TE AsylGH Beschluss 2013/10/16 C15 437665-1/2013

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Veröffentlicht am 16.10.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. C15 437.665-1/2013/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin

Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.7.2013, Zl. 13 10.820-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.7.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.7.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1. Mit Bescheid vom 30.7.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Indien nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom 30.7.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Indien nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung vom 30.7.2013 bestellte das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer von Amts wegen einen Rechtsberater.Mit Verfahrensanordnung vom 30.7.2013 bestellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für den Beschwerdeführer von Amts wegen einen Rechtsberater.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 1.8.2013 persönlich ausgefolgt.

2. Mit dem am 22.8.2013 dem Bundesasylamt per Telefax übermittelten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 30.7.2013.

3. Mit Bescheid vom 27.8.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.3. Mit Bescheid vom 27.8.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, GZ. C15 437.665-2/2013, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamts vom 27.8.2013 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, GZ. C15 437.665-2/2013, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamts vom 27.8.2013 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

2.1 Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 1.8.2013 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt (AS 111). Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 1.8.2013 zu laufen. Weder aus dem Akteninhalt noch aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers lassen sich Anhaltspunkte erkennen, welche dieser Annahme entgegenstünden. Der Beschwerdeführer selbst hat die Rechtswirksamkeit der Zustellung auch gar nicht in Zweifel gezogen, sondern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, worüber der Asylgerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium aufgrund der Mangelhaftigkeit des Bescheides vom 27.8.2013 nicht endgültig entscheiden kann.

3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.3. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 16.8.2013 um 24 Uhr, sodass sich die am 22.8.2013 per Fax übermittelte Beschwerde als verspätet erweist.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich. Inwieweit die im Verfahren zu GZ. C15 437.665-2/2013 begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt ist, wird im dortigen fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich. Inwieweit die im Verfahren zu GZ. C15 437.665-2/2013 begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt ist, wird im dortigen fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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