TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/4 C9 433361-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. C9 433361-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, Zl. 10 08.034-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, Zl. 10 08.034-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, hat am 30.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, hat am 30.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, zugestellt an den Vater als gesetzlichen Vertreter am 08.02.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, zugestellt an den Vater als gesetzlichen Vertreter am 08.02.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der BF keine Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid gilt jedoch hinsichtlich seines Spruchpunktes I. gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 von Gesetzes wegen als im Familienverfahren angefochten, zumal der Vater der BF, XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des ihn betreffenden abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben hat und das zur Zl. C9 411034-2/2010, protokollierte Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist.3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der BF keine Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid gilt jedoch hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 von Gesetzes wegen als im Familienverfahren angefochten, zumal der Vater der BF, römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des ihn betreffenden abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben hat und das zur Zl. C9 411034-2/2010, protokollierte Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist.

Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.03.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die BF heißt XXXX geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.1. Die BF heißt römisch 40 geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.

Die BF ist leibliche und unverheiratete minderjährige Tochter der XXXX, und des XXXX. Die Mutter und der Vater sind afghanische Staatsangehörige. Die BF lebt mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.Die BF ist leibliche und unverheiratete minderjährige Tochter der römisch 40 , und des römisch 40 . Die Mutter und der Vater sind afghanische Staatsangehörige. Die BF lebt mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. C9 411034-2/2010/12E und C9 411035-2/2010/16E, die Beschwerden des Vaters und der Mutter der BF gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. C9 411034-2/2010/12E und C9 411035-2/2010/16E, die Beschwerden des Vaters und der Mutter der BF gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe der BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Der Vater als gesetzlicher Vertreter hat beantragt, der BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigem Kind und damit als Familienangehörigem denselben Schutz zu gewähren wie ihren Eltern.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Eltern der BF vor dem Bundesasylamt sowie auf der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Eltern der BF vor dem Bundesasylamt sowie auf der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 , an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

2. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren der Mutter und des Vaters stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben des Vaters als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, [Abs. 1] Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

2.1. Die BF ist minderjährige und unverheiratete (leibliche) Tochter eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF ist daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.2.1. Die BF ist minderjährige und unverheiratete (leibliche) Tochter eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF ist daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

2.2. Der Mutter und dem Vater der BF kommt der Status des Asylberechtigten nicht zu. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters der BF betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurden vom Asylgerichtshof jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2.2. Der Mutter und dem Vater der BF kommt der Status des Asylberechtigten nicht zu. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters der BF betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurden vom Asylgerichtshof jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.3. Dass die BF alleine aufgrund ihres Geschlechts der Gefahr (asylrelevanter) Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein würde, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zwar nicht verkennt, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan in sehr vielen Fällen massiven Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, der verallgemeinernden Behauptung, wonach gleichsam alle Mädchen und Frauen nur auf Grund ihres Geschlechts einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, kann aber aus den folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:

So reicht es für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, sich bloß unter Hinweis auf die allgemeine Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan auch auf eine potenzielle individuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berufen, sondern es müssen über die zu berücksichtigenden allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat hinaus jedenfalls konkrete, die Person der BF betreffende Umstände dargelegt werden, um überhaupt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle - das heißt zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende - Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Gründe annehmen zu können. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr ist aber schon im Hinblick auf das Alter der BF - sie ist erst drei Jahre alt - nicht zu erkennen.

Letztlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das reale Risiko einer dem Art. 3 EMRK widerstreitenden Gefährdung der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sehr wohl als gegeben angesehen und ihr aus diesem Grund auch gemäß § 8 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechtskräftig zuerkannt hat.Letztlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das reale Risiko einer dem Artikel 3, EMRK widerstreitenden Gefährdung der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sehr wohl als gegeben angesehen und ihr aus diesem Grund auch gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechtskräftig zuerkannt hat.

3. Da eigene Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht wurden, war die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3. Da eigene Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht wurden, war die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten