TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/15 D17 413042-3/2013

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D17 413042-3/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der XXXX StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413042-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413042-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413042-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413042-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren

I.1.1. Die minderjährige Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihren Eltern (Antragsteller zu den Zlen. D17 413043-3/2013 und D17 413041-3/2013) erstmals am 17.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die minderjährige Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihren Eltern (Antragsteller zu den Zlen. D17 413043-3/2013 und D17 413041-3/2013) erstmals am 17.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Nunmehr halten sich im Bundesgebiet auch ihre drei weiteren minderjährigen Geschwister (Antragsteller zu den Zlen. D17 413044-3/2013, D17 427808-2/2013 und D17 431294-2/2013) als Asylwerber auf.

Die Eltern der Antragstellerin wurden am 18.03.2009 (Erstbefragung) und am 26.05.2009 niederschriftlich einvernommen.

Dabei haben die Eltern für die minderjährige Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Vielmehr wurde betreffend die Antragstellerin ausschließlich auf die Verfolgungsgründe ihres Vaters verwiesen, der in Verdacht geraten sein soll, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein und deshalb verfolgt worden sei.

Im Übrigen führte der Vater am 26.05.2009 zum Gesundheitszustand der Antragstellerin aus, dass diese seit der Geburt Probleme mit dem Brustkorb habe. Sie befinde sich nicht in Behandlung. Die Ärzte in Traiskirchen hätten gemeint, dass es keine Probleme mit ihr gebe.

I.1.2. Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.358-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.358-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Antragstellerin keine eigenen bzw. keine sie persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei der Antragstellerin, die an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leide, weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage.

Da die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Da die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 27.04.2010 durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher auf das von den Eltern vorgetragene Fluchtvorbringen verwiesen wurde.

Laut Ausreisebestätigung von IOM vom 15.09.2010, ist die minderjährige Antragstellerin mit ihren Eltern und ihrer minderjährigen Schwester am 14.09.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz infolge der freiwilligen Rückkehr der Antragstellerin in den Herkunftsstaat gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz infolge der freiwilligen Rückkehr der Antragstellerin in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren

I.2.1. Am 11.01.2012 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren mittlerweile zwei minderjährigen Schwestern und ihrer Großmutter (EDV-Zl. 12 00.485) neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebebiet ein.römisch eins.2.1. Am 11.01.2012 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren mittlerweile zwei minderjährigen Schwestern und ihrer Großmutter (EDV-Zl. 12 00.485) neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebebiet ein.

Die Mutter stellte für die minderjährige Antragstellerin am selben Tag einen zweiten - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits zuvor - nämlich am 07.07.2011 - hat ihr Vater einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Mutter begehrte für die Antragstellerin die Gewährung desselben Schutzes wie für alle anderen Familienmitglieder. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Antragstellerin nicht geltend gemacht.

In ihren niederschriftlichen Einvernahmen am 11.01.2012 (Erstbefragung) und 11.04.2012 erklärte ihre Mutter im Wesentlichen, dass ihr Vater in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sei. Dieser stehe unter Verdacht, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Nachdem der Vater sich versteckt gehalten habe bzw. aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei, sei bei der Mutter nach dem Vater gefragt worden. Dabei sei die Mutter bedroht und misshandelt worden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe.

Konkret zur Antragstellerin befragt, erklärte die Mutter, dass deren Brustkorb verformt sei. Die Beschwerdeüfhrerin benötige eine Operation, die für Juni oder Juli angesetzt sei. Betreffend die Antragstellerin wurde eine Russische Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Die Mutter übernehme die Vertretung für die Antragstellerin.

Der Vater der Antragstellerin legte im Zuge seines Beschwerdeverfahrens einen ihn betreffenden psychiatrischen Befund von Dr. Gerald Ressi, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.05.2012 vor, in dem der Vater ausführt, dass er sich große Sorgen um die Antragstellerin mache, da bei dieser die Operation einer Trichterbrust anstehe.

