Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 425387-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin ¿ber die Beschwerde der XXXX StA. der Russischen F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, FZ. 13 13.439-EASt West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin ¿ber die Beschwerde der römisch 40 StA. der Russischen F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, FZ. 13 13.439-EASt West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und ¿ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegr¿ndet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und ¿ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegr¿ndet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgr¿nde:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
I.1.1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsangeh¿rige der Russischen F¿deration und der tschetschenischen Volksgruppe zugeh¿rig, reiste gemeinsam mit ihren vier minderj¿hrigen Kindern (Zlen. D15 425391-2/2013, D15 425390-2/2013, D15 425389-2/2013 und D15 425388-2/2013 am 13.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag die ersten Antr¿ge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsangeh¿rige der Russischen F¿deration und der tschetschenischen Volksgruppe zugeh¿rig, reiste gemeinsam mit ihren vier minderj¿hrigen Kindern (Zlen. D15 425391-2/2013, D15 425390-2/2013, D15 425389-2/2013 und D15 425388-2/2013 am 13.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag die ersten Antr¿ge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet halten sich auch der Ehemann der Beschwerdef¿hrerin und ihr im Bundesgebiet nachgeborenes minderj¿hriges Kind (Zlen. D15 420716-2/2013 und D15 432819-2/2013) als Asylwerber auf. Der Ehemann hat bereits am 07.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, f¿r das minderj¿hrige Kind wurde am 30.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2011 f¿hrte die Beschwerdef¿hrerin aus, dass sich ihr Ehemann, ihr Vater, ihre Schwester und ihr Bruder im Bundesgebiet aufhalten w¿rden. Bis zum Jahr 2008 sei die Beschwerdef¿hrerin als Hauptschullehrerin/XXXX t¿tig gewesen.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte auf Nachfrage, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen.
Sie habe ihren Herkunftsstaat am 09.12.2011 gemeinsam mit ihren minderj¿hrigen Kindern mit einem Taxi illegal verlassen. Die Beschwerdef¿hrerin verf¿ge ¿ber einen Russischen Auslandsreisepass, der vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei. Dieser sei ihr von den tschetschenischen Beh¿rden abgenommen worden.Sie habe ihren Herkunftsstaat am 09.12.2011 gemeinsam mit ihren minderj¿hrigen Kindern mit einem Taxi illegal verlassen. Die Beschwerdef¿hrerin verf¿ge ¿ber einen Russischen Auslandsreisepass, der vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden sei. Dieser sei ihr von den tschetschenischen Beh¿rden abgenommen worden.
¿ber die Reisebewegung verf¿ge die Beschwerdef¿hrerin ¿ber keine Wahrnehmungen, da sie auf ihre Kinder aufpassen habe m¿ssen und die Fenster des Fahrzeuges nicht klar durchsichtig gewesen seien.
Zum Grund f¿r das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass ihr Ehemann von Milit¿rbeamten mitgenommen, gefoltert und nach Bezahlung von L¿segeld freigelassen worden sei. Ca. einen Monat nach der Freilassung sei er schlie¿lich ausgereist.
Die Beschwerdef¿hrerin habe nicht gewusst, was sie machen solle. Ihre Angeh¿rigen (Vater, Bruder und Schwester) h¿tten ebenfalls - wie auch die Beschwerdef¿hrerin - Probleme mit den Beh¿rden gehabt.
Sie habe einmal im Garten Spuren bemerkt und seien sie schlie¿lich in der Nacht gekommen und h¿tten von der Beschwerdef¿hrerin 300.000 Russische Rubel verlangt. Sie sei unter Drohungen aufgefordert worden, ihre Angeh¿rigen (Ehemann, Vater und Bruder) zu ¿berreden, wieder in den Herkunftsstaat zur¿ckzukehren.
Infolge der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdef¿hrerin sei dessen Bruder mitgenommen worden und sei dieser seitdem verschollen. Aus diesem Grund sei sie letztlich gefl¿chtet.
Zu ihren Kindern erkl¿rte sie, dass f¿r diese die gleichen Fluchtgr¿nde gelten w¿rden, wie f¿r die Beschwerdef¿hrerin.
Im Fall ihrer R¿ckkehr bef¿rchte die Beschwerdef¿hrerin, weiterhin Geldforderungen ausgesetzt zu sein oder sogar get¿tet zu werden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdef¿hrerin am 31.01.2012 durch das Bundesasylamt, Au¿enstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.
Eingangs danach befragt, erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, an keinen physischen oder psychischen Problemen zu leiden. Sie habe Probleme mit ihrem Stei¿bein und ein schwaches Herz. Im Herkunftsstaat habe sie eine Gehirnersch¿tterung gehabt. Dar¿ber hinaus sei sie gesund.
Sie nehme weder Medikamente noch stehe sie in ¿rztlicher Behandlung.
Die Beschwerdef¿hrerin legte zwei medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsstaat und ihren russischen Inlandspass in Kopie vor. Hiezu erkl¿rte sie, dass die Originale bzw. alle Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunden der Kinder) von Milit¿rangeh¿rigen mitgenommen worden seien, nachdem bekannt geworden sei, dass die Beschwerdef¿hrerin mit den Kindern ausreisen wolle.
Die Beschwerdef¿hrerin sei in der N¿he von XXXX aufgewachsen. Ihre Mutter sei bereits verstorben. Ihr Vater halte sich seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet auf. Sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester seien verheiratet und w¿rden sich seit ca. zehn Jahren als anerkannte Fl¿chtlinge im Bundesgebiet aufhalten.Die Beschwerdef¿hrerin sei in der N¿he von römisch 40 aufgewachsen. Ihre Mutter sei bereits verstorben. Ihr Vater halte sich seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet auf. Sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester seien verheiratet und w¿rden sich seit ca. zehn Jahren als anerkannte Fl¿chtlinge im Bundesgebiet aufhalten.
