RS Vwgh 2005/12/12 2002/17/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2005
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §70 Abs4 Z2 idF 1998/I/126;
BWG 1993 §96;
VVG §1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde nach Erlassung eines Bescheides gemäß dem zweiten Fall des § 70 Abs. 4 Z 2 BWG die bescheidmäßig gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG festgesetzte Zwangsstrafe vollzogen. Diese Vollstreckung hat mangels einer abweichenden Zuständigkeitsregelung durch die nach VVG zuständige Behörde zu erfolgen (vgl. Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzlberger/Strobl, BWG2, § 96 Rz 1). Das BWG enthält einerseits in § 96 BWG lediglich eine Sonderregelung für die Höhe von Zwangsstrafen, die nach dem BWG angedroht werden; andererseits stellen die Vorschriften des § 70 Abs. 4 Z 1 und Z 2 BWG ein Spezialregime für die Vollstreckung einer angedrohten Zwangsstrafe dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002170179.X01

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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