Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A10 432.011-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, GZ 12 12.496-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, GZ 12 12.496-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 12.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX in Kamerun und gehöre der Volksgruppe der XXXX und einer christlichen Religion an. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er sei am 10.08.2012 mit einem Boot von XXXX weggefahren und auf einem ihm unbekannten Weg nach Österreich gelangt. Die Reise sei von XXXX, einer wichtigen Persönlichkeit in seiner Heimat, organisiert worden. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er und sein Arbeitgeber XXXX ein geheimes Verhältnis gehabt haben. Als die Frau des Beschwerdeführers eines Tages davon erfahren habe, habe sie ihnen die Polizei und die Nachbarschaft auf den Hals gehetzt. Sie seien verprügelt worden und der Beschwerdeführer sei in einer Wachstation inhaftiert worden. Da XXXX ein mächtiger Mann sei, sei ihm dieses Schicksal erspart geblieben und er habe für den Beschwerdeführer die Flucht organisiert. In Kamerun werde Homosexualität schwer bestraft.Bei seiner Erstbefragung am 12.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 in Kamerun und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 und einer christlichen Religion an. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er sei am 10.08.2012 mit einem Boot von römisch 40 weggefahren und auf einem ihm unbekannten Weg nach Österreich gelangt. Die Reise sei von römisch 40 , einer wichtigen Persönlichkeit in seiner Heimat, organisiert worden. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er und sein Arbeitgeber römisch 40 ein geheimes Verhältnis gehabt haben. Als die Frau des Beschwerdeführers eines Tages davon erfahren habe, habe sie ihnen die Polizei und die Nachbarschaft auf den Hals gehetzt. Sie seien verprügelt worden und der Beschwerdeführer sei in einer Wachstation inhaftiert worden. Da römisch 40 ein mächtiger Mann sei, sei ihm dieses Schicksal erspart geblieben und er habe für den Beschwerdeführer die Flucht organisiert. In Kamerun werde Homosexualität schwer bestraft.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 geheiratet habe. Nach der Schule habe er als selbstständiger Veranstaltungsorganisator gearbeitet. Er habe seine Heimat verlassen, weil er eine sexuelle Beziehung mit einem Mann gehabt habe. Er habe bereits vor seiner Ehe homosexuelle Beziehungen gehabt. Seine Mutter habe gesagt, dass dies nicht gehe, und er habe sich eine Frau gesucht. Während seiner Ehe habe er weiter solche Beziehungen geführt. Am 05.08.2012 sei seine Frau mit den Kindern außer Haus gewesen und er habe sich mit seinem Freund getroffen, mit dem er bereits ein Jahr zusammen gewesen sei. Plötzlich sei die Frau nach Hause gekommen und habe sie nackt beim Geschlechtsverkehr angetroffen. Sie habe zu schreien begonnen und deshalb seien die Nachbarn dazugekommen und hätten die Polizei verständigt. Sie seien verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden. Dort seien sie verprügelt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei eine Woche festgehalten worden, dann sei ihm zur Flucht verholfen worden. Der Freund sei ein Geschäftsmann namens XXXX gewesen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 geheiratet habe. Nach der Schule habe er als selbstständiger Veranstaltungsorganisator gearbeitet. Er habe seine Heimat verlassen, weil er eine sexuelle Beziehung mit einem Mann gehabt habe. Er habe bereits vor seiner Ehe homosexuelle Beziehungen gehabt. Seine Mutter habe gesagt, dass dies nicht gehe, und er habe sich eine Frau gesucht. Während seiner Ehe habe er weiter solche Beziehungen geführt. Am 05.08.2012 sei seine Frau mit den Kindern außer Haus gewesen und er habe sich mit seinem Freund getroffen, mit dem er bereits ein Jahr zusammen gewesen sei. Plötzlich sei die Frau nach Hause gekommen und habe sie nackt beim Geschlechtsverkehr angetroffen. Sie habe zu schreien begonnen und deshalb seien die Nachbarn dazugekommen und hätten die Polizei verständigt. Sie seien verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden. Dort seien sie verprügelt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei eine Woche festgehalten worden, dann sei ihm zur Flucht verholfen worden. Der Freund sei ein Geschäftsmann namens römisch 40 gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seinem Arbeitgeber gehabt habe und dieser ihm zur Flucht verholfen habe. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch in einem anderen Teil Kameruns ein neues Leben aufbauen können. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kamerun Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch Länderfeststellungen zu Kamerun, insbesondere auch zur Lage von Homosexuellen. Demnach werden homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren belegt und wird Homosexualität in der Praxis in Einzelfällen verfolgt. Im Jahr 2011 seien zehn Personen wegen vermeintlicher homosexueller Handlungen verhaftet worden. Die Haftbedingungen werden als sehr schlecht beschrieben. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass es in Kamerun relativ leicht sei, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seinem Arbeitgeber gehabt habe und dieser ihm zur Flucht verholfen habe. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch in einem anderen Teil Kameruns ein neues Leben aufbauen können. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kamerun Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch Länderfeststellungen zu Kamerun, insbesondere auch zur Lage von Homosexuellen. Demnach werden homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren belegt und wird Homosexualität in der Praxis in Einzelfällen verfolgt. Im Jahr 2011 seien zehn Personen wegen vermeintlicher homosexueller Handlungen verhaftet worden. Die Haftbedingungen werden als sehr schlecht beschrieben. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass es in Kamerun relativ leicht sei, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei in der Begründung folgende Feststellungsmängel dargelegt wurden:Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei in der Begründung folgende Feststellungsmängel dargelegt wurden:
"Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen des angefochtenen Bescheides teilweise als lückenhaft und widersprüchlich zu beurteilen. Nach den Länderfeststellungen zur Lage von Homosexuellen in Kamerun werden homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren belegt und wird Homosexualität in der Praxis in Einzelfällen verfolgt. Die Haftbedingungen werden als sehr schlecht beschrieben. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass es in Kamerun relativ leicht sei, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gehen nun einerseits davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt worden sei, und führen andererseits im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seinem Arbeitgeber gehabt habe.
Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Homosexuellen in Kamerun wären aber Feststellungen dazu notwendig, inwieweit nun das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht, nämlich dass er seit vielen Jahren homosexuelle Beziehungen gehabt habe, dass XXXX (bzw. XXXX) eine wichtige Persönlichkeit in Kamerun sei sowie dass der Beschwerdeführer allein (bzw. zusammen mit seinem Freund) von der Polizei inhaftiert und misshandelt worden sei ..."Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Homosexuellen in Kamerun wären aber Feststellungen dazu notwendig, inwieweit nun das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht, nämlich dass er seit vielen Jahren homosexuelle Beziehungen gehabt habe, dass römisch 40 (bzw. römisch 40 ) eine wichtige Persönlichkeit in Kamerun sei sowie dass der Beschwerdeführer allein (bzw. zusammen mit seinem Freund) von der Polizei inhaftiert und misshandelt worden sei ..."
Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt eine weitere kurze Einvernahme des Beschwerdeführers durch, welche zum Fluchtgrund rund eine Aktenseite umfasst, und veranlasste Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt in Kamerun zu drei kurzen Fragestellungen, wobei die Angaben des Beschwerdeführers vom Vertrauensanwalt großteils bestätigt wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde im zweiten Rechtsgang abermals I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde im zweiten Rechtsgang abermals römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Die Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch den Asylgerichtshof):
"Sie wurden im Bundesasylamt ... am 05.03.2013 im Beisein eines von
der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
... Frage: Wann, wo und wie lernten sie Herrn XXXX (Ihren Freund)... Frage: Wann, wo und wie lernten sie Herrn römisch 40 (Ihren Freund)
kennen?
Antwort: Ich lernte ihn im Dezember 2011 in der Firma kennen. Ich arbeitete in der Firma "XXXX" in XXXX, in der Straße XXXX. Ich war Direktor und war für die Shows zuständig. (Mein Freund) war der Direktor für Tourismusveranstaltungen in Kamerun. Seine Firma hieß "XXXX" mit Sitz in XXXX. Zusätzlich war und ist er der Besitzer des Hotels "XXXX" in XXXX und es gibt auch weitere Hotels mit dem gleichen Namen in ganz Kamerun. Wir lernten uns in meiner Firma kennen, während eines Meetings.Antwort: Ich lernte ihn im Dezember 2011 in der Firma kennen. Ich arbeitete in der Firma "XXXX" in römisch 40 , in der Straße römisch 40 . Ich war Direktor und war für die Shows zuständig. (Mein Freund) war der Direktor für Tourismusveranstaltungen in Kamerun. Seine Firma hieß "XXXX" mit Sitz in römisch 40 . Zusätzlich war und ist er der Besitzer des Hotels "XXXX" in römisch 40 und es gibt auch weitere Hotels mit dem gleichen Namen in ganz Kamerun. Wir lernten uns in meiner Firma kennen, während eines Meetings.
Frage: Als Sie beide am 05.08.2012 verhaftet wurden, in welche Polizeistation wurden sie verbracht?
Antwort: In die Polizeistation XXXX in XXXX, einer kleinen Stadt in der Nähe von XXXX.Antwort: In die Polizeistation römisch 40 in römisch 40 , einer kleinen Stadt in der Nähe von römisch 40 .
Frage: Sie selbst wurden eine Woche festgehalten. Wie lange war (Ihr Freund) inhaftiert?
