TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/21 C3 438326-1/2013

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Spruch

Zl. C3 438.326-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zahl: 13 02.547-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zahl: 13 02.547-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.2.2013 während der Schubhaft einen Asylantrag und gab Folgendes an: "Ich war Bauarbeiter in China. Ich habe durch einen Arbeitsunfall meinen Zeigefinger und die Fingerkuppe vom Mittelfinger an der rechten Hand verloren. Die Firma hat mir für den Arbeitsunfall kein Geld bezahlt. Ich habe mich bei der zuständigen Behörde beschwert. Die Beamten haben mir aber mit eine Festnahme gedroht, wenn ich mich weiter beschweren sollte. Dann habe ich beschlossen China zu verlassen."

Am 12.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass es ihm nicht gut gehe, er in der Hand Schmerzen habe, er Diabetiker sei und seine Nieren sehr schwach seien. Er sei bereits einmal bei einem Arzt gewesen. Für diese Untersuchung habe er aber leider keine Befunde erhalten, da er der Sprache nicht mächtig gewesen sei. Er habe vor, heute noch zu einem Arzt zu gehen und zwar zum XXXX. Weiters gab er an, dass seine Eltern verstorben seien, er keine Geschwister habe, jedoch aber eine Adoptivtochter, dieser gehe es nicht gut, weil sie krank sei. Sie sei an einer komischen Krankheit erkrankt, mehr könne er nicht sagen. Auf die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung sei bzw. ob er regelmäßig Medikamente nehme, gab der Beschwerdeführer an: "Medikamente für meine Zuckerkrankheit und manchmal auch Schmerztabletten." Ihm seien die Medikamente für seine Zuckerkrankheit ausgegangen. Bis jetzt hatte er noch chinesische Medikamente. Auf die Frage, ob er arbeitsfähig sei, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, bin ich nicht, da ich Schmerzen in der linken Hand habe. Aufgrund meiner schwachen Niere, habe ich sogar Schmerzen beim Urinieren." Seit Juli oder August 2010 habe er Probleme mit der linken Hand. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Einvernahme auch an, dass er Christ sei.Am 12.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass es ihm nicht gut gehe, er in der Hand Schmerzen habe, er Diabetiker sei und seine Nieren sehr schwach seien. Er sei bereits einmal bei einem Arzt gewesen. Für diese Untersuchung habe er aber leider keine Befunde erhalten, da er der Sprache nicht mächtig gewesen sei. Er habe vor, heute noch zu einem Arzt zu gehen und zwar zum römisch 40 . Weiters gab er an, dass seine Eltern verstorben seien, er keine Geschwister habe, jedoch aber eine Adoptivtochter, dieser gehe es nicht gut, weil sie krank sei. Sie sei an einer komischen Krankheit erkrankt, mehr könne er nicht sagen. Auf die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung sei bzw. ob er regelmäßig Medikamente nehme, gab der Beschwerdeführer an: "Medikamente für meine Zuckerkrankheit und manchmal auch Schmerztabletten." Ihm seien die Medikamente für seine Zuckerkrankheit ausgegangen. Bis jetzt hatte er noch chinesische Medikamente. Auf die Frage, ob er arbeitsfähig sei, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, bin ich nicht, da ich Schmerzen in der linken Hand habe. Aufgrund meiner schwachen Niere, habe ich sogar Schmerzen beim Urinieren." Seit Juli oder August 2010 habe er Probleme mit der linken Hand. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Einvernahme auch an, dass er Christ sei.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.08.2013, Zahl: 13 02.547-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.08.2013, Zahl: 13 02.547-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass den Fluchtgründen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt habe werden können, da die Angaben widersprüchlich und nicht plausibel gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest: "Die Feststellung bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergibt sich aus Ihren glaubhaften niederschriftlichen Angaben und haben Sie bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts Gegenteiliges in Vorlage gebracht." Weiters führte das Bundesasylamt aus: "Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie eine gesunde erwachsene Frau mit Schulbildung sowie langjähriger Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat sind, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es ist Ihnen aufgrund Ihres Alters und Gesundheitszustandes möglich - so wie auch vor Ihrer Ausreise - ein nötiges Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass Sie im Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China eine Verfolgungsgefährdung im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten, zumal Sie an keiner lebensgefährlichen Erkrankung laborieren und eine etwaige medizinische Behandlung sowie medikamentöse Versorgung der behaupteten Beschwerden (Diabetes, Harn-, Nierenbeschwerden, Armbeschwerden) in der Volksrepublik China gewährleistet ist."

Mit Fax vom 05.09.2013 erhob der Beschwerdeführer wie folgt eine Beschwerde:

"Der BF hat vorgebracht, durch einen Arbeitsunfall Finger und Fingerteile verloren zu haben. Es gab eine Infektion. Der Arbeitsgeber hatte die dem BF zustehende Entschädigung verweigert. Eine Beschwerde des BF führte zu Verfolgung.

(Seite 36 im Bescheid des BAA, außerdem Erstbefragung durch Polizei.)

Weiters hat der BF konkret und unbestritten geblieben noch Diabetes, und mangelnde Funktion der Nieren angegeben.

(Seite 3 oben im Bescheid des BAA.)

Er benötigt regelmäßig Medikamente.

(Seite 4 unten im Bescheid des BAA.)

Das BAA vermochte den Ausführungen des BF nichts Konkretes entgegenzusetzen.

