TE AsylGH Beschluss 2013/11/19 C20 437507-1/2013

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §23
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. C20 437.507-1/2013/9E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 11.243-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 11.243-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 03.08.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 13 11.243-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG) idfF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 03.08.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 13 11.243-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idfF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 08.08.2013 ausgefolgt und damit zugestellt (siehe Seite 161 des erstinstanzlichen Bescheides).

2. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 brachte der Beschwerdeführer gegen den unter Punkt I.1. angeführten Bescheid der vorliegenden Beschwerde beim Bundesasylamt ein.2. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 brachte der Beschwerdeführer gegen den unter Punkt römisch eins.1. angeführten Bescheid der vorliegenden Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

3. Mit Schreiben vom 10.10.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.10.2013, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung vor und gab ihm Gelegenheit, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

4. Mit einer am 25.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:

(...)

"Ich ersuche Sie höflichst, dass Sie mir in Österreich Asyl gewähren. Bei meiner Einvernahme habe ich über meinen Zwang und meine Schwierigkeiten schon erzählt. Ich habe am 21.08. mein Ansuchen bei der Caritas deponiert. Am 22.08.2013 war das letzte Datum [Fristablauf?] gewesen. Sie haben von mir dort einen Meldezettel verlangt, und ich habe mir am 22.08.2013 einen Meldezettel ausstellen lassen. Ich habe nicht gewusst, dass mein Ansuchen [eventuell auch "Berufung" gemeint] ohne einen Meldezettel nicht gestellt werden kann. Das ist die Ursache, dass mein Ansuchen verspätet eingelangt ist."

(...)

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 25.10.2013 die Verspätung eingeraumt.

3. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 08.08.2013 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 22. August 2013. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 23.08.2013 und damit verspätet eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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