Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D9 403684-2/2013/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2013, Zl. 13 12.278-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2013, Zl. 13 12.278-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2001, in Verbindung mit § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Betroffene ist Staatsangehöriger von Georgien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet, wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 14. Juni 2008 angehalten und brachte am 16. Juni 2008 unter dem Namen XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Betroffene ist Staatsangehöriger von Georgien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet, wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 14. Juni 2008 angehalten und brachte am 16. Juni 2008 unter dem Namen römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Betroffene befragt zu seiner Reiseroute vor, Tiflis am 26. Mai 2008 legal in Besitz seines georgischen Reisepasses mit einem Reisebus Richtung Türkei verlassen zu haben. Dort habe er sich zehn bis 14 Tage aufgehalten, nicht gearbeitet und keinen Polizei- oder sonstigen Behördenkontakt gehabt. Er habe einen georgischen Landsmann kontaktiert, über welchen er Kontakt zu einem türkischen Schlepper aufgenommen habe. Er sei schlussendlich schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs von Istanbul ausgereist, glaublich über Bulgarien nach Österreich. Er habe bereits in der Tschechischen Republik um Asyl angesucht, sei dort von 2002 bis 2007 aufhältig gewesen und habe Schwarzarbeit verrichtet. Im Jahre 2003 oder 2004 habe er einen Autounfall verursacht und dabei einen Radfahrer schwer verletzt; er sei zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im September 2007 sei er freiwillig nach Georgien zurückgereist, sein Asylverfahren in der Tschechischen Republik sei negativ abgeschlossen. Als Grund für seine nunmehrige Ausreise aus seinem Herkunftsstaat brachte der Betroffene vor, er sei Mitglied der Partei "Das vereinigte Georgien" gewesen; bei den Parlamentswahlen sei er Wahlkommissionsmitglied gewesen und habe beobachtet, dass Wahlkarten seitens der Mitglieder der nationalen Partei verfälscht und Leute bedroht worden seien. Diese Beobachtungen habe er heimlich mit seinem Handy als Video aufgenommen und persönlich dem Parteichef XXXX übergeben. Diese Beweise seien sodann im Fernsehen veröffentlicht worden, er sei daraufhin von der staatlichen Polizeiorganisation "SODI" geschlagen, bedroht und beobachtet worden. Der Parteichef selbst habe ihm deswegen zur Ausreise geraten. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er eingesperrt zu werden, "vielleicht noch etwas schlimmeres".Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Betroffene befragt zu seiner Reiseroute vor, Tiflis am 26. Mai 2008 legal in Besitz seines georgischen Reisepasses mit einem Reisebus Richtung Türkei verlassen zu haben. Dort habe er sich zehn bis 14 Tage aufgehalten, nicht gearbeitet und keinen Polizei- oder sonstigen Behördenkontakt gehabt. Er habe einen georgischen Landsmann kontaktiert, über welchen er Kontakt zu einem türkischen Schlepper aufgenommen habe. Er sei schlussendlich schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs von Istanbul ausgereist, glaublich über Bulgarien nach Österreich. Er habe bereits in der Tschechischen Republik um Asyl angesucht, sei dort von 2002 bis 2007 aufhältig gewesen und habe Schwarzarbeit verrichtet. Im Jahre 2003 oder 2004 habe er einen Autounfall verursacht und dabei einen Radfahrer schwer verletzt; er sei zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im September 2007 sei er freiwillig nach Georgien zurückgereist, sein Asylverfahren in der Tschechischen Republik sei negativ abgeschlossen. Als Grund für seine nunmehrige Ausreise aus seinem Herkunftsstaat brachte der Betroffene vor, er sei Mitglied der Partei "Das vereinigte Georgien" gewesen; bei den Parlamentswahlen sei er Wahlkommissionsmitglied gewesen und habe beobachtet, dass Wahlkarten seitens der Mitglieder der nationalen Partei verfälscht und Leute bedroht worden seien. Diese Beobachtungen habe er heimlich mit seinem Handy als Video aufgenommen und persönlich dem Parteichef römisch 40 übergeben. Diese Beweise seien sodann im Fernsehen veröffentlicht worden, er sei daraufhin von der staatlichen Polizeiorganisation "SODI" geschlagen, bedroht und beobachtet worden. Der Parteichef selbst habe ihm deswegen zur Ausreise geraten. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er eingesperrt zu werden, "vielleicht noch etwas schlimmeres".