I.2.2. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 00.480-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 00.480-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Antragstellerin keine eigenen bzw. keine sie persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei der Antragstellerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage.

Da die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Da die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 02.07.2012 durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher auf das von den Eltern vorgetragene Fluchtvorbringen verwiesen wird.

I.2.3. Mit Erkenntnis vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413042-2/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der minderjährigen Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.2.3. Mit Erkenntnis vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413042-2/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der minderjährigen Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 wurde der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Antragstellerin am 09.09.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

I.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahrenrömisch eins.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahren

Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem die gesetzliche Vertretung der Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG begehrte.Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem die gesetzliche Vertretung der Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG begehrte.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Vater der Antragstellerin am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe.

Die Ladungen, die den Vater der Antragstellerin betreffen, seien mit 03.07.2013 und 26.07.2013 datiert.

Die vorgelegten Ladungen würden zweifelsfrei beweisen, dass der Vater der Antragstellerin von der Regierung gesucht werde, da diese davon ausgehe, dass der Vater ein tschetschenischer Widerstandskämpfer sei.

Wäre dieses Beweismittel bereits im nun abgeschlossenen Verfahren vorgelegt worden, wäre es aufgrund dessen voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid gekommen.

Die Vorlage der beiden höchstgerichtlichen Ladungsbescheide sei auch rechtzeitig binnen zwei Wochen ab Kenntniserlangung erfolgt. Der Vater der Antragstellerin habe diese nämlich - wie bereits ausgeführt - am 30.07.2013 per Post aus dem Herkunftsstaat erhalten.

Laut Übersetzung handelt es sich bei den beiden mit dem Antrag übermittelten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken um gerichtliche Ladungen vor das XXXX für den 03.07. und den 26.07.2013. Der Vater der Antragstellerin wurde darin in einer mittels Nummer näher bezeichneten Strafsache in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladen. Das im Vordruck enthaltene Wort Zivilsache ist auf beiden Vordrucken durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt.Laut Übersetzung handelt es sich bei den beiden mit dem Antrag übermittelten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken um gerichtliche Ladungen vor das römisch 40 für den 03.07. und den 26.07.2013. Der Vater der Antragstellerin wurde darin in einer mittels Nummer näher bezeichneten Strafsache in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladen. Das im Vordruck enthaltene Wort Zivilsache ist auf beiden Vordrucken durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

II.3. Der Vater der minderjährigen Antragstellerin hat für seine Familienangehörigen und für sich selbst dieselben Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführt. Demnach war betreffend die Antragstellerin auf die Ausführungen ihres Vaters im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D17 413041-3/2013/2E, zu verweisen.römisch zwei.3. Der Vater der minderjährigen Antragstellerin hat für seine Familienangehörigen und für sich selbst dieselben Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführt. Demnach war betreffend die Antragstellerin auf die Ausführungen ihres Vaters im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D17 413041-3/2013/2E, zu verweisen.

Die entsprechenden Ausführungen aus diesem Erkenntnis - die auch für die Antragstellerin gelten - lauten wie folgt:

"II.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz im zweiten - inhaltlichen - Asylverfahren entschieden hat.

Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller die nunmehr vorgelegten Ladungen am 30.07.2013 erhalten hat und der gegenständliche Antrag am 13.08.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller die nunmehr vorgelegten Ladungen am 30.07.2013 erhalten hat und der gegenständliche Antrag am 13.08.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.4. Der Antragsteller legte zur Begründung seines Antrages zwei handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke des XXXX vor, wonach er jeweils als Zeuge in zwei näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 geladen worden sei.römisch zwei.4. Der Antragsteller legte zur Begründung seines Antrages zwei handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke des römisch 40 vor, wonach er jeweils als Zeuge in zwei näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 geladen worden sei.

Das wiederaufzunehmende Verfahren wurde mit der Zustellung des Erkenntnisses vom 03.09.2012 am 09.09.2012 rechtskräftig beendet.

