TE AsylGH Beschluss 2013/11/13 B13 438618-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2013
beobachten
merken

Spruch

Zl B13 438.618-1/2013/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende in der Beschwerdesache der XXXX, geb. XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende in der Beschwerdesache der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 10. 2013, Zl 12 10.241-BAW, beschlossen:

Gemäß § 38 Abs 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Beschwerdeführerin stellte am 8. 8. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 7. 10. 2013, Zl 12 10.241-BAW, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (SpruchpunktDas Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 7. 10. 2013, Zl 12 10.241-BAW, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt

(IV).(römisch vier).

Mit Schriftsatz vom 4. 11. 2013 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 38 AsylG 2005 Abs 1 und Abs 2 lauten:Paragraph 38, AsylG 2005 Absatz eins und Absatz 2, lauten:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Im vorliegenden Fall werden Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich des Art. 2, 3 und 8 EMRK fallen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten ist.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Im vorliegenden Fall werden Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich des Artikel 2, 3 und 8 EMRK fallen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten