TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/24 C3 436689-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C3 436.689-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.754-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.754-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 24.06.2013 zusammen mit ihrem Gatten XXXX, geb. XXXX, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX, geb. XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 24.06.2013 zusammen mit ihrem Gatten römisch 40 , geb. römisch 40 , und der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Person an, sie sei in XXXX in Indien geboren, sei mit ihrem Gatten traditionell verheiratet, ihre Muttersprache sei Punjabi, sie spreche aber auch etwas Hindi, sie sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Sie habe in XXXX von 1996 bis 2009 die Grundschule besucht. Weiters nannte sie die Daten ihrer Eltern, ihrer drei Brüder, ihres Gatten und ihrer Tochter und gab als letzte Wohnadresse in der Heimat an:Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Person an, sie sei in römisch 40 in Indien geboren, sei mit ihrem Gatten traditionell verheiratet, ihre Muttersprache sei Punjabi, sie spreche aber auch etwas Hindi, sie sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Sie habe in römisch 40 von 1996 bis 2009 die Grundschule besucht. Weiters nannte sie die Daten ihrer Eltern, ihrer drei Brüder, ihres Gatten und ihrer Tochter und gab als letzte Wohnadresse in der Heimat an:

Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat Haryana, Indien.Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Haryana, Indien.

Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe die Beschwerdeführerin am 10.06.2013 oder am 11.06.2013 gefasst. Am 20.06.2013 sei sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter von Neu Delhi nach Ungarn geflogen. Der Schlepper habe die gefälschten Reisepässe und die Boardingkarten mit sich gehabt. Nachdem sie in Ungarn angekommen seien, seien sie etwa eine Stunde mit dem Schlepper zu einem Quartier gefahren, wo sie genächtigt hätten. Am 23.06.2013 in der Nacht seien sie aus Ungarn weggefahren und heute in den Morgenstunden seien sie in Österreich bei einer Tankstelle angekommen. Der Schlepper sei weggefahren. Nach einigen Stunden sei ein indischer Zeitungsausträger gekommen, der sie zuerst in ein Kaffeehaus gebracht habe und sie dann nach einigen Stunden in einen Zug nach Traiskirchen gesetzt habe. Befragt zum Reiseziel gab die Beschwerdeführerin an, sie habe kein bestimmtes gehabt.

Befragt, wer die Reise organisiert habe, gab die Beschwerdeführerin an, durch einen Freund habe ihr Mann den Schlepper getroffen und mit ihm alles ausgemacht. Den Schlepper kenne die Beschwerdeführerin nicht. Die Kosten für die Ausreise hätten 300.000,-- indische Rupien betragen. Kurz vor der Ausreise hätten sie die gesamte Summe bar bezahlt.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor: "Mein Mann und ich haben uns verliebt und wir wollten heiraten. Die Familien waren dagegen, deshalb haben wir heimlich traditionell im Jänner 2011 geheiratet. Danach hat meine Familie meinen Mann zwei oder drei Mal geschlagen und sie wollten mich zurückholen. Sie haben meine Tochter auch geschlagen. Sie bedrohten auch mich, dass sie meinen Mann und meine Tochter umbringen werden. Ich habe keine politischen oder religiösen Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe die Beschwerdeführerin Angst vor ihrer Familie, dass der Mann oder die Tochter umgebracht werde.

Festgehalten wurde, dass die Angaben, die die Beschwerdeführerin gemacht habe, auch für ihre minderjährige Tochter XXXX, geb. XXXX, gelten würden.Festgehalten wurde, dass die Angaben, die die Beschwerdeführerin gemacht habe, auch für ihre minderjährige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , gelten würden.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2013 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage an, sie sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe sie einwandfrei. Sie fühle sich dazu in der Lage, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen; sie sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Sie habe im Verfahren keinen rechtlichen Vertreter. Nachgefragt, ob mit der Tochter wieder alles in Ordnung sei, nachdem sie letzte Woche im Spital gewesen sei, bzw. ob es Befunde gebe, erklärte die Beschwerdeführerin, es sei wieder alles in Ordnung. Die Tochter sei ein paar Tage im Krankenhaus gewesen und sie müssten in ein paar Tagen wieder zur Kontrolle gehen. Nachgefragt ergänzte die Beschwerdeführerin, die Tochter sei normalerweise gesund. Sie sei erst jetzt krank geworden. Sie habe eine Blutinfektion gehabt.

Die Angaben, die die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Sie wolle diesbezüglich nichts hinzufügen oder abändern. Über Aufforderung, Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am XXXX in Indien geboren, heiße XXXX, sei Sikh und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Ihre Kaste sei die der Lubana. Sie habe in XXXX in Indien die Grundschule und das College besucht. Berufstätigkeit habe sie keine ausgeübt. Sie sei verheiratet und habe eine Tochter. Weiters nannte die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnadresse in der Heimat. Am 20.06.2013 habe die Beschwerdeführerin Indien verlassen und sei mit dem Flugzeug von Neu Delhi nach Ungarn geflogen und anschließend über den Landweg bis nach Österreich gelangt.Die Angaben, die die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Sie wolle diesbezüglich nichts hinzufügen oder abändern. Über Aufforderung, Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am römisch 40 in Indien geboren, heiße römisch 40 , sei Sikh und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Ihre Kaste sei die der Lubana. Sie habe in römisch 40 in Indien die Grundschule und das College besucht. Berufstätigkeit habe sie keine ausgeübt. Sie sei verheiratet und habe eine Tochter. Weiters nannte die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnadresse in der Heimat. Am 20.06.2013 habe die Beschwerdeführerin Indien verlassen und sei mit dem Flugzeug von Neu Delhi nach Ungarn geflogen und anschließend über den Landweg bis nach Österreich gelangt.