Die Beschwerdef¿hrerin verf¿ge ¿ber einen Universit¿tsabschluss in XXXX. Sie habe auch ein Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. Nach ihrem zweiten Studienabschluss habe sie 18 Jahre lang an zwei Mittelschulen als XXXX unterrichtet. Ende des Jahres 2008 habe sie aufgeh¿rt zu arbeiten und sich um ihre Kinder gek¿mmert. Sie habe danach Sachen gestrickt und verkauft.Die Beschwerdef¿hrerin verf¿ge ¿ber einen Universit¿tsabschluss in römisch 40 . Sie habe auch ein Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. Nach ihrem zweiten Studienabschluss habe sie 18 Jahre lang an zwei Mittelschulen als römisch 40 unterrichtet. Ende des Jahres 2008 habe sie aufgeh¿rt zu arbeiten und sich um ihre Kinder gek¿mmert. Sie habe danach Sachen gestrickt und verkauft.
Ihren Ehemann habe sie am XXXX rituell und standesamtlich geheiratet. Sie sei zu ihrem Ehemann nach XXXX in das Eigentumshaus seiner Eltern gezogen. Dort habe die Beschwerdef¿hrerin mit ihren Kindern bis zur Ausreise gelebt. Ab Februar/M¿rz 2010 habe sie sich immer wieder bei Verwandten aufgehalten, jedoch gro¿teils noch im eigenen Haus gelebt. Sie habe bei den Br¿dern ihres Ehemannes und bei Tanten ¿bernachtet, jedoch wegen der Kinder nie l¿nger als eine Nacht. Sie habe, nachdem sie nicht mehr an der Schule als Lehrerin gearbeitet habe, vorerst Nachhilfeunterricht f¿r XXXX gegeben. Nach dem zweiten Verschwinden ihres Ehemannes habe sie Sachen gen¿ht/gestrickt und verkauft. Sie habe auch Kinderbeihilfe bezogen und habe davon sich und ihre Kinder ern¿hren k¿nnen.Ihren Ehemann habe sie am römisch 40 rituell und standesamtlich geheiratet. Sie sei zu ihrem Ehemann nach römisch 40 in das Eigentumshaus seiner Eltern gezogen. Dort habe die Beschwerdef¿hrerin mit ihren Kindern bis zur Ausreise gelebt. Ab Februar/M¿rz 2010 habe sie sich immer wieder bei Verwandten aufgehalten, jedoch gro¿teils noch im eigenen Haus gelebt. Sie habe bei den Br¿dern ihres Ehemannes und bei Tanten ¿bernachtet, jedoch wegen der Kinder nie l¿nger als eine Nacht. Sie habe, nachdem sie nicht mehr an der Schule als Lehrerin gearbeitet habe, vorerst Nachhilfeunterricht f¿r römisch 40 gegeben. Nach dem zweiten Verschwinden ihres Ehemannes habe sie Sachen gen¿ht/gestrickt und verkauft. Sie habe auch Kinderbeihilfe bezogen und habe davon sich und ihre Kinder ern¿hren k¿nnen.
Ihr Ehemann habe fr¿her M¿bel hergestellt und sei in der Heimat zuletzt als Taxifahrer besch¿ftigt gewesen. Die Beschwerdef¿hrerin habe ihren Ehemann zuletzt im September 2010 gesehen und sei ihr von diesem erz¿hlt worden, dass er Anfang 2011 nach ¿sterreich gereist sei. Die Eltern ihres Ehemannes seien bereits verstorben. Zwei Br¿der w¿rden in XXXX und zwei Schwestern in XXXX leben.Ihr Ehemann habe fr¿her M¿bel hergestellt und sei in der Heimat zuletzt als Taxifahrer besch¿ftigt gewesen. Die Beschwerdef¿hrerin habe ihren Ehemann zuletzt im September 2010 gesehen und sei ihr von diesem erz¿hlt worden, dass er Anfang 2011 nach ¿sterreich gereist sei. Die Eltern ihres Ehemannes seien bereits verstorben. Zwei Br¿der w¿rden in römisch 40 und zwei Schwestern in römisch 40 leben.
Abgesehen von einem Anruf bei ihrer Tante habe sie keinen Kontakt zu Freunden, Bekannten und Verwandten im Herkunftsstaat gehabt.
Die Beschwerdef¿hrerin habe im Oktober 2010 den Entschluss gefasst, den Herkunftsstaat zu verlassen, nachdem ihr Ehemann zu dieser Zeit wieder verschwunden gewesen sei. Tats¿chlich sei sie im Dezember 2011 ausgereist, was daran gelegen sei, dass sie ¿ber den Aufenthalt ihres Ehemannes nicht Bescheid gewusst habe. Sie habe schlie¿lich nach ¿sterreich ausreisen wollen, da sich hier ihre Angeh¿rigen aufhalten w¿rden. Sie habe lange Zeit gar nicht gewusst, dass ihr Ehemann hier sei. Sie habe eigentlich offiziell ausreisen wollen. Sie sei jedoch an die Beh¿rden verraten worden. Sie habe kein Visum erhalten und seien ihr die Dokumente abgenommen worden. Die Freunde ihres Bruders h¿tten schlie¿lich ihre Ausreise ohne Dokumente organisiert. Das Geld f¿r die Ausreise habe sie aus dem Verkauf des Elternhauses ihres Ehemannes lukriert.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt, schilderte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie vor ihrer Ausreise immer wieder von Milit¿rangeh¿rigen besucht und befragt worden sei. Ob sie mittlerweile gesucht werde, wisse sie nicht. Die Beschwerdef¿hrerin k¿nne nicht angeben, zu welcher Beh¿rde diese Milit¿rangeh¿rigen geh¿rt h¿tten. Sie h¿tten gr¿ne, gefleckte Uniformen getragen und seien bewaffnet gewesen. Sie sei niemals festgenommen, mitgenommen oder verhaftet worden. Sie habe auch sonst keine Probleme mit den Beh¿rden zu gew¿rtigen gehabt. Es habe jedoch Probleme gegeben, weshalb sie ihre Arbeit als Lehrerin gek¿ndigt habe.
Sie habe sich auch nicht politisch bet¿tigt und sei im Herkunftsstaat auch nicht wegen ihrer Nationalit¿t, ihrer Religion, ihrer politischen Gesinnung oder aufgrund der Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Sie habe ausschlie¿lich wegen ihrem Bruder und ihrem Ehemann Probleme gehabt.
Dazu aufgefordert, frei ihre Gr¿nde f¿r das Verlassen des Herkunftsstaates zu schildern, erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie nach der Ausreise ihres Bruders und ihrer Schwester immer wieder zu diesen befragt worden sei. Auch ihre Mutter sei gefragt worden, weshalb diese der Beschwerdef¿hrerin geraten habe, m¿glichst schnell zu heiraten, um bei ihrem Ehemann zu leben.
