Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 436.690-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.755-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.755-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 24.06.2013 zusammen mit ihrem Vater XXXX, geb. XXXX, und ihrer Mutter XXXX, geb. XXXX, durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 24.06.2013 zusammen mit ihrem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , und ihrer Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Mutter der Beschwerdeführerin sinngemäß an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und dass der Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzes zur Wahrung der Familieneinheit gestellt werde (vgl. "Meine Angaben gelten auch für meine minderjährige Tochter.")Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Mutter der Beschwerdeführerin sinngemäß an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und dass der Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzes zur Wahrung der Familieneinheit gestellt werde vergleiche "Meine Angaben gelten auch für meine minderjährige Tochter.")
Am 08.07.2013 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin statt, bei der sie zu Beginn über Nachfrage zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erklärte, sie sei letzte Woche im Krankenhaus gewesen, aber jetzt sei wieder alles in Ordnung. In ein paar Tagen müssten sie wieder zur Kontrolle gehen. Normalerweise sei die Beschwerdeführerin gesund; sie sei erst jetzt krank geworden. Sie habe eine Blutinfektion gehabt.
In weiterer Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt.
Am Ende der Einvernahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin noch einmal an, sie hätten hier schon auch Probleme wegen der Gesundheit der Beschwerdeführerin gehabt. Manchmal sei der Arzt nicht da oder komme zu spät. Sie wurde dann darauf aufmerksam gemacht, dass die Kleine erst zwei Jahre alt werde und das Klima und das Essen hier eine große Umstellung für das Kind bedeute. Dem stimmte die Mutter der Beschwerdeführerin zu und ergänzte, sie seien hierhergekommen und die Kleine habe Fieber bekommen.
Über Nachfrage führte die Mutter der Beschwerdeführerin zum Verfahren ihrer Tochter an: "Ich möchte hier die gesetzliche Vertretung für unsere kleine Tochter übernehmen. Sie ist aus den gleichen Gründen hier wie ich und mein Mann. Sie hat keine eigenen Fluchtgründe. Sie ist soweit gesund, nur müssen wir wieder zum Arzt zur Kontrolle. Wir haben keinen Anwalt in unseren Asylverfahren. Ich bitte um Zusendung der Bescheide für mich und mein Kind direkt an mich."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.755-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.755-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: "Es war Ihren Eltern in keiner Weise möglich, die von Ihnen im Rahmen deren Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Für Sie wurden von Ihren Eltern keine eigenen Gründe namhaft gemacht.
Aufgrund obiger Ausführungen kam die erkennende Behörde zum Schluss, dass die Angaben Ihrer Eltern zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen konnten, und war deshalb davon auszugehen, dass er sich einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bediente, demnach auch von vornherein die behauptete Gefährdungslage unglaubwürdig ist. Selbst wenn die österreichische Asylbehörde dem Vorbringen Ihres Vaters auch nur ansatzweise Glauben schenkt, so war darin trotzdem kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass Ihren Eltern in Österreich Asyl zu gewähren wäre.
Im Gesamten betrachtet verfolgten Ihre Eltern mit ziemlich anzunehmender Wahrscheinlichkeit mit der Ausreise aus Indien das eine Ziel, nämlich Ihrer Familie in Europa eine neue - lebenswertere - Zukunftsperspektive eröffnen zu können.
Da von Seiten Ihrer Eltern für Sie keinerlei glaubhaften Verfolgungshandlungen behauptet wurden, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Indien aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Sie würden im Familienverband gemeinsam mit Ihren Eltern leben."
Rechtlich hielt das Bundesasylamt hielt das Bundesasylamt betreffend Spruchpunkt I.) im Wesentlichen fest, sämtliche von den Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Verfahren getätigten Ausführungen zu einer möglichen Bedrohungssituation seien, wie obigen Ausführungen klar zu entnehmen sei, als unglaubwürdig zu befinden. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Rechtlich hielt das Bundesasylamt hielt das Bundesasylamt betreffend Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen fest, sämtliche von den Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Verfahren getätigten Ausführungen zu einer möglichen Bedrohungssituation seien, wie obigen Ausführungen klar zu entnehmen sei, als unglaubwürdig zu befinden. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, es habe keine konkrete Gefährdungslage festgestellt werden können, zumal die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin für sie andernfalls klare und hinreichende Hinweise bezüglich einer konkreten Bedrohung ihrer Person angeführt hätte.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, es habe keine konkrete Gefährdungslage festgestellt werden können, zumal die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin für sie andernfalls klare und hinreichende Hinweise bezüglich einer konkreten Bedrohung ihrer Person angeführt hätte.