Die Beschwerdeführerin sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Ihre gesamte Familie lebe noch in Indien. Befragt, ob sie zur Familie noch Kontakt habe, verneinte sie das. Seit der Eheschließung habe es keinen Kontakt mehr zur Familie gegeben.

Aufgefordert, möglichst konkret und detailliert zu schildern, aus welchen Gründen sie ihre Heimat verlassen habe, zumal sie doch ihr ganzes bisheriges Leben in Indien in ihrem Dorf verbracht habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Mein Mann und ich haben uns aus Liebe geheiratet. Meine Familie war gegen diese Eheschließung. Sie haben gesagt, dass eine Liebeshochzeit bei uns nicht erlaubt ist. Und dies sei auch eine Verletzung der Familienehre. Sie haben auch meinen Mann mehrmals geschlagen, wie auch mein Kind. Sie wollten meinen Mann umbringen und mich wieder nach Hause mitnehmen."

Nachgefragt, wann konkret sie ihren Mann kennen gelernt habe, erklärte die Beschwerdeführerin: "Mein Mann kommt aus demselben Dorf. Ich habe ihn daher schon gekannt. Näher sind wir uns aber erst im College gekommen." Zum Kennenlernen ergänzte sie: "Wie gesagt, im Dorf haben wir uns schon gesehen, im College haben wir uns auch gesehen. Dabei haben wir angefangen, miteinander zu reden, und so sind wir uns näher gekommen." Näher gekommen seien sie sich im College im Jahr 2010. Zur Frage, weshalb ihre Familie gegen die Beziehung gewesen sei bzw. ob sie damals einem anderen Mann versprochen gewesen sei, antwortete sie: "Meine Eltern wollten für mich einen Bräutigam suchen. Und das ich mir selbst einen suche, haben sie nicht gemocht."

Aufgefordert, sie möge erzählen, wie und unter welchen Umständen sie sich mit ihrem Mann getroffen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten sich immer wieder im College getroffen und seien dann beisammen gesessen. Vorgehalten, dass ihr Mann erzählt habe, er sei zwar am College eingeschrieben, aber nie dort gewesen, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Mein Mann war schon oft am College, er ist nur nicht zum Unterricht gegangen. Er hat mich nur besucht."

Zu den Verfolgungen seitens ihrer Familie schilderte die Beschwerdeführerin: "Mein Mann wurde von meiner Familie öfters geschlagen, er hat dann auch geblutet." Sie hätten ihn außerhalb des Dorfes erwischt. Sie hätten gewusst, wann er zur Arbeit gehe, und hätten ihn dann am Weg dorthin erwischt. Vorgehalten, weshalb sie trotz dieses unmöglichen Verhaltens ihrer Familie trotzdem im Dorf geblieben seien, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätten sich versteckt gehalten und seien immer woanders gewesen. Nachgefragt, wo beispielsweise sie versteckt gewesen sei, führte sie aus:

"Anfänglich haben wir uns außerhalb des Dorfs [versteckt], den Namen des Dorfs habe ich jetzt aber vergessen. Anschließend haben wir uns im Dorf XXXX aufgehalten. Dann waren wir auch in Delhi." Befragt, wie das mit den Angehörigen gewesen sei, als sie sich versteckt hätten, gab die Beschwerdeführerin an: "Die Freunde meiner Brüder haben denen erzählt, wo mein Mann war. Ja, nach fünf oder sechs Monaten haben sie herausgefunden, wo wir sind.""Anfänglich haben wir uns außerhalb des Dorfs [versteckt], den Namen des Dorfs habe ich jetzt aber vergessen. Anschließend haben wir uns im Dorf römisch 40 aufgehalten. Dann waren wir auch in Delhi." Befragt, wie das mit den Angehörigen gewesen sei, als sie sich versteckt hätten, gab die Beschwerdeführerin an: "Die Freunde meiner Brüder haben denen erzählt, wo mein Mann war. Ja, nach fünf oder sechs Monaten haben sie herausgefunden, wo wir sind."

