TE AsylGH Beschluss 2013/11/19 S7 438577-1/2013

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Spruch

S7 438.577-1/2013/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zahl 13 12.802-EAST Ost, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zahl 13 12.802-EAST Ost, den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2013 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist traditionell verheiratet und reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, die ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in Österreich einrömisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2013 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist traditionell verheiratet und reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, die ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in Österreich ein

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Ungarn ausgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, die sich auch gegen den die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid richtet. Der die Ehefrau betreffende Akt des Bundesasylamtes wurde dem Asylgerichtshof jedoch bis dato nicht vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Die dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Art. 3 EMRK und 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung nach Ungarn mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.Die dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Artikel 3, EMRK und 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung nach Ungarn mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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