TE AsylGH Beschluss 2013/10/31 B11 434763-1/2013

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Veröffentlicht am 31.10.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. B11 434.763-1/2013/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde des XXXX, StA.: Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2013, Zl. 12 12.163-BAG, in nicht¿ffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2013, Zl. 12 12.163-BAG, in nicht¿ffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 i.d.g.F. (AVG) als versp¿tet zur¿ckgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 63 Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. (AVG) als versp¿tet zur¿ckgewiesen.

Text

BEGR¿NDUNG :

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge auch BAA) vom 10. April 2013, Zl. 12 12.163-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers, gesetzlich nunmehr vertreten durch das XXXX, Staatsangeh¿riger von Afghanistan, auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 (in Folge AsylG) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdef¿hrer der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG bis zum 9. April 2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den ersten Spruchpunkt dieses Bescheides wurde Beschwerde mit Schriftsatz vom 19. April 2013 erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge auch BAA) vom 10. April 2013, Zl. 12 12.163-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers, gesetzlich nunmehr vertreten durch das römisch 40 , Staatsangeh¿riger von Afghanistan, auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 (in Folge AsylG) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdef¿hrer der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG bis zum 9. April 2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den ersten Spruchpunkt dieses Bescheides wurde Beschwerde mit Schriftsatz vom 19. April 2013 erhoben.

Mit Schreiben vom 18. September 2013 ¿bermittelte der Asylgerichtshof dem nunmehrigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdef¿hrers eine Verst¿ndigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem¿¿ ¿ 45 Abs. 3 AVG im Rahmen des Parteiengeh¿rs mit dem Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel. Eine Stellungnahme hierzu langte bislang nicht ein.Mit Schreiben vom 18. September 2013 ¿bermittelte der Asylgerichtshof dem nunmehrigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdef¿hrers eine Verst¿ndigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem¿¿ ¿ 45 Absatz 3, AVG im Rahmen des Parteiengeh¿rs mit dem Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel. Eine Stellungnahme hierzu langte bislang nicht ein.

2. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Stadt XXXX, vertreten durch das Amt f¿r Jugend und Familie - Referat f¿r Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers bis zu dessen Verlegung nach XXXX am 1. Mai 2013, bevollm¿chtigte am 22. Februar 2013 die Mitarbeiter der Caritas Mag. Marie-Luise FUCHS, J¿rg KROBATH, Florian IMMERVOLL, Mag. Maria KOLLER und Mag. Thomas BECKER, per Anschrift XXXX, den Beschwerdef¿hrer im Asylverfahren zu vertreten. Diese Vollmacht enthielt auch eine Zustellvollmacht.Die Stadt römisch 40 , vertreten durch das Amt f¿r Jugend und Familie - Referat f¿r Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers bis zu dessen Verlegung nach römisch 40 am 1. Mai 2013, bevollm¿chtigte am 22. Februar 2013 die Mitarbeiter der Caritas Mag. Marie-Luise FUCHS, J¿rg KROBATH, Florian IMMERVOLL, Mag. Maria KOLLER und Mag. Thomas BECKER, per Anschrift römisch 40 , den Beschwerdef¿hrer im Asylverfahren zu vertreten. Diese Vollmacht enthielt auch eine Zustellvollmacht.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2013, Zl. 12 12.163-BAG, wurde der bevollm¿chtigten Caritas Mitarbeiterin Mag. Maria KOLLER am 10. April 2013 gem¿¿

¿ 24 ZustellG beim Bundesasylamt Graz unmittelbar ausgefolgt. Mit einem am 29. April 2013 per Fax versendeten Schriftsatz erhob der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer durch seine damals bevollm¿chtigte Vertreterin hiergegen Beschwerde.

Diese Feststellungen fu¿en auf dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdef¿hrers, im Besonderen auf den diesem beiliegenden schriftlichen Nachweisen (Vollmacht vom 22. Februar 2013; ¿bernahmebest¿tigung des erstinstanzlichen Bescheides, unterfertigt von Mag. Maria KOLLER sowie per Fax versendete Beschwerde samt Zeitangabe).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz ge¿ndert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz ge¿ndert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,

das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953,

das Bundesministeriengesetz 1986, das Einf¿hrungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,

das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsb¿rgerschaftsgesetz 1985,

das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 ge¿ndert werden) erlassen.

Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. J¿nner 2006 in Kraft getreten; es ist gem¿¿ ¿ 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anh¿ngig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anh¿ngig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu f¿hren.Gem¿¿ ¿ 73 Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. J¿nner 2006 in Kraft getreten; es ist gem¿¿ ¿ 75 Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anh¿ngig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anh¿ngig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu f¿hren.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, sind gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, sind gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verst¿rkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und ¿ber Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gem¿¿ Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4, wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 und wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG sowie ¿ber die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und ¿ber Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gem¿¿ Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4, wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 und wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG sowie ¿ber die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gem¿¿ ¿ 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

3.2. Gem¿¿ ¿ 63 Abs. 5 AVG i.V.m. ¿ 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt f¿r jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall blo¿ m¿ndlicher Verk¿ndung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Asylgerichtshof eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; der Asylgerichtshof hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverz¿glich an das Bundesasylamt weiterzuleiten.3.2. Gem¿¿ ¿ 63 Absatz 5, AVG in Verbindung mit ¿ 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt f¿r jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall blo¿ m¿ndlicher Verk¿ndung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Asylgerichtshof eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; der Asylgerichtshof hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverz¿glich an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis f¿llt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (¿ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (¿ 32 Abs. 2 AVG). Gem¿¿ ¿ 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. F¿llt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der n¿chste Werktag letzter Tag der Frist (¿ 33 Abs. 2 leg. cit.). Die Tage von der ¿bergabe an einen Zustelldienst [...] zur ¿bermittlung an die Beh¿rde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (¿ 33 Abs. 3 leg. cit.).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis f¿llt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (¿ 32 Absatz eins, AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (¿ 32 Absatz 2, AVG). Gem¿¿ ¿ 33 Absatz eins, AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. F¿llt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der n¿chste Werktag letzter Tag der Frist (¿ 33 Absatz 2, leg. cit.). Die Tage von der ¿bergabe an einen Zustelldienst [...] zur ¿bermittlung an die Beh¿rde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (¿ 33 Absatz 3, leg. cit.).

Die nun eingebrachte Beschwerde bezieht sich auf den o.a. erstinstanzlichen Bescheid vom 10. April 2013, zugestellt am Mittwoch, den 10. April 2013 durch Ausfolgung an die zu diesem Zeitpunkt bevollm¿chtigte Vertreterin des Beschwerdef¿hrers. Die mit zwei Wochen bestimmte Beschwerdefrist begann am n¿chstfolgenden Tag zu laufen und endete am Donnerstag, den 25. April 2013. Die Beschwerde wurde laut der Faxbest¿tigung erst am Montag, den 29. April 2013 an das Bundesasylamt ¿bermittelt. Eine notwendige Prozessvoraussetzung f¿r das angestrengte Beschwerdeverfahren, n¿mlich die Einhaltung

der Beschwerdefrist, liegt somit nicht vor.

Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden.

4. Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint (zu den Voraussetzungen f¿r dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zul¿ssigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europ¿ischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).4. Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint (zu den Voraussetzungen f¿r dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zul¿ssigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europ¿ischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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