltern und ihr Ehemann bei dessen Eltern aufgehalten.

Die Antragstellerin erklärte, nie einen Reisepass bekommen zu haben. Wie der Stempel über die Ausstellung eines Reisepasses im November 2008 in ihren Inlandspass gekommen sei, wisse sie nicht.

Die Antragstellerin habe keine weiteren Dokumente im Herkunftsstaat.

Zum Aufenthalt vor ihrer Ausreise befragt, erklärte die Antragstellerin, im Jahr 2006 geheiratet zu haben. Seit diesem Zeitpunkt habe sie mit ihrem Ehemann in XXXX gelebt. Nach der Verschleppung ihres Ehemannes habe sie sich bis zur Ausreise bei ihren Eltern aufgehalten.Zum Aufenthalt vor ihrer Ausreise befragt, erklärte die Antragstellerin, im Jahr 2006 geheiratet zu haben. Seit diesem Zeitpunkt habe sie mit ihrem Ehemann in römisch 40 gelebt. Nach der Verschleppung ihres Ehemannes habe sie sich bis zur Ausreise bei ihren Eltern aufgehalten.

Die Antragstellerin sei nicht vorbestraft, sei in ihrem Herkunftsstaat nicht inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Nach der Antragstellerin werde nicht gefahndet. Sie sei unpolitisch und auch nie Mitglied in einer politischen Partei gewesen. Aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt.

Auch habe sie keine Probleme mit Privatpersonen oder aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt.

Die Antragstellerin erklärte, ihren Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. Ihr Ehemann sei aufgrund eines anderen Mannes verschleppt worden. Ihr Ehemann sei unschuldig.

Zum Zeitpunkt der Mitnahme ihres Ehemannes sei die Antragstellerin zuhause gewesen. Auch die Tochter und ihre Schwiegermutter seien zuhause gewesen. Der Schwiegervater der Antragstellerin sei nicht zuhause gewesen. Der Vorfall habe sich am Morgen ereignet, wobei sie ein genaues Datum oder eine genaue Zeit nicht angeben könne. Es sei ca. drei Wochen vor der Ausreise - Anfang Februar - gewesen.

Auf Nachfrage zum Hergang des Vorfalls schilderte die Antragstellerin, dass mehrere Männer gekommen seien. Sie hätten Russisch gesprochen, seien maskiert und bewaffnet gewesen und hätten Militäranzüge - gefleckte Tarnanzüge - getragen. Die Antragstellerin vermute, dass es sich um Russen, die Tschetschenien besetzen, gehandelt habe. Die Antragstellerin habe nicht gesehen, dass die Männer Ausweise vorgewiesen hätten. Eine kleine Gruppe sei in die Wohnung eingedrungen. Draußen seien jedoch noch mehrere Männer gestanden. Die Antragstellerin erklärte, dass der ganze Vorfall vermutlich eine halbe Stunde gedauert habe. Ihr Ehemann sei im Übrigen nach dem Abführen aus der Wohnung im Stiegenhaus geschlagen worden.

Die Antragstellerin habe nicht sehen können, wie viele Autos sie gehabt hätten.

Zum genauen Hergang des Übergriffes befragt, erklärte die Antragstellerin, dass sie sich nicht genau erinnern könne. Sie habe gerade geschlafen. Ihr Ehemann sei im Wohnzimmer gewesen. Zuerst sei ein Mann hereingekommen, anschließend seien mehrere gefolgt. Ihrem Ehemann sei ins Gesicht geschlagen worden. Die Antragstellerin habe dies nicht gesehen, da nur ihre Schwiegermutter dabei gewesen sei. Die Antragstellerin sei noch im Schlafzimmer gewesen und habe das bislang beschriebene vom Schlafzimmer aus gesehen. Sie habe ihr Schlafzimmer nicht verlassen.

Nach der Verschleppung ihres Ehemannes habe sich die Schwiegermutter um alles weitere gekümmert. Die Antragstellerin habe hiezu keine konkreten Angaben tätigen können. Auch mit ihrem Ehemann habe sie nicht darüber gesprochen.

Ihr Ehemann sei wegen seiner Freunde mitgenommen worden, die die Antragstellerin jedoch nicht gekannt habe. Zwei Freunde ihres Ehemannes seien verschleppt und danach zu den tschetschenischen Widerstandskämpfern in die Berge gegangen.

Befragt, wie lange ihr Ehemann weggewesen sei, erklärte die Antragstellerin, dass es vier bis fünf Tage gewesen seien. Er sei verprügelt worden und verletzt wieder nachhause gekommen. Die Schwiegermutter habe eine unbekannte Summe Lösegeld bezahlt. Die Antragstellerin wisse nicht, wo ihr Ehemann festgehalten worden sei. Sie sei an diesem Tag zuhause gewesen und dann gleich zu ihren Eltern gegangen.

Der in Österreich aufhältige Cousin heiße XXXX und halte sich als Asylwerber in Wien auf.Der in Österreich aufhältige Cousin heiße römisch 40 und halte sich als Asylwerber in Wien auf.

Abgesehen vom bisher Gesagten habe die Antragstellerin keine weiteren Gründe, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe.

Die Antragstellerin befürchte, dass ihr Ehemann bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat umgebracht werden würde.

Zu integrativen Aspekten im Bundesgebiet befragt, meinte die Antragstellerin, keine Schule oder sonstige Ausbildung besucht zu haben. Sie habe sich für den nächsten Deutschkurs angemeldet. Sie sei weder Mitglied in einem Verein, noch betätige sie sich karitativ.

Am 18.08.2009 wurde der Antragstellerin schriftliches Parteiengehör zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien gewährt.

Die Antragstellerin übermittelte am 24.08.2009 eine entsprechende Stellungnahme, wonach die Länderfeststellungen grundsätzlich die aktuellen Verhältnisse in Tschetschenien wiedergeben würden. Entgegen den Länderfeststellungen habe sich aktuell die Sicherheitslage in Tschetschenien verschlechtert. Dahingehend zitierte die Antragstellerin mehrere Internetberichte.

I.1.2. Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.357-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.357-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Antragstellerin zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt verwies - mangels eigener Fluchtgründe - auf das Vorbringen ihres Ehemannes, das als nicht glaubwürdig erachtet worden sei.

