TE AsylGH Beschluss 2013/10/21 A5 419471-3/2013

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A5 419.471-3/2013/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des RA Edward W. DAIGNEAULT, Solicitor, namens des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 18.04.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 11 03.739-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des RA Edward W. DAIGNEAULT, Solicitor, namens des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 18.04.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 11 03.739-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 12.07.2013 wird gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 12.07.2013 wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der ehemalige minderjährige Asylwerber XXXX, ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am XXXX in Österreich als Sohn der ebenfalls aus Somalia stammenden vormaligen Asylwerberin XXXX, geb. XXXX (zu Zl. A5 417.802-2/2011), geboren und stellte im Wege seiner Mutter als seine gesetzliche Vertreterin am 18.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.römisch eins.1. Der ehemalige minderjährige Asylwerber römisch 40 , ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am römisch 40 in Österreich als Sohn der ebenfalls aus Somalia stammenden vormaligen Asylwerberin römisch 40 , geb. römisch 40 (zu Zl. A5 417.802-2/2011), geboren und stellte im Wege seiner Mutter als seine gesetzliche Vertreterin am 18.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

I.2. Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Genannten auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.römisch eins.2. Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Genannten auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.

I.3. Der Asylgerichtshof gab der gegen Spruchpunkt I. der genannten Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. A5 419.471-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof gab der gegen Spruchpunkt römisch eins. der genannten Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. A5 419.471-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

I.4. Mit seinem Ersuchen vom 19.08.2011 um Terminverschiebung eines für den 31.08.2011 anberaumten Einvernahmetermines der Mutter des XXXX beim Bundesasylamt trat RA Daigneault erstmals im Verfahren als Rechtsvertreter auf und übermittelte gleichzeitig eine von der Mutter unterfertigte Vollmachtsurkunde (inkl. Erteilung einer Zustellvollmacht) vom 18.08.2011.römisch eins.4. Mit seinem Ersuchen vom 19.08.2011 um Terminverschiebung eines für den 31.08.2011 anberaumten Einvernahmetermines der Mutter des römisch 40 beim Bundesasylamt trat RA Daigneault erstmals im Verfahren als Rechtsvertreter auf und übermittelte gleichzeitig eine von der Mutter unterfertigte Vollmachtsurkunde (inkl. Erteilung einer Zustellvollmacht) vom 18.08.2011.

I.5. Mit (zweitem) Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (neuerlich) ab.römisch eins.5. Mit (zweitem) Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (neuerlich) ab.

I.6. Dieser Bescheid wurde RA Daigneault am 10.11.2011 ordnungsgemäß zugestellt und erhob dieser für XXXX abermals Beschwerde beim Asylgerichtshof. Dieser wurde neuerlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, Zl. A5 419.471-2/2011/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.6. Dieser Bescheid wurde RA Daigneault am 10.11.2011 ordnungsgemäß zugestellt und erhob dieser für römisch 40 abermals Beschwerde beim Asylgerichtshof. Dieser wurde neuerlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, Zl. A5 419.471-2/2011/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.7. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 18.02.2013 eine Einvernahme der Mutter des XXXX vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer die Genannte erklärte, sie wolle ausdrücklich alle im Verfahren erteilten Vollmachten unverzüglich zurückziehen und wünsche ihren Bescheid und jene Bescheide ihrer Kinder an sich selbst zugestellt.römisch eins.7. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 18.02.2013 eine Einvernahme der Mutter des römisch 40 vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer die Genannte erklärte, sie wolle ausdrücklich alle im Verfahren erteilten Vollmachten unverzüglich zurückziehen und wünsche ihren Bescheid und jene Bescheide ihrer Kinder an sich selbst zugestellt.

I.8. Mit (drittem) Bescheid vom 20.02.2013, Zl. 11 03.739-BAW, erkannte das Bundesasylamt XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.8. Mit (drittem) Bescheid vom 20.02.2013, Zl. 11 03.739-BAW, erkannte das Bundesasylamt römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.9. Dieser Bescheid wurde der Mutter des XXXX als seine gesetzliche Vertreterin am 26.02.2013 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.römisch eins.9. Dieser Bescheid wurde der Mutter des römisch 40 als seine gesetzliche Vertreterin am 26.02.2013 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

I.10. Mit Fax vom 12.07.2013 erhob RA Daigneault namens des XXXX gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt. Darin wies dieser darauf hin, dass das Bundesasylamt über den Antrag des XXXX nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 6-monatigen Frist entschieden habe. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.römisch eins.10. Mit Fax vom 12.07.2013 erhob RA Daigneault namens des römisch 40 gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt. Darin wies dieser darauf hin, dass das Bundesasylamt über den Antrag des römisch 40 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 6-monatigen Frist entschieden habe. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.

