Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E5 423.228-3/2013-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.277-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.277-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 29.06.2011 illegal mit ihrem Ehegatten in Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 29.06.2011 illegal mit ihrem Ehegatten in Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde hiezu am 29.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt. Im Wesentlichen führte sie dort aus, dass der Cousin ihres Ehegatten seit XXXX 2011 bei ihnen gelebt habe. Am XXXX2011 seien Polizisten in Zivil in ihr Haus gestürmt und hätten alles durchsucht. Dabei hätten sie die Tasche dieses Cousins gefunden, in welcher eine oder mehrere Waffen mit Munition, verbotenen Zeitschriften und ein Plakat Öcalans gewesen seien. Alle drei, die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und der Cousin, seien mitgenommen und angehalten worden. Vier Tage später seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einem Staatsanwalt vorgeführt und danach seien sie für drei weiter Tage angehalten worden. Nach ihrer Freilassung habe der Schwiegervater wegen einer drohenden Verurteilung Angst um die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten gehabt und die Reise ins Ausland organisiert. Der Cousin des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei in Haft geblieben. Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie unschuldig verurteilt werde und ihr Kind im Gefängnis zur Welt kommen müsse.Die Beschwerdeführerin wurde hiezu am 29.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt. Im Wesentlichen führte sie dort aus, dass der Cousin ihres Ehegatten seit römisch 40 2011 bei ihnen gelebt habe. Am XXXX2011 seien Polizisten in Zivil in ihr Haus gestürmt und hätten alles durchsucht. Dabei hätten sie die Tasche dieses Cousins gefunden, in welcher eine oder mehrere Waffen mit Munition, verbotenen Zeitschriften und ein Plakat Öcalans gewesen seien. Alle drei, die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und der Cousin, seien mitgenommen und angehalten worden. Vier Tage später seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einem Staatsanwalt vorgeführt und danach seien sie für drei weiter Tage angehalten worden. Nach ihrer Freilassung habe der Schwiegervater wegen einer drohenden Verurteilung Angst um die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten gehabt und die Reise ins Ausland organisiert. Der Cousin des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei in Haft geblieben. Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie unschuldig verurteilt werde und ihr Kind im Gefängnis zur Welt kommen müsse.
Am 16.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zusammengefasst führte sie aus, dass sie türkische Staatsbürgerin kurdischer Abstammung sei und dem moslemischen Glauben angehören würde. Die Beschwerdeführerin stamme aus XXXX, sei jedoch im Alter von etwa zwei Jahren mit ihrer Familie nach XXXX übersiedelt. Sie habe acht Jahre die Grundschule und ein Jahr eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise als Schneiderin gearbeitet. Mit ihrem Ehegatten, sie hätten im Jahr 2005 geheiratet, habe die Beschwerdeführerin in einer eigenen Mietwohnung gelebt.Am 16.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zusammengefasst führte sie aus, dass sie türkische Staatsbürgerin kurdischer Abstammung sei und dem moslemischen Glauben angehören würde. Die Beschwerdeführerin stamme aus römisch 40 , sei jedoch im Alter von etwa zwei Jahren mit ihrer Familie nach römisch 40 übersiedelt. Sie habe acht Jahre die Grundschule und ein Jahr eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise als Schneiderin gearbeitet. Mit ihrem Ehegatten, sie hätten im Jahr 2005 geheiratet, habe die Beschwerdeführerin in einer eigenen Mietwohnung gelebt.
In der Türkei seien nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin und der Bruder aufhältig.
In Österreich würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in einer abgelegenen Unterkunft wohnen und versuchen, im Selbststudium Deutsch zu lernen. Darüber hinaus würden sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit dem im Bundesgebiet geborenen Sohn beschäftigen. Weitere Familienangehörige habe die Beschwerdeführerin in Österreich nicht.