Es hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben - zumal die Antragstellerin gesund sei und im Herkunftsstaat ihr finanzielles Auslangen gefunden habe - und sei auch die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Es hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben - zumal die Antragstellerin gesund sei und im Herkunftsstaat ihr finanzielles Auslangen gefunden habe - und sei auch die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 27.04.2010 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 27.04.2010 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Darin wird ausgeführt, dass dem Ehemann der Antragstellerin sowohl aus politischen Gründen als auch aufgrund seines ihm unterstellten Naheverhältnisses zu Widerstandskämpfern Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß drohe. Es finden sich im Wesentlichen Ausführungen zum Ehemann und zu dessen Gesundheitszustand.

Im Übrigen wurde in der Beschwerde auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes verwiesen, aus denen sich für Tschetschenen, die im Zusammenhang mit dem Widerstand stehen würden, klar ergebe, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.

Laut Ausreisebestätigung von IOM vom 15.09.2010, ist die Antragstellerin mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Töchtern am 14.09.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz infolge der freiwilligen Rückkehr der Antragstellerin in den Herkunftsstaat gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz infolge der freiwilligen Rückkehr der Antragstellerin in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren

I.2.1. Am 11.01.2012 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihren mittlerweile drei minderjährigen Kindern und ihrer Schwiegermutter (EDV-Zl. 12 00.485) neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebebiet ein. Die Antragstellerin stellte am selben Tage ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Am 11.01.2012 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihren mittlerweile drei minderjährigen Kindern und ihrer Schwiegermutter (EDV-Zl. 12 00.485) neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebebiet ein. Die Antragstellerin stellte am selben Tage ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits zuvor - nämlich am 07.07.2011 - hat ihr Ehemann einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2012 erklärte die Antragstellerin, Ende November 2011 ihren Herkunftsstaat mit den zuvor genannten Familienangehörigen verlassen zu haben. Sie hätten in Polen Asylanträge gestellt und seien schließlich illegal weiter nach Österreich gereist.

Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Antragstellerin, dass ihr Ehemann in Russland gesucht werde. Die Antragstellerin selbst sei unter Druck gesetzt worden. Von ihr habe man in Erfahrung bringen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Es sei ihr auch mit Verschleppung gedroht worden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe.

Für ihre Kinder würden die gleichen Asylgründe wie für die Antragstellerin gelten.

Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, entführt zu werden.

Die Antragstellerin wurde am 11.04.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte die Antragstellerin, über einen Auslandsreisepass verfügt zu haben. Dieser befinde sich bei den polnischen Behörden.

Zuletzt habe die Antragstellerin in ihrer Eigentumswohnung in XXXX gelebt, auf die nunmehr ihre Schwester aufpasse. Sie habe gemeinsam mit der Schwiegermutter gelebt.Zuletzt habe die Antragstellerin in ihrer Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt, auf die nunmehr ihre Schwester aufpasse. Sie habe gemeinsam mit der Schwiegermutter gelebt.

In Österreich halte sich ein Cousin der Antragstellerin als Asylwerber auf.

Im Herkunftsstaat würden sich nach wie vor die Eltern, die Schwestern, der Bruder und die Schwiegermutter aufhalten, wobei die Antragstellerin mit ihrer Mutter telefonischen Kontakt halte.

Die Antragstellerin habe während ihres Aufenthaltes in Österreich nur wenige Sprachkenntnisse in Deutsch erworben. Sie gehe im Bundesgebiet keiner legalen Arbeit nach. Sie besuche keine Schule oder sonstige Ausbildung und sei auch kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein.

Sie leide auch an keinen schweren Erkrankungen und nehme lediglich bei Bedarf Schmerzmittel gegen Kopfweh ein.

Vor ihrer Ausreise sei ihr Leben von ihrer Schwiegermutter finanziert worden.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, schilderte die Antragstellerin, dass sie Probleme aufgrund ihres Ehemannes gehabt habe. Russen und Tschetschenen hätten ihren Ehemann abholen wollen. Ihr Ehemann sei in der Folge ausgereist. Danach seien sie auch zur Antragstellerin gekommen. Die Antragstellerin sei gefragt worden, so sich ihr Ehemann befinde. Sie sei auch geschlagen und verletzt worden. Nicht einmal die Nachbarn hätten gewagt, zu ihr zu kommen. Diese hätten jedoch geschrien, die Antragstellerin in Ruhe zu lassen.

Die Antragstellerin habe in der Folge einige Nächte bei den Nachbarn verbracht.

Die Leute seien ein oder zwei Mal im Monat gekommen. Sie hätten Uniformen getragen, manche seien maskiert gewesen. Die Antragstellerin habe auf die Frage, wo sich ihr Ehemann aufhalte, stets geantwortet, dass sie es nicht wisse. Sie habe sich auch um ihre Kinder gefürchtet. Ihr Vater sei in einem gesundheitlich schlechten Zustand, weshalb die Antragstellerin diesen nicht alleine lassen habe wollen.

Befragt, weshalb sie nicht gleich mit ihrem Ehemann ausgereist sei, meinte die Antragstellerin, dass sie ihren Ehemann nicht einmal gesehen habe, als dieser ausgereist sei.

Ihr Ehemann habe sich aus Angst im Übrigen immer bei Freunden und Verwandten aufgehalten.

Danach befragt, erklärte die Antragstellerin, dass es einige Monate gedauert habe, bevor die Leute zu ihr gekommen seien. Das letzte Mal seien sie im November 2011 gekommen.

Die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat nach dem ersten Asylantrag begründete die Antragstellerin damit, dass ihre Schwiegermutter eine schwierige Operation gehabt habe und sie und ihr Ehemann sich um sie gesorgt hätten.

Die Antragstellerin sei, nachdem sie geschlagen worden sei, sofort zu Verwandten gezogen. Sie sei sofort abgereist. Sie habe schließlich in Erfahrung bringen können, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig sei.

Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte die Antragstellerin, dass es sich bei der von ihr dargelegten Bedrohung um den Grund für die Ausreise handle. Weitere Angaben wolle sie nicht tätigen.

