Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E5 423.230-3/2013-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.278-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.278-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer wurde am 09.11.2011 von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer wurde am 09.11.2011 von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 13.502-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 13.502-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zwar glaubwürdig jedoch nicht asylrelevant sei. Eigene Gründe seien für den Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen am 12.12.2011 der Mutter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers, beim Bundesasylamt am 15.12.2011 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Eltern wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass den Eltern des Beschwerdeführers vor deren Freilassung gesagt worden sei, dass sie nochmals einvernommen und am Ende der Ermittlungen festgenommen werden würden. Vor diesem Umstand hätten sie Angst gehabt. Bei einer etwaigen Rückkehr würden die Eltern des Beschwerdeführers unter schlechten Bedingungen vor Gericht stehen.
I.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. E5 423.230-1/2011-4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. E5 423.230-1/2011-4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde am 13.03.2012 der Mutter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt.
I.3. Am 14.05.2013 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihren Sohn neuerlich Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt und gab sie im Rahmen dieser Befragung an, dass sie nach Erhalt der negativen Asylentscheidung Österreich XXXX mit ihrem Sohn selbstständig Richtung Türkei verlassen habe. Ihr Exgatte, von dem sie seit etwa einem halben Jahr geschieden sei, sei nach Deutschland gegangen.römisch eins.3. Am 14.05.2013 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihren Sohn neuerlich Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt und gab sie im Rahmen dieser Befragung an, dass sie nach Erhalt der negativen Asylentscheidung Österreich römisch 40 mit ihrem Sohn selbstständig Richtung Türkei verlassen habe. Ihr Exgatte, von dem sie seit etwa einem halben Jahr geschieden sei, sei nach Deutschland gegangen.
Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass sie illegal in die Türkei zurückgekehrt sei, aus Angst vor den türkischen Behörden. Sie sei jedoch nach Österreich zurückgekehrt, da sie ständig vom Militär nach dem Aufenthaltsort ihres Exgatten befragt und belästigt worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht gewusst, dass ihr Exgatte ein Mitglied der PKK sei. Dies habe sie erst nach ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren. Das Militär habe ihr ständig mit einer Verhaftung gedroht falls sie nicht angebe, wo er sich aufhalte. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht, wie das Militär von ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren habe, jedoch sei sie einen Tag nachdem sie wieder in der Türkei aufhältig gewesen sei, das erste Mal mitgenommen und befragt worden. Insgesamt sei sie zwei Mal befragt worden, das zweite Mal eine Woche nach ihrer Rückkehr, und habe sie sich in der Folge bei einem Onkel in XXXX versteckt gehalten.Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass sie illegal in die Türkei zurückgekehrt sei, aus Angst vor den türkischen Behörden. Sie sei jedoch nach Österreich zurückgekehrt, da sie ständig vom Militär nach dem Aufenthaltsort ihres Exgatten befragt und belästigt worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht gewusst, dass ihr Exgatte ein Mitglied der PKK sei. Dies habe sie erst nach ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren. Das Militär habe ihr ständig mit einer Verhaftung gedroht falls sie nicht angebe, wo er sich aufhalte. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht, wie das Militär von ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren habe, jedoch sei sie einen Tag nachdem sie wieder in der Türkei aufhältig gewesen sei, das erste Mal mitgenommen und befragt worden. Insgesamt sei sie zwei Mal befragt worden, das zweite Mal eine Woche nach ihrer Rückkehr, und habe sie sich in der Folge bei einem Onkel in römisch 40 versteckt gehalten.