Hinsichtlich des Ausreisegrundes wiederholte die Beschwerdeführerin im Westlichen ihre anlässlich der Erstbefragung getätigten Ausführungen. Ergänzend gab sie an, dass am XXXX2011 ihr Ehegatte mit einem ihr unbekannten Mann nach Hause gekommen sei, der ihr als sein Cousin namens XXXX vorgestellt worden sei. Dieser Cousin habe bei der Beschwerdeführerin bis zum XXXX2011 gelebt. An diesem Tag seien gegen acht Uhr abends drei Männer in Zivil, die sich als Polizisten ausgewiesen hätten, gekommen und hätten unter Vorweisung eines Durchsuchungsbefehles die Wohnung durchsucht. Dabei sei im Zimmer von XXXX eine Tasche mit Unterlagen, einem Bild Öcalans und einer Schusswaffe gefunden worden. In der Folge seien alle drei, der Cousin, die Beschwerdeführerin selbst und ihr Ehegatte mitgenommen worden. In einem der Beschwerdeführerin unbekannten Gebäude angekommen, sei die Beschwerdeführerin von den Männern getrennt und hinsichtlich dieses Cousins und der PKK befragt worden. Anschließend sei die Beschwerdeführerin für vier Tage in eine Zelle gebracht worden. Während dieser Zeit habe es keine weiteren Befragungen gegeben. Nach diesen vier Tagen sei sie wieder in ein Zimmer gebracht worden, wo sie auf ihren Ehegatten getroffen sei und seien beide dazu aufgefordert worden, ihre Schuld, der PKK anzugehören, einzugestehen. Da sie alles abgestritten hätten, seien sie weitere drei Tage festgehalten worden. Danach sei die Beschwerdeführerin mit verbundenen Augen weggebracht worden und habe sie sich in der Folge auf einem Polizeirevier in ihrem Viertel wiedergefunden, wo auch ihr Ehegatte gewesen sei. Auf dem Polizeirevier hätten sie bis auf die Personalausweise alle persönlichen Gegenstände wiedererhalten. Weiters sei ihnen gesagt worden, dass sie ihre Wohnadresse nur verlassen dürften, wenn sie dies der Polizei mitteilen würden. Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin von der Polizei nichts mehr gehört. Ob gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr sei nur gesagt worden, dass weitere Ermittlungen geführt werden würden. Wie es mit dem Cousin ihres Ehegatten weitergegangen sei, wisse die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe aber von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhalten, dass Kurden in solchen Angelegenheiten immer benachteiligt seien.Hinsichtlich des Ausreisegrundes wiederholte die Beschwerdeführerin im Westlichen ihre anlässlich der Erstbefragung getätigten Ausführungen. Ergänzend gab sie an, dass am XXXX2011 ihr Ehegatte mit einem ihr unbekannten Mann nach Hause gekommen sei, der ihr als sein Cousin namens römisch 40 vorgestellt worden sei. Dieser Cousin habe bei der Beschwerdeführerin bis zum XXXX2011 gelebt. An diesem Tag seien gegen acht Uhr abends drei Männer in Zivil, die sich als Polizisten ausgewiesen hätten, gekommen und hätten unter Vorweisung eines Durchsuchungsbefehles die Wohnung durchsucht. Dabei sei im Zimmer von römisch 40 eine Tasche mit Unterlagen, einem Bild Öcalans und einer Schusswaffe gefunden worden. In der Folge seien alle drei, der Cousin, die Beschwerdeführerin selbst und ihr Ehegatte mitgenommen worden. In einem der Beschwerdeführerin unbekannten Gebäude angekommen, sei die Beschwerdeführerin von den Männern getrennt und hinsichtlich dieses Cousins und der PKK befragt worden. Anschließend sei die Beschwerdeführerin für vier Tage in eine Zelle gebracht worden. Während dieser Zeit habe es keine weiteren Befragungen gegeben. Nach diesen vier Tagen sei sie wieder in ein Zimmer gebracht worden, wo sie auf ihren Ehegatten getroffen sei und seien beide dazu aufgefordert worden, ihre Schuld, der PKK anzugehören, einzugestehen. Da sie alles abgestritten hätten, seien sie weitere drei Tage festgehalten worden. Danach sei die Beschwerdeführerin mit verbundenen Augen weggebracht worden und habe sie sich in der Folge auf einem Polizeirevier in ihrem Viertel wiedergefunden, wo auch ihr Ehegatte gewesen sei. Auf dem Polizeirevier hätten sie bis auf die Personalausweise alle persönlichen Gegenstände wiedererhalten. Weiters sei ihnen gesagt worden, dass sie ihre Wohnadresse nur verlassen dürften, wenn sie dies der Polizei mitteilen würden. Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin von der Polizei nichts mehr gehört. Ob gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr sei nur gesagt worden, dass weitere Ermittlungen geführt werden würden. Wie es mit dem Cousin ihres Ehegatten weitergegangen sei, wisse die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe aber von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhalten, dass Kurden in solchen Angelegenheiten immer benachteiligt seien.