Sie habe schlie¿lich geheiratet, ihre Eltern seien jedoch weiter bedr¿ngt worden und habe ihre Mutter im Rahmen eines Besuches einen Herzinfarkt erlitten und sei an den Folgen verstorben.
Nach der Trauerzeit - etwa 40 Tage - sei ihr Vater festgenommen worden und ein oder zwei Tage festgehalten worden. Die Beschwerdef¿hrerin habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Dies sei im Jahr 2009 gewesen.
Anfang November 2009 h¿tten Milit¿rangeh¿rige die Beschwerdef¿hrerin und ihren Ehemann aufgesucht. Sie habe ihren Bruder anrufen m¿ssen, um ihn zur Heimreise zu bewegen. Bei einem weiteren Besuch am 11.12.2009, sei der Beschwerdef¿hrerin gesagt worden, dass sie ihren Bruder ausrichten solle, dass dieser in der Heimat eine Schwester habe. Dass habe die Beschwerdef¿hrerin als Drohung empfunden und sich einige Tage lang beim Onkel m¿tterlicherseits versteckt. Am 12.12.2009 sei sie bei diesem Onkel aufgesucht worden. Sie sei mitgenommen und bedroht und geschlagen worden. Nach ca. einer Stunde sei sie wieder freigelassen worden. Sie sei wieder auf ihren Bruder angesprochen worden. Danach sei etwas Ruhe eingekehrt. Im Februar 2010 sei ihr Ehemann erstmals mitgenommen worden. Beim zweiten Mal sei er einfach verschwunden. Ihr Ehemann sei damals Taxi gefahren. Die Verwandten h¿tten der Beschwerdef¿hrerin vorgeworfen, dass die ganzen Probleme wegen ihres Bruders bestehen w¿rden. Die Beschwerdef¿hrerin sei zu diesem Zeitpunkt alleine mit den Kindern im Haus gewesen und habe das Gef¿hl gehabt, beobachtet und kontrolliert zu werden.
F¿r die erste Freilassung ihres Ehemannes sei von dessen Bruder Geld (glaublich 500.000 Rubel) gesammelt worden. Beim zweiten Mal habe die Beschwerdef¿hrerin das Haus verkauft und ihre Ausreise vorbereitet. Einige Wochen vor ihrer Ausreise, sei ihr Schwager zu ihr gekommen und habe der Beschwerdef¿hrerin mitgeteilt, dass sein j¿ngerer Bruder mitgenommen worden sei, was nur wegen dem Bruder der Beschwerdef¿hrerin passiert sei. ¿ber den weiteren Verbleib des j¿ngeren Bruders ihres Schwagers wisse sie nichts.
Auf Nachfrage erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie s¿mtliche Gr¿nde dargelegt habe.
Die Beschwerdef¿hrerin habe nach ihrer Heirat bis zum Jahr 2009 keine Probleme zu gew¿rtigen gehabt. Solange ihre Eltern am Leben gewesen seien, seien diese befragt worden. Erst nachdem ihre Mutter verstorben und ihr Vater ausgereist sei, seien sie zur ihr gekommen.
Auf Nachfrage gab die Beschwerdef¿hrerin an, dass sie nicht wisse, was die tschetschenischen Beh¿rden nach all den Jahren von ihrem Bruder wollen w¿rden. Sie h¿tten auch nie gesagt, weshalb eine R¿ckkehr des Bruders so wichtig sei. Sie wisse lediglich, dass ihr Bruder damals unter Maschadov gearbeitet habe.
Zur ersten Mitnahme ihres Ehemannes befragt, f¿hrte die Beschwerdef¿hrerin die Besch¿ftigung ihres Ehemannes als Taxifahrer an. Dieser habe irgendwelche Frauen im Auto gehabt. Da habe es Probleme gegeben. Details k¿nne sie keine angeben, da sie zu dieser Zeit zuhause gewesen sei und nichts von alldem gesehen habe. Sie wisse lediglich, dass ihr Ehemann damals von XXXX weggefahren sei und irgendwo festgenommen worden sei, als er mit dem Taxi unterwegs gewesen sei. Ihr Ehemann sei Ende August 2010 festgenommen und Ende September 2010 freigelassen worden.Zur ersten Mitnahme ihres Ehemannes befragt, f¿hrte die Beschwerdef¿hrerin die Besch¿ftigung ihres Ehemannes als Taxifahrer an. Dieser habe irgendwelche Frauen im Auto gehabt. Da habe es Probleme gegeben. Details k¿nne sie keine angeben, da sie zu dieser Zeit zuhause gewesen sei und nichts von alldem gesehen habe. Sie wisse lediglich, dass ihr Ehemann damals von römisch 40 weggefahren sei und irgendwo festgenommen worden sei, als er mit dem Taxi unterwegs gewesen sei. Ihr Ehemann sei Ende August 2010 festgenommen und Ende September 2010 freigelassen worden.
Auf Vorhalt ihrer widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass ihr Ehemann im Februar 2010 erstmals mitgenommen worden sei. Ende August 2010 sei er dann wieder freigelassen worden. Im September 2010 sei er dann verschwunden. Im August sei er nur wegen des Fastenmonats Ramadan freigelassen worden.
Nachdem ihr Ehemann das zweite Mal verschwunden gewesen sei, seien sie nochmals gekommen. In der Zwischenzeit habe man sie in Ruhe gelassen. Auf Nachfrage erkl¿rte sie, dass Milit¿rangeh¿rige drei oder vier Mal gekommen seien. Deren Auto habe sie ¿fter stehen gesehen. Es sei auch ein Mann in Milit¿runiform ¿fter vor ihrem Haus auf der Stra¿e gestanden.
Die Milit¿rangeh¿rigen h¿tten die ersten beiden Male nach ihrem Ehemann und die weiteren Male nach ihrem Bruder gefragt. Es sei ihr damals auch angeboten worden, dass sie und ihr Ehemann f¿r 300.000 Rubel in Ruhe gelassen werden w¿rden.
