TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/13 C1 415327-1/2010

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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Spruch

Zl. C1 415327-1/2010/31E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2013

mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 31.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 00.613-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 31.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 00.613-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2014 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 21.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2010 sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.03.2010 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund seines Waffenbesitzes. Er sei aus diesem Grunde bereits im Jahre 1377 (entspricht 1998/1999) von den Taliban "mitgenommen" und zwei Jahre lang angehalten worden. Nachdem die Taliban aufgrund eines Angriffs der "Amerikaner" geflohen seien, sei er freigekommen, nach Pakistan geflohen und habe sich in der Folge für ungefähr zehn Jahre im Iran aufgehalten. Im Jahre 1388, 40 Tage vor seiner Ankunft in Österreich (sohin im Dezember 2009), sei der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und aus Furcht vor neuerlicher Verfolgung durch die Taliban aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2010 sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.03.2010 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund seines Waffenbesitzes. Er sei aus diesem Grunde bereits im Jahre 1377 (entspricht 1998 aus 1999,) von den Taliban "mitgenommen" und zwei Jahre lang angehalten worden. Nachdem die Taliban aufgrund eines Angriffs der "Amerikaner" geflohen seien, sei er freigekommen, nach Pakistan geflohen und habe sich in der Folge für ungefähr zehn Jahre im Iran aufgehalten. Im Jahre 1388, 40 Tage vor seiner Ankunft in Österreich (sohin im Dezember 2009), sei der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und aus Furcht vor neuerlicher Verfolgung durch die Taliban aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.

Mit Schreiben vom 08.08.2011 stellte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, den Bruders des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einzuvernehmen. Die beschwerdeführende Partei führte des Weiteren aus, dass eine eventuelle Ausweisung jedenfalls gegen Artikel 3 EMRK verstoßen würde, zumal sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz dramatisch verschlechtert habe, und führte in diesem Zusammenhang mehrere Länderberichte aus dem Jahre 2011 an. Zu seinem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer an, er sei sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Sein in Österreich lebender Bruder sei seine "engste Bezugsperson" und besuche er diesen "so oft als möglich".

Mit Wirksamkeit vom 07.10.2011 wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 03.10.2011 der Gerichtsabteilung XXXX zugeteilt.Mit Wirksamkeit vom 07.10.2011 wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 03.10.2011 der Gerichtsabteilung römisch 40 zugeteilt.

Mit Schreiben vom 25.11.2011 ersuchte der damalige Beschwerdeführervertreter um umgehende Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 02.12.2011, hg. eingelangt am 05.12.2011, wurde die Erteilung einer Vollmacht an einen neuen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt gegeben und unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Mit Schreiben vom 02.12.2011, hg. eingelangt am 05.12.2011, wurde die Erteilung einer Vollmacht an einen neuen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt gegeben und unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.07.2012 und einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu den in der Verhandlung ausgefolgten Länderdokumenten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 2.10.2012 die Beschwerde gemäß §§ 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.07.2012 und einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu den in der Verhandlung ausgefolgten Länderdokumenten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 2.10.2012 die Beschwerde gemäß Paragraphen 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.3.2013 wurde diese Entscheidung des Asylgerichtshofs aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers festgestellt habe. Den Ausführungen zu Kabul käme kein Begründungswert zu, da sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten habe noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner Schwester in Form von 8.000,-

US-Dollar zur Ermöglichung der Ausreise aus Afghanistan unterstützt worden sei, könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein werde, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.

Am 29.10.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofs neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein nunmehriger Vertreter teilnahmen; das Bundesasylamt entsandte keinen Vertreter. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Spruch der nunmehrigen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses einschließlich kurzer Begründung mündlich verkündet.

Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel zu seinen Fluchtgründen vorgelegt hat.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2013 wurden zwei Unterstützungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.

Einsicht genommen wurde in die Einvernahmeprotokolle des Bundesasylamtes (AIS-Auszug) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX.Einsicht genommen wurde in die Einvernahmeprotokolle des Bundesasylamtes (AIS-Auszug) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 .