Die Antragstellerin verneinte auf entsprechende Nachfrage, in der Russischen Föderation jemals in Haft oder festgenommen worden zu sein. Sie habe in der Russischen Föderation niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Sie sei auch weder aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden.

Die Antragstellerin erklärte, einen Onkel in Sibirien zu haben.

Danach befragt, verneinte die Antragstellerin, sich ab Ende des Jahres 1999 aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite betätigt zu haben.

Der Antragstellerin verneinte, aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation (Tschetschenien) zur Stellungnahme ausgefolgt erhalten zu wollen.

Die Antragstellerin verneinte schließlich auch die Frage, ob es Probleme gegeben habe, die sie nur einer Frau erzählen wolle.

Abschließend erklärte die Antragstellerin, dass die Leute beim letzten Mal der Schwiegermutter der Antragstellerin gesagt hätten, dass sie die Antragstellerin vergewaltigen werden, damit sie den Aufenthalt ihres Ehemannes verrate. Die Antragstellerin sei auch dabei gewesen. Sie habe sich verteidigt. Dann hätten die Nachbarn laut geschrien, dass sie die Antragstellerin in Ruhe lassen sollten. Schließlich seien die Leute gegangen. Die Antragstellerin sei bald darauf ausgereist.

Die Antragstellerin brachte ein Empfehlungsschreiben von ihrem Quartiergeber vom 10.04.2012 in Vorlage.

I.2.2. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 00.478-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 00.478-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Antragstellerin zu Grunde gelegt. Das Vorbringen der Antragstellerin erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.

Insbesondere habe die Antragstellerin auch im zweiten Asylverfahren lediglich unbelegte Behauptungen in den Raum gestellt.

Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die russischen Sicherheitskräfte gegen die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch vorgehen würden, um diese auszuschalten. Ihr Ehemann habe jedoch verneint, im zweiten Tschetschenienkrieg ein Rebellenkämpfer gewesen zu sein, weshalb aus seinem individuellen Vorbringen auch keine Verfolgung abzuleiten sei, da dieses nicht mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat im Einklang stehe.

Die Antragstellerin habe bereits im ersten Verfahren nicht glaubhaft darlegen können, dass sie tatsächlich eine Angehörige einer in Tschetschenien besonders gefährdeten Personengruppe sei.

Gegen eine tatsächliche Angst vor Verfolgung spreche die freiwillige Rückkehr der Antragstellerin mit ihren Familienangehörigen in den Herkunftsstaat. Auch der mehr als ein Jahr dauernde Aufenthalt im Herkunftsstaat spreche gegen die behauptete Heimreise aufgrund der Erkrankung der Schwiegermutter, zumal zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat aufhältig seien, die sich um die Schwiegermutter kümmern hätten können.

Die Antragstellerin soll auch bis zu ihrer ersten Ausreise ein geregeltes Leben in Tschetschenien geführt haben und seien ihr zu jedem Zeitpunkt offizielle Dokumente ausgestellt worden.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der tschetschenische Staatsapparat die Antragstellerin nicht sofort festgenommen habe, um eine Rückkehr ihres Ehemannes zu erzwingen. Realitätsfremd sei auch, dass über Monate bei der Antragstellerin nach ihrem Ehemann gesucht worden sei, obwohl die Suche nach dem Ehemann erfolglos geblieben sei. Es sei in diesem Zusammenhang auch wenig überzeugend, dass der Ehemann die Antragstellerin und die Kinder trotz Lebensgefahr im Herkunftsstaat zurückgelassen habe. Dem Ehemann hätte insbesondere bewusst sein müssen, dass sich die Repressalien auf die Antragstellerin erstrecken würden.

Das Bundesasylamt kam letztlich zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen der Antragstellerin um ein erfundenes Konstrukt handle und sie nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft eine individuelle Verfolgung darzulegen.

Es seien auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes fassbar, weshalb einer Rückkehr der Antragstellerin in den Herkunftsstaat nichts entgegenstehe. Die Antragstellerin sei gesund und sei eine medizinische Versorgung ihrer Töchter laut den zur Verfügung stehenden Länderinformationen im Herkunftsstaat gewährleistet.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 02.07.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Die Antragstellerin erklärte, dass die Verfolger ihres Ehemannes ca. einen Monat nach dessen freiwilliger Rückkehr vom Aufenthalt des Ehemannes im Herkunftsstaat erfahren hätten. Er sei bedroht bzw. erneut aufgesucht worden.

Die Antragstellerin sei von Uniformierten aufgesucht, geschlagen und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes gefragt worden. Auch sei ihr gedroht worden, dass sie an der Stelle ihres Ehemannes mitgenommen werde, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht bekanntgeben.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei auch verfehlt, da sich diese nicht mit dem Vorbringen der versuchten Vergewaltigung auseinandergesetzt habe. Dieser Übergriff sei bei ihr zuhause, wo sie mit ihrer Schwiegermutter gelebt habe, erfolgt. Die Antragstellerin erklärte dahingehend, dass sie diesen gewalttätigen Übergriff gegen sie lediglich dadurch verhindert habe, dass sie sich selbst mit einem Messer verletzt habe und dadurch die Eskalation der Gewaltandrohung betreffend die Vergewaltigung verhindern habe können. Auch hätten die Nachbarn geschrien, dass sie die Antragstellerin in Ruhe lassen sollen. Die Nachbarn hätten sich jedoch nicht getraut, der Antragstellerin zur Hilfe zu kommen.

Die belangte Behörde hätte bei Zweifel über den Inhalt bzw. die Bedeutung ihres Vorbringens jedenfalls die Pflicht gehabt, entsprechende Erhebungen bzw. ergänzende Befragungen durchzuführen, was jedoch nicht erfolgt sei.

Die Antragstellerin zitierte Internetberichte zur Situation in Tschetschenien, die ihre Gefährdung im Herkunftsstaat bestätigen würden.

Zur getroffenen Ausweisung erklärte die Antragstellerin, dass ihr Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde. Auch öffentliche Interessen würden ihrem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, oder eine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen darstellen.

Abschließend ersuchte die Antragstellerin um eine öffentlich mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Gericht, um ihre Fluchtgründe darlegen zu können.