Abgesehen von den zwei erw¿hnten Malen sei der Ehemann der Beschwerdef¿hrerin nicht angehalten worden. Er sei einmal im Februar 2010 angehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er ca. einen Monat lang zuhause gewesen und danach wieder verschwunden. Danach habe sie ihren Ehemann erst wieder in ¿sterreich gesehen.
Auf Vorhalt der Ausf¿hrungen ihres Ehemannes zu seinen Anhaltungen in seinem Asylverfahren erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin zu den mit ihren Ausf¿hrungen in Widerspruch stehenden Angaben, dass ihr Ehemann nach der ersten Anhaltung gro¿e psychische Probleme gehabt habe. Er wolle auch bald zu einem Psychologen gehen. Auf weitere Vorhalte der widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen ihres Ehemannes verwies die Beschwerdef¿hrerin auf den psychischen Zustand ihres Ehemannes. Tats¿chlich sei sie nie bei einer Verhaftung ihres Ehemannes dabei gewesen. Er sei sicher nicht von zuhause aus mitgenommen worden. Als er nachhause gebracht worden sei, sei sie zuhause gewesen.
Zum Verschwinden ihres Ehemannes befragt, meinte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie zusammen mit ihren Kindern ins Gesch¿ft gegangen sei, um Eink¿ufe zu erledigen. Als sie nachhause zur¿ckgekehrt sei, sei ihr Ehemann verschwunden gewesen und geblieben.
Nach weiteren Vorhalt der Ausf¿hrungen ihres Ehemannes, wonach dieser die zweite Anhaltung derma¿en geschildert habe, dass diese zuhause stattgefunden habe und die Beschwerdef¿hrerin und die Kinder dabei bedroht worden w¿ren, erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass ihr Ehemann vermutlich etwas verwechselt habe. Im Dezember 2009 seien tats¿chlich sie und die Kinder bedroht worden. Der Vater der Beschwerdef¿hrerin sei damals gerade ausgereist.
Auf Nachfrage gab die Beschwerdef¿hrerin an, dass ihr Ehemann erstmals am 23.02.2010 verschwunden sei. Das zweite Mal sei am 28. oder 29.09.2010 gewesen.
An die Beschwerdef¿hrerin sei zuletzt Anfang November 2011 herangetreten worden. Zuvor seien ihr und ihren Familienangeh¿rigen bereits die Dokumente abgenommen worden.
Der Beschwerdef¿hrerin wurde schlie¿lich entgegengehalten, dass das Asylverfahren ihres Ehemannes bereits negativ entschieden worden sei, da sein Vorbringen als unglaubw¿rdig bewertet worden sei. Die Beschwerdef¿hrerin verwies in diesem Zusammenhang auf schwere psychische Probleme ihres Ehemannes. Ihr Ehemann sei sehr vergesslich und verwechsle Dinge. Die Beschwerdef¿hrerin beharrte darauf, dass ihre Ausf¿hrungen der Wahrheit entsprechen w¿rden. Laut Beschwerdef¿hrerin sei ihr Ehemann mit Strom gefoltert worden und sei sein Ged¿chtnis deshalb beeintr¿chtigt.
Zu ihren Ausf¿hrungen in der Erstbefragung, wo sie erkl¿rte, bedroht worden zu sein, ihren Ehemann, ihren Vater und ihren Bruder zur R¿ckkehr zu ¿berreden, gab sie an, dass es bei den Besuchen durch die Milit¿rangeh¿rigen haupts¿chlich um ihren Bruder gegangen sei. Sie h¿tten zwar nach ihrem Vater gefragt, aber es sei nicht die Rede davon gewesen, dass er zur¿ckkommen solle. Sie habe ja selbst nicht gewusst, wo sich ihr Mann aufhalte. Die Beschwerdef¿hrerin sei zwar nach ihrem Ehemann befragt worden, sie habe darauf gesagt, dass sie ihn ja mitgenommen h¿tten und ihn selbst suchen sollten. Weshalb im ersten Interview etwas anderes protokolliert worden sei, k¿nne sie selbst nicht sagen. Sie f¿gte schlie¿lich hinzu, dass von der Linie ihres Vaters viele Verwandte Probleme gehabt h¿tten. Der Neffe ihres Vaters sei get¿tet worden, genauso wie andere Cousins. Der Neffe ihres Vaters habe ebenfalls f¿r Maschadov gearbeitet. Dessen Vater sei ebenfalls umgebracht worden.
Die Beschwerdef¿hrerin wurde schlie¿lich damit konfrontiert, dass sie die Richtigkeit der Niederschrift der Erstbefragung nach R¿ck¿bersetzung best¿tigt habe, woraufhin sie vorerst meinte, dass ihr nur ihre Daten ¿bersetzt worden seien. Es sei ihr eine Kopie ihrer Angaben gegeben worden. Schlie¿lich erkl¿rte sie, dass sie durch ihre Kinder abgelenkt gewesen sei.
Die Beschwerdef¿hrerin verneinte auch, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass ihr Ehemann ca. ein Monat nach der Freilassung ausgereist sei. Tats¿chlich sei er verschwunden.
Auch best¿tigte die Beschwerdef¿hrerin die Ausf¿hrungen ihres Ehemannes nicht, wonach dieser erkl¿rte, im Dezember 2010 freigelassen worden zu sein. Seine Familie sei in der Folge verschwunden gewesen und sei er dann ca. drei Monate sp¿ter ausgereist. Vielmehr meinte sie, dass diese Ausf¿hrungen Unsinn seien. Es sei vielmehr unm¿glich, dass er nachhause gekommen und sie und ihre Familienangeh¿rigen ihn drei Monate nicht gesehen h¿tten.
Nach Hinweis auf die in II. Instanz rechtskr¿ftige, negative Entscheidung betreffend ihren Vater erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie gedacht habe, ihre Schwester k¿nne dagegen ein Rechtsmittel einbringen.Nach Hinweis auf die in römisch zwei. Instanz rechtskr¿ftige, negative Entscheidung betreffend ihren Vater erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie gedacht habe, ihre Schwester k¿nne dagegen ein Rechtsmittel einbringen.
