RS Vwgh 2006/3/20 AW 2005/17/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
EURallg;
VwGG §38b idF 2004/I/089;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2005/17/0057 B 6. Dezember 2005 RS 11(hier: Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen August und September 2004 und Erhöhungsbeitrag sowie Akteneinsicht; hier anstelle des letzten Satzes: Auch die in der Beschwerde enthaltene Anregung, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, Rs T-375/04, auszusetzen, ändert nichts daran, dass Dringlichkeit und Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht glaubhaft gemacht sind.)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Im vorliegenden Fall liegt insbesondere nicht die in der Rechtsprechung des EuGH geforderte Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor, dass das nationale Gericht solche Bedenken gegen die Gültigkeit einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans hegte, die eine Antragstellung an den EuGH gemäß Art. 234 EG erforderten. Ohne eine solche Antragstellung ist jedoch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Fall, in dem diese Gewährung die Nichtanwendung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans (die Aussetzung der Anwendung der Entscheidung) bedeuten würde, gemeinschaftsrechtlich unzulässig (EuGH 21. 2. 1991, verb. Rs C- 143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rdnr. 23, und EuGH 9. 11. 1995, Rs C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH, Rdnr. 51). Insofern ist auch die in der Beschwerde enthaltene Anregung, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, Rs T-375/04, auszusetzen, nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005170017.A11

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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