Zur chronologischen Abfolge der Ereignisse schilderte sie: "2010 haben wir uns kennen gelernt, 2011 haben wir geheiratet und einen Monat später haben wir das Dorf verlassen." Sie hätten im März 2011 geheiratet. Etwa einen Monat später hätten sie das Dorf verlassen. Befragt, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten, antwortete sie: "Zuletzt waren wir ca. ein Jahr in Neu Delhi, zuvor waren wir acht bis neun Monate im Dorf XXXX, zuvor waren wir drei oder vier Monate in dem mir unbekannten Dorf." Das erste Dorf, das sie nicht kenne, liege in der Nähe ihres Dorfes. XXXX liege zwei bis drei Fahrstunden mit dem Auto weit weg.Zur chronologischen Abfolge der Ereignisse schilderte sie: "2010 haben wir uns kennen gelernt, 2011 haben wir geheiratet und einen Monat später haben wir das Dorf verlassen." Sie hätten im März 2011 geheiratet. Etwa einen Monat später hätten sie das Dorf verlassen. Befragt, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten, antwortete sie: "Zuletzt waren wir ca. ein Jahr in Neu Delhi, zuvor waren wir acht bis neun Monate im Dorf römisch 40 , zuvor waren wir drei oder vier Monate in dem mir unbekannten Dorf." Das erste Dorf, das sie nicht kenne, liege in der Nähe ihres Dorfes. römisch 40 liege zwei bis drei Fahrstunden mit dem Auto weit weg.

Nachgefragt, wo es zu den letzten Übergriffen gekommen sei, schilderte die Beschwerdeführerin: "Das war in Delhi, wo mein Mann geschlagen worden ist. Ich selbst war nie von Übergriffen betroffen gewesen, weil ich nie dabei war, als sie ihm aufgelauert und ihn geschlagen haben. Einmal hat meine Familie versucht, mich von ihm zu trennen, und mich mit ihnen zu nehmen." Der letzte unangenehme Kontakt zwischen ihren Brüdern und ihrem Mann sei in Delhi gewesen. Das sei etwa zwei bis drei Monate vor der Ausreise gewesen. Vorgehalten, wie ihre Familie wissen habe können, wo sie seien, zumal Delhi eine Millionenmetropole sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "In Delhi wohnen entfernte Verwandte von mir, sie haben meine Familie informiert."

Vorgehalten, dass man hierzulande zur Polizei gehe, wenn mehrere Personen einen Einzelnen schlagen würden, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Mein Mann war schon einmal bei der Polizei, als wir im Dorf XXXX gelebt haben. Aber die Polizisten haben keine Anzeige entgegen genommen. Ich vermute, meine Familie hat die geschmiert, darum waren sie nicht kooperativ." Nachgefragt, wer an den Übergriffen beteiligt gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin: "Drei Brüder und Freunde von denen." Befragt, ob ihr Mann nie zu ihrer Familie Frau gegangen sei, um zu fragen, was diese Leute gegen ihn hätten, meinte sie: "Nein, weil wir dann angefangen haben, sie zu hassen, weil sie immer meinen Mann geschlagen haben. Nachgefragt: Nachdem das Kind geboren wurde, haben meine Eltern uns dann noch mehr gehasst. Sogar das Kind haben sie gehasst."Vorgehalten, dass man hierzulande zur Polizei gehe, wenn mehrere Personen einen Einzelnen schlagen würden, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Mein Mann war schon einmal bei der Polizei, als wir im Dorf römisch 40 gelebt haben. Aber die Polizisten haben keine Anzeige entgegen genommen. Ich vermute, meine Familie hat die geschmiert, darum waren sie nicht kooperativ." Nachgefragt, wer an den Übergriffen beteiligt gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin: "Drei Brüder und Freunde von denen." Befragt, ob ihr Mann nie zu ihrer Familie Frau gegangen sei, um zu fragen, was diese Leute gegen ihn hätten, meinte sie: "Nein, weil wir dann angefangen haben, sie zu hassen, weil sie immer meinen Mann geschlagen haben. Nachgefragt: Nachdem das Kind geboren wurde, haben meine Eltern uns dann noch mehr gehasst. Sogar das Kind haben sie gehasst."

Zur Einstellung der Eltern des Ehemanns befragt, gab die Beschwerdeführerin an: "Sie haben uns nur zehn Tage bei sich aufgenommen, sie haben mich auch nicht gemocht. Somit mussten wir dann auch weg von ihnen. Deren Verhalten mir gegenüber war nur in Ordnung, wenn mein Mann dabei war."

Zur Organisation der Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, ein Freund habe ihren Mann mit dem Schlepper bekannt gemacht. Der habe dann alles organisiert. Die Kosten hätten 300.000,-- indische Rupien betragen. Vorgehalten, dass sie mit dieser Summe mit der Familie irgendwo in einem anderen Bundesstaat einen Neustart wagen hätte können, meinte die Beschwerdeführerin: "Nein, wir hätten dann immer Angst gehabt, dass sie auch dorthin kommen und wir dann wieder von dort flüchten hätten müssen."

Dokumente könne die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Sie habe nie welche besessen. Vorgehalten, dass sie mit einem Reisepass ausgereist sei, entgegnete sie, das habe alles der Schlepper gemacht.

Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin, sie würden ihren Mann umbringen. Vorgehalten, dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, entgegnete sie: "Wir haben Indien verlassen, weil wir Angst hatten, dass meine Brüder meinen Mann und mein Kind umbringen. Deswegen wollen wir auch nicht mehr zurück. Mein Mann und mein Kind sind das Wichtigste für mich."