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 teilte die Tschechische Republik nach entsprechender Anfrage im Dublin-Verfahren mit, dass der Betroffene dort unter den Personalien XXXX, StA: Georgien, am 9. September 2001 und am 9. August 2007 Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt hätte. Nach Abweisung der Anträge sei er am XXXX per Flugzeug mit Polizeibegleitung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden.Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 teilte die Tschechische Republik nach entsprechender Anfrage im Dublin-Verfahren mit, dass der Betroffene dort unter den Personalien römisch 40 , StA: Georgien, am 9. September 2001 und am 9. August 2007 Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt hätte. Nach Abweisung der Anträge sei er am römisch 40 per Flugzeug mit Polizeibegleitung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. August 2008 gab der Betroffene an, in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und seien hier auch weder Eltern noch Kinder aufhältig. Er habe einen Führerschein und einen Personalausweis besessen, sei mit keinem Reisedokument gereist. In der Tschechischen Republik sei er vorbestraft und habe für dieses Land im Jahre 2001 ein Visum besessen. In seinem Herkunftsstaat habe er der Arbeiterpartei angehört und sei in weiterer Folge durch den georgischen Geheimdienst heimlich beobachtet worden.
Am selben Tag wurde dem Betroffenen einen Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und mit Aktenvermerk das Ausweisungsverfahren eingestellt.
Am 20. November 2008 wurde der Betroffene, vorgeführt aus der Untersuchungshaft, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht und würden diese der Wahrheit entsprechen. Er sei in der Tschechischen Republik im September 2001 mit einem Touristenvisum, ausgestellt von der Tschechischen Botschaft in XXXX, eingereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, über welchen nach vier Jahren negativ entschieden worden sei. Von Februar 2008 bis Mai 2008 habe er in seinem Herkunftsstaat an der Adresse XXXX, in einer Wohnung einer Schwester seiner Lebensgefährtin alleine gewohnt, davor sei er in seinem Heimatdorf bei seinem Vater aufhältig gewesen, welcher am XXXX verstorben sei. Dieses Haus stünde nunmehr leer. Circa drei Tage vor seiner Ausreise habe er sodann in der Wohnung seiner Freundin in XXXX gewohnt und seinen Herkunftsstaat Ende Mai 2008, glaublich am 25. oder 26. Mai, verlassen. Seine ehemalige Lebensgefährtin sie ihm gemeinsam mit seinem Sohn im August 2002 in die Tschechische Republik nachgereist und hätten sie ab diesem Zeitpunkt gemeinsam bis Juli 2007 in Brno gelebt. Dann habe er sich von seiner Lebensgefährtin getrennt, diese würde nunmehr mit seinem Sohn in Prag leben. Sein Auslandsreisepass und sein Führerschein seien beim Schlepper verblieben. Sein Reisepass sei im XXXX ausgestellt worden; Anlass sei gewesen, dass er früher den Namen seines Stiefvaters XXXX getragen habe und sein Vater kurz vor dessen Tod den Wunsch geäußert hätte, er solle seinen Namen tragen; er habe so seinen Namen ändern und sich einen neuen Pass ausstellen lassen. Aufgefordert, neuerlich seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen, brachte der Betroffene vor, er sei während der Parlamentswahlen am 21. Mai 2008 seitens zweier Freunde, die aktive Mitglieder seien, er sei dies nicht, als Wahlbeobachter der Arbeiterpartei, welche nunmehr "Freies Georgien" heißen würde, bestellt worden. Während seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter in der Zeit vom 12. Mai bis 21. Mai 2008 hätten er und andere Wahlbeobachter festgellt, dass die Wahlen durch die nationale Partei manipuliert worden wäre, indem Personen, die nicht im Wahlbezirk gemeldet gewesen wären, Wahlzettel für die nationale Partei in die Urne geworfen hätten. Diese Leute seien meist durch die Geheimpolizei Georgiens begleitet worden, weshalb auch niemand in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Sein Freund sei am 18. oder 19. Mai 2008 von Mitgliedern der Geheimpolizei verschleppt worden und habe der Betroffene dies mit seinem Handy aufgezeichnet. Als sein Freund nach draußen geschleppt und in einen BMW gebracht worden sei, habe er dem Betroffenen zugerufen, dass sich dessen Handy, mit welchem ebenfalls Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen