Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 436.688-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.753-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.753-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.06.2013 zusammen mit seiner Gattin XXXX, geb. XXXX, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX, geb. XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.06.2013 zusammen mit seiner Gattin römisch 40 , geb. römisch 40 , und der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei in XXXX in Indien geboren, sei mit seiner Gattin traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch etwas Hindi und Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe in XXXX von 1993 bis 2005 die Grundschule besucht und sei von 2010 bis 2012 im College gewesen. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Weiters nannte er die Daten seiner Eltern, seines Bruders, seiner Gattin und seiner Tochter und gab als letzte Wohnadresse in der Heimat an: Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat Haryana, Indien.Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei in römisch 40 in Indien geboren, sei mit seiner Gattin traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch etwas Hindi und Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe in römisch 40 von 1993 bis 2005 die Grundschule besucht und sei von 2010 bis 2012 im College gewesen. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Weiters nannte er die Daten seiner Eltern, seines Bruders, seiner Gattin und seiner Tochter und gab als letzte Wohnadresse in der Heimat an: Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Haryana, Indien.
Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer am 10.06.2013 gefasst. Am 20.06.2013 sei er gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von Neu Delhi nach Ungarn geflogen. Sie hätten gefälschte Reisepässe verwendet, wobei sich ihre echten Namen und ihre Fotos in den Pässen befunden hätten. Der Schlepper sei mit ihnen mitgeflogen und habe sich um die Grenzkontrollen gekümmert. Wo sie in Ungarn gelandet seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie seien dann etwa eine Stunde mit dem Taxi zu einem Schlepperquartier gefahren und hätten sich dort zwei Tage lang aufgehalten. Am 23.06.2013 in der Nacht seien sie weggefahren und heute in den Morgenstunden seien sie in Österreich bei einer Tankstelle angekommen. Dort hätten sie einige Stunden auf den Schlepper gewartet und hätten dann einen indischen Zeitungsausträger getroffen, der sie zuerst in ein Kaffeehaus gesetzt habe und sie nach drei Stunden hierher nach Traiskirchen begleitet habe.
Das Reiseziel sei Österreich gewesen. Der Schlepper habe ihnen Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe Österreich ausgewählt, weil der Schlepper gesagt habe, dass sie hier Asyl bekommen würden.
Betreffend den Aufenthalt in Ungarn könne der Beschwerdeführer nichts angeben; sie seien nur zwei Tage in einem Schlepperquartier gewesen und hätten keinen Kontakt zu den ungarischen Behörden gehabt. Um die Kontrollen habe sich der Schlepper gekümmert. Zur Frage, ob etwas dagegen spreche, wenn das Asylverfahren in Ungarn geführt würde, wurde im Protokoll als Antwort festgehalten: "Ist egal. Ich habe kein Problem. Mir wäre auch Indien egal."
Die Ausreise sei mit Hilfe eines Schleppers organisiert worden, der die Pässe organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe ihm am 17.06.2013 insgesamt 300.000,-- indische Rupien bar bezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Frau und ich haben uns verliebt und wir wollten heiraten, aber unsere Familien waren dagegen, deshalb heirateten wir traditionell und heimlich im Juli 2011. Danach wollte die Familie meiner Frau mich und meine Tochter attackieren und wollte uns umbringen. Das ist der Grund, warum wir geflüchtet sind. Ich habe keine politischen oder religiösen Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor der Familie seiner Frau.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe er einwandfrei. Er fühle sich dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen; er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Er habe im Verfahren keinen rechtlichen Vertreter. Nachgefragt, warum seine Frau heute nicht zur Einvernahme erschienen sei, erklärte der Beschwerdeführer, die gemeinsame Tochter sei im Spital, sie bekomme Glukoseinfusionen. Heute würden Blutbefunde gemacht und erst dann könne man sagen, wie es mit der Behandlung weitergehe. Nachgefragt ergänzte der Beschwerdeführer, die Tochter sei normalerweise gesund. Sie sei erst jetzt krank geworden.
Die Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Er wolle diesbezüglich nichts hinzufügen oder abändern. Über Aufforderung, Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am XXXX in Indien geboren, heiße XXXX, sei Sikh und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe in Indien die Grundschule und das College besucht. Für das College habe er sich nur eingeschrieben, er habe es aber nicht beendet. Er habe keine Berufstätigkeit ausgeübt, habe aber in der familiären Landwirtschaft mitgearbeitet. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. An der angegebenen Adresse in XXXX habe er mit seiner Frau und seiner Tochter gelebt. Am 20.06.2013 habe der Beschwerdeführer Indien verlassen und sei mit dem Flugzeug von Neu Delhi nach Ungarn geflogen und anschließend über den Landweg bis nach Österreich gelangt.Die Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Er wolle diesbezüglich nichts hinzufügen oder abändern. Über Aufforderung, Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am römisch 40 in Indien geboren, heiße römisch 40 , sei Sikh und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe in Indien die Grundschule und das College besucht. Für das College habe er sich nur eingeschrieben, er habe es aber nicht beendet. Er habe keine Berufstätigkeit ausgeübt, habe aber in der familiären Landwirtschaft mitgearbeitet. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. An der angegebenen Adresse in römisch 40 habe er mit seiner Frau und seiner Tochter gelebt. Am 20.06.2013 habe der Beschwerdeführer Indien verlassen und sei mit dem Flugzeug von Neu Delhi nach Ungarn geflogen und anschließend über den Landweg bis nach Österreich gelangt.
Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Zum letzten Kontakt mit der Heimat gab er an, er telefoniere hin und wieder mit seiner Mutter, zuletzt sei das vorgestern gewesen. Der Mutter gehe es gut. Der Vater sei am Feld arbeiten gewesen.
Aufgefordert, möglichst konkret und detailliert zu schildern, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, zumal er doch sein ganzes bisheriges Leben in Indien in seinem Dorf verbracht habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe meine Frau im College kennen gelernt, wir haben dann aus Liebe geheiratet. Nachgefragt, am College war ich 2012. Die Familie meiner Frau war aber gegen diese Ehe. Meine Frau hat drei Brüder und diese haben mich drei bis vier Mal angegriffen."
Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Frau im Jahr 2011 kennen gelernt. Befragt, wann konkret das gewesen sei, meinte er: "Genau kann ich mich nicht daran erinnern." Nachgefragt anhand von Jahreszeiten, ergänzte er: "Es war Sommer, es war heiß."
Vorgehalten, wie es dann sein könne, dass die kleine Tochter am XXXX zur Welt gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe seine Frau 2011 kennen gelernt und die Tochter sei einen Monat zu früh auf die Welt gekommen. Zur Frage, weshalb die Familie seiner Frau gegen die Beziehung ihrer Tochter zum Beschwerdeführer gewesen sei, antwortete er: "Nur so, sie wollten einfach nicht, dass ich die Tochter heirate." Ob seine Frau jemals einem anderen Mann versprochen gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe ihre Familie aber nie getroffen.Vorgehalten, wie es dann sein könne, dass die kleine Tochter am römisch 40 zur Welt gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe seine Frau 2011 kennen gelernt und die Tochter sei einen Monat zu früh auf die Welt gekommen. Zur Frage, weshalb die Familie seiner Frau gegen die Beziehung ihrer Tochter zum Beschwerdeführer gewesen sei, antwortete er: "Nur so, sie wollten einfach nicht, dass ich die Tochter heirate." Ob seine Frau jemals einem anderen Mann versprochen gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe ihre Familie aber nie getroffen.
Aufgefordert, er möge erzählen, wie und unter welchen Umständen er sich mit seiner Frau getroffen habe, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien vor der Hochzeit vier oder fünf Monate zusammen gewesen. Sie hätten sich immer in Hotels getroffen. Das habe niemand bemerkt. Zu den Verfolgungen seitens der Familie der Frau schilderte der Beschwerdeführer: "Die Brüder waren böse, dass ich mit deren Schwester durchgebrannt bin, deshalb haben sie mich drei oder vier Mal geschlagen." Irgendjemand habe den Brüdern von der Beziehung erzählt, und deshalb seien sie dann aufgetaucht. Sie seien in der Stadt XXXX aufgetaucht; das sei noch vor der Hochzeit gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen und er habe eine Platzwunde erlitten. Nachgefragt, woher die Brüder gewusst hätten, wer er sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie haben mich mit der Schwester gesehen und wussten, wer ich bin."Aufgefordert, er möge erzählen, wie und unter welchen Umständen er sich mit seiner Frau getroffen habe, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien vor der Hochzeit vier oder fünf Monate zusammen gewesen. Sie hätten sich immer in Hotels getroffen. Das habe niemand bemerkt. Zu den Verfolgungen seitens der Familie der Frau schilderte der Beschwerdeführer: "Die Brüder waren böse, dass ich mit deren Schwester durchgebrannt bin, deshalb haben sie mich drei oder vier Mal geschlagen." Irgendjemand habe den Brüdern von der Beziehung erzählt, und deshalb seien sie dann aufgetaucht. Sie seien in der Stadt römisch 40 aufgetaucht; das sei noch vor der Hochzeit gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen und er habe eine Platzwunde erlitten. Nachgefragt, woher die Brüder gewusst hätten, wer er sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie haben mich mit der Schwester gesehen und wussten, wer ich bin."
Vorgehalten, dass er nun Vorfälle geschildert habe, die angeblich 2011 passiert seien, er aber erst am 20.06.2013 ausgereist sei, und nachgefragt, wo er in der Zwischenzeit gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Ein Jahr waren wir im Nachbardorf." Vorgehalten, dass zwischen 2011 und 2013 aber zwei Jahre seien, ergänzte er: "Ein Jahr waren wir im Nachbardorf und ein Jahr waren wir in Delhi.
Nachgefragt: Im Nachbardorf waren wir eigentlich nur fünf, sechs
Monate. Weiter nachgefragt: Ausgereist sind wir aus Delhi." Befragt, wann nun der letzte Kontakt zu den bösen Brüdern gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Am 05.06.2013 - kurz vor unserer Ausreise. Da haben sie mich aber nur umzingelt, haben aber nichts gesagt und auch nichts getan."
Vorgehalten, dass man hierzulande zur Polizei gehe, wenn mehrere Personen einen Einzelnen schlagen würden, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich war auch bei der Polizei, aber die Brüder haben die Polizei zuvor schon bestochen, deshalb hat die Polizei mir nicht geholfen." Die Familie seiner Frau sei reich. Nachgefragt, wer an den Übergriffen beteiligt gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Drei Brüder und Freunde von denen. Sie waren zu sechst." Vorgehalten, dass es feig sei, zu sechst gegen einen Einzelnen vorzugehen, ergänzte der Beschwerdeführer, er habe auch einen Freund dabei gehabt. Seine Frau sei nicht bei den Übergriffen dabei gewesen. Befragt, ob er nie zur Familie seiner Frau gegangen sei, um zu fragen, was diese Leute gegen ihn hätten, meinte er, er habe mit dem ältesten Bruder gesprochen. Der habe nur gemeint, dass er sie beide umbringen werde.