Am 21.05.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie bereits im ersten Verfahrensgang angegeben habe, dass es Probleme aufgrund eines Verwandten ihres Exgatten namens XXXX gegeben habe. XXXX habe bei der türkischen Polizei ausgesagt, dass auch der Exgatte der Mutter des Beschwerdeführers der PKK angehört habe. Im Zuge der ersten Befragung nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen Umstand erfahren. Eine Woche später sei sie wieder mitgenommen worden. Dieses Mal habe die Anhaltung drei Tage lang gedauert. Die Polizei habe der Mutter des Beschwerdeführers gedroht, dass sie lebenslänglich in Haft bleiben würde, wenn sie nicht alles zugeben und den Aufenthaltsort ihres Exgatten verraten würde. Danach sei sie nach XXXX gefahren. Sie sei jedoch von einem Verwandten gewarnt worden, dass auch dort nach ihr gefragt werde, weshalb sie die Türkei verlassen habe. Letztlich wurde von der Mutter des Beschwerdeführers dargetan, dass sie sich bemühen werde, etwaige Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen belegen würden, dem Bundesasylamt in Vorlage zu bringen.Am 21.05.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie bereits im ersten Verfahrensgang angegeben habe, dass es Probleme aufgrund eines Verwandten ihres Exgatten namens römisch 40 gegeben habe. römisch 40 habe bei der türkischen Polizei ausgesagt, dass auch der Exgatte der Mutter des Beschwerdeführers der PKK angehört habe. Im Zuge der ersten Befragung nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen Umstand erfahren. Eine Woche später sei sie wieder mitgenommen worden. Dieses Mal habe die Anhaltung drei Tage lang gedauert. Die Polizei habe der Mutter des Beschwerdeführers gedroht, dass sie lebenslänglich in Haft bleiben würde, wenn sie nicht alles zugeben und den Aufenthaltsort ihres Exgatten verraten würde. Danach sei sie nach römisch 40 gefahren. Sie sei jedoch von einem Verwandten gewarnt worden, dass auch dort nach ihr gefragt werde, weshalb sie die Türkei verlassen habe. Letztlich wurde von der Mutter des Beschwerdeführers dargetan, dass sie sich bemühen werde, etwaige Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen belegen würden, dem Bundesasylamt in Vorlage zu bringen.
Am 04.06.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie nicht in der Lage sei, die angekündigten Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen, zumal es ihrer Mutter nicht gelungen sei, eine Bestätigung von der Polizei zu erhalten. Weiters sei sie nunmehr eine alleinstehende Frau und es sei für sie und ihr Kind sehr gefährlich, in die Türkei zurückzukehren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 06.278-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 06.278-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.05.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 07.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.06.2013 erhob dieser gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass das Bundesasylamt auf die neu vorgebrachten Asylgründe nicht eingegangen und das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. E5 423.230-2/2013-2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. E5 423.230-2/2013-2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - ohne entsprechende Erhebungen - festgestellt habe, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers illegal in die Türkei zurückgekehrt sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es nicht plausibel sei, weil sie ein Kleinkind habe und ihr die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise offen gestanden wäre. Für den Asylgerichtshof war es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu solch einer Feststellung gelangte, ohne sich zu diesem Thema näher mit der Mutter des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen bzw Ermittlungen zu tätigen.
Weiters sei der von der Mutter des Beschwerdeführers dargetane Umstand, dass sie sich habe scheiden lassen und nunmehr eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind sei, völlig ignoriert worden. Weder fanden sich dazu Feststellungen noch Länderberichte, die sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten. Vielmehr ging das Bundesasylamt ohne erkennbaren Grund davon aus, dass sich im Hinblick auf die persönliche Situation der Mutter des Beschwerdeführers kein geänderter Sachverhalt ergeben habe. Auch habe es das Bundesasylamt verabsäumt die Mutter des Beschwerdeführers dazu aufzufordern, die entsprechenden Scheidungsunterlagen in Vorlage zu bringen bzw Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Aufenthaltsortes des Exgatten der Mutter des Beschwerdeführers anzustellen.
I.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.07.2013 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, sämtliche Unterlagen den Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei und die Scheidung betreffend in Vorlage zu bringen.römisch eins.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.07.2013 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, sämtliche Unterlagen den Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei und die Scheidung betreffend in Vorlage zu bringen.
Im Rahmen des Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.08.2013 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auf die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen werde und die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei für die Mutter des Beschwerdeführers nicht relevant seien. Weiters habe der Umstand, dass in der Türkei Sozialunterstützungen möglich seien und auch ausgebeutete Frauen unterstützt werden würden, nichts mit den Asylgründen der Mutter des Beschwerdeführers zu tun.
In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich aufgefordert, Dokumente zum Beleg für die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers in Vorlage zu bringen.
Am 02.09.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass sie die geforderten Unterlagen in Vorlage bringen könne, ihr rechtsfreundlicher Vertreter ihr jedoch nicht gesagt habe, dass dies nötig sei. Des Weiteren habe sich ihr Exgatte in der Türkei der PKK angeschlossen, weshalb die Ehe auch geschieden worden sei. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Mutter des Beschwerdeführers die ersten Wochen bei ihrer Mutter in XXXX und danach bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt.Am 02.09.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass sie die geforderten Unterlagen in Vorlage bringen könne, ihr rechtsfreundlicher Vertreter ihr jedoch nicht gesagt habe, dass dies nötig sei. Des Weiteren habe sich ihr Exgatte in der Türkei der PKK angeschlossen, weshalb die Ehe auch geschieden worden sei. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Mutter des Beschwerdeführers die ersten Wochen bei ihrer Mutter in römisch 40 und danach bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 gelebt.