aufgezeichnet worden seien, in dessen Schreibtischschublade befinden würde; der Betroffene habe dieses an sich genommen. Am 22. Mai 2008 habe er dem Vorsitzenden XXXX, der den Betroffenen in XXXX besucht habe, die beiden Telefone, jenes seines Freundes und sein eigenes, übergeben. Der Betroffene führte weiters aus, dass ihm XXXX am 21. Mai 2008, als er ihm die Telefone übergeben habe, geraten habe, diesen Ort zu verlassen. Kurz darauf änderte der Betroffene seine Aussage und vermeinte nunmehr, er und sein Freund hätten den Parteivorsitzenden in dessen Haus besuchen wollen, da dieser nicht weit vom Wahlbezirk gewohnt hätte, hätten ihn jedoch dort nicht angetroffen, sondern lediglich dessen Sohn; diesem hätten sie sodann die Telefone übergeben. Wiederum korrigierte der Betroffene seine Aussage und vermeinte nunmehr, der Sohn des Parteivorsitzenden hätte bei deren Besuch diesen angerufen und wäre dieser eine halbe Stunde später zu Hause gewesen. Er habe das Telefon seines Freundes dem Parteivorsitzenden übergeben, von seinem Telefon habe der Parteivorsitzende Aufzeichnungen gemacht und ihm dieses wieder zurückgegeben. Der Parteivorsitzende habe daraufhin Anzeige erstattet. Sein zweiter Freund sei am 23. Mai 2008 von der Geheimpolizei festgenommen worden, der Betroffene habe sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Haus in seinem Heimatort befunden, als die Geheimpolizei in Zivilkleidung gekommen sei, deren Gesichter er während der Wahl gesehen hätte, sei er aus dem hinteren Fenster gesprungen und entkommen. Er habe sodann eine Nacht bei einem Nachbarn verbracht und sei in weiterer Folge von diesem nach Tiflis gebracht worden. Über Vorhalt, wonach der Betroffene in seiner Einvernahme am 16. Juni 2008 angegeben habe, Mitglied der Partei "Vereinigtes Georgien" gewesen zu sein und dass zwischen dieser und der Arbeiterpartei bzw. dem Begriff "Freies Georgien" ein Widerspruch zu erblicken sei, vermeinte der Betroffene, er wisse den Unterschied nicht; er wisse lediglich, dass mit freiem Georgien auch die Arbeiterpartei Georgiens erwähnt worden sei.Am 20. November 2008 wurde der Betroffene, vorgeführt aus der Untersuchungshaft, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht und würden diese der Wahrheit entsprechen. Er sei in der Tschechischen Republik im September 2001 mit einem Touristenvisum, ausgestellt von der Tschechischen Botschaft in römisch 40 , eingereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, über welchen nach vier Jahren negativ entschieden worden sei. Von Februar 2008 bis Mai 2008 habe er in seinem Herkunftsstaat an der Adresse römisch 40 , in einer Wohnung einer Schwester seiner Lebensgefährtin alleine gewohnt, davor sei er in seinem Heimatdorf bei seinem Vater aufhältig gewesen, welcher am römisch 40 verstorben sei. Dieses Haus stünde nunmehr leer. Circa drei Tage vor seiner Ausreise habe er sodann in der Wohnung seiner Freundin in römisch 40 gewohnt und seinen Herkunftsstaat Ende Mai 2008, glaublich am 25. oder 26. Mai, verlassen. Seine ehemalige Lebensgefährtin sie ihm gemeinsam mit seinem Sohn im August 2002 in die Tschechische Republik nachgereist und hätten sie ab diesem Zeitpunkt gemeinsam bis Juli 2007 in Brno gelebt. Dann habe er sich von seiner Lebensgefährtin getrennt, diese würde nunmehr mit seinem Sohn in Prag leben. Sein Auslandsreisepass und sein Führerschein seien beim Schlepper verblieben. Sein Reisepass sei im römisch 40 ausgestellt worden; Anlass sei gewesen, dass er früher den Namen seines Stiefvaters römisch 40 getragen habe und sein Vater kurz vor dessen Tod den Wunsch geäußert hätte, er solle seinen Namen tragen; er habe so seinen Namen ändern und sich einen neuen Pass ausstellen lassen. Aufgefordert, neuerlich seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen, brachte der Betroffene vor, er sei während der Parlamentswahlen am 21. Mai 2008 seitens zweier Freunde, die aktive Mitglieder seien, er sei dies nicht, als Wahlbeobachter der Arbeiterpartei, welche nunmehr "Freies Georgien" heißen würde, bestellt worden. Während seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter in der Zeit vom 12. Mai bis 21. Mai 2008 hätten er und andere Wahlbeobachter festgellt, dass die Wahlen durch die nationale Partei manipuliert worden wäre, indem Personen, die nicht im Wahlbezirk gemeldet gewesen wären, Wahlzettel für die nationale Partei in die Urne geworfen hätten. Diese Leute seien meist durch die Geheimpolizei Georgiens begleitet worden, weshalb auch niemand in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Sein Freund sei am 18. oder 19. Mai 2008 von Mitgliedern der Geheimpolizei verschleppt worden und habe der Betroffene dies mit seinem Handy aufgezeichnet. Als sein Freund nach draußen geschleppt und in einen BMW gebracht worden sei, habe er dem Betroffenen zugerufen, dass sich dessen Handy, mit welchem ebenfalls Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen aufgezeichnet worden seien, in dessen Schreibtischschublade befinden würde; der Betroffene habe dieses an sich genommen. Am 22. Mai 2008 habe er dem Vorsitzenden römisch 40 , der den Betroffenen in römisch 40 besucht habe, die beiden Telefone, jenes seines Freundes und sein eigenes, übergeben. Der Betroffene führte weiters aus, dass ihm römisch 40 am 21. Mai 2008, als er ihm die Telefone übergeben habe, geraten habe, diesen Ort zu verlassen. Kurz darauf änderte der Betroffene seine Aussage und vermeinte nunmehr, er und sein Freund hätten den Parteivorsitzenden in dessen Haus besuchen wollen, da dieser nicht weit vom Wahlbezirk gewohnt hätte, hätten ihn jedoch dort nicht angetroffen, sondern lediglich dessen Sohn; diesem hätten sie sodann die Telefone übergeben. Wiederum korrigierte der Betroffene seine Aussage und vermeinte nunmehr, der Sohn des Parteivorsitzenden hätte bei deren Besuch diesen angerufen und wäre dieser eine halbe Stunde später zu Hause gewesen. Er habe das Telefon seines Freundes dem Parteivorsitzenden übergeben, von seinem Telefon habe der Parteivorsitzende Aufzeichnungen gemacht und ihm dieses wieder zurückgegeben. Der Parteivorsitzende habe daraufhin Anzeige erstattet. Sein zweiter Freund sei am 23. Mai 2008 von der Geheimpolizei festgenommen worden, der Betroffene habe sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Haus in seinem Heimatort befunden, als die Geheimpolizei in Zivilkleidung gekommen sei, deren Gesichter er während der Wahl gesehen hätte, sei er aus dem hinteren Fenster gesprungen und entkommen. Er habe sodann eine Nacht bei einem Nachbarn verbracht und sei in weiterer Folge von diesem nach Tiflis gebracht worden. Über Vorhalt, wonach der Betroffene in seiner Einvernahme am 16. Juni 2008 angegeben habe, Mitglied der Partei "Vereinigtes Georgien" gewesen zu sein und dass zwischen dieser und der Arbeiterpartei bzw. dem Begriff "Freies Georgien" ein Widerspruch zu erblicken sei, vermeinte der Betroffene, er wisse den Unterschied nicht; er wisse lediglich, dass mit freiem Georgien auch die Arbeiterpartei Georgiens erwähnt worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2008, Zl. 08 05.179-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen vom 16. Juni 2008 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Betroffenen gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und er unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2008, Zl. 08 05.179-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen vom 16. Juni 2008 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Betroffenen gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und er unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Betroffene keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht habe. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Betroffenen im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass der Betroffene keine Verwandten oder Bekannten in Österreich habe. Da sich der Betroffene erst seit Juni 2008 im Bundesgebiet aufhalte, sei jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt in Österreich zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Privatleben vorliege.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Betroffene keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht habe. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Betroffenen im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass der Betroffene keine Verwandten oder Bekannten in Österreich habe. Da sich der Betroffene erst seit Juni 2008 im Bundesgebiet aufhalte, sei jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt in Österreich zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Privatleben vorliege.