Aufgrund ihrer kurdischen Abstammung hätten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte Probleme in der Türkei gehabt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 06.487-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 06.487-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar glaubwürdig jedoch nicht asylrelevant sei.
Im Einzelnen wurde dazu vom Bundesasylamt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen einzigen fluchtauslösenden Umstand vorgebracht habe, nämlich ihre Verwicklung und die ihres Ehegatten in eine polizeilich / gerichtliche Untersuchung im Kampf der türkischen Behörden gegen die PKK. Sonstige Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden.
Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Szenario würde nach Ansicht des Bundesasylamtes durchaus vorstellbar sein und habe die Beschwerdeführerin im Vortrag als auch im Abgleich mit den diesbezüglichen Angaben ihres Ehegatten als absolut glaubhaft gewirkt. Die dargestellte Vorgangsweise der Behörden ihres Herkunftsstaates bzw. die erfolgten Maßnahmen und die objektiv vorliegenden Konsequenzen würden jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Aus aktuellem Anlass, der Entführung einer Fähre im Marmarameer durch einen PKK-Aktivisten, sei ablesbar, dass die PKK derzeit versuche, ihren Aktionsradius bzw. Terroranschläge auch vermehrt außerhalb der eigentlichen Problematik des Kurdenproblems (der Osten bzw. Südosten der Türkei) auszudehnen / durchzuführen. Daraus ergebe sich, dass die Behörden konsequenterweise auch ihre Maßnahmen in Gebieten, wie etwa in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin XXXX, einer Region, die bisher von PKK-Aktivitäten eher vernachlässigt worden sei, verstärken würden. Zur konkreten Vorgangsweise im Fall der Beschwerdeführerin, eine Hausdurchsuchung mit behördlich ausgestelltem Durchsuchungsbefehl und der Mitnahme der in der Wohnung aufhältigen Personen, nachdem dort auch eine Waffe gefunden worden sei, sei normale Polizeiarbeit. Ebenso die Befragungen der Person der Beschwerdeführerin zum Hauptverdächtigen bzw. der Erhebung, in welcher Art und Weise sie zu ihm gestanden sei bzw. ob auch die Beschwerdeführerin selbst Verbindungen zur PKK unterhalte. Die hierfür verwendete Dauer der Festhaltung, wenige Tage, und die Art der Einvernahmen lasse jedenfalls keinen haltbaren Zusammenhang zu einer asylrelevanten Verfolgung herstellen. Auch die Sanktionen nach der Entlassung der Beschwerdeführerin, (vorübergehende) Einbehaltung ihres Personalausweises bzw. der Aufforderung, ein allfälliges Verlassen ihres ordentlichen Wohnortes den Behörden zur Kenntnis zu bringen, sei als Teil des Standardprozedere in einer anhängigen polizeilichen (gerichtlichen) Untersuchung zu qualifizieren. Es sei somit für das Bundesasylamt keine asylrelevante Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin feststellbar gewesen.Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Szenario würde nach Ansicht des Bundesasylamtes durchaus vorstellbar sein und habe die Beschwerdeführerin im Vortrag als auch im Abgleich mit den diesbezüglichen Angaben ihres Ehegatten als absolut glaubhaft gewirkt. Die dargestellte Vorgangsweise der Behörden ihres Herkunftsstaates bzw. die erfolgten Maßnahmen und die objektiv vorliegenden Konsequenzen würden jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Aus aktuellem Anlass, der Entführung einer Fähre im Marmarameer durch einen PKK-Aktivisten, sei ablesbar, dass die PKK derzeit versuche, ihren Aktionsradius bzw. Terroranschläge auch vermehrt außerhalb der eigentlichen Problematik des Kurdenproblems (der Osten bzw. Südosten der Türkei) auszudehnen / durchzuführen. Daraus ergebe sich, dass die Behörden konsequenterweise auch ihre Maßnahmen in Gebieten, wie etwa in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin römisch 40 , einer Region, die bisher von PKK-Aktivitäten eher vernachlässigt worden