Zur Einstellung seiner eigenen Eltern befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Sie hatten nichts dagegen. Nachgefragt, sie waren sogar auch bei der Polizei, aber es hat nichts genützt, wir haben keinen Schutz bekommen." Zur Frage, wo er bzw. seien Eltern bei der Polizei gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, es gebe da ein Wachzimmer.Zur Einstellung seiner eigenen Eltern befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Sie hatten nichts dagegen. Nachgefragt, sie waren sogar auch bei der Polizei, aber es hat nichts genützt, wir haben keinen Schutz bekommen." Zur Frage, wo er bzw. seien Eltern bei der Polizei gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , es gebe da ein Wachzimmer.
Vorgehalten, dass es eher mysteriös klinge, dass die Brüder seiner Frau die beiden in Delhi finden hätten können, zumal Delhi doch sehr viele Einwohner habe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Verwandte meiner Frau leben in Delhi, sie haben uns bei einer Busstation gefunden." Zur Frage, ob es in Indien eine Großstadt gebe, in der seine Frau keine Verwandten habe, schwieg der Beschwerdeführer zunächst und gab dann an, das wisse er nicht. Die Polizei sei jedenfalls gar nicht zu ihnen gekommen, weil sie gar nicht zugehört habe.
Zur Organisation der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, ein Freund habe ihn mit dem Schlepper bekannt gemacht. Der habe dann alles organisiert. Die Kosten hätten 300.000,-- indische Rupien betragen. Vorgehalten, dass er mit dieser Summe mit der Familie irgendwo in einem anderen Bundesstaat einen Neustart wagen hätte können, meinte der Beschwerdeführer, wegen den Drohungen hätten sie das Land verlassen.
Nachgefragt, ob er bei den Übergriffen ernsthaft verletzt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nur Schwellungen gehabt. Noch einmal nachgefragt, gab er an, er sei im Spital gewesen. Zwei Tage sei er dort gewesen und sei verarztet worden.
Dokumente könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Er habe nie welche besessen. Vorgehalten, dass er mit einem Reisepass ausgereist sei, entgegnete er, das habe alles der Schlepper gemacht.
Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle nicht zurück. Er habe Angst, umgebracht zu werden. Vorgehalten, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, entgegnete er, er sei in Delhi gewesen und sogar dort hätten ihn die Verwandten gefunden. Vorgehalten, dass es etwas ungeschickt sei, ausgerechnet dorthin zu fahren, wo Verwandte der Frau leben würden, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten nicht gewusst, dass die Verwandten dort leben würden. Nachgefragt, woher er dann wisse, dass es Verwandte gewesen seien, meinte er, es seien entfernte Verwandte gewesen und schwieg weiter dazu.
Abschließend nachgefragt, ob er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, verneinte der Beschwerdeführer das. Weiter nachgefragt, ob diese Geschichte der Wahrheit entspreche und er bei seinen Angaben bleiben wolle, bejahte er das. Er habe alles angegeben und wolle nichts mehr hinzufügen.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Indien vorgehalten und ihm erklärt, dass beabsichtig sei, über seinen Asylantrag negativ zu entscheiden und ihn nach Indien auszuweisen. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.753-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013, Zahl: 13 08.753-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Indien sei nicht glaubhaft. Nach ihm werde in Indien auch nicht gefahndet.
Die Angaben des Beschwerdeführers, die Brüder seiner Ehefrau bzw. deren Freunde würden ihn überall in Indien finden, könne in Anbetracht der Größenordnung und des enormen Bevölkerungsreichtums und des fehlenden Meldesystems im Heimatland als nicht glaubhaft festgestellt werden.
Es sei als unglaubwürdig festzustellen, wenn der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt habe, er habe seine Frau auf dem College 2012 kennen gelernt, das genaue Datum könne er aber nicht nennen. Nachgefragt, anhand von den Jahreszeiten, wann dies gewesen sei, habe er dann gemeint, im Sommer 2011, es sei heiß gewesen. Merkwürdig mute es dann aber an, wenn die kleine Tochter am XXXX zur Welt gekommen sei. Auf diesen Vorhalt angesprochen, habe der Beschwerdeführer erwidert, sie sei eine Frühgeburt gewesen. In Heranziehung aller medizinischen Gegebenheiten sei dies aber keineswegs nachvollziehbar.Es sei als unglaubwürdig festzustellen, wenn der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt habe, er habe seine Frau auf dem College 2012 kennen gelernt, das genaue Datum könne er aber nicht nennen. Nachgefragt, anhand von den Jahreszeiten, wann dies gewesen sei, habe er dann gemeint, im Sommer 2011, es sei heiß gewesen. Merkwürdig mute es dann aber an, wenn die kleine Tochter am römisch 40 zur Welt gekommen sei. Auf diesen Vorhalt angesprochen, habe der Beschwerdeführer erwidert, sie sei eine Frühgeburt gewesen. In Heranziehung aller medizinischen Gegebenheiten sei dies aber keineswegs nachvollziehbar.