Inhaltlich falsche Entscheidung, mangelhafte Verfahrensführung:)

Der bekämpfte Bescheid enthält ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des BF. Ein besonderer Bezug oder eine persönliche Zusammenstellung der Länderfeststellungen wird vom BAA auch gar nicht behauptet.

Die Ausführungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sind kurz und ungeeignet. Die vom BAA dargelegten Überlegungen vermögen den Befund einer insgesamten Unglaubwürdigkeit des BF nicht zu tragen.

Das BAA ist nicht im Stande, das Vorbringen des BF hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Übereinstimmung mit der Berichtslage konkret in Zweifel zu ziehen.

Ohne irgendein Eingehen auf die persönliche Situation wird der BF allenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in der VR China verwiesen; freilich ohne jeglichen Angaben dazu, warum ihm dies persönlich möglich wäre.

In Bezug auf Spruchpunkt II, subsidiäre Schutzwürdigkeit, geht der bekämpfte Bescheid mit keinem Wort auf die Vulnerabilität des BF (fehlende Finger und Fingerteile, Diabetes, mangelnde Funktion der Nieren) mit keinem einzigen Wort ein.In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei, subsidiäre Schutzwürdigkeit, geht der bekämpfte Bescheid mit keinem Wort auf die Vulnerabilität des BF (fehlende Finger und Fingerteile, Diabetes, mangelnde Funktion der Nieren) mit keinem einzigen Wort ein.

(Seite 40 bis 42 im Bescheid des BAA.)

Dass diese abstrakt behaupteten Arbeitsmöglichkeiten dem BF die Befriedigung der lebensnotwendigsten Bedürfnisse ermöglichen könnten, wird vom bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Ob durch eine Erwerbtätigkeit eine unmenschliche oder lebensbedrohliche Situation abgewendet werden könnte, wird gar nicht thematisiert. Der Entscheidung haftet somit ein grundlegender Mangel an und ist völlig unschlüssig.

Da die belangte Behörde zu grundlegenden Punkten keine Erhebungen und keine Feststellungen getroffen hat und keine tatsächliche Beweiswürdigung erkennbar ist, scheint die Zurückverweisung zu einem nochmaligen Rechtsgang an das BAA unvermeidlich.

Die gesamten Tätigkeitsbereiche des BAA als Erstbehörde würden ansonsten an die Kontrollinstanz übertragen; das zweitinstanzliche System zur besonders fairen Bearbeitung von Asylverfahren würde jedenfalls ausgehöhlt.

Der VfGH vertritt die Meinung, dass in Ausnahmefällen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden könnte; ein solcher Ausnahmefall liegt aber gegenständliche eindeutig nicht vor, wie oben konkret angeführt wurde.

(Ausweisungsentscheidung.)

In Bezug auf die Ausweisung begnügt sich die belangte Behörde mit generellen Ausführungen.

Wiederum bedient sich die belangte Behörde hier leeren Floskel ohne jeglichen tatsächlichen Begründungswert.

Der BF hat durch die medizinischen Bedürfnisse - auch abseits der Beurteilung des Art 3 EMRK - schwerwiegende Interessen an der Weiterführung seines Lebens in Österreich.Der BF hat durch die medizinischen Bedürfnisse - auch abseits der Beurteilung des Artikel 3, EMRK - schwerwiegende Interessen an der Weiterführung seines Lebens in Österreich.

-Das ist von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt gelassen worden.

Durch sein freundliches Wesen und seine Willigkeit sich Fertigkeiten anzueignen ist er auch für Organisationen von Bedeutung, die auf Freiwilligenarbeit angewiesen sind. Dies trotz seiner ernsten gesundheitlichen Probleme.

Personen wie den BF benötigt die Republik Österreich dringend.

Beweis:

Mündliche Einvernahme des BF in einer Beschwerdeverhandlung.

Es kann nicht nachvollzogen werden, warum der BF zwingend auszuweisen wäre."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme mehrmals angegeben, dass er gesundheitliche Probleme habe (vgl. EV vom 12.08.2013. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm nicht gut gehe, er in der Hand Schmerzen habe, er Diabetiker sei und seine Nieren sehr schwach seien. Auf die Frage, ob er arbeitsfähig sei, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, bin ich nicht, da ich Schmerzen in der linken Hand habe. Aufgrund meiner schwachen Niere, habe ich sogar Schmerzen beim Urinieren.") doch hat sich die Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren bzw. auch in der Bescheidbegründung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht auseinandergesetzt.Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme mehrmals angegeben, dass er gesundheitliche Probleme habe vergleiche EV vom 12.08.2013. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm nicht gut gehe, er in der Hand Schmerzen habe, er Diabetiker sei und seine Nieren sehr schwach seien. Auf die Frage, ob er arbeitsfähig sei, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, bin ich nicht, da ich Schmerzen in der linken Hand habe. Aufgrund meiner schwachen Niere, habe ich sogar Schmerzen beim Urinieren.") doch hat sich die Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren bzw. auch in der Bescheidbegründung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht auseinandergesetzt.

Da sohin das Bundesasylamt ihm obliegende Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. Es wäre eine ärztliche Untersuchung bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme notwendig, womit in der Folge die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Da sohin das Bundesasylamt ihm obliegende Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. Es wäre eine ärztliche Untersuchung bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme notwendig, womit in der Folge die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den

Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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