Was die Gefährdung des Vaters der Beschwerdeführerin betrifft, sei zu erwähnen, dass in dessen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im obzitierten Sinne ausgegangen werden könne.
Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich.Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich.
Es habe auch kein Hinweis auf das Bestehen "außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) festgestellt werden können, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Die Beschwerdeführerin sei soweit gesund. Sie habe sich kurz nach der Einreise in Österreich wohl in ärztlicher Behandlung befunden, eine lebensbedrohende Erkrankung liege jedoch nicht vor.Es habe auch kein Hinweis auf das Bestehen "außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) festgestellt werden können, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Die Beschwerdeführerin sei soweit gesund. Sie habe sich kurz nach der Einreise in Österreich wohl in ärztlicher Behandlung befunden, eine lebensbedrohende Erkrankung liege jedoch nicht vor.
Für sonstige Abschiebungshindernisse gebe es keine Anhaltspunkte. Wie aus den Länderfeststellungen unter dem Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, bestehe für Rückgeführte in Indien keine Gefährdungen und hätten die Eltern der Beschwerdeführerin auch eine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale ihrer Person zurückzuführen sei, nicht glaubhaft machen können.
Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei und somit der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei.
Im gegenständlichen Fall wurde keinem der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Betreffend Spruchpunkt III.) hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, die Beschwerdeführerin wohne gemeinsam mit ihren Eltern in einer Unterkunft der Bundesbetreuung in Österreich. Ihre Mutter und ihr Vater seien ebenfalls als Asylwerber hier aufhältig. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Obhut ihrer Eltern.Betreffend Spruchpunkt römisch drei.) hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, die Beschwerdeführerin wohne gemeinsam mit ihren Eltern in einer Unterkunft der Bundesbetreuung in Österreich. Ihre Mutter und ihr Vater seien ebenfalls als Asylwerber hier aufhältig. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Obhut ihrer Eltern.
Es liege somit ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder der Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle.Es liege somit ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder der Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle.
Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihren Eltern am 24.06.2013 illegal nach Österreich eingereist. Ihr Privatleben konzentriere sich aufgrund ihres Alters auf ihre Eltern. Da es nur zu einer Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern komme, könne auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gesprochen werden.
Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person der Beschwerdeführerin in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise ersichtlich, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise ersichtlich, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin am 18.07.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig; die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für die Beschwerdeführerin vorteilhafterem Ergebnis gekommen. Eine ausführliche Begründung der Beschwerde werde innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nachgereicht.
Am 29.07.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, in der es unter anderem heißt, auch im Asylverfahren seien die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs zu beachten. Die Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die erheblichen Angaben gemacht würden und entsprechende Beweismittel vorgelegt würden, sowie, dass lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren sei deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde sei nicht ausreichend auf die Situation der indischen Polizei eingegangen, sonst hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ausführungen durchaus glaubhaft seien. In der Folge wurden verschiedene Berichte (Human Rights Watch 2009, Freedom House 2009, ACCORD Anfrage vom 19.04.2010, Refugee Board of Canada 2009) zitiert.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, auf die Feststellungen zu ihrem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Der Beschwerdeführerin seien keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden. Wären ihr diese vorgelegt worden, hätte sie, vertreten durch ihre Mutter, ihr Vorbringen dahingehend präzisieren können, dass die Polizei Indiens nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, sie zu schützen und sie dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
Die Behörde sei dazu verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dieser Anforderung sei die Behörde im gesamten Verfahren nicht genügend nachgekommen, da sie ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu eruieren. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, so sei dies auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihr genauere Fragen zu stellen. Hätte die Behörde genauere Nachforschungen angestellt, sich mit dem Sachverhalt genauer beschäftigt und der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, weiters ermöglicht, sich bei der Einvernahme detailliert zu äußern, hätten sich folgende vermeintliche Widersprüche aufklären lassen: [In der Folge wurden jedoch keine Widersprüche angeführt.]