In der wenige Tage später mit der Frau des Beschwerdeführers inhaltlich geführten Einvernahme habe die Gattin zu Protokoll gegeben, sie hätten sich beide bereits wohl aus dem Dorf vom Sehen gekannt, kennen und lieben gelernt hätten sie beide sich aber erst im Jahre 2010 im College.
Noch mehr hinterfragt, wie es zum Kennenlernen zwischen seiner Frau und ihm gekommen sei, habe der Beschwerdeführer gemeint, das sei vier, fünf Monate vor der Hochzeit gewesen, wobei sie sich mehrmals in einem Hotel getroffen hätten. Gefragt, ob er die Familie der Gattin gekannt habe, habe er das zunächst verneint. Auch habe keiner etwas von seiner Liaison bemerkt. Hinterfragt, warum denn die Familie seiner Frau so böse auf ihn gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sie einfach nicht gewollt habe, dass er deren Tochter zur Frau nehme. Merkwürdiger Weise habe die Gattin des Beschwerdeführers von den Treffen im Hotel rein gar nichts zu berichten gewusst. Auch habe die Frau des Beschwerdeführers ausgeführt, die Hochzeit zwischen den beiden habe im März 2011 stattgefunden, der Beschwerdeführer hingegen habe in der Befragung im Zulassungsverfahren nur unter Zuhilfenahme einer Eselsbrücke vage angeben können, es sei im Sommer gewesen, es sei nämlich heiß gewesen. [Anmerkung: Aus dem Protokoll geht hervor, dass er vom Zeitpunkt des Kennenlernens und nicht von der Hochzeit gesprochen hat.]
Um seiner Geschichte anscheinend noch mehr Dramatik verleihen zu wollen, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Brüder seiner Frau auch gegen ihn Übergriffe gesetzt hätten. Nachgefragt, ob er diese anschließend zur Anzeige bei der Polizei gebracht habe, habe er angegeben, wohl dort gewesen zu sein, aber es habe nichts genützt, weil die Brüder bereits dort gewesen seien und die Polizei bestochen hätten.
Angesprochen auf die Möglichkeit, seinen Wohnsitz in einen anderen Distrikt oder in eine Großstadt Indiens zu verlegen, habe der Beschwerdeführer diese Möglichkeit verneint, weil die Brüder ihn sogar in Delhi aufgespürt hätten, was in Anbetracht der Bevölkerungsdichte in Delhi nicht glaubhaft sei. Aufgefordert zu schildern, was in Delhi denn passiert sei, habe der Beschwerdeführer - völlig unlogisch - erwidert: Nichts, die Brüder hätten ihn bloß umzingelt, hätten nichts getan und auch nichts gesagt.
Der Beschwerdeführer habe weiters auf Befragen angegeben, dass er für die Ausreise nach Europa insgesamt 300.000,-- indische Rupien aufgewendet habe. Dem sei entgegen zu halten, dass dieser Betrag für Personen aus einfachen Verhältnissen doch eine nicht unerhebliche Summe darstelle. Mit dieser hätte er mit seiner Familie durchaus in einem anderen Bundesstaat Indiens einen Neustart wagen können. Da Indien im großen Teil aus landwirtschaftlichen Flächen bestehe und der Beschwerdeführer - wie er selbst ausgeführt habe - auch in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen habe und somit auf diesem Gebiet Kenntnisse habe, sei es ihm zumutbar, in einem anderen Landesteil Indiens, weit weg entfernt von XXXX, eine Arbeit aufzunehmen und so seine Familie zu ernähren.Der Beschwerdeführer habe weiters auf Befragen angegeben, dass er für die Ausreise nach Europa insgesamt 300.000,-- indische Rupien aufgewendet habe. Dem sei entgegen zu halten, dass dieser Betrag für Personen aus einfachen Verhältnissen doch eine nicht unerhebliche Summe darstelle. Mit dieser hätte er mit seiner Familie durchaus in einem anderen Bundesstaat Indiens einen Neustart wagen können. Da Indien im großen Teil aus landwirtschaftlichen Flächen bestehe und der Beschwerdeführer - wie er selbst ausgeführt habe - auch in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen habe und somit auf diesem Gebiet Kenntnisse habe, sei es ihm zumutbar, in einem anderen Landesteil Indiens, weit weg entfernt von römisch 40 , eine Arbeit aufzunehmen und so seine Familie zu ernähren.
Auch seien deutliche Unterschiede in den Zeitangaben festzustellen gewesen, in Bezug darauf, wo er sich mit seiner Frau wann aufgehalten habe. Habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich ein Jahr im Nachbardorf aufgehalten und sei dann knapp ein Jahr in Delhi gewesen, von wo aus er die Reise nach Europa angetreten habe, so habe seine Frau wenige Tage nach ihm vor der erkennenden Behörde angegeben, sie hätten sich drei bis vier Monate in einem ihr unbekannten Dorf aufgehalten, danach hätten sie acht oder neun Monate im Dorf XXXX gelebt und anschließend seien sie etwa ein Jahr in Delhi gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen habe ausgeführt, im Nachbardorf fünf oder sechs Monate gewesen zu sein, dann ein Jahr im Nachbardorf - diese Zeitangabe habe er von sich aus auf ein Jahr Aufenthalt korrigiert - und dann ein Jahr in Delhi. [Anmerkung: Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer umgekehrt zuerst von einem einjährigen Aufenthalt im Nachbardorf gesprochen hatte und diese Dauer dann auf fünf bis sechs Monate korrigierte.]Auch seien deutliche Unterschiede in den Zeitangaben festzustellen gewesen, in Bezug darauf, wo er sich mit seiner Frau wann aufgehalten habe. Habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich ein Jahr im Nachbardorf aufgehalten und sei dann knapp ein Jahr in Delhi gewesen, von wo aus er die Reise nach Europa angetreten habe, so habe seine Frau wenige Tage nach ihm vor der erkennenden Behörde angegeben, sie hätten sich drei bis vier Monate in einem ihr unbekannten Dorf aufgehalten, danach hätten sie acht oder neun Monate im Dorf römisch 40 gelebt und anschließend seien sie etwa ein Jahr in Delhi gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen habe ausgeführt, im Nachbardorf fünf oder sechs Monate gewesen zu sein, dann ein Jahr im Nachbardorf - diese Zeitangabe habe er von sich aus auf ein Jahr Aufenthalt korrigiert - und dann ein Jahr in Delhi. [Anmerkung: Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer umgekehrt zuerst von einem einjährigen Aufenthalt im Nachbardorf gesprochen hatte und diese Dauer dann auf fünf bis sechs Monate korrigierte.]
