TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/11 D13 436911-1/2013

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Veröffentlicht am 11.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 436911-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, FZ. 13 05.080-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, FZ. 13 05.080-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wirdrömisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird

XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.11.2014 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.11.2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 20.03.2013 legal mittels Schengenvisum, ausgestellt von der deutschen Botschaft in TIFLIS, gültig von XXXX mit dem Flugzeug in Österreich ein und stellte am 19.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 20.03.2013 legal mittels Schengenvisum, ausgestellt von der deutschen Botschaft in TIFLIS, gültig von römisch 40 mit dem Flugzeug in Österreich ein und stellte am 19.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde sie am 19.04.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie an Krebs leide und zuckerkrank sei. Sie müsse Medikamente nehmen. Im Herkunftsstaat habe sie keine Familienangehörigen mehr. In Österreich befinden sich ihr Sohn, XXXX ihre Schwiegertochter, ihre Enkeltochter und ihr Urenkel. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Georgien nur als Tourist verlassen habe wollen. Sie habe vor gehabt, nach Deutschland zu reisen. Das Visum sei auch für Deutschland vorgesehen. Am Flughafen SCHWECHAT sei sie von ihrer Enkelin abgeholt worden. Seither wohne sie bei dieser. Auf Grund ihrer Krankheiten sei sie nicht mehr in der Lage zu ihrem Freund nach Deutschland weiter zu reisen. Da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr reisefähig sei, habe sie den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr, weil ihre Krankheit in Georgien nicht behandelt werden könnte.Dazu wurde sie am 19.04.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie an Krebs leide und zuckerkrank sei. Sie müsse Medikamente nehmen. Im Herkunftsstaat habe sie keine Familienangehörigen mehr. In Österreich befinden sich ihr Sohn, römisch 40 ihre Schwiegertochter, ihre Enkeltochter und ihr Urenkel. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Georgien nur als Tourist verlassen habe wollen. Sie habe vor gehabt, nach Deutschland zu reisen. Das Visum sei auch für Deutschland vorgesehen. Am Flughafen SCHWECHAT sei sie von ihrer Enkelin abgeholt worden. Seither wohne sie bei dieser. Auf Grund ihrer Krankheiten sei sie nicht mehr in der Lage zu ihrem Freund nach Deutschland weiter zu reisen. Da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr reisefähig sei, habe sie den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr, weil ihre Krankheit in Georgien nicht behandelt werden könnte.

Die Beschwerdeführerin wurde am 10.05.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und in Anwesenheit ihrer Enkeltochter, XXXX, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrecht halte. Sie sei mit einem Visum für Deutschland nach Österreich eingereist, weil sie ihr Enkelkind besuchen habe wollen. Dann sei sie schwer krank geworden und habe nicht mehr nach Deutschland weitereisen können. Sie habe Brustkrebs. Sie habe Atemnot gehabt und sei in Ohnmacht gefallen. Die Beschwerdeführerin habe gute Freunde in Deutschland, die sei eingeladen haben und die eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben haben. Sie habe aber den Namen und die Adresse jener Person vergessen.Die Beschwerdeführerin wurde am 10.05.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und in Anwesenheit ihrer Enkeltochter, römisch 40 , niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrecht halte. Sie sei mit einem Visum für Deutschland nach Österreich eingereist, weil sie ihr Enkelkind besuchen habe wollen. Dann sei sie schwer krank geworden und habe nicht mehr nach Deutschland weitereisen können. Sie habe Brustkrebs. Sie habe Atemnot gehabt und sei in Ohnmacht gefallen. Die Beschwerdeführerin habe gute Freunde in Deutschland, die sei eingeladen haben und die eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben haben. Sie habe aber den Namen und die Adresse jener Person vergessen.