I.2.3. Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. D17 413043-2/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 12 00.478-BAE, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.2.3. Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. D17 413043-2/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 12 00.478-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:

"Die Antragstellerin und ihr Ehemann beziehen sich auf die gleichen Fluchtgründe bzw. bauen die Fluchtgründe der Antragstellerin auf die Verfolgung ihres Ehemannes auf. Diese Gründe wurden im Erkenntnis des Ehemannes vom heutigen Tag (D17 413041-2/2012/4E) abschließend abgehandelt. Dementsprechend ist betreffend die Antragstellerin auf die Begründung im genannten Erkenntnis ihres Ehemannes zu verweisen. Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehemann, die auch für die Antragstellerin Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Antragsteller und seine Ehefrau keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Flucht¬gründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Dasselbe gilt für die Ehefrau des Antragstellers, die sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise geäußert hat und ihre Verfolgung auf die Verfolgung des Antragstellers aufbaut.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Antragsteller und seiner Ehefrau ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Im konkreten Fall konnten der Antragsteller und seine Ehefrau bereits in einem ersten Asylverfahren ihre Fluchtgründe ausführlich schildern. Auch der zweite Asylantrag des Antragstellers und seiner Ehefrau liegt in der im ersten Verfahren bereits geltend gemachten Verfolgung begründet. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben demnach in zwei Asylverfahren in mehreren Befragungen Gelegenheit gehabt, ihre Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen. Beide wurden mehrmals dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten der Antragsteller und seine Ehefrau nach ausdrücklicher Befragung am Ende der jeweiligen Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das jeweilige Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Antragstellers, das durch seine Ehefrau ergänzt wurde, auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Antragsteller und in der Folge seine Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter aus den von ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen haben.

Der Fluchtgrund des Antragstellers - ergänzt durch seine Ehefrau - stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

Der Antragsteller sei erstmals im Jahr 2009 festgenommen, für mehrere Tage angehalten und dabei misshandelt worden. Grund hiefür sei die Festnahme von drei Freunden des Antragstellers gewesen, die in Verdacht gestanden wären, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein bzw. sei ein Cousin eines dieser Freunde Widerstandskämpfer gewesen. Einer der drei Freunde sei getötet worden und in der Folge dessen Familie verfolgt worden, die anderen beiden hätten sich nach ihrer Freilassung den Widerstandskämpfern angeschlossen.

Im zweiten Asylverfahren ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, dass er ca. in den Jahren 2001, 2002 und 2003 Widerstandskämpfern geholfen habe. Er habe nicht aktiv mitgewirkt, jedoch Waffen für die Kämpfer versteckt und sie diesen gebracht, wenn diese sie gebraucht hätten. Zudem habe er ihnen auch mit Essen geholfen.

Vorweg war auszuführen, dass das Bundesasylamt völlig zu Recht darauf verwiesen hat, dass der Antragsteller bereits im Zuge seines ersten - rechtskräftig beendeten - Asylverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnte, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zumal der Antragsteller seine Verfolgung auch im gegenständlichen Verfahren auf dieses als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen aufbaut, war seinem nunmehrigen Vorbringen bereits aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Antragsteller hat im Jahr 2009 erstmals um Asyl angesucht. Grund hiefür sei gewesen, dass er im Herkunftsstaat Angst um sein Leben, um jenes seiner Ehefrau und jenes seiner Tochter gehabt habe. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller - ohne sein Beschwerdeverfahren abzuwarten - freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Auch die Erklärung hiefür - der Besuch der kranken Mutter - ist bei der behaupteten drohenden Lebensgefahr im Herkunftsstaat vollkommen lebensfremd, zumal der Antragsteller nicht alleine sondern mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat ist seine Mutter offensichtlich auch nicht auf sich alleine gestellt gewesen.

Letztlich ist der Antragsteller neun Monate im Herkunftsstaat verblieben. Seine Ehefrau und die minderjährigen Töchter haben sich überhaupt über ein Jahr lang im Herkunftsstaat aufgehalten. Auch dieser lange Aufenthalt spricht gegen die behauptete Rückkehr, um die erkrankte Mutter zu besuchen. Soweit der Antragsteller vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde vermeint, nicht über die nötigen finanziellen Mitteln für die neuerliche Ausreise verfügt zu haben, war dies im Lichte der soeben getätigten Ausführungen als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Antragsteller und seine Ehefrau durch das ganze Verfahren hindurch von Unterstützung durch die zahlreichen Angehörigen berichtet haben und der Antragsteller ebenso wie seine Ehefrau letztlich innerhalb kürzester Zeit die Mittel für die neuerliche Ausreise aufgetrieben hätten.

Aus Sicht des erkennenden Senates hat das Bundesasylamt demnach die freiwillige Rückkehr des Antragstellers mit seinen Familienangehörigen in den Herkunftsstaat über den dargelegten über einen bloßen Besuch hinausgehenden Zeitraum vollkommen zu Recht als gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgungsgefahr gewertet.

Der Antragsteller hat schließlich ausdrücklich erklärt, sich nicht aktiv am Widerstand beteiligt zu haben. Er soll - wie dargelegt - von ca. 2001 bis 2003 die Widerstandskämpfer unterstützt haben.

In der Folge hat der Antragsteller bis unmittelbar vor seiner ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2009 unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt. Er hat nach seinen Ausführungen eine Ausbildung und ein Studium absolviert und ab dem Jahr 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2009 gearbeitet.

Erst infolge der Festnahme der drei Freunde soll der Antragsteller ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein, wobei der Antragsteller überhaupt nicht konkret angeben hat können, von wem er eigentlich verfolgt worden sei. Er blieb betreffend den Grund für seine Verfolgung im ersten Asylverfahren auch vollkommen vage und meinte, dass er nach den beiden Freunden befragt worden sei, die kurz davor festgenommen worden seien. Von der Festnahme der Freunde habe er im Übrigen nur gehört. Der Antragsteller wurde im Zuge des ersten Asylverfahrens am 26.05.2009 wiederholt befragt, ob es noch weitere Gründe für seine Verfolgung gebe, was dieser verneint hat. Unter dieser Prämisse müssen seine Ausführungen, wonach er Widerstandskämpfer unterstützt habe, im zweiten Asylverfahren angezweifelt werden.