In Österreich habe die Mutter des Beschwerdeführers keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und gehe sie auch keiner Beschäftigung nach. Sie erhalte Geld von ihrer in der Türkei aufhältigen Mutter.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 06.09.2013 wurde eine Kopie des Scheidungsurteiles samt deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.09.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Lage der alleinstehenden Mütter in der Türkei" eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter dazu ausgeführt, dass er auf das bisherige Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers verweise.
Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde das Bundesasylamt seitens des Standesamtes XXXX ersucht, zwecks Ermittlung der Ehefähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers, den Stammdatensatz zu übermitteln. Auf Nachfrage wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates XXXX über das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft, eine Kopie eines Nüfus, welcher am XXXX2013 durch das türkische Generalkonsulat XXXX ausgestellt wurde, sowie ein Auszug aus dem Ehebuch und das Scheidungsurteil die Mutter des Beschwerdeführers betreffend übermittelt.Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde das Bundesasylamt seitens des Standesamtes römisch 40 ersucht, zwecks Ermittlung der Ehefähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers, den Stammdatensatz zu übermitteln. Auf Nachfrage wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates römisch 40 über das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft, eine Kopie eines Nüfus, welcher am XXXX2013 durch das türkische Generalkonsulat römisch 40 ausgestellt wurde, sowie ein Auszug aus dem Ehebuch und das Scheidungsurteil die Mutter des Beschwerdeführers betreffend übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.278-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.278-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.05.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers auf ein Vorbringen gestützt habe, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des bisher Vorgebrachten darstellen würde.
Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Türkei leben könne.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und somit kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Auch sonst würde er keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und somit kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Auch sonst würde er keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter und der Mutter des Beschwerdeführers am 22.10.2013 bzw 31.10.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.10.2013 erhob dieser gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass das Bundesasylamt auf die neu vorgebrachten Asylgründe nicht eingegangen und das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei.
I.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das vorausgegangene Verfahren umfassenden Akte des Beschwerdeführers und seiner Mutter unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechenden Beschwerden.römisch eins.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das vorausgegangene Verfahren umfassenden Akte des Beschwerdeführers und seiner Mutter unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechenden Beschwerden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - § 68 AVG) und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - Paragraph 68, AVG) und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit keiner weiteren Person, außer ihrem Sohn, in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würde und sich somit auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte ergeben hätten. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters hat jedoch ergeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Sohn seit XXXX2013 an der Adresse XXXX, gemeldet sind. In dieser Wohnung ist seit XXXX2013 eine Person namens XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gemeldet. Das Standesamt XXXX übermittelte auf Nachfrage dem Bundesasylamt eine Reihe von Dokumenten, die zeigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich die Absicht hat, mit XXXX eine Ehe einzugehen. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich entsprechend mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, obschon zumindest eine gemeinsame Meldeadresse der Mutter des Beschwerdeführers und des XXXX zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat.römisch zwei.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit keiner weiteren Person, außer ihrem Sohn, in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würde und sich somit auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte ergeben hätten. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters hat jedoch ergeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Sohn seit XXXX2013 an der Adresse römisch 40 , gemeldet sind. In dieser Wohnung ist seit XXXX2013 eine Person namens römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gemeldet. Das Standesamt römisch 40 übermittelte auf Nachfrage dem Bundesasylamt eine Reihe von Dokumenten, die zeigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich die Absicht hat, mit römisch 40 eine Ehe einzugehen. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich entsprechend mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, obschon zumindest eine gemeinsame Meldeadresse der Mutter des Beschwerdeführers und des römisch 40 zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat.
Des Weiteren hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit folgender Problematik beschäftigt: Am XXXX kam der Beschwerdeführer in Österreich zur Welt. Als Eltern wurden in der Geburtsurkunde XXXX und XXXX angegeben. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich jedoch, dass der Ehe keine gemeinsamen Kinder entstammen würden. Diese Ungereimtheit bedarf jedenfalls einer näheren Beleuchtung.Des Weiteren hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit folgender Problematik beschäftigt: Am römisch 40 kam der Beschwerdeführer in Österreich zur Welt. Als Eltern wurden in der Geburtsurkunde römisch 40 und römisch 40 angegeben. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich jedoch, dass der Ehe keine gemeinsamen Kinder entstammen würden. Diese Ungereimtheit bedarf jedenfalls einer näheren Beleuchtung.
II.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.römisch zwei.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.11.2013