Die anwesende Enkelin der Beschwerdeführerin gab ergänzend an, dass die Beschwerdeführerin sicher nicht ausgereist wäre, wenn sie gewusst hätte, dass es ihr so schlecht gehen würde. In Georgien sei die Beschwerdeführerin mit Chemotherapie behandelt worden, jedoch nicht alle vier Wochen, sondern alle vier Monate. Laut Auskunft der Ärzte in Österreich wäre der Abstand der Chemotherapie zu groß und würde deshalb nicht wirken.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie im Herkunftsstaat keine Verwandten mehr habe. Ihr Sohn, dessen Frau, die Enkeltochter und das Urenkelkind befinden sich in Österreich.

Die Beschwerdeführerin legte ihren georgischen Reisepass vor.

Mit E-Mail vom 18.06.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Befunden und Aufenthaltsbestätigungen von Krankenhäusern. Insbesondere einem Befund eines Landeskrankenhauses vom 14.06.2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Erkrankungen leidet: "Status post Mammakarzinom links", "Knochenmetastasen", "maligner Pleuraerguss links", "Lymphangiosis carcinomatos pulmonis", " Diabetes mellitus", "Arterielle Hypertonie", "latente kardiale Dekompensation", Lidocain- Allergie, Konstrastmittel- Allergie.

Mit Bescheid vom 26.06.2013, Zahl: 13 05.080-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 26.06.2013, Zahl: 13 05.080-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde festgehalten, dass ihren Angaben zu ihrer Identität Glauben geschenkt werden habe können und sie diese durch die Vorlage von Dokumente beweisen habe können. Weiters seien ihre Angaben glaubhaft, dass sie an einem Mammakarzinom mit Metastasierung in der Lunge, in die Pleura und Skelettmetastasen leide und wegen erheblicher Stauung im Lungenkreislauf in Österreich in das LKH eingeliefert werden habe müssen. Auch sei es glaubhaft, dass sie sich derzeit wegen ihrer Krankheit in dringend notwendiger ärztlicher Behandlung befinde. Ihre Angaben, dass sie mit einem Visum für Deutschland beziehungsweise Schengen Staaten legal nach Österreich eingereist sei und nur deshalb einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Bundesgebiet eingebracht habe, da sie wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei zu ihrem Freund nach Deutschland weiterzureisen, seien glaubhaft. Andere Gründe für ihre Antragstellung habe sie nicht geltend gemacht. Aus ihren Angaben sei nicht zu entnehmen, dass sie im Heimatland nicht die notwendigen Mittel für ihren Unterhalt aufbringen hätte können oder keine ärztliche Versorgung erhalten hätte. Sie sei schon wiederholt mit Touristenvisum nach Österreich eingereist und danach wieder freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Laut vorliegender Länderinformation werde Personen, welche Unterstützung benötigen, Sozialhilfe gewährt.

Aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und der damit verbundenen notwendigen ärztlichen Behandlung beziehungsweise der derzeitigen Unmöglichkeit aus dem Bundesgebiet auszureisen sei ihre Ausweisung in ihr Heimatland vorübergehend nicht zulässig.