Bei einer vermuteten Verbindung zur Widerstandsbewegung ist im Lichte der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen und dem hg. Amtswissen vollkommen lebensfremd, dass der Antragsteller bis zum Jahr 2009 vollkommen unbehelligt im Herkunftsstaat leben hat können. Auch die Rückkehr in den Herkunftsstaat mit seinen Familienangehörigen für einen Zeitraum von neun Monaten bzw. von über einem Jahr (im Fall der Ehefrau und der minderjährige Kinder) bzw. eine weitere permanente Suche nach dem Antragsteller sind vor diesem Hintergrund in keiner Weise realitätsnah.

Hätte tatsächlich eine Verbindung zur Widerstandsbewegung bestanden, wäre der Antragsteller - wie vom Bundesasylamt richtig eingewendet - bereits im Jahr 2009 nicht freigelassen worden, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sogenannten "Antiterroristischen Operationen" versuchen, die verblieben Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten - vor allem bei gezielten Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung "terroristische" Taten verdächtigen. Russische Truppen nehmen immer seltener an "Antiterroristischen Operationen" teil, da die Sicherheitsagenden an die tschetschenische Regierung transferiert wurden. Nunmehr sorgen vor allem die Truppen des tschetschenischen Innenministeriums für Sicherheit und Ordnung. Aus den Länderinformationen und dem hg. Amtswissen ergibt sich zudem, dass Angehörige und Freunde von Personen, die mit dem Widerstand in Zusammenhang gebracht werden, in Tschetschenien verfolgt werden.

Die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung scheitert somit bereits an der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Umstand, dass der Antragsteller nicht logisch nachvollziehbar darlegen hat können, weshalb er überhaupt ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten sein soll. Er erklärte ausdrücklich, dass er kein aktiver Widerstandskämpfer gewesen ist. Seine Hilfstätigkeit aus den Jahren 2001 bis 2003 ist - unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - offensichtlich unter jeglicher Wahrnehmungsgrenze geblieben, zumal der Antragsteller bis 2009 unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt haben will und die behauptete Festnahme im Jahr 2009 im Zusammenhang mit seinen drei Freunden insbesondere nicht in dieser Hilfstätigkeit begründet gelegen sein soll.

Das vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren behauptete anhaltende Interesse der staatlichen Behörden an seiner Person nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 ist demnach - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - als vollkommen unglaubwürdig zu werten.

Im Lichte der vorgehaltenen Länderfeststellungen über das gezielte Vorgehen gegen Personen die der Widerstandsbewegung angehören bzw. die in Verdacht stehen, in diese involviert zu sein, ist auch aus den Schilderungen des Antragstellers und seiner Ehefrau über den Aufenthalt im Herkunftsstaat nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu schließen.

Der Antragsteller ist im September 2010 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Antragsteller will sich nach seinen Ausführungen während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nach seiner Rückkehr bei Angehörigen versteckt gehalten haben. Erst im Juni 2011 soll es unverhofft zu einer Suche nach dem Antragsteller bei seiner Mutter gekommen sein, wobei diese - wie auch vom Bundesasylamt richtig erkannt - vom Antragsteller vollkommen realitätsfremd geschildert wurde. So sollen die staatlichen Behörden bei der Mutter des Antragstellers nach dem Antragsteller gerade in jener Nacht gesucht haben, die der Antragsteller bei dieser verbracht haben soll. Der Antragsteller habe jedoch in einer anderen Wohnung geschlafen. Die Mutter habe nämlich zwei Wohnungen im selben Gebäude in zwei unterschiedlichen Stockwerken gehabt. Bei der behaupteten intensiven und über Jahre anhaltenden Verfolgung des Antragstellers, wären die einschreitenden Verfolger wohl mit dem Wissen über die zwei Wohnungen der Mutter versehen gewesen. Rechtfertigungsversuche in der Beschwerde, wonach die Wohnung nicht auf die Mutter angemeldet gewesen sei, waren in diesem Zusammenhang offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Unlausibel ist im Übrigen, dass es erst nach mehrmonatigem Aufenthalt und genau in der einen Nacht, die der Antragsteller bei seiner Mutter verbracht haben soll, zu einer zielgerichteten Suche nach ihm gekommen sein soll.

In der Beschwerde erklärte der Antragsteller, dass seine Verfolger von seiner Rückkehr gewusst hätten, da er mit dem Flugzeug eingereist sei. Die Ehefrau erklärte in ihrer Beschwerde, dass die Verfolger des Antragstellers ca. einen Monat nach der freiwilligen Rückkehr von dieser erfahren und den Antragsteller wieder verfolgt hätten.

Stellt sich das Vorbringen über den Zeitpunkt, wann die Verfolger von der Rückkehr des Antragstellers erfahren hätten, bereits widersprüchlich dar, ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz Wissens über die Rückkehr des Antragstellers nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei den Angehörigen nach ihm gesucht wurde. Vollkommen unplausibel und völlig lebensfremd sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Ehefrau. Wie erwähnt, erklärte diese, dass eine Verfolgung des Antragstellers bereits einen Monat nach seiner freiwilligen Rückkehr im September 2010 eingesetzt habe. Die Ehefrau soll nach ihren Ausführungen jedoch erst nach der neuerlichen Ausreise des Antragstellers aus dem Herkunftsstaat im Juni 2011 belangt worden sein. Die Ehefrau soll im Unterschied zum Antragsteller nicht versteckt gelebt haben. Demnach ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass erst nach mehreren Monaten Aufenthalt im Herkunftsstaat eine intensive Suche bei dieser eingesetzt haben soll. Die Übergriffe bzw. die Suche nach dem Antragsteller schilderte die Ehefrau auch vollkommen vage und oberflächlich. So erklärte sie vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012, dass nach der Ausreise des Antragstellers ein bis zwei Mal im Monat - zuletzt im November 2011 - an nicht näher bestimmbaren Tagen, teils maskierte, teils uniformierte Männer gekommen seien, um nach ihrem Ehemann zu fragen. Dabei sei die Ehefrau geschlagen worden. Im Verlauf der Einvernahme steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass im Zuge des letzten Besuches vor ihrer Ausreise gedroht worden sei, sie zu vergewaltigen, um den Aufenthalt des Antragstellers herauszufinden. Durch Selbstverteidigung und Schreie der Nachbarn habe sie dies verhindern können.