Abschließend nachgefragt, ob sie ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, verneinte die Beschwerdeführerin das. Dann ergänzte sie, sie habe die Wahrheit gesagt. Sie seien in Indien in Gefahr. Sie seien aus Angst um ihr Leben geflüchtet. Hier hätten sie keine Angst.

Der Beschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass nach Zulassung des Verfahrens ein Transfer in eine andere Unterkunft stattfinden werde. Dazu gab sie an, sie hätten hier auch schon Probleme wegen der Gesundheit ihres Kindes gehabt. Manchmal sei der Arzt nicht da oder komme zu spät. Sie wurde dann darauf aufmerksam gemacht, dass die Kleine erst zwei Jahre alt werde und das Klima und das Essen hier eine große Umstellung für das Kind bedeute. Dem stimmte die Beschwerdeführerin zu und ergänzte, sie seien hierhergekommen und die Kleine habe Fieber bekommen.

Über Nachfrage führte die Beschwerdeführerin zum Verfahren ihrer Tochter an: "Ich möchte hier die gesetzliche Vertretung für unsere kleine Tochter übernehmen. Sie ist aus den gleichen Gründen hier wie ich und mein Mann. Sie hat keine eigenen Fluchtgründe. Sie ist soweit gesund, nur müssen wir wieder zum Arzt zur Kontrolle. Wir haben keinen Anwalt in unseren Asylverfahren. Ich bitte um Zusendung der Bescheide für mich und mein Kind direkt an mich."

Noch einmal nachgefragt, ob sie ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, verneinte die Beschwerdeführerin das. Weiter nachgefragt, ob diese Geschichte der Wahrheit entspreche und sie bei ihren Angaben bleiben wolle, bejahte sie das. Sie habe alles angegeben und wolle nichts mehr hinzufügen.

Der Beschwerdeführerin wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Indien vorgehalten und ihr erklärt, dass beabsichtig sei, über ihren Asylantrag negativ zu entscheiden und sie nach Indien auszuweisen. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm die Beschwerdeführerin keine Änderungen oder Ergänzungen vor. Den Dolmetscher habe sie einwandfrei verstanden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.754-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.754-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung in Indien sei nicht glaubhaft gewesen. Nach ihr werde in Indien auch nicht gefahndet. Es sei auch festzustellen, dass sich die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit den von ihr am 03.07.2013 [richtig: am 08.07.2013] vor der erkennenden Behörde gemachten Fluchtgründen sehr widersprüchlich gegenüber verhalten hätten:

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in dessen inhaltlicher Befragung am 03.07.2013 zum Beispiel gefragt worden, wann sie geheiratet hätten. Dazu habe er kein konkretes Datum nennen können. Auf Hinterfragen - mit Hilfe von den Jahreszeiten - habe er dann gemeint, die Hochzeit sei im Sommer gewesen, es sei schon heiß gewesen. [Anmerkung: Aus dem Protokoll geht hervor, dass er vom Zeitpunkt des Kennenlernens und nicht von der Hochzeit gesprochen hat.] Die Beschwerdeführerin hingegeben habe am 08.07.2013 zu Protokoll gegeben, im März 2011 geheiratet zu haben.

Ebenfalls sei der Ehemann der Beschwerdeführerin am 03.07.2013 gefragt worden, wie sie es bewerkstelligt hätten, sich miteinander zu treffen. Dazu habe er gemeint: "Wir haben uns immer im Hotel getroffen." Der Beschwerdeführerin sei am 09.07.2013 [richtig: am 08.07.2013] dieselbe Frage nach den gemeinsamen Treffen gestellt worden, worauf sie aber erwidert habe, sie hätten einander immer im College getroffen und hätten miteinander geredet, so seien sie einander näher gekommen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zum Beispiel am 03.07.2013 mit keinem Wort erwähnt, dass sie beide aus demselben Dorf stammten und sich daher schon früher gekannt hätten. Die Beschwerdeführerin hingegen habe diesen doch nicht unerheblichen Umstand am 08.07.2013 in Erwähnung gebracht.

Merkwürdig mute es nach Ansicht der erkennenden Behörde auch an, dass die Beschwerdeführerin sich gemeinsam mit ihrem Mann in einem der Nachbardörfer - und das für drei bis vier Monate - aufgehalten habe und dann nicht einmal den Namen des Dorfes ihres Unterschlupfs nennen habe können. Der Mann der Beschwerdeführerin hingegen habe am 03.07.2013 zu Protokoll gegeben, sie seien fünf oder sechs Monate im Nachbardorf gewesen.

Der Mann der Beschwerdeführerin sei am 03.07.2013 gefragt worden, ob er jemals bei den Brüdern seiner Frau persönlich vorgesprochen habe, warum sie ihn ablehnen würden. Er habe dazu gemeint, er habe mit dem ältesten Bruder gesprochen, der habe nur gemeint, er werde sie beide umbringen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe die Frage am 08.07.2013 verneint, dies mit der Begründung, dass sie angefangen hätten, diese Leute auch zu hassen, weil sie immer ihren Mann geschlagen hätten.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am 03.07.2013 gefragt worden, ob seine Eltern der Beziehung auch so ablehnend gegenübergestanden seien. Dazu habe er sich so geäußert: "Sie hatten nichts dagegen."