I.11. Mit Schreiben vom 29.07.2013 teilte der Asylgerichtshof RA Daigneault mit, dass in casu Zweifel am Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses bestünden, zumal die Mutter des minderjährigen XXXX ausdrücklich alle ihm Verfahren erteilten Vollmachten zurückgezogen habe. RA Daigneault wurde binnen einer Frist von einer Woche aufgefordert, die Vollmachtsurkunde, aufgrund derer er eingeschritten sei, vorzulegen, andernfalls sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 2. Satz AVG zurückgewiesen werde.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 29.07.2013 teilte der Asylgerichtshof RA Daigneault mit, dass in casu Zweifel am Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses bestünden, zumal die Mutter des minderjährigen römisch 40 ausdrücklich alle ihm Verfahren erteilten Vollmachten zurückgezogen habe. RA Daigneault wurde binnen einer Frist von einer Woche aufgefordert, die Vollmachtsurkunde, aufgrund derer er eingeschritten sei, vorzulegen, andernfalls sein Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, 2. Satz AVG zurückgewiesen werde.

I.12. In seinem mittels Fax am 06.08.2013 eingebrachten Schriftsatz erklärte RA Daigneault, XXXX XXXX habe ihm am 18.08.2011 Vertretungsvollmacht erteilt. Bis dato habe diese weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt, dass sie die Vollmacht widerrufen oder kündigen wolle. Er sei daher nach wie vor zu Vertretung verpflichtet.römisch eins.12. In seinem mittels Fax am 06.08.2013 eingebrachten Schriftsatz erklärte RA Daigneault, römisch 40 römisch 40 habe ihm am 18.08.2011 Vertretungsvollmacht erteilt. Bis dato habe diese weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt, dass sie die Vollmacht widerrufen oder kündigen wolle. Er sei daher nach wie vor zu Vertretung verpflichtet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtszeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtszeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

II.8. Es ist unbestritten, dass Frau XXXX (gesetzliche Vertreterin des XXXX) durch den nunmehrigen Einschreiter RA Daigneault vormals vertreten war. Aufgrund dieses vormaligen Vertretungsverhältnisses erfolgten auch etliche Zustellungen im (nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren an ebendiesen.römisch zwei.8. Es ist unbestritten, dass Frau römisch 40 (gesetzliche Vertreterin des römisch 40 ) durch den nunmehrigen Einschreiter RA Daigneault vormals vertreten war. Aufgrund dieses vormaligen Vertretungsverhältnisses erfolgten auch etliche Zustellungen im (nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren an ebendiesen.

Anlässlich ihrer Einvernahme am 18.02.2013 erklärte Frau XXXX jedoch explizit alle bisher erteilten Vollmachten als unverzüglich zurückgezogen und führte zudem ausdrücklich aus, sie wünsche sämtliche Bescheide an sich selbst zugestellt.Anlässlich ihrer Einvernahme am 18.02.2013 erklärte Frau römisch 40 jedoch explizit alle bisher erteilten Vollmachten als unverzüglich zurückgezogen und führte zudem ausdrücklich aus, sie wünsche sämtliche Bescheide an sich selbst zugestellt.

Hiezu ist anzuführen, dass Bevollmächtigungen grundsätzlich (unter anderem) durch Kündigung enden. Eine solche wird jedoch erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Mitteilung darüber bei der Behörde einlangt (vgl. hiezu VwGH vom 26.06.2003, 99/18/0411). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang außerdem ausgesprochen, dass "die Erklärung einer Partei in einer bei der Behörde aufgenommenen Niederschrift, sie habe den (bisherigen) Vertreter ersucht, von ihrer Vertretung Abstand zu nehmen und dass sie "nunmehr selbst das Verwaltungsstrafverfahren weiterführe", bedeutet, dass das Vollmachtsverhältnis gekündigt ist, und daher Zustellungen nicht mehr an den Vertreter erfolgen dürfen" (vgl. VwGH vom 30.06.1976, 2306/75).Hiezu ist anzuführen, dass Bevollmächtigungen grundsätzlich (unter anderem) durch Kündigung enden. Eine solche wird jedoch erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Mitteilung darüber bei der Behörde einlangt vergleiche hiezu VwGH vom 26.06.2003, 99/18/0411). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang außerdem ausgesprochen, dass "die Erklärung einer Partei in einer bei der Behörde aufgenommenen Niederschrift, sie habe den (bisherigen) Vertreter ersucht, von ihrer Vertretung Abstand zu nehmen und dass sie "nunmehr selbst das Verwaltungsstrafverfahren weiterführe", bedeutet, dass das Vollmachtsverhältnis gekündigt ist, und daher Zustellungen nicht mehr an den Vertreter erfolgen dürfen" vergleiche VwGH vom 30.06.1976, 2306/75).