Mit Schreiben vom 19.07.2013 wurde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin monierte, sie sei seit April 2013 in Österreich, wo sich ihre gesamte Familie aufhalte. Im Zuge ihres Aufenthaltes sei eine bereits lebensbedrohlich fortgeschrittene Erkrankung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe in stationäre Behandlung in einem Landeskrankenhaus aufgenommen werden müssen, wo sie sich zurzeit wieder befinde. Zwischenzeitlich habe auch eine Notoperation durchgeführt werden müssen, da laut den behandelnden Ärzten die Gefahr einer bleibenden Lähmung bestanden habe. Diese Gefahr habe durch die rasch erfolgte Operation vorerst abgewehrt werden können. Hinzuweisen sei an dieser Stelle, dass sich die Beschwerdeführerin in einem kritischen gesundheitlichen Zustand befinde, der nicht nur eine adäquate, rasch einsetzende und kontinuierlich fortgesetzte Behandlung in stationärer Pflege erfordere, sondern auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unmöglich erscheinen lasse. Ohne die entsprechende Behandlung bzw. im Fall der Unterbrechung für einen längeren Zeitraum sei von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und einer lebensbedrohlichen Situation auszugehen.Mit Schreiben vom 19.07.2013 wurde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 26.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin monierte, sie sei seit April 2013 in Österreich, wo sich ihre gesamte Familie aufhalte. Im Zuge ihres Aufenthaltes sei eine bereits lebensbedrohlich fortgeschrittene Erkrankung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe in stationäre Behandlung in einem Landeskrankenhaus aufgenommen werden müssen, wo sie sich zurzeit wieder befinde. Zwischenzeitlich habe auch eine Notoperation durchgeführt werden müssen, da laut den behandelnden Ärzten die Gefahr einer bleibenden Lähmung bestanden habe. Diese Gefahr habe durch die rasch erfolgte Operation vorerst abgewehrt werden können. Hinzuweisen sei an dieser Stelle, dass sich die Beschwerdeführerin in einem kritischen gesundheitlichen Zustand befinde, der nicht nur eine adäquate, rasch einsetzende und kontinuierlich fortgesetzte Behandlung in stationärer Pflege erfordere, sondern auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unmöglich erscheinen lasse. Ohne die entsprechende Behandlung bzw. im Fall der Unterbrechung für einen längeren Zeitraum sei von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und einer lebensbedrohlichen Situation auszugehen.

Das Bundesasylamt habe im nunmehr in Spruchpunkt II angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Ausweisung für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III). Begründet worden sei dies im Wesentlichen mit der dringend notwendigen medizinischen Behandlung in Österreich. Die belangte Behörde habe im prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar keinen Grund für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gesehen, die Ausweisung aber deshalb für vorübergehend unzulässig erklärt. Der Bescheid sei daher in Spruchpunkt II wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung mangelhaft. Die Beschwerdeführerin zitierte die Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK, wonach nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Im konkreten Fall würden derartige "außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angesichts ihrer prekären gesundheitlichen Situation durch die Abschiebung und die längere Unterbrechung der erforderlichen Behandlung lebensbedrohlich verschlechtere und zumindest irreparable Schäden (wie etwa die Lähmung vor einigen Wochen zeige) bleiben. Die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage in Georgien ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Sie verfüge auch über keine nahen Familienangehörigen in Georgien. Ihr Sohn lebe seit 12 Jahren mit seiner Familie in Österreich. Besonders zu ihrer Enkeltochter habe sie ein inniges Verhältnis. Diese unterstütze sie in der derzeit äußerst belastenden Lebenssituation.Das Bundesasylamt habe im nunmehr in Spruchpunkt römisch zwei angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Ausweisung für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Begründet worden sei dies im Wesentlichen mit der dringend notwendigen medizinischen Behandlung in Österreich. Die belangte Behörde habe im prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar keinen Grund für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gesehen, die Ausweisung aber deshalb für vorübergehend unzulässig erklärt. Der Bescheid sei daher in Spruchpunkt römisch zwei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung mangelhaft. Die Beschwerdeführerin zitierte die Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK, wonach nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führe. Im konkreten Fall würden derartige "außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angesichts ihrer prekären gesundheitlichen Situation durch die Abschiebung und die längere Unterbrechung der erforderlichen Behandlung lebensbedrohlich verschlechtere und zumindest irreparable Schäden (wie etwa die Lähmung vor einigen Wochen zeige) bleiben. Die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage in Georgien ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Sie verfüge auch über keine nahen Familienangehörigen in Georgien. Ihr Sohn lebe seit 12 Jahren mit seiner Familie in Österreich. Besonders zu ihrer Enkeltochter habe sie ein inniges Verhältnis. Diese unterstütze sie in der derzeit äußerst belastenden Lebenssituation.