Die Beschwerdeführerin habe hingegen gemeint, diese Leute hätten sie überhaupt nicht gemocht. Deren Verhalten ihr gegenüber sei nur in Anwesenheit des Mannes in Ordnung gewesen.

Dass die Brüder der Beschwerdeführerin sie selbst in Delhi gefunden hätten, erscheine aufgrund der dort vorhandenen Bevölkerungsdichte keinesfalls glaubhaft. Sollte dies dennoch ein wenig der Wahrheit entsprochen haben, so sei es unklug gewesen, sich nach Delhi zu begeben, wo doch (entfernte) Verwandte der Beschwerdeführerin dort leben würden. Selbst wenn dies in der Millionenmetropole Delhi passiert sein sollte, so gebe es in Indien auch noch weitere Großstädte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, ihre Familienangehörigen oder deren gewaltbereite Handlanger würden sie überall in Indien finden, könne in Anbetracht der Größenordnung und des enormen Bevölkerungsreichtums und des fehlenden Meldesystems ihres Heimatlandes als nicht glaubhaft festgestellt werden.

In Gesamtbetrachtung des Vorbringens könne von einer glaubhaften Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus anderen als den von ihr behaupteten Gründen verlassen habe. Ihrem gesamten Vorbringen sei zu entnehmen gewesen, dass sie eigentlich ihre gesamte Lebenssituation verbessern habe wollen. Es sei eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise dem tristen Leben in Indien entfliehen habe wollen und in Europa ein neues, besseres Leben beginnen habe wollen.

Abgesehen davon könne sich die Beschwerdeführerin den dargelegten Bedrohungen, sollte es tatsächlich solche gegeben haben, dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile ihres Heimatlandes begebe. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohe, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um keine "high profile" Person handle. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, könnten selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei nicht gefunden. Wie sollte sie dann eine Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeit so ohne weiteres aufspüren?

Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion verfolgt werde, noch mit den Behörden weitere außerordentlichen Probleme gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie dezidiert danach gefragt worden sei und derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar gewesen seien. [Anmerkung: Die Beschwerdeführerin wurde zwar nicht dezidiert danach gefragt, aber es finden sich tatsächlich keine Hinweise auf eine derartige Verfolgungsgefahr.]

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe, wie sich der Beweiswürdigung klar entnehmen lasse, keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung ihrer Person glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass sie auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe, wie sich der Beweiswürdigung klar entnehmen lasse, keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung ihrer Person glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass sie auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.

Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen würden eindeutig zeigen, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung alleine nicht drohe. Wie bereits eingangs ausführlich dargelegt, habe dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden können.

Selbst wenn man ihr Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung hypothetisch zugrunde lege, könne dieses nicht zur Asylgewährung führen. Verfolgung müsse nämlich, um asylrechtlich relevant zu sein, vom Staat ausgehen oder diesem zumindest indirekt zurechenbar sein. Die von gewaltbereiten Personen ausgehenden Schikanen könnten nicht als Verfolgung im Sinne der GFK subsumiert werden. Wie ausgeführt, sei im gegenständlichen Fall keine staatliche Verfolgung erkennbar.

Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, wenn sie sich in ihrer Heimatregion subjektiv nicht sicher fühle, in anderen Gebieten Indiens Aufenthalt zu nehmen, womit sie die Möglichkeit habe, den von ihr behaupteten Gefährdungen ihrer Person zu entgehen. Unabhängig davon, ob man nun ihrem Vorbringen zur Gefährdungslage glauben könne, sei ihr schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zu unterstellen. Sie könne jedenfalls, selbst wenn in ihrem Heimatdorf gewisse Gefahren drohen sollten, in einen anderen Landesteil übersiedeln und dort, wie auch den Feststellungen zu entnehmen sei, ein zumutbares Leben führen.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sei daher abzuweisen.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sei daher abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.

Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).

Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Als soziales Auffangnetz stünden ihr Freunde und Bekannte eventuell auch zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin sei gesund und könne ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Auch aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Lage gerate. Es könne nicht erkannt werden, dass sie nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Darüber hinaus verfüge sie auch über Familie, Verwandte und Freunde, welche sie unterstützen könnten oder bei welchen sie anfangs wohnen könne. Darüber hinaus könne sie sich auch an Hilfsorganisationen wenden.

Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen der festen Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren wollte, daran nichts ändern könne, da der Beschwerdeführerin in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indien außerhalb ihrer Heimatregion wie in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Sie könne sich durch Gelegenheitsjobs ihren Unterhalt sichern.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung der Person der Beschwerdeführerin nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Fall sei keinem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Die Beschwerdeführerin habe in Österreich - außer ihren mit ihr mitgereisten Ehemann und der unmündigen Tochter - keine Verwandten oder sonstigen familienähnlichen Bezug. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor.