Schon alleine für sich betrachtet habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise Daten nennen können, die in seinem Leben wichtige Abschnitte dargestellt hätten. So habe er behauptet - wie oben bereits ausgeführt - seine Frau im Sommer 2011 kennen gelernt zu haben (seiner Gattin zufolge sei dies aber bereits im Jahre 2010 erfolgt) und es sei seine kleine Tochter am XXXX zur Welt gekommen. Auf diesen doch sehr unglaubhaften Sachverhalt angesprochen, habe der Beschwerdeführer dies insofern zu erklären versucht, als er gemeint habe, die Kleine sei einen Monat zu früh zur Welt gekommen. Sie sei eine Frühgeburt gewesen. Das möge schon sein, dass die Tochter möglicherweise etwas früher als erwartet zur Welt gekommen sei, aber eine Schwangerschaft, die nur wenige Monate dauere, sei wohl kaum glaubhaft anzunehmen. Wenn seine Gattin aber darauf angesprochen gemeint habe, die Hochzeit sei im März 2011 erfolgt, so sei es eher nicht nachzuvollziehen, dass das Kind Anfang Oktober geboren worden sei, wenn doch die Gattin stets beteuert habe, sie hätten einander nur im College getroffen und bloß miteinander gesprochen.Schon alleine für sich betrachtet habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise Daten nennen können, die in seinem Leben wichtige Abschnitte dargestellt hätten. So habe er behauptet - wie oben bereits ausgeführt - seine Frau im Sommer 2011 kennen gelernt zu haben (seiner Gattin zufolge sei dies aber bereits im Jahre 2010 erfolgt) und es sei seine kleine Tochter am römisch 40 zur Welt gekommen. Auf diesen doch sehr unglaubhaften Sachverhalt angesprochen, habe der Beschwerdeführer dies insofern zu erklären versucht, als er gemeint habe, die Kleine sei einen Monat zu früh zur Welt gekommen. Sie sei eine Frühgeburt gewesen. Das möge schon sein, dass die Tochter möglicherweise etwas früher als erwartet zur Welt gekommen sei, aber eine Schwangerschaft, die nur wenige Monate dauere, sei wohl kaum glaubhaft anzunehmen. Wenn seine Gattin aber darauf angesprochen gemeint habe, die Hochzeit sei im März 2011 erfolgt, so sei es eher nicht nachzuvollziehen, dass das Kind Anfang Oktober geboren worden sei, wenn doch die Gattin stets beteuert habe, sie hätten einander nur im College getroffen und bloß miteinander gesprochen.
Dazu müsse auch mehr als deutlich angemerkt werden, dass es den Brüdern der Ehefrau des Beschwerdeführers gerade auf einem Campus von einem College ein Leichtes gewesen sein müsste, der Beziehung schon eher entschieden entgegen zu treten. Immerhin habe ihre Familie ja gewusst, dass sie das College besuche. Die Chance, in Bildungsanstalten wie an einem College, andere Leute kennen zu lernen, die der Familie möglicherweise nicht passen würden, sei bei solchen Gelegenheiten größer als vielleicht im allgemeinen Alltag.
In Gesamtbetrachtung des Vorbringens könne von einer glaubhaften Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus anderen als den von ihm behaupteten Gründen verlassen habe. Seinem gesamten Vorbringen sei zu entnehmen gewesen, dass er eigentlich seine gesamte Lebenssituation verbessern habe wollen. Es sei eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise dem tristen Leben in Indien entfliehen habe wollen und in Europa ein neues, besseres Leben beginnen habe wollen.
Die Behörde gehe aufgrund der obigen Ausführungen insgesamt davon aus, dass das geschilderte Vorbringen der angeblichen Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche, sondern es sich um ein vom Schlepper vorgegebenes Konstrukt handle und die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen habe sollen, was angesichts wirtschaftlicher Umstände zwar menschlich verständlich sei, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle. Bestärkt werde die erkennende Behörde darin auch, dass Österreich zunächst gar nicht sein Reiseziel gewesen sei. [Anmerkung: Aus dem Protokoll zur Erstbefragung ergibt sich, dass Österreich für den Beschwerdeführer sehr wohl das angestrebte Reiseziel war.]
Abgesehen davon könne sich der Beschwerdeführer den dargelegten Bedrohungen, sollte es tatsächlich solche gegeben haben, dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keine "high profile" Person handle. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, könnten selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei nicht gefunden. Wie sollte ihn dann eine Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeit so ohne weiteres aufspüren?
Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion verfolgt werde, noch mit den Behörden weitere außerordentlichen Probleme gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er dezidiert danach gefragt worden sei und derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar gewesen seien. [Anmerkung: Der Beschwerdeführer wurde zwar nicht dezidiert danach gefragt, aber es finden sich tatsächlich keine Hinweise auf eine derartige Verfolgungsgefahr.]
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe, wie sich der Beweiswürdigung klar entnehmen lasse, keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe, wie sich der Beweiswürdigung klar entnehmen lasse, keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.
Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen würden eindeutig zeigen, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung alleine nicht drohe. Wie bereits eingangs ausführlich dargelegt, habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden können.
Selbst wenn man sein Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung hypothetisch zugrunde lege, könne dieses nicht zur Asylgewährung führen. Verfolgung müsse nämlich, um asylrechtlich relevant zu sein, vom Staat ausgehen oder diesem zumindest indirekt zurechenbar sein. Die von gewaltbereiten Personen ausgehenden Schikanen könnten nicht als Verfolgung im Sinne der GFK subsumiert werden. Wie ausgeführt, sei im gegenständlichen Fall keine staatliche Verfolgung erkennbar.
Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, wenn er sich in seiner Heimatregion subjektiv nicht sicher fühle, in anderen Gebieten Indiens Aufenthalt zu nehmen, womit er die Möglichkeit habe, den von ihm behaupteten Gefährdungen seiner Person zu entgehen. Unabhängig davon, ob man nun seinem Vorbringen zur Gefährdungslage glauben könne, sei ihm schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zu unterstellen. Er könne jedenfalls, selbst wenn in seinem Heimatdorf gewisse Gefahren drohen sollten, in einen anderen Landesteil übersiedeln und dort, wie auch den Feststellungen zu entnehmen sei, ein zumutbares Leben führen.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sei daher abzuweisen.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sei daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.
Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).
Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Als soziales Auffangnetz stünden ihm Freunde und Bekannte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Er habe Kenntnisse aus der elterlichen Landwirtschaft vorzuweisen.
Auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Lage gerate. Es könne nicht erkannt werden, dass er nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Darüber hinaus verfüge er auch über Familie, Verwandte und Freunde, welche ihn unterstützen könnten oder bei welchen er anfangs wohnen könne. Darüber hinaus könne er sich auch an Hilfsorganisationen wenden.
Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der festen Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren wollte, daran nichts ändern könne, da dem Beschwerdeführer in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indien außerhalb seiner Heimatregion wie in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Er könne sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung der Person des Beschwerdeführers nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Beschwerdeführer habe in Österreich - außer seiner mit ihm mitgereisten Ehefrau und der unmündigen Tochter - keine Verwandten oder sonstigen familienähnlichen Bezug. Seine Eltern sowie sein Bruder würden in Indien leben, wie auch weitere zahlreiche Verwandte. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor.
Zu einer allfälligen Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Privatleben, sei Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da
Auch aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit 24.06.2013 in Österreich. Er besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. In Österreich seinen keine Verwandten von ihm wohnhaft. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes spreche der Beschwerdeführer auch kein Deutsch. Derzeit wohne er in der Einrichtung der Bundesbetreuung. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen könnten. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.07.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig; die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhafterem Ergebnis gekommen. Eine ausführliche Begründung der Beschwerde werde innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nachgereicht.
Am 29.07.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, in der es unter anderem heißt, auch im Asylverfahren seien die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs zu beachten. Die Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die erheblichen Angaben gemacht würden und entsprechende Beweismittel vorgelegt würden, sowie, dass lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren sei deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde sei nicht ausreichend auf die Situation der indischen Polizei eingegangen, sonst hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft seien. In der Folge wurden verschiedene Berichte (Human Rights Watch 2009, Freedom House 2009, ACCORD Anfrage vom 19.04.2010, Refugee Board of Canada 2009) zitiert.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Dem Beschwerdeführer seien keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden. Wären ihm diese vorgelegt worden, hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren können, dass die Polizei Indiens nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, ihn zu schützen und er dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
Die Behörde sei dazu verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dieser Anforderung sei die Behörde im gesamten Verfahren nicht genügend nachgekommen, da sie ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu eruieren. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, so sei dies auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihm genauere Fragen zu stellen. Hätte die Behörde genauere Nachforschungen angestellt, sich mit dem Sachverhalt genauer beschäftigt und dem Beschwerdeführer weiters ermöglicht, sich bei der Einvernahme detailliert zu äußern, hätten sich folgende vermeintliche Widersprüche aufklären lassen:
[In der Folge wurden jedoch keine Widersprüche angeführt.]
Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit nicht gegeben seien. Es sei auf die persönlichen Umstände (familiäre Bindung, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe) des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.
Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend festzuhalten. Die Behörde habe zu überprüfen, ob ein Eingriff vorliege und ob in der Folge ein verhältnismäßiger Eingriff vorliege. Diesen Ansprüchen habe sie nicht genügt, da sie nur eine oberflächliche Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und versuche, sich Deutsch im Alltagsgebrauch anzueignen. Er achte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich hier auch integrieren.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass dem Beschwerdeführer und seiner Gattin kein Glauben geschenkt werden konnte, da sie sich im Laufe des Verfahrens in den Einvernahmen in grobe Widersprüche verstrickten und nicht dazu in der Lage waren, ein einheitliches und in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Zwar versuchte sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin sich darauf zu stützen, dass sie Indien verlassen hätten müssen, weil sie aus Liebe geheiratet hätten und in der Folge Repressionen seitens der Familie der Gattin zu fürchten gehabt hätten, doch traten in allen wesentlichen Punkten der Erzählung Ungereimtheiten auf, die darauf hinwiesen, dass es sich hier um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.
