TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/8 C16 312166-3/2013

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Veröffentlicht am 08.11.2013
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Spruch

Zl. C16 312.166-3/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, FZ. 12 18.922-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, FZ. 12 18.922-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 38 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der Spruchpunkt behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der Spruchpunkt behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste nach einem rechtskräftig abgeschlossenen (ersten) Verfahren und Ausreise in die Mongolei erneut am 31.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Datum vom 08.04.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 18.922-BAL, zugestellt am 15.04.2013.

Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Gz. C16 312.166-2/2013/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Gz. C16 312.166-2/2013/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 24.10.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 18.923-BAL zugestellt am selben Tag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Zur Begründung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung aus einem früheren, in Österreich geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand und sie durch Vorlage gefälschter Beweismittel trotz Belehrung über die Folgen versucht habe, das Bundesasylamt über das Vorliegen bestimmter Tatsachen in Zusammenhang mit dem behaupteten Fluchtgrund zu täuschen.Zur Begründung des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung aus einem früheren, in Österreich geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand und sie durch Vorlage gefälschter Beweismittel trotz Belehrung über die Folgen versucht habe, das Bundesasylamt über das Vorliegen bestimmter Tatsachen in Zusammenhang mit dem behaupteten Fluchtgrund zu täuschen.

Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Mit am 30.10.2013 dem Bundesasylamt übergebenen Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde ein.

Die Beschwerde langte am 05.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 47 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 47, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung auch aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbar Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG die aufschiebende Wirkung auch aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbar Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei dieser Bestimmung ist Art. 8 EMRK in verfassungskonformer Interpretation mitzulesen (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Aufl. 2012, § 38 K 7).Bei dieser Bestimmung ist Artikel 8, EMRK in verfassungskonformer Interpretation mitzulesen (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Aufl. 2012, Paragraph 38, K 7).

Im vorliegenden Fall war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin rechtswidrig und der entsprechende Spruchpunkt IV. im Bescheid der Tochter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Gz. C16 434.557-2/2013/3E, behoben. Die Beschwerde der Tochter hat somit gemäß § 36 Abs. 2 AsylG aufschiebende Wirkung.Im vorliegenden Fall war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin rechtswidrig und der entsprechende Spruchpunkt römisch vier. im Bescheid der Tochter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Gz. C16 434.557-2/2013/3E, behoben. Die Beschwerde der Tochter hat somit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG aufschiebende Wirkung.

Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG würde somit die reale Gefahr einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer minderjährigen Tochter zur Folge haben.Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG würde somit die reale Gefahr einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer minderjährigen Tochter zur Folge haben.

Die Trennung einer Mutter von ihrer minderjährigen Tochter ist jedoch als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu sehen. Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe ersichtlich, die eine Interessenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR rechtfertigen würden.Die Trennung einer Mutter von ihrer minderjährigen Tochter ist jedoch als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu sehen. Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe ersichtlich, die eine Interessenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMKR rechtfertigen würden.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, und in Bezug auf Spruchpunkt IV. begründet und der angefochtene Bescheid ist daher insoweit zu beheben.Die Beschwerde ist zulässig, und in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. begründet und der angefochtene Bescheid ist daher insoweit zu beheben.

Über die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis abgesprochen.Über die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis abgesprochen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, bestehendes Familienleben, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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