In Punkt II.2. wurde unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, dass Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").In Punkt römisch zwei.2. wurde unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, dass Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").

Die nunmehr vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke sind jedoch erst weit nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta".

Verfahrensgegenständlich liegen nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Beweismittel (sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta") vor, die keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidung vom 03.09.2012 nicht umfasst sind.

Derartige "nova causa superviens" oder "nova producta" können allenfalls in einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Einen solchen haben der Antragsteller und seine Familienangehörigen laut aktuellem AIS-Auszug auch beim Bundesasylamt gestellt. Die diesbezüglichen Verfahren sind zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung noch anhängig.

Die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke waren demnach bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

II.5. Ist aufgrund des soeben dargelegten Verfahrensergebnisses eine weitere Auseinandersetzung mit den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke nicht angezeigt, hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dennoch fest, dass diese im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen und diesen demnach auch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung die Eignung fehlt, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.römisch zwei.5. Ist aufgrund des soeben dargelegten Verfahrensergebnisses eine weitere Auseinandersetzung mit den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke nicht angezeigt, hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dennoch fest, dass diese im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen und diesen demnach auch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung die Eignung fehlt, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

Laut den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken des XXXX hätte der Antragsteller in näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 als Zeuge erscheinen sollen.Laut den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken des römisch 40 hätte der Antragsteller in näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 als Zeuge erscheinen sollen.

Zu den Ladungen vor das XXXX war anzumerken, dass der Antragsteller in mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat. Insbesondere hat er keine staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten Tätigkeit für den Widerstand darlegen können. Demzufolge können auch die aus Juli 2013 stammenden Ladungen nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgungsgefahr gebracht werden, zumal dem hg. Amtswissen zufolge derartige Ladungen von Asylwerbern immer wieder vorgelegt werden und oftmals als Gefälligkeitsladungen ausgestellt werden.Zu den Ladungen vor das römisch 40 war anzumerken, dass der Antragsteller in mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat. Insbesondere hat er keine staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten Tätigkeit für den Widerstand darlegen können. Demzufolge können auch die aus Juli 2013 stammenden Ladungen nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgungsgefahr gebracht werden, zumal dem hg. Amtswissen zufolge derartige Ladungen von Asylwerbern immer wieder vorgelegt werden und oftmals als Gefälligkeitsladungen ausgestellt werden.

Auch nicht nachvollziehbar war, warum die staatlichen Behörden - nach mehreren Versuchen den Antragsteller festzunehmen - zwei Jahre nach seiner letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat damit beginnen sollen, den Antragsteller förmlich durch Ladungen habhaft zu werden.

Dies erscheint auch insbesondere nicht nachvollziehbar, als die Verfolgung des Antragstellers ihren Ursprung in der Unterstützung von Widerstandskämpfern in den Jahren 2001, 2002 und 2003 gehabt haben soll. Seit dem Jahr 2009 soll der Antragsteller im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein. Offiziell soll nach dem Antragsteller jedoch nicht gefahndet worden sein. Vielmehr schilderte er von mehreren Versuchen ihn festzunehmen.

Auch nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Jahr 2011 soll der Antragsteller vor keinen staatlichen Gerichten oder Behörden geladen worden sein, dies obwohl nach seinen Ausführungen seine Verfolger von seiner Rückkehr gewusst hätten, da er mit dem Flugzeug in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Die Ehefrau, die ebenfalls mit dem Antragsteller im Jahr 2010 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, hielt sich auch nach der neuerlichen Ausreise des Antragstellers bis Jänner 2012 im Herkunftsstaat auf. Diese schilderte von einer Suche nach dem Antragsteller durch teils maskierte, teils uniformierte Männer, Ladungen für den Antragsteller seien jedoch auch dieser nicht übergeben worden.

Es mutet demnach vollkommen lebensfremd an, dass die staatlichen Behörden zwei Jahre nach der Ausreise des Antragstellers aus dem Herkunftsstaat und nach jahrelanger intensiver Suche diesen nunmehr plötzlich gerichtlich laden.

