TE AsylGH Beschluss 2013/10/21 S6 438281-1/2013

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Spruch

S6 438.281-1/2013/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2013, Zl. 13 05.148-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2013, Zl. 13 05.148-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer brachte am 20.04.2013 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Tschechische Republik zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Tschechische Republik ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 20.04.2013 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Tschechische Republik zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Tschechische Republik ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 37 Abs. 4 leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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