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L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren OberösterreichNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0227 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0248 E 12. Dezember 2005 2005/17/0241 E 12. Dezember 2005Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 2 OÖ Parkgebührengesetz besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986 und ähnlich wie bei anderen Kurzparkzonenabgabegesetzen - darin, Auskunft "darüber" zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. geparkt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, 95/17/0194, mwN, sowie zum OÖ Parkgebührengesetz das hg. Erkenntnis vom 12. August 1997, 96/17/0355). Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, geparkt oder -
wie hier - abgestellt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, 95/17/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170226.X01Im RIS seit
20.01.2006