Gegen diesen dem Betroffenen am 16. Dezember 2008 zugestellten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der der Betroffene ausführt, eine Rückkehr sei für ihn lebensgefährlich. Der Betroffene ersuchte darum, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln zu geben, wofür er noch Zeit brauche. Der Betroffene und sein Freund seien angegriffen und verletzt worden, was der Betroffene beweisen könne.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Betroffene gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Betroffene gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der XXXX, wurde gegen den Betroffene ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot, gültig bis 11. März 2019, erlassen.Mit Bescheid der römisch 40 , wurde gegen den Betroffene ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot, gültig bis 11. März 2019, erlassen.
Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 11. Mai 2009 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen eingestellt.
Am 7. Dezember 2010 wurde der Betroffene aus der Tschechischen Republik überstellt.
Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 21. Dezember 2010 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, nachdem der Betroffene im Stande der Schubhaft am 15. Dezember 2010 neuerlich um Asyl ersuchte.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Betroffene nach den §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Betroffene nach den Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Betroffene nach den §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Betroffene nach den Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 15. Juni 2012 erreichte den Asylgerichtshof ein handschriftliches Schreiben des Betroffenen, welches in deutscher Übersetzung im Akt einliegt. Demnach sei er derzeit krank, stehe unter Beobachtung eines Psychiaters und nehme wegen einer Neurose beruhigende Tabletten ein. Dem Betroffenen sei es wegen seiner Inhaftierung nicht möglich, Beweise im Asylverfahren beizubringen, da er in Österreich niemanden habe, der ihm Unterlagen ins Gefängnis bringen könnte, zumal er diese in "Tschechien" bei seiner Ex-Frau aufbewahre. Der Betroffene ersuchte um ein Zuwarten mit einer Verhandlung bis zur Haftentlassung im September 2013. Zudem erwarte der Betroffene nach den Wahlen 2013 einen Machtwechsel und wolle danach sofort in seine Heimat zurückkehren.
Am 28. Juni 2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im XXXX statt, in welcher der Betroffene neuerlich zu seinen Fluchtgründen bzw. seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Integrationsaspekten und seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.Am 28. Juni 2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im römisch 40 statt, in welcher der Betroffene neuerlich zu seinen Fluchtgründen bzw. seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Integrationsaspekten und seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.
Ein weiteres handschriftliches Schreiben in georgischer Sprache langte am 10. Juli 2012 beim Asylgerichtshof ein, welches ebenfalls in deutscher Übersetzung vorliegt. Zu den vorgehaltenen Länderberichten gab der Betroffene zusammengefasst an, dass sich in den letzten fünf Jahren in Georgien viel verändert und auch verbessert habe und kein Chaos mehr herrsche. Der Betroffene träume von einem Leben mit seiner Familie in Georgien und sei des Herumtreibens in einem fremden Land müde. Der Betroffene ersuchte darum, die Aufnahme, als sein Freund und er verletzt worden seien, die Arztbestätigung, den Artikel vom April 2008 mit seinem Foto, in dem über den Vorfall berichtet werde, anzusehen. Er wolle nicht nach Georgien abgeschoben werden, wo er vielleicht nicht