Aus dieser eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist nun für den konkreten Fall zu schließen, dass das Bundesasylamt durch die oben zitierten Erklärungen der Frau XXXX anlässlich ihrer Befragung nicht mehr von einem aufrechten Bevollmächtigungsverhältnis ausgehen durfte und daher auch die Zustellung der Asylbescheide vom 20.03.2013 rechtswirksam an sie selbst vorgenommen hat. Dabei wird seitens des Asylgerichtshofes angemerkt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein kann, trotz eindeutiger Erklärungen der Verfahrenspartei Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob ein Vollmachtsverhältnis im Innenverhältnis zwischen Vertretenen und Vertreter widerrufen bzw. gekündigt wurde.Aus dieser eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist nun für den konkreten Fall zu schließen, dass das Bundesasylamt durch die oben zitierten Erklärungen der Frau römisch 40 anlässlich ihrer Befragung nicht mehr von einem aufrechten Bevollmächtigungsverhältnis ausgehen durfte und daher auch die Zustellung der Asylbescheide vom 20.03.2013 rechtswirksam an sie selbst vorgenommen hat. Dabei wird seitens des Asylgerichtshofes angemerkt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein kann, trotz eindeutiger Erklärungen der Verfahrenspartei Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob ein Vollmachtsverhältnis im Innenverhältnis zwischen Vertretenen und Vertreter widerrufen bzw. gekündigt wurde.

RA Daigneault berief sich in seiner für den minderjährigen XXXX eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 12.07.2013 lediglich auf die ihm erteilte Vollmacht, legte jedoch keinen aktuellen urkundlichen Nachweis über eine Vertretungsbefugnis vor. Grundsätzlich würde eine solche Berufung gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ausreichen, zumal es sich bei RA Daigneault um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt.RA Daigneault berief sich in seiner für den minderjährigen römisch 40 eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 12.07.2013 lediglich auf die ihm erteilte Vollmacht, legte jedoch keinen aktuellen urkundlichen Nachweis über eine Vertretungsbefugnis vor. Grundsätzlich würde eine solche Berufung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ausreichen, zumal es sich bei RA Daigneault um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es allerdings trotz der Erleichterung des Vollmachtsnachweises nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig und auch erforderlich, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen (vgl. VwGH vom 20.10.1999, Zl. 95/03/0221).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es allerdings trotz der Erleichterung des Vollmachtsnachweises nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig und auch erforderlich, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen vergleiche VwGH vom 20.10.1999, Zl. 95/03/0221).

Solche Zweifel bestanden im konkreten Fall aufgrund der Erklärungen der Frau XXXX im Rahmen ihrer Einvernahme am 18.02.2013 vor dem Bundesasylamt sowie der Tatsache, dass RA Daigneault eine Säumnisbeschwerde erhob, obwohl das Asylverfahren des minderjährigen XXXX bereits positiv rechtskräftig abgeschlossen wurde.Solche Zweifel bestanden im konkreten Fall aufgrund der Erklärungen der Frau römisch 40 im Rahmen ihrer Einvernahme am 18.02.2013 vor dem Bundesasylamt sowie der Tatsache, dass RA Daigneault eine Säumnisbeschwerde erhob, obwohl das Asylverfahren des minderjährigen römisch 40 bereits positiv rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Da der Einschreiter auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.12.2010 nicht mit der Vorlage einer entsprechenden aktuellen Vollmacht reagierte, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter des XXXX auftretenden Rechtsanwalt tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt.Da der Einschreiter auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.12.2010 nicht mit der Vorlage einer entsprechenden aktuellen Vollmacht reagierte, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter des römisch 40 auftretenden Rechtsanwalt tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Devolution, Mängelbehebung, Rechtskraft, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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