Betreffend die Frage, wann sie sich kennen gelernt hätten, gab der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme am 03.07.2013 an, das sei im College gewesen, im Jahr 2012. Nur wenig später meinte er dann, sie hätten sich im Sommer 2011 kennen gelernt, als es heiß gewesen sei, ein genaues Datum dazu wisse er nicht. Die Gattin des Beschwerdeführers wiederum erklärte, sie hätten sich schon von früher vom Sehen her gekannt, da sie aus demselben Dorf kämen. Der Beschwerdeführer erwähnte diesen Umstand nicht. Weiter meinte die Gattin, sie seien sich im College näher gekommen, datierte dieses Näherkommen allerdings ins Jahr 2010. Somit wurden bereits zur einfachen Frage des Kennenlernens drei verschiedene Jahreszahlen genannt, freilich ohne irgendeine konkrete Situation zu nennen oder den beginnenden Kontakt näher zu beschreiben, sodass er für einen Außenstehenden greifbar werden hätte können.
Ebenso uneinheitlich waren die Aussagen zur Frage, wie sich die Beziehung in weiterer Folge gestaltet habe bzw. wie die gemeinsamen Treffen abgelaufen seien. So meinte der Beschwerdeführer dazu, sie hätten sich vier bis fünf Monate vor der Hochzeit immer in Hotels getroffen, wobei dies niemand bemerkt habe. Seine Gattin hingegen erwähnte mit keinem Wort, dass es zu Treffen im Hotel gekommen sei, sondern schilderte im Gegenteil völlig anders, sie hätten sich immer am College getroffen und seien dann beisammen gesessen. Der Beschwerdeführer habe sie oft am College besucht, sie hätten miteinander geredet und seien sich so näher gekommen. Somit wurden auch die gemeinsamen Treffen von beiden völlig unterschiedlich beschrieben, wobei festzuhalten ist, dass beide geschilderten Varianten überaus vage waren.
Letztlich konnten der Beschwerdeführer und seine Gattin auch nicht gleichlautend angeben, wann sie geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der Erstbefragung, die Hochzeit sei im Juli 2011 gewesen, wohingegen seine Gattin bei der Erstbefragung als Datum den Jänner 2011 nannte. Erstaunlicher Weise sprach sie im Rahmen der Einvernahme am 08.07.2013 dann aber vom März 2011. Betreffend die Heirat standen somit drei verschiedene Zeitpunkte im Raum, die allesamt nicht konkret waren, da keiner der beiden einen exakten Tag nennen konnte. Vor dem Hintergrund, dass die beiden angeblich heimlich aus Liebe ohne Unterstützung bzw. sogar gegen den Willen der Familie geheiratet hätten, lässt es sich nicht nachvollziehen, dass sie nicht dazu in der Lage waren, einheitlich anzugeben, wann ihre traditionelle Vermählung stattgefunden habe, müsste dieser Tag doch für beide ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein.
Ebenso widersprüchlich wie die Angaben zum Kennenlernen, zur darauffolgenden Beziehung sowie zur anschließenden Heirat, waren auch die Aussagen, wie es im Leben der beiden weitergegangen sei. Jedenfalls sei am XXXX die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin berief sich darauf, dass es seitens der Familie der Gattin zu Gewalttätigkeiten gekommen sei und sie sich daraufhin verstecken hätten müssen. Dazu machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Ein Jahr lang hätten sie sich im Nachbardorf aufgehalten und ein Jahr lang seien sie in Delhi gewesen. Sogleich korrigierte er sich und meinte, im Nachbardorf seien sie eigentlich nur fünf bis sechs Monate gewesen, ausgereist seien sie von Delhi aus. Die Gattin des Beschwerdeführers hingegen gab an, sie hätten ihr Dorf etwa einen Monat nach der Hochzeit verlassen, hätten sich drei bis vier Monate in einem Nachbardorf, dessen Namen sie nicht mehr wisse, versteckt, hätten dann acht bis neun Monate im Dorf XXXX gelebt und seien anschließend ein Jahr in Delhi gewesen. Der Beschwerdeführer nannte somit neben dem Heimatdorf zwei weitere Wohnorte (Nachbardorf, Delhi), während seine Gattin von drei weiteren Orten sprach (nicht näher benanntes Nachbardorf, Dorf XXXX, Delhi). Auch die Zeiträume stimmten nicht überein. Der Vollständigkeit halber muss zudem festgehalten werden, dass beide im Zuge der Erstbefragung als Wohnsitz in der Heimat das Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX im Bundesstaat Haryana nannten, was den Schluss nahe legt, dass sie sich tatsächlich auch niemals an anderen Orten verstecken mussten.Ebenso widersprüchlich wie die Angaben zum Kennenlernen, zur darauffolgenden Beziehung sowie zur anschließenden Heirat, waren auch die Aussagen, wie es im Leben der beiden weitergegangen sei. Jedenfalls sei am römisch 40 die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin berief sich darauf, dass es seitens der Familie der Gattin zu Gewalttätigkeiten gekommen sei und sie sich daraufhin verstecken hätten müssen. Dazu machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Ein Jahr lang hätten sie sich im Nachbardorf aufgehalten und ein Jahr lang seien sie in Delhi gewesen. Sogleich korrigierte er sich und meinte, im Nachbardorf seien sie eigentlich nur fünf bis sechs Monate gewesen, ausgereist seien sie von Delhi aus. Die Gattin des Beschwerdeführers hingegen gab an, sie hätten ihr Dorf etwa einen Monat nach der Hochzeit verlassen, hätten sich drei bis vier Monate in einem Nachbardorf, dessen Namen sie nicht mehr wisse, versteckt, hätten dann acht bis neun Monate im Dorf römisch 40 gelebt und seien anschließend ein Jahr in Delhi gewesen. Der Beschwerdeführer nannte somit neben dem Heimatdorf zwei weitere Wohnorte (Nachbardorf, Delhi), während seine Gattin von drei weiteren Orten sprach (nicht näher benanntes Nachbardorf, Dorf römisch 40 , Delhi). Auch die Zeiträume stimmten nicht überein. Der Vollständigkeit halber muss zudem festgehalten werden, dass beide im Zuge der Erstbefragung als Wohnsitz in der Heimat das Heimatdorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Bundesstaat Haryana nannten, was den Schluss nahe legt, dass sie sich tatsächlich auch niemals an anderen Orten verstecken mussten.