Die Beschwerdeführerin stelle die Anträge eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid in Spruchteil II zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid in Spruchteil II zu beheben und das Verfahren in diesem Punkt zu Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Die Beschwerdeführerin stelle die Anträge eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid in Spruchteil römisch zwei zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid in Spruchteil römisch zwei zu beheben und das Verfahren in diesem Punkt zu Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Bestätigungen über aktuelle Krankenhausaufenthalte bei.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1 Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Georgien) wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 7 - 43 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 7 - 43 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in Georgien, insbesondere im Hinblick auf die physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin einem Refoulement der Beschwerdeführerin nach Georgien gegenwärtig entgegenstehen würde. Zwar muss grundsätzlich festgehalten werden, dass das georgische Gesundheitssystem prinzipiell intakt ist, gegenständlich jedoch aufgrund der Rahmenbedingungen des Falles (Krebserkrankung der Beschwerdeführerin, konkret ein Mammakarzinom mit Metastasierung in der Lunge, in der Pleura (Lungenfell) und Skelettmetastasen, weshalb sie derzeit mittels palliativer Chemotherapie behandelt wird und eine kontinuierlich fortgesetzte Behandlung erforderlich ist; die Beschwerdeführerin leidet auch an Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie und war wegen einer latent kardialen Dekompensation mit erheblicher Stauung im Lungenkreislauf in stationärer ärztlicher Behandlung; keine nahen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, Sohn, Schwiegertochter und Enkeltochter leben in Österreich; Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Österreich) in Georgien die notwendige medizinische Versorgung nach einer allfälligen Rückkehr nicht sichergestellt werden kann.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und führt die im Spruch genannte Identität.

Die Beschwerdeführerin leidet an Brustkrebs (Mammakarzinom) und wurde bereits in Georgien operativ und mittels Chemotherapie im Abstand von vier Monaten behandelt. Im März 2013 reiste die Beschwerdeführerin legal mittels Visum für Deutschland bzw. die Schengen- Staaten in Österreich ein und beabsichtigte in weiterer Folge zu Freunden nach Deutschland zu fahren. Da sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Österreich erheblich verschlechtert hat, war sie nicht mehr in der Lage nach Deutschland weiterzureisen. Die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin ist mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sich Metastasen in der Lunge, in der Pleura und im Skelett gebildet haben. Die Beschwerdeführerin wird mittels palliativer Chemotherapie und Schmerztherapie behandelt. Ende Juni 2013 musste sie aufgrund zunehmender Schmerzen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich stationär in einem Landeskrankenhaus aufgenommen werden. Während des Spitalsaufenthaltes traten plötzlich Lähmungserscheinungen in den Beinen auf. Es erfolgte ein neurochirurgischer Eingriff (Laminektomie) und konnten dadurch die Querschnittsymptome deutlich reduziert werden.

Abgesehen von der Krebserkrankung leidet die Beschwerdeführerin auch an Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie und war wegen einer latent kardialen Dekompensation mit erheblicher Stauung im Lungenkreislauf in Österreich in stationärer ärztlicher Behandlung.

Aufgrund der engmaschigen, medizinischen Behandlung in Österreich (laut aktuellem medizinischen Befund muss die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich zur Therapie in die onkologische Ambulanz) hat sich bezüglich des metastasierten Mammakarzinoms bereits kurz nach Einleitung der palliativen Therapie eine Besserung der "Dyspnoe" (Atemnot) und Halbierung der Tumormarker gezeigt. Bei einem Abbruch der Behandlung bzw. einer längeren Unterbrechung der erforderlichen Behandlung würde sich der gesundheitliche Zustand lebensbedrohlich verschlechtern.