sei, verstärken würden. Zur konkreten Vorgangsweise im Fall der Beschwerdeführerin, eine Hausdurchsuchung mit behördlich ausgestelltem Durchsuchungsbefehl und der Mitnahme der in der Wohnung aufhältigen Personen, nachdem dort auch eine Waffe gefunden worden sei, sei normale Polizeiarbeit. Ebenso die Befragungen der Person der Beschwerdeführerin zum Hauptverdächtigen bzw. der Erhebung, in welcher Art und Weise sie zu ihm gestanden sei bzw. ob auch die Beschwerdeführerin selbst Verbindungen zur PKK unterhalte. Die hierfür verwendete Dauer der Festhaltung, wenige Tage, und die Art der Einvernahmen lasse jedenfalls keinen haltbaren Zusammenhang zu einer asylrelevanten Verfolgung herstellen. Auch die Sanktionen nach der Entlassung der Beschwerdeführerin, (vorübergehende) Einbehaltung ihres Personalausweises bzw. der Aufforderung, ein allfälliges Verlassen ihres ordentlichen Wohnortes den Behörden zur Kenntnis zu bringen, sei als Teil des Standardprozedere in einer anhängigen polizeilichen (gerichtlichen) Untersuchung zu qualifizieren. Es sei somit für das Bundesasylamt keine asylrelevante Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin feststellbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihr zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Die Beschwerdeführerin verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihr zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass in Österreich der Ehegatte der Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn, die beide ebenfalls Asylwerber seien, aufhältig seien. Andere Familienangehörige würden in Österreich nicht leben. Aus diesem Grund würde keine Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin vorliegen. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich bestehen würden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass in Österreich der Ehegatte der Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn, die beide ebenfalls Asylwerber seien, aufhältig seien. Andere Familienangehörige würden in Österreich nicht leben. Aus diesem Grund würde keine Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin vorliegen. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich bestehen würden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen am 12.12.2011 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin, beim Bundesasylamt am 15.12.2011 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vor deren Freilassung gesagt worden sei, dass sie nochmals einvernommen und am Ende der Ermittlungen festgenommen werden würden. Vor diesem Umstand hätten sie Angst gehabt. Bei einer etwaigen Rückkehr würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte unter schlechten Bedingungen vor Gericht stehen.
I.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. E5 423.228-1/2011-7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. E5 423.228-1/2011-7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes schlüssig und nachvollziehbar seien und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet sei, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift sei nicht einmal ansatzweise versucht worden, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr habe man sich darauf beschränkt, das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin dem Grunde nach und sehr verkürzt zu wiederholen. Dem Bundesasylamt war in seinen Ausführungen zu folgen, dass im durchaus glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zu erblicken sei. Diesem Ergebnis sei in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengesetzt worden.
Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei andere Probleme, vor allem mit den türkischen Gerichten, der Polizei oder den Behörden, ins Treffen geführt. Die kurdische Abstammung der Beschwerdeführerin stellte ihren Angaben folgend kein Problem in der Türkei dar.
Diese Entscheidung wurde am 13.03.2012 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt.