Zu einer allfälligen Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Privatleben, sei Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da

  • -Strichaufzählung
    abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), sei im gegenständlichen Fallabseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), sei im gegenständlichen Fall
  • -Strichaufzählung
    die Beschwerdeführerin halte sich erst seit dem 24.06.2013 in Österreich auf - jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Auch aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit 24.06.2013 in Österreich. Sie besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. In Österreich seinen keine Verwandten von ihr wohnhaft. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes spreche die Beschwerdeführerin auch kein Deutsch. Derzeit wohne sie in der Einrichtung der Bundesbetreuung. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich rechtfertigen könnten. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.07.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig; die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für die Beschwerdeführerin vorteilhafterem Ergebnis gekommen. Eine ausführliche Begründung der Beschwerde werde innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nachgereicht.

Am 29.07.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, in der es unter anderem heißt, auch im Asylverfahren seien die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs zu beachten. Die Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die erheblichen Angaben gemacht würden und entsprechende Beweismittel vorgelegt würden, sowie, dass lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren sei deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde sei nicht ausreichend auf die Situation der indischen Polizei eingegangen, sonst hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft seien. In der Folge wurden verschiedene Berichte (Human Rights Watch 2009, Freedom House 2009, ACCORD Anfrage vom 19.04.2010, Refugee Board of Canada 2009) zitiert.

Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, auf die Feststellungen zu ihrem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Der Beschwerdeführerin seien keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden. Wären ihr diese vorgelegt worden, hätte sie ihr Vorbringen dahingehend präzisieren können, dass die Polizei Indiens nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, sie zu schützen und sie dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

Die Behörde sei dazu verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dieser Anforderung sei die Behörde im gesamten Verfahren nicht genügend nachgekommen, da sie ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu eruieren. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, so sei dies auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihr genauere Fragen zu stellen. Hätte die Behörde genauere Nachforschungen angestellt, sich mit dem Sachverhalt genauer beschäftigt und der Beschwerdeführerin weiters ermöglicht, sich bei der Einvernahme detailliert zu äußern, hätten sich folgende vermeintliche Widersprüche aufklären lassen:

[In der Folge wurden jedoch keine Widersprüche angeführt.]

Der Beschwerdeführerin stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit nicht gegeben seien. Es sei auf die persönlichen Umstände (familiäre Bindung, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe) des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil ihres Heimatlandes von ihren Verfolgern gefunden werde.

Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ausreichend festzuhalten. Die Behörde habe zu überprüfen, ob ein Eingriff vorliege und ob in der Folge ein verhältnismäßiger Eingriff vorliege. Diesen Ansprüchen habe sie nicht genügt, da sie nur eine oberflächliche Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich unbescholten und versuche, sich Deutsch im Alltagsgebrauch anzueignen. Sie achte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich hier auch integrieren.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid

v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten kein Glauben geschenkt werden konnte, da sie sich im Laufe des Verfahrens in den Einvernahmen in grobe Widersprüche verstrickten und nicht dazu in der Lage waren, ein einheitliches und in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Zwar versuchte sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte sich darauf zu stützen, dass sie Indien verlassen hätten müssen, weil sie aus Liebe geheiratet hätten und in der Folge Repressionen seitens der Familie der Beschwerdeführerin zu fürchten gehabt hätten, doch traten in allen wesentlichen Punkten der Erzählung Ungereimtheiten auf, die darauf hinwiesen, dass es sich hier um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.

Betreffend die Frage, wann sie sich kennen gelernt hätten, gab der Mann der Beschwerdeführerin zu Beginn seiner Einvernahme am 30.07.2013 an, das sei im College gewesen, im Jahr 2012. Nur wenig später meinte er dann, sie hätten sich im Sommer 2011 kennen gelernt, als es heiß gewesen sei, ein genaues Datum dazu wisse er nicht. Die Beschwerdeführerin wiederum erklärte, sie hätten sich schon von früher vom Sehen her gekannt, da sie aus demselben Dorf kämen. Ihr Mann erwähnte diesen Umstand nicht. Weiter meinte die Beschwerdeführerin, sie seien sich im College näher gekommen, datierte dieses Näherkommen allerdings ins Jahr 2010. Somit wurden bereits zur einfachen Frage des Kennenlernens drei verschiedene Jahreszahlen genannt, freilich ohne irgendeine konkrete Situation zu nennen oder den beginnenden Kontakt näher zu beschreiben, sodass er für einen Außenstehenden greifbar werden hätte können.

Ebenso uneinheitlich waren die Aussagen zur Frage, wie sich die Beziehung in weiterer Folge gestaltet habe bzw. wie die gemeinsamen Treffen abgelaufen seien. So meinte der Mann der Beschwerdeführerin dazu, sie hätten sich vier bis fünf Monate vor der Hochzeit immer in Hotels getroffen, wobei dies niemand bemerkt habe. Die Beschwerdeführerin hingegen erwähnte mit keinem Wort, dass es zu Treffen im Hotel gekommen sei, sondern schilderte im Gegenteil völlig anders, sie hätten sich immer am College getroffen und seien dann beisammen gesessen. Ihr Mann habe sie oft am College besucht, sie hätten miteinander geredet und seien sich so näher gekommen. Somit wurden auch die gemeinsamen Treffen von beiden völlig unterschiedlich beschrieben, wobei festzuhalten ist, dass beide geschilderten Varianten überaus vage waren.