gleich am Flughafen erwartet werde, aber nicht lange versteckt leben könne, da Georgien relativ klein sei. Der Betroffene sei der Hauptzeuge, könne mit keiner Unterstützung rechnen und wolle in Österreich bleiben. Er wolle um die ukrainische Staatsbürgerschaft ansuchen und von der Ukraine aus seine in "Tschechien" lebende Familie besuchen. Der Betroffene wolle eine Behandlung wegen Hepatitis C und habe einen Deutschkurs begonnen. Der Betroffene plane eine Arbeitsaufnahme nach seiner Freilassung und habe ab 20. Dezember 2014 eine Einreiseerlaubnis für Tschechien, wo er mit seiner Familie leben wolle.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2012, GZ. D9 403684-1/2009/37E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2008, Zl. 08 05.179-BAE, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2012, GZ. D9 403684-1/2009/37E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2008, Zl. 08 05.179-BAE, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde dem Betroffenen am 2. Oktober 2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
2. Am 23. August 2013 brachte der Betroffene im Stande der Strafhaft nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, er habe weder Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich im März 2009 verlassen, um seine Familie zu besuchen. Dazu wäre er für ein bis zwei Monate nach Tschechien, nach Prag, gereist. Zu seinen Asylgründen führte der Betroffene aus, er müsse sich in Georgien als Deserteur vor dem Militärgericht verantworten. Seit zwei Monaten wisse er, dass sich seine Situation, sollte er zurückkehren, dramatisch verändert habe. Sein Sohn sei von Tschechien nach Georgien gereist. Als er zurück gewesen wäre, habe er den Betroffenen davon informiert. Sollte der Betroffene vor den Militärgerichtshof kommen, werde er mit einer Strafe rechnen müssen. Er wäre dort Deserteur und Staatsverräter.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30. August 2013 gab der Betroffene an, seit drei Tagen im Hungerstreik, aber in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Befragt zu seinen Beweggründen für die neuerliche Antragstellung gab der Betroffene an, er hätte von XXXX seinen Militärdienst in Russland abgeleistet. Ende April oder Anfang Mai 2008 habe er eine Vorladung beim Kommissariat im XXXX bekommen. Er habe sich dort jeden zweiten Tag melden müssen. Der Betroffene wäre zu diesem Zeitpunkt Reservesoldat gewesen. Von einem Verwandten habe er erfahren, dass seine Einheit in den Krieg geschickt werde. Der Betroffene habe dies anderen Bekannten erzählte und werde jetzt als Verräter und Deserteur gesucht. Er habe davon erst im Juni 2013 erfahren. Es gebe ein Original der Ladung, er brauche eine Woche für die Beschaffung des Dokumentes. Er habe jetzt Probleme mit der Militärstaatsanwaltschaft.In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30. August 2013 gab der Betroffene an, seit drei Tagen im Hungerstreik, aber in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Befragt zu seinen Beweggründen für die neuerliche Antragstellung gab der Betroffene an, er hätte von römisch 40 seinen Militärdienst in Russland abgeleistet. Ende April oder Anfang Mai 2008 habe er eine Vorladung beim Kommissariat im römisch 40 bekommen. Er habe sich dort jeden zweiten Tag melden müssen. Der Betroffene wäre zu diesem Zeitpunkt Reservesoldat gewesen. Von einem Verwandten habe er erfahren, dass seine Einheit in den Krieg geschickt werde. Der Betroffene habe dies anderen Bekannten erzählte und werde jetzt als Verräter und Deserteur gesucht. Er habe davon erst im Juni 2013 erfahren. Es gebe ein Original der Ladung, er brauche eine Woche für die Beschaffung des Dokumentes. Er habe jetzt Probleme mit der Militärstaatsanwaltschaft.
