Norm
AVG §38Spruch
Zl. C10 419835-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2013, Zl. 13 09.336-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2013, Zl. 13 09.336-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 11. 03.442-BAI den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 11. 03.442-BAI den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
3. Mit der am 12.08.2011 eingelangten und mit 09.08.2011 datierten Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters zog der BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung gemäß § 3 AsylG 2005 aus freien Stücken zurück. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) wurde die Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.3. Mit der am 12.08.2011 eingelangten und mit 09.08.2011 datierten Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters zog der BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 aus freien Stücken zurück. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde die Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.
Damit ist Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes endgültig in Rechtskraft erwachsen, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. sind beim Asylgerichtshof anhängig.Damit ist Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes endgültig in Rechtskraft erwachsen, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sind beim Asylgerichtshof anhängig.
4. Am 03.07.2013 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, und begründete diesen mit seiner mittlerweile erfolgten Taufe.
5. Nach der Erstbefragung am 03.07.2013 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EBF-West) am 08.07.2013, setzte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.08.2013, Zl. 13 09.336-EBF-West, das Verfahren über diesen Antrag gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Beschwerde zu Aktenzahl 11 03.442-BAI aus. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung der §§ 8 und 10 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage im Sinne des § 38 AVG hervorgekommen sei, zu deren Entscheidung das Bundesasylamt nicht zuständig sei. Im gegenständlichen Fall liege eine Vorfrage im verfahrensrechtlichen Sinn vor, da die Entscheidung des Asylgerichtshofes bezüglich des Vorverfahrens für das Bundesasylamt präjudizielle Wirkung entfalte, weshalb bis zur Klärung der im Fall des BF wesentlichen Vorfrage das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen sei.5. Nach der Erstbefragung am 03.07.2013 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EBF-West) am 08.07.2013, setzte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.08.2013, Zl. 13 09.336-EBF-West, das Verfahren über diesen Antrag gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Beschwerde zu Aktenzahl 11 03.442-BAI aus. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung der Paragraphen 8 und 10 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG hervorgekommen sei, zu deren Entscheidung das Bundesasylamt nicht zuständig sei. Im gegenständlichen Fall liege eine Vorfrage im verfahrensrechtlichen Sinn vor, da die Entscheidung des Asylgerichtshofes bezüglich des Vorverfahrens für das Bundesasylamt präjudizielle Wirkung entfalte, weshalb bis zur Klärung der im Fall des BF wesentlichen Vorfrage das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen sei.
6. Gegen den oben genannten und am 07.08.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 21.08.2013 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.08.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
III.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschweides)römisch drei.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschweides)
1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
2. Vorfrage im logischen Sinn ist jede Frage, deren Lösung zum Zwecke der Lösung einer anderen Frage notwendig ist. Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist daher eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare (notwendige) Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der - jeweiligen - Hauptfrage ist. Im Verhältnis dazu ist der verfahrensrechtliche Vorfragenbegriff im Sinne des § 38 AVG enger. Dieser hat nämlich nur solche Vorfragen zum Gegenstand, "die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären". Vorfragen im Sinne des § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen - österreichischen - Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 2 [2009] § 38 Rz 1 und 2).2. Vorfrage im logischen Sinn ist jede Frage, deren Lösung zum Zwecke der Lösung einer anderen Frage notwendig ist. Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist daher eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare (notwendige) Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der - jeweiligen - Hauptfrage ist. Im Verhältnis dazu ist der verfahrensrechtliche Vorfragenbegriff im Sinne des Paragraph 38, AVG enger. Dieser hat nämlich nur solche Vorfragen zum Gegenstand, "die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären". Vorfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen - österreichischen - Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 2 [2009] Paragraph 38, Rz 1 und 2).
3. Der BF hat am 03.07.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt und seine Furcht vor Verfolgung mit seiner mittlerweile erfolgten Taufe begründet. Zutreffend wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 11 03.442-BAI, die Prüfung, ob dem BF der Status eines Asylberechtigen zukommt, beim Asylgerichtshof nicht verfahrensgegenständlich ist und im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesasylamtes liegt. Die belangte Behörde wird in Hinblick auf die Angaben im Antrag vom 03.07.2013 als Hauptfrage im Antragsverfahren zu prüfen haben, ob ein Nachfluchtgrund vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen des § 3 Abs. 2 AsylG für Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der im Spruch angeführte Bescheid des Bundesalsylamtes ersatzlos zu beheben war.3. Der BF hat am 03.07.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt und seine Furcht vor Verfolgung mit seiner mittlerweile erfolgten Taufe begründet. Zutreffend wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 11 03.442-BAI, die Prüfung, ob dem BF der Status eines Asylberechtigen zukommt, beim Asylgerichtshof nicht verfahrensgegenständlich ist und im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesasylamtes liegt. Die belangte Behörde wird in Hinblick auf die Angaben im Antrag vom 03.07.2013 als Hauptfrage im Antragsverfahren zu prüfen haben, ob ein Nachfluchtgrund vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG für Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der im Spruch angeführte Bescheid des Bundesalsylamtes ersatzlos zu beheben war.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Nachfluchtgründe, VorfrageZuletzt aktualisiert am
31.10.2013