Letztlich konnten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auch nicht gleichlautend angeben, wann sie geheiratet hätten. Der Mann der Beschwerdeführerin erwähnte im Rahmen der Erstbefragung, die Hochzeit sei im Juli 2011 gewesen, wohingegen die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung als Datum den Jänner 2011 nannte. Erstaunlicher Weise sprach sie im Rahmen der Einvernahme am 08.07.2013 dann aber vom März 2011. Betreffend die Heirat standen somit drei verschiedene Zeitpunkte im Raum, die allesamt nicht konkret waren, da keiner der beiden einen exakten Tag nennen konnte. Vor dem Hintergrund, dass die beiden angeblich heimlich aus Liebe ohne Unterstützung bzw. sogar gegen den Willen der Familie geheiratet hätten, lässt es sich nicht nachvollziehen, dass sie nicht dazu in der Lage waren, einheitlich anzugeben, wann ihre traditionelle Vermählung stattgefunden habe, müsste dieser Tag doch für beide ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein.

Ebenso widersprüchlich wie die Angaben zum Kennenlernen, zur darauffolgenden Beziehung sowie zur anschließenden Heirat, waren auch die Aussagen, wie es im Leben der beiden weitergegangen sei. Jedenfalls sei am XXXX die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte berief sich darauf, dass es seitens der Familie der Beschwerdeführerin zu Gewalttätigkeiten gekommen sei und sie sich daraufhin verstecken hätten müssen. Dazu machte der Mann der Beschwerdeführerin folgende Angaben: Ein Jahr lang hätten sie sich im Nachbardorf aufgehalten und ein Jahr lang seien sie in Delhi gewesen. Sogleich korrigierte er sich und meinte, im Nachbardorf seien sie eigentlich nur fünf bis sechs Monate gewesen, ausgereist seien sie von Delhi aus. Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie hätten ihr Dorf etwa einen Monat nach der Hochzeit verlassen, hätten sich drei bis vier Monate in einem Nachbardorf, dessen Namen sie nicht mehr wisse, versteckt, hätten dann acht bis neun Monate im Dorf XXXX gelebt und seien anschließend ein Jahr in Delhi gewesen. Der Mann der Beschwerdeführerin nannte somit neben dem Heimatdorf zwei weitere Wohnorte (Nachbardorf, Delhi), während sie von drei weiteren Orten sprach (nicht näher benanntes Nachbardorf, Dorf XXXX, Delhi). Auch die Zeiträume stimmten nicht überein. Der Vollständigkeit halber muss zudem festgehalten werden, dass beide im Zuge der Erstbefragung als Wohnsitz in der Heimat das Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX im Bundesstaat Haryana nannten, was den Schluss nahe legt, dass sie sich tatsächlich auch niemals an anderen Orten verstecken mussten.Ebenso widersprüchlich wie die Angaben zum Kennenlernen, zur darauffolgenden Beziehung sowie zur anschließenden Heirat, waren auch die Aussagen, wie es im Leben der beiden weitergegangen sei. Jedenfalls sei am römisch 40 die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte berief sich darauf, dass es seitens der Familie der Beschwerdeführerin zu Gewalttätigkeiten gekommen sei und sie sich daraufhin verstecken hätten müssen. Dazu machte der Mann der Beschwerdeführerin folgende Angaben: Ein Jahr lang hätten sie sich im Nachbardorf aufgehalten und ein Jahr lang seien sie in Delhi gewesen. Sogleich korrigierte er sich und meinte, im Nachbardorf seien sie eigentlich nur fünf bis sechs Monate gewesen, ausgereist seien sie von Delhi aus. Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie hätten ihr Dorf etwa einen Monat nach der Hochzeit verlassen, hätten sich drei bis vier Monate in einem Nachbardorf, dessen Namen sie nicht mehr wisse, versteckt, hätten dann acht bis neun Monate im Dorf römisch 40 gelebt und seien anschließend ein Jahr in Delhi gewesen. Der Mann der Beschwerdeführerin nannte somit neben dem Heimatdorf zwei weitere Wohnorte (Nachbardorf, Delhi), während sie von drei weiteren Orten sprach (nicht näher benanntes Nachbardorf, Dorf römisch 40 , Delhi). Auch die Zeiträume stimmten nicht überein. Der Vollständigkeit halber muss zudem festgehalten werden, dass beide im Zuge der Erstbefragung als Wohnsitz in der Heimat das Heimatdorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Bundesstaat Haryana nannten, was den Schluss nahe legt, dass sie sich tatsächlich auch niemals an anderen Orten verstecken mussten.