Bei der behaupteten über Jahre andauernden Verfolgung des Antragstellers und der intensiven Suche nach ihm, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass erst zum dargelegten Zeitpunkt bei der Ehefrau nach dem Antragsteller gefragt worden ist. Auch die behauptete angekündigte Vergewaltigung nach monatelangem Nachschauhalten bei der Antragstellerin entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Gegen die Ehefrau wie im Übrigen gegen Verwandte und Freunde wäre bei einem tatsächlichen Verdacht der Involvierung des Antragstellers in den Widerstand massiv vorgegangen worden. Eine neuerliche Ausreise der Ehefrau aus dem Herkunftsstaat wäre bei Zutreffen des Vorbringens nicht möglich gewesen. Vielmehr hätte man diese wohl festgenommen, um dem Antragsteller habhaft zu werden. Auch der Aufenthalt von nahezu sämtlichen nahen Angehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat spricht gegen die dargelegte Verfolgung, wäre doch bei dem dargelegten intensiven Interesse an seiner Person gegen diese vorgegangen worden bzw. wären diese mit Repressalien konfrontiert gewesen. Es ist jedoch nichts dergleichen erfolgt. Vielmehr schilderten der Antragsteller und seine Ehefrau vom unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen in Tschetschenien. Die Mutter erklärte vor dem Bundesasylamt am 21.02.2012, dass sie deshalb freiwillig zurückkehren wolle, da ihr ältester Sohn in Russland sei. Der Antragsteller behauptete im ersten Asylverfahren noch in der Beschwerde, dass sich sein Bruder laut seiner Mutter aufgrund des Antragstellers versteckt halte, wovon seine Mutter jedoch nichts erwähnt hat. Die Mutter ist nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Jänner 2012, bereits im März 2012 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Der Antragsteller hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2011 im Übrigen erklärt, dass er einen Halbbruder habe, der ihn bei der neuerlichen Ausreise unterstützt habe. Die freiwillige Rückkehr der Mutter sowie der unverminderte Aufenthalt seiner Angehörigen im Herkunftsstaat wären bei einer tatsächlichen Verfolgung des Antragstellers durch die Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung offensichtlich nicht möglich.

Die bereits erwähnten vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen, die auch dem hg. Amtswissen entsprechen, wonach Angehörige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandskämpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind und Kadyrows Leute gegen das Umfeld vermuteter Widerstandskämpfer massiv vorgehen iVm. mit dem unverminderten unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau haben letztlich deutlich gemacht, dass der Antragsteller und dementsprechend auch seine Ehefrau keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und insbesondere nicht - wie von ihnen behauptet - aufgrund einer Involvierung des Antragstellers in die Widerstandsbewegung verfolgt worden sind.Die bereits erwähnten vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen, die auch dem hg. Amtswissen entsprechen, wonach Angehörige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandskämpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind und Kadyrows Leute gegen das Umfeld vermuteter Widerstandskämpfer massiv vorgehen in Verbindung mit mit dem unverminderten unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau haben letztlich deutlich gemacht, dass der Antragsteller und dementsprechend auch seine Ehefrau keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und insbesondere nicht - wie von ihnen behauptet - aufgrund einer Involvierung des Antragstellers in die Widerstandsbewegung verfolgt worden sind.

Im Übrigen haben der Antragsteller und seine Ehefrau - wie bereits im ersten Asylverfahren - lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, die durch keine Beweismittel untermauert werden konnten. Das Vorbringen betreffend eine Suche nach dem Antragsteller wurde von ihm und seiner Ehefrau - wie dargelegt - vollkommen oberflächlich und vage dargestellt. Irgendwelche konkreten zeitlichen Angaben bzw. konkrete Angaben über die vermeintlichen Verfolger konnten überhaupt nicht getätigt werden.

In Zusammenhalt mit den weiteren zuvor dargelegten Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und somit gegen eine Verfolgung des Antragstellers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat sprechen, war auf ein konstruiertes und erfundenes Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehefrau zu schließen.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Antragsteller hat diesen Länderfeststellungen im Wesentlichen mit diesen in Einklang stehende, allgemeine und vom Fall losgelöste Internetberichte zum Herkunftsstaat entgegengehalten. Ein konkreter Bezug zum Antragsteller findet sich in den zitierten Internetberichten nicht.

Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der - auch in den vom Antragsteller angeführten Berichten - weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Antragsteller hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Verdacht zu stehen, in die Widerstandsbewegung involviert und deshalb in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Der Antragsteller konnte in keiner Weise darlegen, ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein und wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen.

Im Ergebnis konnte der Antragsteller individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Antragsteller nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde, wobei dies auch für seine Ehefrau und seine Kinder gilt.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Antragsteller keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Antragsteller und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Antragsteller verfügt im Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau über eine Eigentumswohnung und über ein soziales Netzwerk. Bis zur ersten Ausreise im Jahr 2009 hat der Antragsteller das finanzielle Auslangen gefunden und ist er einer Beschäftigung nachgegangen. Er konnte für sich und seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten, indem er als "Innenausstatter" tätig gewesen ist. Der Antragsteller verfügt zudem über eine fundierte Ausbildung und wie soeben ausgeführt über entsprechende Berufserfahrung. Zumal der Antragsteller jung ist und sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet, wäre es ihm im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Das bloße Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hindert den Antragsteller nicht an einer Berufstätigkeit, was auch insbesondere dadurch gestützt wird, dass der Antragsteller Sport auf hohem Niveau betreibt.

Im Übrigen wurden der Antragsteller und seine Familienangehörigen infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 durch die zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat sowie durch Freunde und Nachbarn unterstützt. Nach der Ausreise des Antragstellers hat seine Mutter seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder unterstützt.

Zumal sich zahlreiche Angehörige des Antragstellers und seiner Ehefrau unverändert im Herkunftsstaat aufhalten und auch die Mutter des Antragstellers im März 2012 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich seitdem wieder dort aufhält, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr - wie bisher - auf dieses soziale Netzwerk vertrauen können. In diesem Zusammenhang war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen."