Antwort: (Mein Freund) wurde zur Polizeistation gebracht und noch am selben Tag wieder freigelassen. Ich selbst war nicht eine Woche inhaftiert, sondern nur zwei Tage.
Vorhalt: Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2012 haben Sie angegeben, dass Sie eine Woche inhaftiert waren.
Antwort: Es war ein Englisch sprechender Dolmetscher und ich habe auch gesehen, dass eine Woche protokolliert wurde. Es gab Verständigungsschwierigkeiten und ich bedanke mich für den Französisch sprechenden Dolmetscher.
Frage: Von wem bekamen Sie die Nachricht, dass Ihnen geholfen wird?
Antwort: Ich bekam Besuch und dieser Mann teilte mir mit, dass er von (meinem Freund) kommt, und er sagte, dass mir geholfen wird. Die Wärter sperrten die Zelle auf und ich konnte mit dem Mann die Polizeistation verlassen. Der Mann hat mich zum Hafen gebracht und dort bestieg ich ein Schiff.
Vorhalt: Als Direktor waren Sie ja auch nicht ohne Einfluss und zudem stand ja auch (Ihr Freund) hinter Ihnen. Warum konnte (Ihr Freund) in der Heimat verbleiben und Sie mussten das Land verlassen?
Antwort: Es war nicht meine Entscheidung, sondern (mein Freund) hat dies offensichtlich entschieden.
Vorhalt: Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden waren, warum haben Sie dann das Schiff bestiegen?
Antwort: Ich bin eingestiegen, da ich dachte, dass (mein Freund) Probleme im Land hatte. 2006 sprang ein Mann, Herr XXXX, im Hotel XXXX in Yaounde aus dem 8. Stock. (Mein Freund) hatte mit diesem Mann eine sexuelle Beziehung. Da der Mann verstarb, bekam (mein Freund) Schwierigkeiten. Ich vermute, dass mich (mein Freund) außer Landes bringen wollte, da dieser befürchtete, wieder Probleme zu bekommen. Deshalb stieg ich ein.Antwort: Ich bin eingestiegen, da ich dachte, dass (mein Freund) Probleme im Land hatte. 2006 sprang ein Mann, Herr römisch 40 , im Hotel römisch 40 in Yaounde aus dem 8. Stock. (Mein Freund) hatte mit diesem Mann eine sexuelle Beziehung. Da der Mann verstarb, bekam (mein Freund) Schwierigkeiten. Ich vermute, dass mich (mein Freund) außer Landes bringen wollte, da dieser befürchtete, wieder Probleme zu bekommen. Deshalb stieg ich ein.
Vorhalt: Trotzdem ging es nicht nur um (Ihren Freund), sondern in erster Linie um Ihr Leben. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, sich in der Hauptstadt Yaounde, welche 236 km Luftlinie entfernt liegt, ein neues Leben aufzubauen.
Antwort: Ich habe Familie und Kinder und Freunde. Circa im Juni 2011 wurde ich von der Polizei schon einmal einvernommen, da mir vorgeworfen wurde, dass ich homosexuell sei. Ich bestritt alles und aus Mangel an Beweisen wurde ich freigelassen bzw. wurde keine Anzeige und keine Anklage erhoben. Viele meiner Freunde wurden auch verhaftet. Meine Frau wurde auch telefonisch von Unbekannten bedroht. Meine Frau ist mittlerweile mit meinen Kindern verzogen. Meine Frau rief mich hier in Österreich ca. am 18. oder 19.02.2013 an und teilte mir mit, dass sie sich versteckt hält. Ich habe Kontakt mit meiner Mutter und meinen Geschwistern. Sie wissen auch nicht, wo sich meine Frau mit den Kindern aufhält, und sie wissen auch nichts über meine Freunde. Es gab für mich keine Alternative, da ich aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit in ganz Kamerun bekannt bin.
...
Frage: Haben Sie mittlerweile Kontakt mit (Ihrem Freund) aufgenommen?
Antwort: Bis jetzt noch nicht. Ich will nicht, dass jemand weiß, dass ich hier in Österreich bin ...
Am 05.03.2013 wurde eine Botschaftsanfrage gestellt, welche am 05.04.2013 beantwortet wurde."
Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"... Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Sie hatten mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund Ihres Religionsbekenntnisses.
Fest steht, dass für Sie eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand.
Es konnte kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
...
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
...
Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen sind nach Artikel 347a des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt. In der Praxis wird Homosexualität in Einzelfällen verfolgt. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten, wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "Offenses Sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind zwar selten, kommen jedoch vor. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen.Homosexuelle Handlungen sind nach Artikel 347a des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt. In der Praxis wird Homosexualität in Einzelfällen verfolgt. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten, wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "Offenses Sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Artikel 295,). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind zwar selten, kommen jedoch vor. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, Stand Mai 2011, 14.06.2011)
Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind illegal und mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren oder einer Geldstrafe von 20.000 bis 200.000 CFA ($ 40 bis $ 400) strafbar. 2011 wurden zehn Personen für vermeintliche homosexuelle Handlungen verhaftet, obwohl diese nicht zum Zeitpunkt der Festnahme an homosexuellen Handlungen beteiligt waren. Aufgrund des starken gesellschaftlichen Stigmas, Diskriminierung und Schikanen sowie der Gefahr der Inhaftierung versuchten homosexuelle Männer und Frauen, möglichst unauffällig zu leben. Homosexuelle Männer und Frauen litten unter Schikanen und Erpressung durch Exekutivbeamte. Gemäß Menschenrechtsorganisationen nutzten Beamte und Privatpersonen manchmal falsche Anschuldigungen der Homosexualität dazu, Feinde zu schikanieren oder Geld zu erpressen.
(U. S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Cameroon, 24.05.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Verbrecher wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen. Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, Stand Mai 2011, 14.06.2011)
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Sicherheitskräfte behinderten jedoch innerstaatliche und internationale Reisen. Sicherheitskräfte erpressten an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanierten Reisende.
(U. S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Cameroon, 24.05.2012) ..."
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
"... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen
des Herkunftslandes:
... Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund
Ihrer Rasse und Ihrer Religion nicht verfolgt wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde Ihrer Heimat gehabt haben.
Im Zuge der Erstbefragung bezeichneten Sie Herrn XXXX als Ihren Arbeitgeber. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.03.2013 gaben Sie an, dass Sie Herrn XXXX im Dezember 2011 kennenlernten, der Direktor für Tourismusveranstaltungen in Kamerun war.Im Zuge der Erstbefragung bezeichneten Sie Herrn römisch 40 als Ihren Arbeitgeber. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.03.2013 gaben Sie an, dass Sie Herrn römisch 40 im Dezember 2011 kennenlernten, der Direktor für Tourismusveranstaltungen in Kamerun war.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2012 gaben Sie an, dass sie eine Woche inhaftiert waren. Im Widerspruch dazu gaben Sie bei der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2013 an, dass Sie nur zwei Tage inhaftiert waren, und beriefen sich dabei auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher, und obwohl Ihnen die niederschriftlichen Angaben rückübersetzt wurden, haben Sie diese Niederschrift unterschrieben.
Unabhängig davon, selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit Ihrer Angaben, dass Sie ein Verhältnis mit einem anderen Mann hatten und, nachdem dies Ihre Frau erfahren hatte, von der Polizei verhaftet wurden, so steht fest, wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand.
Aufgrund der aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrem Heimatland ist von einer Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet für Ihre Person nicht auszugehen. Ihre Behauptung während der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2013, dass es für Sie nicht möglich wäre, sich in einem anderen Landesteil von Kamerun aufzuhalten, da Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit in ganz Kamerun bekannt wären, wurde in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.04.2013 eindeutig widerlegt ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:
Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.
Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
Im vorliegenden Fall sind auch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides im zweiten Rechtsgang teilweise als lückenhaft zu beurteilen. Nach den Länderfeststellungen zur Lage von Homosexuellen in Kamerun werden homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren belegt und wird Homosexualität in der Praxis in Einzelfällen verfolgt. Die Haftbedingungen werden als sehr schlecht beschrieben. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass es in Kamerun relativ leicht sei, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen.
Das Bundesasylamt geht offenbar davon aus, dass die behauptete Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen des Widerspruches hinsichtlich deren Dauer unglaubwürdig ist. Die Einvernahmen des Beschwerdeführers waren jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes insgesamt zu kurz, als dass man aus diesem Widerspruch sowie aus der Berufsbezeichnung des Freundes die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens ableiten könnte, vor allem weil auch gewisse Einzelheiten in der Biografie des Beschwerdeführers inzwischen durch die Ermittlungen des Vertrauensanwaltes bestätigt wurden.
Ob etwa auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit vielen Jahren homosexuelle Beziehungen gehabt, als glaubhaft zu beurteilen ist, wird aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend deutlich. Falls es jedoch glaubhaft sein sollte, dass der Beschwerdeführer - trotz der gesellschaftlichen und staatlichen Verfolgung von Homosexuellen in Kamerun - in der Vergangenheit jahrelang, nämlich vor und auch während seiner Ehe, ein gleichgeschlechtliches Sexualleben praktizierte, wie er behauptet, und falls demnach davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seines Sexualtriebes auch in Zukunft ein gleichgeschlechtliches Sexualleben praktizieren wird, dann würde für ihn nach den Länderfeststellungen überall in Kamerun eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehen.
Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
18.11.2013