RS Vwgh 2005/12/9 AW 2005/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung
59/04 EU - EWR

Norm

11997E088 EG Art88 Abs3;
11997E234 EG Art234;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
EURallg;
VwGG §38b idF 2004/I/089;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2005/17/0057 B 6. Dezember 2005 RS 12(hier: Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen September und Oktober 2004 und Erhöhungsbeitrag sowie Akteneinsicht; hier lautet der erste Satz: Im vorliegenden Fall sind Dringlichkeit und Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht glaubhaft gemacht.)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Abgesehen davon, dass es im Fall der Aussetzung nicht zur Vorlage der Gültigkeitsfrage (Frage der Gültigkeit einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans) an den EuGH käme, was zu Bedenken im Lichte der im vorliegenden B referierten Rechtsprechung des EuGH, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Antragstellung an den EuGH bezüglich der Gültigkeitsfrage voraussetze, Anlass gäbe, würde auch eine solche Aussetzung des Verfahrens nichts daran ändern, dass Dringlichkeit und Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (im Sinne des Gemeinschaftsrechts) nicht glaubhaft gemacht sind. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das Beschwerde- und Antragsvorbringen auch darauf hinaus läuft, dass die Entscheidung der Kommission (Unbedenklichkeitserklärung hinsichtlich der in Rede stehenden Maßnahmen) wegen sachverhaltsmäßiger Unterschiede zwischen beurteilter und tatsächlich durchgeführter Maßnahmen keine Wirkung für den Beschwerdefall entfalte und sich somit das soeben erwähnte gemeinschaftsrechtliche Hindernis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gar nicht stellte, wenn man dieser Auffassung folgen wollte. Aus den im vorliegenden B zur Dringlichkeit gemachten Ausführungen folgt aber, dass selbst dann, wenn man das genannte Hindernis nicht als gegeben annehmen wollte, keine Notwendigkeit zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005170015.A12

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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