In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend den Ehemann wurde anschaulich dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Ehemannes - auf welches sich auch die Antragstellerin bezieht - die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Im Falle der Antragstellerin haben sich sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde sich nicht mit ihrem Vorbringen zur versuchten Vergewaltigung auseinandergesetzt hat, war dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamt hinreichend deutlich ergeben hat, dass sämtliche von der Antragstellerin geschilderten Übergriffe und Repressalien im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Ehemannes nicht den Tatsachen entsprechen, zumal eine Verfolgung des Ehemannes - wie umfassend dargelegt - weder von der Antragstellerin noch von ihrem Ehemann glaubhaft dargelegt werden konnte und die Antragstellerin ihre Verfolgung auf die Verfolgung ihres Ehemannes aufgebaut hat.

Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin, weshalb unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar."Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin, weshalb unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Die Ausweisung der Antragstellerin stelle keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art 8 EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Die Ausweisung der Antragstellerin stelle keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 wurde der Antragstellerin am 09.09.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

I.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahrenrömisch eins.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahren

Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG begehrte.Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG begehrte.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Ehemann der Antragstellerin am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe.

Die Ladungen, die den Ehemann der Antragstellerin betreffen, seien mit 03.07.2013 und 26.07.2013 datiert.

Die vorgelegten Ladungen würden zweifelsfrei beweisen, dass der Ehemann der Antragstellerin von der Regierung gesucht werde, da diese davon ausgehe, dass der Ehemann ein tschetschenischer Widerstandskämpfer sei.

Wäre dieses Beweismittel bereits im nun abgeschlossenen Verfahren vorgelegt worden, wäre es aufgrund dessen voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid gekommen.

Die Vorlage der beiden höchstgerichtlichen Ladungsbescheide sei auch rechtzeitig binnen zwei Wochen ab Kenntniserlangung erfolgt. Der Ehemann der Antragstellerin habe diese nämlich - wie bereits ausgeführt - am 30.07.2013 per Post aus dem Herkunftsstaat erhalten.

Laut Übersetzung handelt es sich bei den beiden mit dem Antrag übermittelten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken um gerichtliche Ladungen vor das XXXX für den 03.07. und den 26.07.2013. Der Ehemann der Antragstellerin wurde darin in einer mittels Nummer näher bezeichneten Strafsache in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladen. Das im Vordruck enthaltene Wort Zivilsache ist auf beiden Vordrucken durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt.Laut Übersetzung handelt es sich bei den beiden mit dem Antrag übermittelten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken um gerichtliche Ladungen vor das römisch 40 für den 03.07. und den 26.07.2013. Der Ehemann der Antragstellerin wurde darin in einer mittels Nummer näher bezeichneten Strafsache in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladen. Das im Vordruck enthaltene Wort Zivilsache ist auf beiden Vordrucken durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

II.3. Der Ehemann der Antragstellerin hat für seine Familienangehörigen und für sich selbst dieselben Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführt. Demnach war betreffend die Antragstellerin auf die Ausführungen ihres Ehemannes im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D17 413041-3/2013/2E, zu verweisen.römisch zwei.3. Der Ehemann der Antragstellerin hat für seine Familienangehörigen und für sich selbst dieselben Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführt. Demnach war betreffend die Antragstellerin auf die Ausführungen ihres Ehemannes im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D17 413041-3/2013/2E, zu verweisen.

Die entsprechenden Ausführungen aus diesem Erkenntnis - die auch für die Antragstellerin gelten - lauten wie folgt:

"II.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz im zweiten - inhaltlichen - Asylverfahren entschieden hat.

Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller die nunmehr vorgelegten Ladungen am 30.07.2013 erhalten hat und der gegenständliche Antrag am 13.08.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller die nunmehr vorgelegten Ladungen am 30.07.2013 erhalten hat und der gegenständliche Antrag am 13.08.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.4. Der Antragsteller legte zur Begründung seines Antrages zwei handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke des XXXX vor, wonach er jeweils als Zeuge in zwei näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 geladen worden sei.römisch zwei.4. Der Antragsteller legte zur Begründung seines Antrages zwei handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke des römisch 40 vor, wonach er jeweils als Zeuge in zwei näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 geladen worden sei.

Das wiederaufzunehmende Verfahren wurde mit der Zustellung des Erkenntnisses vom 03.09.2012 am 09.09.2012 rechtskräftig beendet.

In Punkt II.2. wurde unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, dass Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").In Punkt römisch zwei.2. wurde unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, dass Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").

Die nunmehr vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke sind jedoch erst weit nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta".

Verfahrensgegenständlich liegen nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Beweismittel (sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta") vor, die keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidung vom 03.09.2012 nicht umfasst sind.

Derartige "nova causa superviens" oder "nova producta" können allenfalls in einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Einen solchen haben der Antragsteller und seine Familienangehörigen laut aktuellem AIS-Auszug auch beim Bundesasylamt gestellt. Die diesbezüglichen Verfahren sind zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung noch anhängig.

Die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke waren demnach bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

II.5. Ist aufgrund des soeben dargelegten Verfahrensergebnisses eine weitere Auseinandersetzung mit den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke nicht angezeigt, hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dennoch fest, dass diese im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen und diesen demnach auch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung die Eignung fehlt, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.römisch zwei.5. Ist aufgrund des soeben dargelegten Verfahrensergebnisses eine weitere Auseinandersetzung mit den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke nicht angezeigt, hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dennoch fest, dass diese im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen und diesen demnach auch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung die Eignung fehlt, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

Laut den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken des XXXX hätte der Antragsteller in näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 als Zeuge erscheinen sollen.Laut den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken des römisch 40 hätte der Antragsteller in näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 als Zeuge erscheinen sollen.