Vor den bislang erw¿hnten Ereignissen habe es Probleme in der Schule gegeben. In den Jahren 2004 und 2005 - also noch vor ihrer Heirat - sei versucht worden, sie einzusch¿chtern. Es seien im ¿brigen immer wieder Leute bei ihr zuhause gewesen und h¿tten nach ihrem Bruder gefragt, wobei die Beschwerdef¿hrerin dabei niemals angegriffen worden sei.
Konkret f¿rchte sie sich im Fall einer eventuellen R¿ckkehr in den Herkunftsstaat vor einer Festnahme. Auch habe sie Angst davor, dass sie zu Unrecht eines Verbrechens beschuldigt werden w¿rde. Oft w¿rden Leute im Gef¿ngnis umgebracht werden oder Frauen w¿rden vergewaltigt werden.
Aufgrund ihrer vier Kinder sei es ihr nicht m¿glich gewesen, bei entfernten Verwandten unterzukommen. Es w¿re ihr mit vier Kindern auch nicht m¿glich gewesen, sich in Tschetschenien an einem neuen Ort niederzulassen.
Vor ihrer Ausreise sei die Beschwerdef¿hrerin in telefonischem Kontakt mit ihrem Bruder und ihrer Schwester gestanden. Kurz nach der Einreise ins Bundesgebiet sei ihr von ihrer Schwester erz¿hlt worden, dass sich ihr Ehemann im Bundesgebiet aufhalte.
Sie vermute, dass ihr Ehemann wegen seiner psychischen Probleme nicht bereits zuvor mit der Beschwerdef¿hrerin Kontakt aufgenommen habe bzw. nicht versucht habe, sie und ihre Kinder nach ¿sterreich zu bringen.
Im Bundesgebiet lebe sie in einem Fl¿chtlingsheim von staatlicher Unterst¿tzung. Sie k¿mmere sich um ihre Kinder und mache sonst nichts. Sie sei in ¿sterreich keiner legalen Besch¿ftigung nachgegangen und habe auch keine nahen Bindungen zu ¿sterreich.
Zu den im Bundesgebiet aufh¿ltigen Angeh¿rigen erkl¿rte sie, dass sie von ihrer Schwester einmal ¿ 100,00 bekommen habe. Auch habe sie von dieser manchmal Lebensmittel f¿r die Kinder erhalten. Sonst habe sie keine finanzielle Unterst¿tzung - weder von ihrem Vater und ihrem Bruder noch von entfernten Cousins, die sich im Bundesgebiet aufhalten - erhalten. Ihren Bruder habe sie seit ihrer Einreise noch ¿berhaupt nicht gesehen. Ihre Schwester und ihr Vater h¿tten sie im Lager besucht.
Ihre Schwester, ihr Bruder und ihr Vater w¿rden in XXXX leben. Ihr Ehemann w¿rde sich gemeinsam mit ihr im Heim aufhalten. Die Beschwerdef¿hrerin stehe mit ihrer Schwester in telefonischem Kontakt, die dann ihrem Vater etwas ausrichte. Mit ihrem Bruder habe sie bislang noch keinen telefonischen Kontakt gehabt.Ihre Schwester, ihr Bruder und ihr Vater w¿rden in römisch 40 leben. Ihr Ehemann w¿rde sich gemeinsam mit ihr im Heim aufhalten. Die Beschwerdef¿hrerin stehe mit ihrer Schwester in telefonischem Kontakt, die dann ihrem Vater etwas ausrichte. Mit ihrem Bruder habe sie bislang noch keinen telefonischen Kontakt gehabt.
Befragt, f¿hrte die Beschwerdef¿hrerin aus, dass f¿r ihre Kinder dieselben Gr¿nde wie f¿r sie selbst gelten w¿rden. Durch ihre Kinder sei sie - wie jede Mutter - erpressbar. Ihre Kinder w¿rden im Bundesgebiet weder einen Deutschkurs noch die Schule besuchen. F¿r ihre ¿lteste Tochter sei im Kindergarten kein Platz gewesen. Ihre Kinder seien allesamt gesund. Eine Bronchitis ihrer Tochter sei in der Zwischenzeit geheilt.
Am Ende der Einvernahme danach befragt, erg¿nzte die Beschwerdef¿hrerin ihr Vorbringen dahingehend, dass ihr Familie v¿terlicherseits sehr stark verfolgt worden sei und sie keine n¿heren Verwandten mehr in der Heimat habe. Ein Teil ihrer Verwandtschaft lebe in Belgien und ein anderer Teil in ¿sterreich.
Nach erfolgter R¿ck¿bersetzung best¿tigte die Beschwerdef¿hrerin, dass alles richtig und vollst¿ndig protokolliert worden sei. Sie wolle noch hinzuf¿gen, dass sie ihrem Schwager nach dem Hausverkauf 500.000 Rubel f¿r die Freilassung ihres Ehemannes bezahlt habe und mit dem restlichen Geld ausgereist sei.
I.1.2. Mit Bescheid vom 24.02.2012, Zl. 11 15.012-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihr der Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde sie gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 24.02.2012, Zl. 11 15.012-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihr der Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde sie gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dem Bescheid wurden L¿nderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdef¿hrerin zu Grunde gelegt. Das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin erachtete das Bundesasylamt als unglaubw¿rdig, da dieses widerspr¿chlich zum Vorbringen ihres Ehemannes gewesen sei.
Das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin habe die Grundanforderungen, um ein Vorbringen als glaubw¿rdig zu beurteilen (substantiiert, schl¿ssig, plausibel, pers¿nlich glaubw¿rdig), nicht erf¿llt.
Die Beschwerdef¿hrerin habe vorerst ausdr¿cklich verneint, von den Milit¿rangeh¿rigen, die sie aufgesucht h¿tten, jemals festgenommen oder mitgenommen worden zu sein. Zu einem sp¿teren Zeitpunkt habe sie im Widerspruch dazu von einer Mitnahme berichtet.
Auch habe die Beschwerdef¿hrerin in der Erstbefragung noch angegeben, dass sie bedroht worden w¿re, ihren Ehemann, ihren Vater und ihren Bruder zu ¿berreden, in den Herkunftsstaat zur¿ckzukommen. In der folgenden Einvernahme erkl¿rte sie, dass sie lediglich ihren Bruder auffordern h¿tte sollen, in den Herkunftsstaat zur¿ckzukehren.