Nachgefragt gab der Betroffene an, dass er Ende Mai 2008 erfahren habe, dass seine Einheit in den Krieg geschickt werden soll. Weil er im Jahr 2008 geflüchtet sei, habe er nun diese Probleme. Wenn er jetzt nach Georgien zurückkehren würde, würde er verhaftet werden. Er habe erst jetzt durch seinen Sohn mittels telefonischen Kontakts von den Problemen erfahren. Sein Sohn lebe in Tschechien. Gefragt, warum sich der Betroffene im Jahre 2008 alle zwei Tage beim Kommissariat melden habe müssen, antworte dieser, weil er in den Jahren XXXX bei der russischen Armee gewesen wäre und daher die russische Mentalität gekannt habe und er junge Soldaten beraten hätte sollen. Er habe dann auch erfahren, dass es in Zchinwali eine Kriegssituation gebe. Er habe sich dann nicht mehr gemeldet und in der Folge das Land verlassen. Nach Vorhalt, dass er im Erstverfahren angegeben habe, keinen Militärdienst geleistet zu haben, gab der Betroffene an, dass dies nicht stimmen würde. Er habe gesagt, dass er seinen Militärdienst geleistet habe. In Georgien könne man bis zum 27. Lebensjahr, die Reservisten bis zum 40. Lebensjahr, eingezogen werden.Nachgefragt gab der Betroffene an, dass er Ende Mai 2008 erfahren habe, dass seine Einheit in den Krieg geschickt werden soll. Weil er im Jahr 2008 geflüchtet sei, habe er nun diese Probleme. Wenn er jetzt nach Georgien zurückkehren würde, würde er verhaftet werden. Er habe erst jetzt durch seinen Sohn mittels telefonischen Kontakts von den Problemen erfahren. Sein Sohn lebe in Tschechien. Gefragt, warum sich der Betroffene im Jahre 2008 alle zwei Tage beim Kommissariat melden habe müssen, antworte dieser, weil er in den Jahren römisch 40 bei der russischen Armee gewesen wäre und daher die russische Mentalität gekannt habe und er junge Soldaten beraten hätte sollen. Er habe dann auch erfahren, dass es in Zchinwali eine Kriegssituation gebe. Er habe sich dann nicht mehr gemeldet und in der Folge das Land verlassen. Nach Vorhalt, dass er im Erstverfahren angegeben habe, keinen Militärdienst geleistet zu haben, gab der Betroffene an, dass dies nicht stimmen würde. Er habe gesagt, dass er seinen Militärdienst geleistet habe. In Georgien könne man bis zum 27. Lebensjahr, die Reservisten bis zum 40. Lebensjahr, eingezogen werden.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2013, Zl. 13 12.278-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 4. September 2013 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Am 5. September 2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof den Bescheid der XXXX, wonach gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen den Betroffenen die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet wurde.Am 5. September 2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof den Bescheid der römisch 40 , wonach gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen den Betroffenen die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 10, AsylG) und der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet wurde.
Mit Aktenvermerk vom 6. September 2013, Zl. D9 403684-2/2013/3E, hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden.Mit Aktenvermerk vom 6. September 2013, Zl. D9 403684-2/2013/3E, hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden.
Dem Asylgerichtshof wurde am 24. September 2013 durch das Bundesasylamt eine Mitteilung der XXXX vom 23. September 2013 übermittelt, wonach der Betroffene am XXXX nach Tiflis abgeschoben wurde.Dem Asylgerichtshof wurde am 24. September 2013 durch das Bundesasylamt eine Mitteilung der römisch 40 vom 23. September 2013 übermittelt, wonach der Betroffene am römisch 40 nach Tiflis abgeschoben wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23. August 2013 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23. August 2013 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2012, GZ. D9 403684-1/2009/37E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2008, Zl. 08 05.179-BAE, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich im März 2009 verlassen zu haben, um seine Familie in Tschechien zu besuchen. Dass der Betroffene in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, wurde von diesem nicht vorgebracht.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2012, GZ. D9 403684-1/2009/37E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2008, Zl. 08 05.179-BAE, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich im März 2009 verlassen zu haben, um seine Familie in Tschechien zu besuchen. Dass der Betroffene in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, wurde von diesem nicht vorgebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergibt.
2. 2. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 2. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene leidet an keinen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.
2. 3. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2. 3. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Diesbezüglich ist auf die umfassende Interessenabwägung im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 22. Februar 2012, GZ. D4 4209793-1/2011/10E, zu verweisen. Allfälligen Intensivierungen des Privat- und Familienlebens seit dieser Zeit ist entgegenzuhalten, dass sich der Betroffene seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und selbst jeder Zeit damit rechnete, abgeschoben zu werden.Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Diesbezüglich ist auf die umfassende Interessenabwägung im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 22. Februar 2012, GZ. D4 4209793-1/2011/10E, zu verweisen. Allfälligen Intensivierungen des Privat- und Familienlebens seit dieser Zeit ist entgegenzuhalten, dass sich der Betroffene seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und selbst jeder Zeit damit rechnete, abgeschoben zu werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Betroffene nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Betroffene nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre.
2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 4. September 2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 4. September 2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
21.11.2013