Richtig hielt das Bundesasylamt auch fest, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe sehr wohl mit dem älteren Bruder seiner Frau gesprochen, um zu erfragen, weshalb die Familie Probleme mit seiner Person habe, wohingegen seine Gattin zur selben Frage ausführte, es habe keinen Kontakt gegeben, da sie die Familie einfach nur mehr gehasst hätten. Außerdem schilderte der Beschwerdeführer, dass seine eigene Familie nichts gegen die Beziehung einzuwenden gehabt habe und sogar wegen den Übergriffen bei der Polizei gewesen sei, wohingegen die Gattin meinte, sie sei von seiner Familie auch nicht akzeptiert worden und das Verhalten ihr gegenüber sei nur dann in Ordnung gewesen, wenn ihr Mann anwesend gewesen sei.
Letztlich konnte der Beschwerdeführer die Übergriffe auf seine Person nicht greifbar machen, wobei sich schon nicht nachvollziehen lässt, dass er davon sprach, er sei drei bis vier Mal angegriffen worden, ohne genau angeben zu können, ob er nun drei oder doch vier Mal geschlagen worden sei. Auch der letzte Vorfall in Delhi, bei dem er angeblich umzingelt worden sei, ohne dass ein Wort gesprochen worden sei, bleibt unglaubhaft. Die Gattin des Beschwerdeführers konnte zur Glaubhaftmachung der behaupteten Übergriffe auch nichts beitragen, weil sie angeblich nie dabei gewesen sei.
Insgesamt betrachtet war klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin die vorgebrachten Ereignisse nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnten, weshalb es zu eklatanten Widersprüchen kam. Es liegt der Schluss nahe, dass sie eine zurechtgelegte Geschichte präsentierten, die sie in Wahrheit nie erlebt haben, andernfalls hätten sie es geschafft, schlüssig und detailreich zu schildern, wie sich sie kennengelernt und unter welchen Umständen sie bisher zusammen gelebt haben. Weder dem Beschwerdeführer noch seiner Gattin ist es gelungen, glaubhaft zu machen, das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in der Heimat entspreche den Tatsachen.
Auch aus der Beschwerdeschrift konnte nichts gewonnen werden, da sich den Ausführungen keine konkreten Argumente entnehmen lassen, die für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen könnten. Den eben dargelegten Widersprüchen wurde in keiner Weise entgegengetreten und wurde nicht einmal der Versuch unternommen, die Ungereimtheiten in den Aussagen zu erklären oder zu entkräften. Soweit in der Beschwerde auch behauptet wird, das Bundesasylamt habe kein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe nicht die richtigen Fragestellungen angewandt, so ist dem entgegen zu halten, dass die durchgeführten Einvernahmen keinerlei Mängel aufweisen, da anhand von Vorhalten und Nachfragen auf die vollständige Darlegung aller Fluchtgründe hingewirkt wurde. Den völlig richtigen Ausführungen des Bundesasylamtes, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt, wurde in der Beschwerde somit nicht ausreichend entgegengetreten.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in anderen Gebieten Indiens möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens von seinen Gegnern, nämlich von Privatpersonen - im konkreten Fall von der Familie seiner Ehefrau - gefunden würde, wenn dies nicht einmal den indischen Behörden nicht möglich ist.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seinen Bruder. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seinen Bruder. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der mit ihm mitgereisten Ehefrau und der gemeinsamen Tochter - über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich im Übrigen aus seinen eigenen eindeutigen Aussagen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Monate im Bundesgebiet auf und es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er hier auf besondere Weise intergiert wäre. Er spricht nicht Deutsch und brachte selbst keinerlei schützenswerte private Interessen vor. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Aus den äußerst vagen Behauptungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer versuche, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen, und sich auch integrieren wolle, ohne dazu jedoch entsprechende Belege vorzulegen, kann für ihn nichts gewonnen werden. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Die Anträge der Gattin des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls negativ entschieden und eine gemeinsame Ausweisung aus Österreich nach Indien ausgesprochen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
08.11.2013