Die Behauptung wonach ihr in der Erstbefragung das Protokoll nicht r¿ck¿bersetzt worden sei, wurde von der belangten Beh¿rde als Schutzbehauptung gewertet.
Die Beschwerdef¿hrerin habe in ihrer freien Erz¿hlung angegeben, sich nach dem Verschwinden ihres Ehemannes beobachtet gef¿hlt zu haben. Ein weiteres Aufsuchen durch Milit¿rangeh¿rige habe sie vorerst nicht geschildert, sondern ein solches erst auf ausdr¿ckliche Befragung behauptet. Nach Daf¿rhalten der belangten Beh¿rde, h¿tte sie eine derartige Bedrohung unmittelbar vor der Flucht bei tats¿chlichem Bestehen wohl von sich aus genannt. Stattdessen meinte sie ausdr¿cklich, dass sie sich beobachtet gef¿hlt habe.
Die Beschwerdef¿hrerin habe auch nicht plausibel darlegen k¿nnen, aus welchem Grund die tschetschenischen Beh¿rden nach Jahren Interesse an ihrem Bruder gezeigt h¿tten.
Die Beschwerdef¿hrerin und ihr Ehemann h¿tten sich schlie¿lich in wichtigen Teilen des gemeinsamen Vorbringens gravierend und grundlegend widersprochen, was die Beschwerdef¿hrerin mit psychischen Problemen ihres Ehemannes zu erkl¿ren versucht habe. Der Ehemann habe aber insbesondere in seinem in erster Instanz negativ abgeschlossenen Asylverfahren keine psychische Beeintr¿chtigung geltend gemacht und h¿tten sich keine Anhaltspunkte f¿r eine solche ergeben.
So h¿tten sich Widerspr¿che bei den Umst¿nden der Festnahmen, dem Zeitpunkt und der Dauer der Anhaltungen und betreffend die Zeit nach der letzten Entlassung des Ehemannes bis zur Ausreise ergeben.
Auch die geschilderte beh¿rdliche Vorgehensweise, die teils gar nicht und teils sehr intensiv vorgegangen sei, in Zusammenschau mit der zeitlichen Komponente w¿rde jeglichen Bezug zur Realit¿t entbehren. Bei einem tats¿chlichen gravierenden Interesse an ihrem Bruder w¿ren mehrmonatige Phasen, in welchen die Beschwerdef¿hrerin v¿llig unbehelligt im Herkunftsstaat leben h¿tte k¿nnen, nicht nachvollziehbar gewesen.
Schlie¿lich habe auch der Vater im Bundesgebiet aus den gleichen Gr¿nden wie die Beschwerdef¿hrerin um Asyl angesucht und sei auch diesem die Glaubw¿rdigkeit seines Vorbringens versagt worden. Das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin habe sich im ¿brigen auch widerspr¿chlich zum Vorbringen ihres Vaters gestaltet.
Es h¿tten sich auch keine Umst¿nde f¿r die Erteilung subsidi¿ren Schutzes ergeben, zumal die Beschwerdef¿hrerin gesund sei und im Herkunftsstaat selbst nach der Ausreise ihres Ehemannes ihren eigenen und den Lebensunterhalt ihrer Kinder bestreiten habe k¿nnen. Im ¿brigen w¿rden sich dort die vier Geschwister ihres Ehemannes aufhalten. Auch habe ihr Ehemann den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdef¿hrerin am 14.03.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser in vollem Umfang angefochten wurde.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdef¿hrerin am 14.03.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser in vollem Umfang angefochten wurde.
Die Beschwerdef¿hrerin schilderte, dass ihr Bruder - als dieser noch in der Russischen F¿deration gelebt habe - f¿r die damalige Regierung unter Maschadov t¿tig gewesen sei. Aus diesem Grund seien ihre Eltern und die Beschwerdef¿hrerin selbst nach dessen Flucht immer wieder von Milit¿rangeh¿rigen aufgesucht worden. Sie seien zum Bruder gefragt worden und seien sie aufgefordert worden, ihn zur R¿ckkehr in die Russische F¿deration zu ¿berreden. Die Beschwerdef¿hrerin k¿nne nicht angeben, was sie von ihrem Bruder gewollt h¿tten. Seit Kadyrow an die Macht gekommen sei, h¿tten die Nachfragen nach ihrem Bruder vermehrt stattgefunden. Im Jahr 2009 sei ihr Vater verhaftet und nach einigen Tagen freigelassen worden. Anschlie¿end sei dieser nach ¿sterreich geflohen.
Die Beschwerdef¿hrerin sei am 12.12.2009 bei ihrem Onkel von Milit¿rangeh¿rigen aufgesucht, in ein Auto gezerrt und zu einem Haus gebracht worden. In diesem Haus sei sie auf den Boden geworfen, entkleidet, misshandelt und gedem¿tigt worden. Erst nach ca. einer Stunde sei sie wieder freigelassen worden und habe man ihr gesagt, sie solle diesen Vorfall ihrem Bruder erz¿hlen.
Im Februar 2010 sei schlie¿lich ihr Ehemann das erste Mal von Milit¿rangeh¿rigen mitgenommen worden. Im August 2010 sei er wieder freigelassen worden. Im September 2010 sei er erneut verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt seien weder die Kinder noch die Beschwerdef¿hrerin selbst in der N¿he ihres Ehemannes gewesen. In der darauffolgenden Zeit seien sie drei oder vier Mal von Milit¿rangeh¿rigen aufgesucht und ¿ber ihren Ehemann bzw. - prim¿r - ¿ber eine R¿ckkehr ihres Bruders befragt worden.
Dass ihr Ehemann abweichende Angaben gemacht habe, liege an seinem psychischen Zustand aufgrund des von ihm Durchlebten begr¿ndet.
Die Beschwerdef¿hrerin bezog sich selbst auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Unterlagen. Basierend auf diesen ergebe sich, dass ihr im Falle einer R¿ckkehr asylrelevante Verfolgung drohe bzw. dass sie die Voraussetzungen zur Gew¿hrung subsidi¿ren Schutzes erf¿lle. Im Falle einer R¿ckkehr bef¿rchte sie, dass sie erneut von Milit¿rangeh¿rigen mitgenommen und misshandelt werde, zumal mittlerweile ann¿hernd alle n¿heren Verwandten ihres Bruders geflohen w¿ren.