I.3. Am 14.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt und gab sie im Rahmen dieser Befragung an, dass sie nach Erhalt der negativen Asylentscheidung Österreich XXXX 2012 mit ihrem Sohn selbstständig Richtung Türkei verlassen habe. Ihr Exgatte, von dem sie seit etwa einem halben Jahr geschieden sei, sei nach Deutschland gegangen.römisch eins.3. Am 14.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt und gab sie im Rahmen dieser Befragung an, dass sie nach Erhalt der negativen Asylentscheidung Österreich römisch 40 2012 mit ihrem Sohn selbstständig Richtung Türkei verlassen habe. Ihr Exgatte, von dem sie seit etwa einem halben Jahr geschieden sei, sei nach Deutschland gegangen.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie illegal in die Türkei zurückgekehrt sei, aus Angst vor den türkischen Behörden. Sie sei jedoch nach Österreich zurückgekehrt, da sie ständig vom Militär nach dem Aufenthaltsort ihres Exgatten befragt und belästigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass ihr Exgatte ein Mitglied der PKK sei. Dies habe sie erst nach ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren. Das Militär habe ihr ständig mit einer Verhaftung gedroht falls sie nicht angebe, wo er sich aufhalte. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie das Militär von ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren habe, jedoch sei sie einen Tag nachdem sie wieder in der Türkei aufhältig gewesen sei, das erste Mal mitgenommen und befragt worden. Insgesamt sei sie zwei Mal befragt worden, das zweite Mal eine Woche nach ihrer Rückkehr, und habe sie sich in der Folge bei einem Onkel in XXXX versteckt gehalten.Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie illegal in die Türkei zurückgekehrt sei, aus Angst vor den türkischen Behörden. Sie sei jedoch nach Österreich zurückgekehrt, da sie ständig vom Militär nach dem Aufenthaltsort ihres Exgatten befragt und belästigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass ihr Exgatte ein Mitglied der PKK sei. Dies habe sie erst nach ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren. Das Militär habe ihr ständig mit einer Verhaftung gedroht falls sie nicht angebe, wo er sich aufhalte. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie das Militär von ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren habe, jedoch sei sie einen Tag nachdem sie wieder in der Türkei aufhältig gewesen sei, das erste Mal mitgenommen und befragt worden. Insgesamt sei sie zwei Mal befragt worden, das zweite Mal eine Woche nach ihrer Rückkehr, und habe sie sich in der Folge bei einem Onkel in römisch 40 versteckt gehalten.
Am 21.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen widerholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie bereits im ersten Verfahrensgang angegeben habe, dass es Probleme aufgrund eines Verwandten ihres Exgatten namens XXXX gegeben habe. XXXX habe bei der türkischen Polizei ausgesagt, dass auch der Exgatte der Beschwerdeführerin der PKK angehört habe. Im Zuge der ersten Befragung nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Beschwerdeführerin diesen Umstand erfahren. Eine Woche später sei sie wieder mitgenommen worden. Dieses Mal habe die Anhaltung drei Tage lang gedauert. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin gedroht, dass sie lebenslänglich in Haft bleiben würde, wenn sie nicht alles zugeben und den Aufenthaltsort ihres Exgatten verraten würde. Danach sei sie nach XXXX gefahren. Sie sei jedoch von einem Verwandten gewarnt worden, dass auch dort nach ihr gefragt werde, weshalb sie die Türkei verlassen habe. Letztlich wurde von der Beschwerdeführerin dargetan, dass sie sich bemühen werde, etwaige Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen belegen würden, dem Bundesasylamt in Vorlage zu bringen.Am 21.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen widerholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie bereits im ersten Verfahrensgang angegeben habe, dass es Probleme aufgrund eines Verwandten ihres Exgatten namens römisch 40 gegeben habe. römisch 40 habe bei der türkischen Polizei ausgesagt, dass auch der Exgatte der Beschwerdeführerin der PKK angehört habe. Im Zuge der ersten Befragung nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Beschwerdeführerin diesen Umstand erfahren. Eine Woche später sei sie wieder mitgenommen worden. Dieses Mal habe die Anhaltung drei Tage lang gedauert. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin gedroht, dass sie lebenslänglich in Haft bleiben würde, wenn sie nicht alles zugeben und den Aufenthaltsort ihres Exgatten verraten würde. Danach sei sie nach römisch 40 gefahren. Sie sei jedoch von einem Verwandten gewarnt worden, dass auch dort nach ihr gefragt werde, weshalb sie die Türkei verlassen habe. Letztlich wurde von der Beschwerdeführerin dargetan, dass sie sich bemühen werde, etwaige Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen belegen würden, dem Bundesasylamt in Vorlage zu bringen.
