Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
E13 408715-3/2013-5Z
E13 408717-3/2013-4Z
E13 408719-3/2013-4Z
E13 408720-3/2013-4Z
BESCHLUSS
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Klien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.777-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Klien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.777-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Klien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.776-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Klien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.776-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Klien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.779-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Klien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.779-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch Mag. Klien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.778-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Klien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 13 06.778-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet, sind Staatsangehörige Armeniens und brachten am 10.03.2009 beim Bundesasylamt (BAA) nach illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich Bescheiden des BAA vom 23.01.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich Bescheiden des BAA vom 23.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen die angefochtenen, ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 07.02.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, wurden die Beschwerden der bP 1-4 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese wurden ordnungsgemäß den bP bzw. der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshof vom 04.10.2012 eingebrachten Beschwerden mit Beschluss vom 23.11.2012, Zl U 2292/12-3 abgelehnt.Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, wurden die Beschwerden der bP 1-4 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese wurden ordnungsgemäß den bP bzw. der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshof vom 04.10.2012 eingebrachten Beschwerden mit Beschluss vom 23.11.2012, Zl U 2292/12-3 abgelehnt.
Am 24.05.2013 wurden ein Festnahmeauftrag sowie ein Abschiebeauftrag hinsichtlich der bP erlassen und an die zuständigen Behörden übermittelt. Die bP stellten am 24.05.2013 aus dem Status der Schubhaft nach Mitteilung des Abschiebetermins per 28.05.2013 ihre zweiten Asylanträge.
Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.10.2013 wurden die Anträge der bP 1-4 vom 24.05.2013 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.10.2013 wurden die Anträge der bP 1-4 vom 24.05.2013 gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Der gegenständliche Verfahrensakt langte mit 05.11.2013 bei der zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z und 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Z und 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß
§ 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung vonGemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und (in verfassungskonformer Interpretation der gg. Bestimmung auch) 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und (in verfassungskonformer Interpretation der gg. Bestimmung auch) 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG aus folgenden Gründen nicht getroffen werden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG aus folgenden Gründen nicht getroffen werden.
Gegenständliche Beschwerde enthält ein Vorbringen, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der bP im Fall der Durchführung der mit der Entscheidung in der Sache selbst verbundenen Ausweisung geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass esGegenständliche Beschwerde enthält ein Vorbringen, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der bP im Fall der Durchführung der mit der Entscheidung in der Sache selbst verbundenen Ausweisung geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es
sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach
§ 37 Abs. 1 AsylG geboten ist.Paragraph 37, Absatz eins, AsylG geboten ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
29.11.2013