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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu § 103 Abs. 2 KFG ergangenen Erkenntnis vom 21. Oktober 1981, Zl. 81/03/0126 (ZfVB 1982/6/2236), ausgeführt hat, durfte die damals belangte Behörde bei der Beurteilung einer Auskunft des Halters, zur Tatzeit zu Hause gewesen zu sein und das Fahrzeug niemanden überlassen gehabt zu haben, angesichts des Umstandes, dass das Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe, dass der PKW zum Tatzeitpunkt widerrechtlich in Betrieb genommen gewesen sei, davon ausgehen, dass der Halter keine dem § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG entsprechende richtige Antwort gegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch bei Anwendung des § 1a Wr ParkometerG der Auffassung, dass eine Erklärung dieser Art, wie sie auch in der Auskunft der Beschuldigten vorliegt, nur dann als widerspruchsfrei und damit als eine taugliche Auskunft zu werten ist, wenn die auskunftspflichtige Person glaubhaft macht, dass das Fahrzeug gegen ihren Willen ihrer Gewahrsame entzogen und von einer anderen Person an dem Ort und zu der Zeit, die in der Anfrage genannt worden sind, benützt worden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170135.X02Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012