Schlie¿lich zitierte die Beschwerdef¿hrerin einen Auszug aus einem Bericht der Schweizer Fl¿chtlingshilfe vom 12.09.2011 aus dem sich auf ihren Fall bezogen ergebe, dass sie im Fall einer R¿ckkehr und bei Bekanntwerden ihrer Asylantragstellung in ¿sterreich sicher verhaftet und ¿ber die Gr¿nde des Verlassens der Russischen F¿deration befragt werden w¿rde. Bei nicht zufriedenstellenden Antworten w¿rde sie misshandelt werden. Diese Gefahr sei real, da sie bereits vor ihrer Flucht immer wieder von Milit¿rangeh¿rigen aufgesucht und sogar einmal von ihnen mitgenommen worden sei.
I.1.4. Mit Erkenntnis vom 05.11.2012, Zl. D15 425387-1/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 gem¿¿ ¿¿ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegr¿ndet ab. Die Begr¿ndung in diesem Erkenntnis wird der Vollst¿ndigkeit halber - wie auch zum besseren Verst¿ndnis der verfahrensgegenst¿ndlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis vom 05.11.2012, Zl. D15 425387-1/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 gem¿¿ ¿¿ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegr¿ndet ab. Die Begr¿ndung in diesem Erkenntnis wird der Vollst¿ndigkeit halber - wie auch zum besseren Verst¿ndnis der verfahrensgegenst¿ndlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:
"Auch der Asylgerichtshof kommt in ¿bereinstimmung mit dem zur ¿berzeugung, dass f¿r die Beschwerdef¿hrerin und ihre Familienangeh¿rigen keine asylrelevante Gef¿hrdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schl¿ssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgem¿¿es Ermittlungsverfahren durchgef¿hrt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenst¿ndlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdef¿hrerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweisw¿rdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid ersch¿ttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgr¿nde in substantiierter Weise erg¿nzt bzw. konkretisiert hat.
Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 au¿er Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als gekl¿rt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 au¿er Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als gekl¿rt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der ma¿gebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als gekl¿rt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweisw¿rdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht ersch¿ttert bzw. substantiiert bek¿mpft werden konnte, kein zus¿tzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den ma¿geblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdef¿hrer zu er¿rtern, sodass die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdef¿hrers gem. ¿ 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der ma¿gebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als gekl¿rt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweisw¿rdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht ersch¿ttert bzw. substantiiert bek¿mpft werden konnte, kein zus¿tzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den ma¿geblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdef¿hrer zu er¿rtern, sodass die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdef¿hrers gem. ¿ 41 Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Dasselbe gilt f¿r den Ehemann der Beschwerdef¿hrerin, der sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat bis zur seiner Ausreise ge¿u¿ert hat.
Es bleibt weiters anzumerken, dass es grunds¿tzlich dem Asylwerber zukommt, die Gr¿nde seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdef¿hrerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit einger¿umt worden, alle f¿r die Entscheidung wesentlichen Umst¿nde anzuf¿hren. Sie wurde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme mehrmals dazu eingeladen, die Fluchtgr¿nde vollst¿ndig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Beschwerdef¿hrerin hatte somit offensichtlich die M¿glichkeit alle asylrelevanten Probleme vollst¿ndig und ausf¿hrlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin nach ausdr¿cklicher Befragung am Ende der Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschlie¿end mit dem Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden.
Soweit sich die Beschwerdef¿hrerin und ihr Ehemann auf die gleichen Fluchtgr¿nde beziehen, verweist der erkennende Senat, dass diese im Erkenntnis des Ehemannes vom heutigen Tag (D15 420716-1/2011/9E) abschlie¿end abgehandelt wurden. In diesem Ausma¿ ist betreffend die Beschwerdef¿hrerin auf die Begr¿ndung im genannten Erkenntnis ihres Ehemannes zu verweisen. Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehemann, die auch f¿r die Beschwerdef¿hrerin G¿ltigkeit besitzen, lauten wie folgt:
"Wie die belangte Beh¿rde v¿llig zu Recht ausf¿hrt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers, das von seiner Ehefrau, die zu einem sp¿teren Zeitpunkt einreiste, erg¿nzt wurde, nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdef¿hrer und in der Folge seine Familienangeh¿rigen aus den angef¿hrten Gr¿nden die Heimat verlassen haben. Der Asylgerichtshof folgt der belangten Beh¿rde darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers aufgrund von Widerspr¿chen und Ungereimtheiten die Glaubw¿rdigkeit zu versagen war. Vergleicht man die Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers mit jenen seiner sp¿ter nachgereisten Ehefrau verdeutlicht sich aufgrund der gravierenden Widerspr¿che zwischen dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers und seiner Ehefrau eindrucksvoll, dass beide die Unwahrheit sagen und deren Vorbringen demnach die Glaubw¿rdigkeit zu versagen war.
Die Verfolgung des Beschwerdef¿hrers soll darin begr¿ndet liegen, dass er durch seine T¿tigkeit als Taxifahrer in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sei. Zwei von ihm bef¿rderte Frauen h¿tten den Beschwerdef¿hrer belastet, Falschgeld und Drogen zu besitzen. Der Beschwerdef¿hrer sei in der Folge von den Beh¿rden Kadyrows erstmals festgenommen worden. Ihm sei unterstellt worden, Mitglied in einer mit Drogen und Falschgeld handelnden kriminellen Organisation zu sein. Unter Folter habe er tatsachenwidrig den ihm vorgeworfenen Sachverhalt gestanden, dieses Gest¿ndnis sp¿ter jedoch widerrufen. Er sei nach mehreren Monaten in Haft unter der Bedingung freigelassen worden, als Informant t¿tig zu werden. Nach der Freilassung sei der Beschwerdef¿hrer, nachdem er die gew¿nschten Informationen nicht liefern habe k¿nnen, ein zweites Mal festgenommen worden. Nach einer weiteren mehrmonatigen Anhaltung sei er letztlich unter der Bedingung freigelassen worden, weiterhin als Informant zu arbeiten und gleichzeitig ein L¿segeld von 500000 Rubel zu bezahlen. Der Beschwerdef¿hrer sei in der Folge ohne Bezahlung des "L¿segeldes" ausgereist.