Richtig hielt das Bundesasylamt auch fest, dass der Mann der Beschwerdeführerin erklärte, er habe sehr wohl mit dem älteren Bruder seiner Frau gesprochen, um zu erfragen, weshalb die Familie Probleme mit seiner Person habe, wohingegen die Beschwerdeführerin zur selben Frage ausführte, es habe keinen Kontakt gegeben, da sie die Familie einfach nur mehr gehasst hätten. Außerdem schilderte der Mann der Beschwerdeführerin, dass seine eigene Familie nichts gegen die Beziehung einzuwenden gehabt habe und sogar wegen den Übergriffen bei der Polizei gewesen sei, wohingegen die Beschwerdeführerin meinte, sie sei von seiner Familie auch nicht akzeptiert worden und das Verhalten ihr gegenüber sei nur dann in Ordnung gewesen, wenn ihr Mann anwesend gewesen sei.

Letztlich konnte der Mann der Beschwerdeführerin die Übergriffe auf seine Person nicht greifbar machen, wobei sich schon nicht nachvollziehen lässt, dass er davon sprach, er sei drei bis vier Mal angegriffen worden, ohne genau angeben zu können, ob er nun drei oder doch vier Mal geschlagen worden sei. Auch der letzte Vorfall in Delhi, bei dem er angeblich umzingelt worden sei, ohne dass ein Wort gesprochen worden sei, bleibt unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte zur Glaubhaftmachung der behaupteten Übergriffe auch nichts beitragen, weil sie angeblich nie dabei gewesen sei.

Insgesamt betrachtet war klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte die vorgebrachten Ereignisse nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnten, weshalb es zu eklatanten Widersprüchen kam. Es liegt der Schluss nahe, dass sie eine zurechtgelegte Geschichte präsentierten, die sie in Wahrheit nie erlebt haben, andernfalls hätten sie es geschafft, schlüssig und detailreich zu schildern, wie sich sie kennengelernt und unter welchen Umständen sie bisher zusammen gelebt haben. Weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Gatten ist es gelungen, glaubhaft zu machen, das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in der Heimat entspreche den Tatsachen.

Auch aus der Beschwerdeschrift konnte nichts gewonnen werden, da sich den Ausführungen keine konkreten Argumente entnehmen lassen, die für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen könnten. Den eben dargelegten Widersprüchen wurde in keiner Weise entgegengetreten und wurde nicht einmal der Versuch unternommen, die Ungereimtheiten in den Aussagen zu erklären oder zu entkräften. Soweit in der Beschwerde auch behauptet wird, das Bundesasylamt habe kein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe nicht die richtigen Fragestellungen angewandt, so ist dem entgegen zu halten, dass die durchgeführten Einvernahmen keinerlei Mängel aufweisen, da anhand von Vorhalten und Nachfragen auf die vollständige Darlegung aller Fluchtgründe hingewirkt wurde. Den völlig richtigen Ausführungen des Bundesasylamtes, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt, wurde in der Beschwerde somit nicht ausreichend entgegengetreten.

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, zudem, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ergibt, dass sie selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie die Beschwerdeführerin. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in anderen Gebieten Indiens möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil Indiens von ihren Gegnern, nämlich von Privatpersonen - im konkreten Fall von ihrer eigenen Familie - gefunden würde, wenn dies nicht einmal den indischen Behörden nicht möglich ist.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin außerhalb ihrer Heimat gibt, ist es ihr auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin außerhalb ihrer Heimat gibt, ist es ihr auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit Schulbildung, sodass ihr schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Sie verfügt in Indien zudem über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über ihren Ehemann. Da die behaupteten Probleme mit ihrer eigenen Familie nicht glaubhaft waren, ist auch davon auszugehen, dass es in der Heimat weitere Anknüpfungspunkte gibt, nämlich zu ihren Eltern und Geschwistern sowie zu weiteren Verwandten. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit Schulbildung, sodass ihr schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Sie verfügt in Indien zudem über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über ihren Ehemann. Da die behaupteten Probleme mit ihrer eigenen Familie nicht glaubhaft waren, ist auch davon auszugehen, dass es in der Heimat weitere Anknüpfungspunkte gibt, nämlich zu ihren Eltern und Geschwistern sowie zu weiteren Verwandten. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von dem mit ihr mitgereisten Ehemann und der gemeinsamen Tochter - über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich im Übrigen aus ihren eigenen eindeutigen Aussagen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor.

Betreffend das Privatleben der Beschwerdeführerin führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Betreffend das Privatleben der Beschwerdeführerin führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Die Beschwerdeführerin hält sich erst wenige Monate im Bundesgebiet auf und es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass sie hier auf besondere Weise intergiert wäre. Sie spricht nicht Deutsch und brachte selbst keinerlei schützenswerte private Interessen vor. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Aus den äußerst vagen Behauptungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin versuche, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen, und sich auch integrieren wolle, ohne dazu jedoch entsprechende Belege vorzulegen, kann für sie nichts gewonnen werden. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Die Anträge des Gatten der Beschwerdeführerin und der gemeinsame Tochter wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ entschieden und eine gemeinsame Ausweisung aus Österreich nach Indien ausgesprochen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten