Norm
AsylG 2005 §38 Abs1Spruch
Zl. C16 434.557-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, FZ. 12 18.923-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, FZ. 12 18.923-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 38 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der Spruchpunkt behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der Spruchpunkt behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste erstmals am 31.12.2012 gemeinsam mit ihrer Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste erstmals am 31.12.2012 gemeinsam mit ihrer Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Datum vom 08.04.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 18.923-BAL, der Mutter zugestellt am 15.04.2013.
Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Gz. C16 434.557-1/2013/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Gz. C16 434.557-1/2013/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 24.10.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 18.923-BAL, der Mutter zugestellt am selben Tag.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur Begründung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wurde angeführt, dass gegen die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung aus einem früheren, in Österreich geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand.Zur Begründung des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde angeführt, dass gegen die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung aus einem früheren, in Österreich geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand.
Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Mit am 30.10.2013 dem Bundesasylamt übergebenen Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin über ihre Mutter gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde ein.
Die Beschwerde langte am 05.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 47 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 47, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbar Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbar Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die belangte Behörde stützte im angefochten Bescheid betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Z. 6 des § 38 Abs. 1 AsylG mit der Begründung, dass vor der Asylantragstellung eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung erlassen worden sei.Die belangte Behörde stützte im angefochten Bescheid betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 6, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG mit der Begründung, dass vor der Asylantragstellung eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung erlassen worden sei.
Dabei verkannte die belangte Behörde, dass die mj.
Beschwerdeführerin erstmals am 31.12.2012 einen, nämlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, weshalb gegen sie keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung aus einem früheren Verfahren vorliegen kann.
Eine etwaig durchsetzbare Ausweisungsentscheidung aus dem ersten Verfahren der Mutter kann im Falle der Beschwerdeführerin - wovon das Bundesasylamt offenbar ausgeht - nämlich nicht zu einer Anwendung des § 38 Abs. 1 Z. 6 AsylG führen, da der Gesetzgeber eindeutig von einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung gegen den jeweiligen Antragsteller selbst ausgeht.Eine etwaig durchsetzbare Ausweisungsentscheidung aus dem ersten Verfahren der Mutter kann im Falle der Beschwerdeführerin - wovon das Bundesasylamt offenbar ausgeht - nämlich nicht zu einer Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG führen, da der Gesetzgeber eindeutig von einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung gegen den jeweiligen Antragsteller selbst ausgeht.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, und in Bezug auf Spruchpunkt IV. begründet und der angefochtene Bescheid ist daher insoweit zu beheben.Die Beschwerde ist zulässig, und in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. begründet und der angefochtene Bescheid ist daher insoweit zu beheben.
Über die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis abgesprochen.Über die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis abgesprochen.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
20.11.2013