Der Beschwerdeführerin stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit nicht gegeben seien. Es sei auf die persönlichen Umstände (familiäre Bindung, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe) des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil ihres Heimatlandes von ihren Verfolgern gefunden werde.
Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ausreichend festzuhalten. Die Behörde habe zu überprüfen, ob ein Eingriff vorliege und ob in der Folge ein verhältnismäßiger Eingriff vorliege. Diesen Ansprüchen habe sie nicht genügt, da sie nur eine oberflächliche Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei in Österreich unbescholten und versuche, sich Deutsch im Alltagsgebrauch anzueignen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter würden die österreichische Rechtsordnung achten und würden sich hier auch integrieren wollen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 34 Asylgesetz lautet:Paragraph 34, Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt dies auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt dies auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Schon das Bundesasylamt führte zutreffend aus, dass die Mutter der mj. Beschwerdeführerin für sie keinerlei konkrete Fluchtgründe geltend gemacht hat, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, zumal den Vorbringen der Eltern im Verfahren, betreffend eine Gefährdungssituation in Indien kein Glauben zu schenken war.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seitens ihrer Eltern in der Heimat der notwendige Unterhalt gewährt werden kann, zumal beide Elternteile in Indien vor ihrer Ausreise Schulbildung genossen haben und der Vater der Beschwerdeführerin auch Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft aufweist. Es darf davon ausgegangen werden, dass in Indien auch noch soziale Anknüpfungspunkte vorhanden sind, wie etwa die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits und sonstige Verwandte, sodass auch von daher - vor allem im Hinblick darauf, dass dem Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin betreffend innerfamiliärer Anfeindungen kein Glauben geschenkt werden konnte - nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seitens ihrer Eltern in der Heimat der notwendige Unterhalt gewährt werden kann, zumal beide Elternteile in Indien vor ihrer Ausreise Schulbildung genossen haben und der Vater der Beschwerdeführerin auch Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft aufweist. Es darf davon ausgegangen werden, dass in Indien auch noch soziale Anknüpfungspunkte vorhanden sind, wie etwa die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits und sonstige Verwandte, sodass auch von daher - vor allem im Hinblick darauf, dass dem Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin betreffend innerfamiliärer Anfeindungen kein Glauben geschenkt werden konnte - nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht aus.
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führte schon das Bundesasylamt völlig richtig aus, dass die Beschwerdeführerin zwar unmittelbar nach der Einreise in Österreich in ärztlicher Behandlung stand, es ihr mittlerweile aber wieder gut geht und den Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin etwa an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide, weshalb auch von daher die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht kommt.
Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Die Eltern der Beschwerdeführerin halten sich zwar ebenfalls im Bundesgebiet auf, doch sind beide indische Staatsangehörige, deren Asylverfahren mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls negativ abgeschlossen werden, sodass letztlich durch die Ausweisung nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, da sie gemeinsam mit ihren Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wird. Da die Beschwerdeführerin naturgemäß konkrete Beziehungen bloß zu ihren Eltern haben kann, ist durch die Ausweisung auch nicht das Privatleben der Beschwerdeführerin berührt, da die Eltern ebenfalls ausgewiesen wurden.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, und zwar im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und bei der gesamten Familie der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Aus den äußerst vagen Behauptungen in der Beschwerde, dass die Eltern der Beschwerdeführerin versuchen würden, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen und sich zu integrieren, ohne dazu jedoch entsprechende Belege vorzulegen, kann für die Beschwerdeführerin bzw. für die gesamte Familie nichts gewonnen werden.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, und zwar im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und bei der gesamten Familie der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Aus den äußerst vagen Behauptungen in der Beschwerde, dass die Eltern der Beschwerdeführerin versuchen würden, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen und sich zu integrieren, ohne dazu jedoch entsprechende Belege vorzulegen, kann für die Beschwerdeführerin bzw. für die gesamte Familie nichts gewonnen werden.
Für die minderjährige Beschwerdeführerin, die knapp über zwei Jahre alt ist und bloß im Familienverband ihrer Eltern lebt, kann eine Integrationsverfestigung ebenfalls nicht angenommen werden, sodass dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Eltern) der Vorzug zu geben ist.
Da die Asylverfahren der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls negativ abgeschlossen werden, ist auch im Rahmen des Familienverfahrens für die minderjährige Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
08.11.2013