In Georgien ist zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet. Auch Krebserkrankungen können behandelt werden. Da die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin derzeit aber derart prekär ist, wäre ihr bereits die Rückreise in den Herkunftsstaat nicht zumutbar. Sie verfügt in Georgien auch über keine nahen Familienangehörigen, die sie unterstützen können. Die Beschwerdeführerin ist aber derzeit auf Hilfestellung angewiesen. In Österreich wird sie momentan insbesondere von ihrer Enkeltochter unterstützt.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Da zusätzlich die familiäre Unterstützung fehlt kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin, ihrer Nationalität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem vorgelegte georgischen Reisepass. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Georgien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden und Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Enkeltochter im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt.

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Krebserkrankungen diverse medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, zuletzt beispielsweise ein Schreiben eines Landeskrankenhauses vom 16.07.2013 über einen rund dreiwöchigen stationären Aufenthalt in diesem Krankenhaus. Dem Schreiben nach musste die Beschwerdeführerin Ende Juni 2013 aufgrund zunehmender Schmerzen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich stationär aufgenommen werden. Während des Spitalsaufenthaltes traten plötzlich Lähmungserscheinungen in den Beinen auf. Es erfolgte ein neurochirurgischer Eingriff (Laminektomie) und konnten dadurch die Querschnittsymptome deutlich reduziert werden. Dem ärztlichen Befund ist auch zu entnehmen, dass die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin mittlerweile so weit fortgeschritten ist, dass sich Metastasen in der Lunge, in der Pleura und im Skelett gebildet haben. Die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich zu einer palliativen Chemotherapie und Schmerztherapie in die onkologische Ambulanz und hat sich bezüglich des metastasierten Mammakarzinoms bereits kurz nach Einleitung der palliativen Therapie eine Besserung der "Dyspnoe" (Atemnot) und Halbierung der Tumormarker gezeigt.

Dass die Beschwerdeführerin auch an Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie erkrankt ist und wegen einer latent kardialen Dekompensation mit erheblicher Stauung im Lungenkreislauf in Österreich in stationärer ärztlicher Behandlung war ergibt sich ebenfalls aus den diversen medizinischen Unterlagen, die vorgelegt wurden.

Folgt man den Länderfeststellung der belangten Behörde, so ist in Georgien zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet und sind auch Krebserkrankungen behandelbar. Im gegenständlichen Fall ist aber in Gesamtbetrachtung der Situation - schwere Krebserkrankung der Beschwerdeführerin, konkret ein Mammakarzinom mit Metastasierung in der Lunge, in der Pleura (Lungenfell) und Skelettmetastasen, weshalb sie derzeit mittels palliativer Chemotherapie behandelt wird und eine kontinuierlich fortgesetzte Behandlung erforderlich ist; die Beschwerdeführerin leidet auch an Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie und war wegen einer latent kardialen Dekompensation mit erheblicher Stauung im Lungenkreislauf in stationärer ärztlicher Behandlung; keine nahen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, Sohn, Schwiegertochter und Enkeltochter leben in Österreich; Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Österreich - keinesfalls gesichert, dass die Beschwerdeführerin ausreichende medizinische Betreuung für ihre Leiden erhalten würde. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Enkeltochter in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.05.2013 glaubhaft dargelegt haben, dass die Beschwerdeführerin in Georgien zwar mittels Chemotherapie behandelt wurde, die Chemotherapie aber nur im Abstand von vier Monaten durchgeführt wurde und dieser Abstand - laut Auskunft der Ärzte in Österreich - zu groß sei, weshalb die Therapie nicht wirken würde. Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin daher im Herkunftsstaat die derzeit benötigte engmaschige palliative Chemo- und Schmerztherapie erhält, ist nicht gesichert.

Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes sehr wahrscheinlich bzw. in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes sehr wahrscheinlich bzw. in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 19.04.2013 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 19.04.2013 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.

Eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin verstößt daher gegen Art. 3 EMRK. Folglich ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig und war die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu treffen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.Eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin verstößt daher gegen Artikel 3, EMRK. Folglich ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig und war die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu treffen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall der Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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