Am 04.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht in der Lage sei, die angekündigten Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen, zumal es ihrer Mutter nicht gelungen sei, eine Bestätigung von der Polizei zu erhalten. Weiters sei sie nunmehr eine alleinstehende Frau und es sei für sie und ihr Kind sehr gefährlich, in die Türkei zurückzukehren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 06.277-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 06.277-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin in die Türkei zurückgekehrt sei. Weiters würde sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden habe.
Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelange, so würde sie an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden, die einer Abschiebung entgegenstehen würde.
Die Beschwerdeführerin verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihr zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Heimatregion leben könne.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar einen Verwandten habe, zu diesem jedoch in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch sonst würde sie keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar einen Verwandten habe, zu diesem jedoch in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch sonst würde sie keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin am 07.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 13.06.2013 erhob dieser gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass das Bundesasylamt auf die neu vorgebrachten Asylgründe nicht eingegangen und das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. E5 423.228-2/2013-4E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. E5 423.228-2/2013-4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - ohne entsprechende Erhebungen - festgestellt habe, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin illegal in die Türkei zurückgekehrt sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es nicht plausibel sei, weil sie ein Kleinkind habe und ihr die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise offen gestanden wäre. Für den Asylgerichtshof war es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu solch einer Feststellung gelangte, ohne sich zu diesem Thema näher mit der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen bzw Ermittlungen zu tätigen.
Weiters sei der von der Beschwerdeführerin dargetane Umstand, dass sie sich habe scheiden lassen und nunmehr eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind sei, völlig ignoriert worden. Weder fanden sich dazu Feststellungen noch Länderberichte, die sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten. Vielmehr ging das Bundesasylamt ohne erkennbaren Grund davon aus, dass sich im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin kein geänderter Sachverhalt ergeben habe. Auch habe es das Bundesasylamt verabsäumt die Beschwerdeführerin dazu aufzufordern, die entsprechenden Scheidungsunterlagen in Vorlage zu bringen bzw Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Aufenthaltsortes des Exgatten der Beschwerdeführerin anzustellen.
I.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.07.2013 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, sämtliche Unterlagen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei und die Scheidung betreffend in Vorlage zu bringen.römisch eins.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.07.2013 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, sämtliche Unterlagen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei und die Scheidung betreffend in Vorlage zu bringen.
Im Rahmen des Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.08.2013 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verwiesen werde und die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei für die Beschwerdeführerin nicht relevant seien. Weiters habe der Umstand, dass in der Türkei Sozialunterstützungen möglich seien und auch ausgebeutete Frauen unterstützt werden würden, nichts mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin zu tun.
In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich aufgefordert, Dokumente zum Beleg für die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Vorlage zu bringen.
Am 02.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die geforderten Unterlagen in Vorlage bringen könne, ihr rechtsfreundlicher Vertreter ihr jedoch nicht gesagt habe, dass dies nötig sei. Des Weiteren habe sich ihr Exgatte in der Türkei der PKK angeschlossen, weshalb die Ehe auch geschieden worden sei. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Beschwerdeführerin die ersten Wochen bei ihrer Mutter in XXXX und danach bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt.Am 02.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die geforderten Unterlagen in Vorlage bringen könne, ihr rechtsfreundlicher Vertreter ihr jedoch nicht gesagt habe, dass dies nötig sei. Des Weiteren habe sich ihr Exgatte in der Türkei der PKK angeschlossen, weshalb die Ehe auch geschieden worden sei. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Beschwerdeführerin die ersten Wochen bei ihrer Mutter in römisch 40 und danach bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 gelebt.
In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und gehe sie auch keiner Beschäftigung nach. Sie erhalte Geld von ihrer in der Türkei aufhältigen Mutter.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 06.09.2013 wurde eine Kopie des Scheidungsurteiles samt deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.09.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Lage der alleinstehenden Mütter in der Türkei" eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter dazu ausgeführt, dass er auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin verweise.
Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde das Bundesasylamt seitens des Standesamtes XXXX ersucht, zwecks Ermittlung der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin, den Stammdatensatz zu übermitteln. Auf Nachfrage wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates XXXX über das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft, eine Kopie eines Nüfus, welcher am XXXX2013 durch das türkische Generalkonsulat XXXX ausgestellt wurde, sowie ein Auszug aus dem Ehebuch und das Scheidungsurteil die Beschwerdeführerin betreffend übermittelt.Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde das Bundesasylamt seitens des Standesamtes römisch 40 ersucht, zwecks Ermittlung der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin, den Stammdatensatz zu übermitteln. Auf Nachfrage wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates römisch 40 über das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft, eine Kopie eines Nüfus, welcher am XXXX2013 durch das türkische Generalkonsulat römisch 40 ausgestellt wurde, sowie ein Auszug aus dem Ehebuch und das Scheidungsurteil die Beschwerdeführerin betreffend übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.277-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.277-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein Vorbringen gestützt habe, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des bisher Vorgebrachten darstellen würde.
Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelange, so würde sie an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden, die einer Abschiebung entgegenstehen würde.
Die Beschwerdeführerin verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihr zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Heimatregion leben könne.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar einen Verwandten habe, zu diesem jedoch in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch sonst würde sie keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar einen Verwandten habe, zu diesem jedoch in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch sonst würde sie keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter und der Beschwerdeführerin am 22.10.2013 bzw 31.10.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30.10.2013 erhob dieser gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass das Bundesasylamt auf die neu vorgebrachten Asylgründe nicht eingegangen und das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei.
I.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das vorausgegangene Verfahren umfassenden Akt der Beschwerdeführerin unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechenden Beschwerden.römisch eins.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das vorausgegangene Verfahren umfassenden Akt der Beschwerdeführerin unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechenden Beschwerden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - § 68 AVG) und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - Paragraph 68, AVG) und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall fest, dass die Beschwerdeführerin mit keiner weiteren Person, außer ihrem Sohn, in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würde und sich somit auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte ergeben hätten. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters hat jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit XXXX2013 an der Adresse XXXX, XXXX, gemeldet sind. In dieser Wohnung ist seit XXXX2013 eine Person namens XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gemeldet. Das Standesamt XXXX übermittelte auf Nachfrage dem Bundesasylamt eine Reihe von Dokumenten, die zeigen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Absicht hat, mit XXXX eine Ehe einzugehen. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich entsprechend mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, obschon zumindest eine gemeinsame Meldeadresse der Beschwerdeführerin und des XXXX zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat.römisch zwei.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall fest, dass die Beschwerdeführerin mit keiner weiteren Person, außer ihrem Sohn, in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würde und sich somit auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte ergeben hätten. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters hat jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit XXXX2013 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , gemeldet sind. In dieser Wohnung ist seit XXXX2013 eine Person namens römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gemeldet. Das Standesamt römisch 40 übermittelte auf Nachfrage dem Bundesasylamt eine Reihe von Dokumenten, die zeigen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Absicht hat, mit römisch 40 eine Ehe einzugehen. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich entsprechend mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, obschon zumindest eine gemeinsame Meldeadresse der Beschwerdeführerin und des römisch 40 zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat.
Des Weiteren hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit folgender Problematik beschäftigt: Am XXXX kam der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Als Eltern wurden in der Geburtsurkunde XXXX und XXXX angegeben. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich jedoch, dass der Ehe keine gemeinsamen Kinder entstammen würden. Diese Ungereimtheit bedarf jedenfalls einer näheren Beleuchtung.Des Weiteren hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit folgender Problematik beschäftigt: Am römisch 40 kam der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Als Eltern wurden in der Geburtsurkunde römisch 40 und römisch 40 angegeben. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich jedoch, dass der Ehe keine gemeinsamen Kinder entstammen würden. Diese Ungereimtheit bedarf jedenfalls einer näheren Beleuchtung.
II.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.römisch zwei.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.11.2013