Dass es sich bei der vorgelegten Ladung nur um eine Gefälligkeitsleistung handeln kann, wird auch bei Betrachtung des Inhalts der Ladungen deutlich. In der einen Ladung wird der Antragsteller für den 03.07.2013 geladen. Auf der Ladung ist weiters vermerkt, dass diese am 03.07.2013 ausgestellt worden ist. Auch die Ladung für den 26.07.2013 wurde am 26.07.2013 ausgestellt.

Es ist völlig absurd, eine Zeugenladung am Tag des Ladungstermins auszustellen. Ein derartiges Vorgehen eines XXXX - das Ausfolgen einer Ladung an eine dritte Person am Tag des Ladung - ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.Es ist völlig absurd, eine Zeugenladung am Tag des Ladungstermins auszustellen. Ein derartiges Vorgehen eines römisch 40 - das Ausfolgen einer Ladung an eine dritte Person am Tag des Ladung - ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.

Aber auch die Form der Ladung lässt an deren Echtheit und Richtigkeit zweifeln. So handelt es sich um einen Vordruck im Postkartenformat. Auf dem Vordruck ist das Wort Zivilsache durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt. Bei einem XXXX ist wohl davon auszugehen, dass es auch Ladungsvordrucke für Strafsachen gibt.Aber auch die Form der Ladung lässt an deren Echtheit und Richtigkeit zweifeln. So handelt es sich um einen Vordruck im Postkartenformat. Auf dem Vordruck ist das Wort Zivilsache durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt. Bei einem römisch 40 ist wohl davon auszugehen, dass es auch Ladungsvordrucke für Strafsachen gibt.

Auf den Ladungen befindet sich auch kein Briefkopf und werden auch keine Folgen für das Nichtbefolgen der Ladungen angeführt.

In den Ladungen wird der Antragsteller auch zu zwei unterschiedlichen Strafsachen - unterschiedliche Nummern und unterschiedlichen Klagen - als Zeuge vorgeladen.

Eine objektive Überprüfung - beispielsweise eine kriminaltechnische Untersuchung - ist mangels Vergleichsmaterials nicht möglich, zumal es sich bei der vorgelegten Ladungen um zwei postkartengroße Vordrucke handelt, die handschriftlich ausgefüllt wurden.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich demnach keine Zweifel ergeben, dass sich der Antragsteller die vorgelegten Ladungen aus dem Herkunftsstaat übermitteln hat lassen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und jenen seiner Familie zu verlängern.

Abgesehen davon führt die Vorlage der genannten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke, selbst wenn man von der Echtheit und Richtigkeit dieser ausgehen würde - wovon der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch wie dargelegt nicht ausgeht - zu keiner Änderung der Sachlage. Einer bloßen Ladung bzw. Vorführung zur Behörde (Gericht) mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153) und so kann deren Vorlage auch aufgrund der unzähligen in den bisherigen Erkenntnissen festgestellten Unglaubwürdigkeitselemente nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bewirken. Es ist dahingehend aber auch noch festzuhalten, dass es jedem Rechtsstaat freisteht, gerichtlich strafbaren Handlungen nachzugehen und Ermittlungen anzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint auch entscheidend, dass der Antragsteller gerade nicht als beschuldigte Person sondern vielmehr als Zeuge geführt wird und offenbar in zwei unterschiedlichen Verfahren erscheinen soll.

II.6. Der Antrag auf Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen, wobei die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke bereits dem Grunde nach nicht für eine Wiederaufnahme geeignet gewesen sind, da sie erst nach Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach nicht von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst sind."römisch zwei.6. Der Antrag auf Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen, wobei die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke bereits dem Grunde nach nicht für eine Wiederaufnahme geeignet gewesen sind, da sie erst nach Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach nicht von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst sind."

II.4. Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.römisch zwei.4. Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Antragstellerin wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Antragstellerin wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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