Zu den Ladungen vor das XXXX war anzumerken, dass der Antragsteller in mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat. Insbesondere hat er keine staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten Tätigkeit für den Widerstand darlegen können. Demzufolge können auch die aus Juli 2013 stammenden Ladungen nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgungsgefahr gebracht werden, zumal dem hg. Amtswissen zufolge derartige Ladungen von Asylwerbern immer wieder vorgelegt werden und oftmals als Gefälligkeitsladungen ausgestellt werden.Zu den Ladungen vor das römisch 40 war anzumerken, dass der Antragsteller in mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat. Insbesondere hat er keine staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten Tätigkeit für den Widerstand darlegen können. Demzufolge können auch die aus Juli 2013 stammenden Ladungen nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgungsgefahr gebracht werden, zumal dem hg. Amtswissen zufolge derartige Ladungen von Asylwerbern immer wieder vorgelegt werden und oftmals als Gefälligkeitsladungen ausgestellt werden.

Auch nicht nachvollziehbar war, warum die staatlichen Behörden - nach mehreren Versuchen den Antragsteller festzunehmen - zwei Jahre nach seiner letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat damit beginnen sollen, den Antragsteller förmlich durch Ladungen habhaft zu werden.

Dies erscheint auch insbesondere nicht nachvollziehbar, als die Verfolgung des Antragstellers ihren Ursprung in der Unterstützung von Widerstandskämpfern in den Jahren 2001, 2002 und 2003 gehabt haben soll. Seit dem Jahr 2009 soll der Antragsteller im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein. Offiziell soll nach dem Antragsteller jedoch nicht gefahndet worden sein. Vielmehr schilderte er von mehreren Versuchen ihn festzunehmen.

Auch nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Jahr 2011 soll der Antragsteller vor keinen staatlichen Gerichten oder Behörden geladen worden sein, dies obwohl nach seinen Ausführungen seine Verfolger von seiner Rückkehr gewusst hätten, da er mit dem Flugzeug in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Die Ehefrau, die ebenfalls mit dem Antragsteller im Jahr 2010 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, hielt sich auch nach der neuerlichen Ausreise des Antragstellers bis Jänner 2012 im Herkunftsstaat auf. Diese schilderte von einer Suche nach dem Antragsteller durch teils maskierte, teils uniformierte Männer, Ladungen für den Antragsteller seien jedoch auch dieser nicht übergeben worden.

Es mutet demnach vollkommen lebensfremd an, dass die staatlichen Behörden zwei Jahre nach der Ausreise des Antragstellers aus dem Herkunftsstaat und nach jahrelanger intensiver Suche diesen nunmehr plötzlich gerichtlich laden.

Dass es sich bei der vorgelegten Ladung nur um eine Gefälligkeitsleistung handeln kann, wird auch bei Betrachtung des Inhalts der Ladungen deutlich. In der einen Ladung wird der Antragsteller für den 03.07.2013 geladen. Auf der Ladung ist weiters vermerkt, dass diese am 03.07.2013 ausgestellt worden ist. Auch die Ladung für den 26.07.2013 wurde am 26.07.2013 ausgestellt.

Es ist völlig absurd, eine Zeugenladung am Tag des Ladungstermins auszustellen. Ein derartiges Vorgehen eines XXXX - das Ausfolgen einer Ladung an eine dritte Person am Tag des Ladung - ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.Es ist völlig absurd, eine Zeugenladung am Tag des Ladungstermins auszustellen. Ein derartiges Vorgehen eines römisch 40 - das Ausfolgen einer Ladung an eine dritte Person am Tag des Ladung - ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.

Aber auch die Form der Ladung lässt an deren Echtheit und Richtigkeit zweifeln. So handelt es sich um einen Vordruck im Postkartenformat. Auf dem Vordruck ist das Wort Zivilsache durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt. Bei einem XXXX ist wohl davon auszugehen, dass es auch Ladungsvordrucke für Strafsachen gibt.Aber auch die Form der Ladung lässt an deren Echtheit und Richtigkeit zweifeln. So handelt es sich um einen Vordruck im Postkartenformat. Auf dem Vordruck ist das Wort Zivilsache durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt. Bei einem römisch 40 ist wohl davon auszugehen, dass es auch Ladungsvordrucke für Strafsachen gibt.

Auf den Ladungen befindet sich auch kein Briefkopf und werden auch keine Folgen für das Nichtbefolgen der Ladungen angeführt.

In den Ladungen wird der Antragsteller auch zu zwei unterschiedlichen Strafsachen - unterschiedliche Nummern und unterschiedlichen Klagen - als Zeuge vorgeladen.

Eine objektive Überprüfung - beispielsweise eine kriminaltechnische Untersuchung - ist mangels Vergleichsmaterials nicht möglich, zumal es sich bei der vorgelegten Ladungen um zwei postkartengroße Vordrucke handelt, die handschriftlich ausgefüllt wurden.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich demnach keine Zweifel ergeben, dass sich der Antragsteller die vorgelegten Ladungen aus dem Herkunftsstaat übermitteln hat lassen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und jenen seiner Familie zu verlängern.

Abgesehen davon führt die Vorlage der genannten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke, selbst wenn man von der Echtheit und Richtigkeit dieser ausgehen würde - wovon der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch wie dargelegt nicht ausgeht - zu keiner Änderung der Sachlage. Einer bloßen Ladung bzw. Vorführung zur Behörde (Gericht) mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153) und so kann deren Vorlage auch aufgrund der unzähligen in den bisherigen Erkenntnissen festgestellten Unglaubwürdigkeitselemente nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bewirken. Es ist dahingehend aber auch noch festzuhalten, dass es jedem Rechtsstaat freisteht, gerichtlich strafbaren Handlungen nachzugehen und Ermittlungen anzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint auch entscheidend, dass der Antragsteller gerade nicht als beschuldigte Person sondern vielmehr als Zeuge geführt wird und offenbar in zwei unterschiedlichen Verfahren erscheinen soll.

II.6. Der Antrag auf Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen, wobei die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke bereits dem Grunde nach nicht für eine Wiederaufnahme geeignet gewesen sind, da sie erst nach Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach nicht von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst sind."römisch zwei.6. Der Antrag auf Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen, wobei die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke bereits dem Grunde nach nicht für eine Wiederaufnahme geeignet gewesen sind, da sie erst nach Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach nicht von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst sind."

II.4. Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.römisch zwei.4. Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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