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 21.01.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dem in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der genannte Bruder des Beschwerdeführers hat in seinem Asylverfahren vorgebracht, ebenso wie ein weiterer, bereits verstorbener Bruder während der Herrschaft der Taliban für diese tätig gewesen zu sein und später für die afghanische Nationalpolizei gearbeitet zu haben. Neben Taliban würden ihn auch Mitglieder der Hezb-e Wahdat töten wollen, da er während seiner Tätigkeit für die Taliban bewaffnete Kommandanten der Partei an die Taliban verraten habe.

Entgegen der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid kann der Asylgerichtshof keinen Grund erkennen, an der Behauptung des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass dieser aus dem Distrikt XXXX, Provinz Ghazni stamme, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich gleichbleibendes und im Ergebnis glaubhaftes Vorbringen erstattet hat, das auch mit den Angaben seines als Flüchtling anerkannten Bruder in Einklang zu bringen ist.Entgegen der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid kann der Asylgerichtshof keinen Grund erkennen, an der Behauptung des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass dieser aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni stamme, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich gleichbleibendes und im Ergebnis glaubhaftes Vorbringen erstattet hat, das auch mit den Angaben seines als Flüchtling anerkannten Bruder in Einklang zu bringen ist.

Der Asylgerichtshof geht weiters davon aus, dass die Frau und Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran leben. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers leben dessen Schwägerin (die Witwe des verstorbenen Bruders) und deren Kinder im Haus der Familie des Beschwerdeführers. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie ebenfalls in der näheren Umgebung.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, erwerbsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung der Situation in Afghanistan herangezogen:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 04.06.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation, 31.01.2013;

Afghanistan NGO Safety Office (ANSO), Quarterly Data Report, Q.1, 25.04.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013.

Insbesondere zur Sicherheitslage wird anhand dieser in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Die Provinz Ghazni liegt im östlichen Zentralafghanistan und grenzt im Norden an (Maydan) Wardak, im Nordosten an Logar und Paktia, im Südosten an Paktia, im Südwesten an Zabul, im Westen an Uruzgan sowie im Nordwesten an Daykundi und Bamyan. Der nordwestliche Teil der Provinz zählt zum Hazarajat, dem Hauptsiedlungsgebiet der afghanischen Hazara. Die für Handel und Transport äußerst wichtige Straße von Kabul nach Kandahar führt durch Ghazni. Die Hauptstadt Ghazni liegt ca. 130 km südwestlich von Kabul. Die Provinz hat eine Fläche von rund 22.500 km² und eine Einwohnerzahl von rund 1,1 Millionen und ist damit hinsichtlich der Einwohner die sechstgrößte Provinz. Die Bevölkerungsdichte wird mit 49 Einwohnern pro km² angegeben. Die Provinz ist in 18 oder 19 Distrikte mit 3.901 Siedlungen unterteilt. Hauptstadt ist die Stadt Ghazni.

Mehr als die Hälfte der Provinz besteht aus gebirgigem und semi-gebirgigem Land. Nur etwas mehr als ein Drittel ist flaches Land. Neun von zehn Einwohnern leben in ländlichen Gebieten. Die Provinz gilt seit 2006 als opiumfrei.

Die Mehrheit der Einwohner sind Paschtunen (48,9%) und Hazaras (45,9%, vor allem in den Distrikten Jaghatu, Jaghori und Malestan). Während die Hazaras überwiegend schiitische Muslime sind, handelt es sich bei der übrigen muslimischen Bevölkerung um Sunniten.

Zur Sicherheitslage ist auszuführen, dass laut dem jüngsten ANSO-Bericht 1.Q 2013 die Angriffe in der Provinz Ghazni um 127% gestiegen sind und sohin diese Provinz - ebenso wie die Provinz Helmand, in der sich allenfalls noch Verwandte des Beschwerdeführers (Halbgeschwister) aufhalten könnten - als "extremely insecure" eingestuft wurde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung ist derzeit die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Ghazni als sehr schlecht zu beschreiben. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.

Zumal der Beschwerdeführer in Kabul oder Herat weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Schwager oder seinen Schwiegervater kann nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht angenommen werden.

Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, ist dieser gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil römisch drei. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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