Ein knappes Jahr nach dem Beschwerdef¿hrer reiste seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein. Diese schilderte insbesondere von einem anhaltenden Interesse an ihrem Bruder, der sich seit Jahren als anerkannter Fl¿chtling im Bundesgebiet aufh¿lt.
Aufgrund von Einvernahme zu Einvernahme unterschiedlich geschilderten Aspekten zu Ereignissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise und infolge von Widerspr¿chen zum Vorbringen seiner Ehefrau ist eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht m¿glich, da sich je nach Version grobe Abweichungen ergeben. Diese Widerspr¿chlichkeit ist es auch, warum das Fluchtvorbringen in den entscheidenden Punkten als erfundenes Konstrukt gewertet werden muss.
Die belangte Beh¿rde ist vollkommen zu Recht bereits aufgrund der widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers in seinen Einvernahmen davon ausgegangen, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
So erkl¿rte der Beschwerdef¿hrer im Zuge der Erstbefragung am 07.03.2011, dass er ein Jahr eingesperrt gewesen sei.
In der folgenden Einvernahme am 03.05.2011 f¿hrte der Beschwerdef¿hrer im Widerspruch hiezu aus, dass er im Jahr 2010 vier Monate angehalten worden sei. Anschlie¿end sei er ein Monat in Freiheit gewesen und sei dann f¿r sechs Monate angehalten worden. Nach dieser Anhaltung sei er im Dezember 2010 freigelassen worden.
Im Zuge seiner Einvernahme am 01.06.2011 hat der Beschwerdef¿hrer vorerst ¿berhaupt erkl¿rt, das erste Mal vier Monate festgehalten worden zu sein. Im Dezember 2010 sei er wieder freigelassen worden. Danach sei er einen Monat zuhause gewesen und anschlie¿end f¿r sechs Monate festgehalten worden.
Erst auf Vorhalt, dass diese Zeitangaben aufgrund der Tatsache, dass er dann bis Juni/Juli 2011 festgehalten worden w¿re, jedoch bereits am 07.03.2011 einen Asylantrag in ¿sterreich gestellt hat, unm¿glich seien, gestand er ein, sich wohl geirrt zu haben. Er bestand in der Folge jedoch darauf, dass er Anfang Dezember 2010 mitgenommen und Ende Dezember 2010 wieder freigelassen worden sei.
Auf die weitere Frage, von wann bis wann er das erste Mal angehalten worden sei, erkl¿rte er, sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern zu k¿nnen. Er k¿nne nur mehr die Monate anf¿hren. Auf weitere Nachfrage erkl¿rte er schlie¿lich, im Dezember 2010 angehalten und nach vier Monaten freigelassen worden zu sein.
Nach erneutem Vorhalt seiner widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen, wonach er am 03.05.2011 erkl¿rte, im Dezember 2010 freigelassen worden zu sein, am 01.06.2011 jedoch anf¿hrte, im Dezember 2010 erstmals verhaftet worden zu sein, erkl¿rte er schlie¿lich, dass dies korrekt sei. Er sei im Dezember nochmals abgeholt worden. Schlie¿lich erkl¿rte er, dass er dies verwechselt habe. Er sei im Dezember 2009 mitgenommen worden und dann wohl im Dezember 2010 wieder freigelassen worden.
Soweit der Beschwerdef¿hrer in der Beschwerde vermeint, dass er aufgrund des Durchlebten die zeitliche Orientierung verloren habe bzw. sein Erinnerungsverm¿gen beeintr¿chtigt sei, war auszuf¿hren, dass der Beschwerdef¿hrer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine psychische Beeintr¿chtigung geltend gemacht hat, sondern ausdr¿cklich seine Einvernahmef¿higkeit best¿tigt hat. Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich im ¿brigen keine Hinweise auf eine psychische Beeintr¿chtigung des Beschwerdef¿hrers ergeben. Auch die Ehefrau des Beschwerdef¿hrers, konnte nicht glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdef¿hrer an einer psychischen Beeintr¿chtigung bzw. an einer Beeintr¿chtigung seiner Einvernahmef¿higkeit leidet. Im ¿brigen haben weder die Ehefrau noch der Beschwerdef¿hrer irgendwelche medizinischen Unterlagen betreffend eine psychische Erkrankung des Beschwerdef¿hrers, die seine Aussagef¿higkeit beeintr¿chtigt, vorgelegt.
F¿hrt man sich vor Augen, dass der Beschwerdef¿hrer seinen Herkunftsstaat im M¿rz 2011 aufgrund der davor sich ¿ber ein Jahr erstreckenden Vorf¿lle verlassen hat, ist wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer zum Erlebten zumindest ann¿hernd gleichbleibende Angaben t¿tigen kann. Selbst wenn man dem Beschwerdef¿hrer gewisse zeitliche Unsch¿rfen zugesteht, w¿re es dem Beschwerdef¿hrer zumutbar gewesen, bei zwei Anhaltungen deren Beginn und Ende sowie deren Dauer zeitlich einzuordnen, zumal die Ereignisse zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht weit zur¿ckgelegen sind.
Die widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen zu seinen Anhaltungen waren demnach als gewichtige Indizien gegen die Glaubw¿rdigkeit seines Vorbringens zu werten.
In der Beschwerde korrigierte der Beschwerdef¿hrer schlie¿lich seine Ausf¿hrungen dahingehend, dass er zum ersten Mal im Dezember 2009 festgenommen und f¿r vier Monate angehalten worden sei. Nach seiner Freilassung - ungef¿hr im April 2010 - habe sich der Beschwerdef¿hrer ein Monat bei seiner Familie aufgehalten. Nach dieser Festnahme sei der Beschwerdef¿hrer erneut entf¿hrt und f¿r weitere sechs Monate festgehalten worden.
Der Beschwerdef¿hrer legte sich in der Beschwerde sohin betreffend die zeitliche Einordnung der von ihm behaupteten Anhaltungen fest und kann beim Beschwerdevorbringen wohl davon ausgegangen werden, dass dieses im Gegensatz zu einer unmittelbaren Einvernahme, wohl ¿berlegt erfolgt ist. Umso massiver war demnach der Widerspruch zum Vorbringen seiner Ehefrau zu werten, die vor dem Bundesasylamt am 31.01.2012 erkl¿rte, dass der Beschwerdef¿hrer das erste Mal im Februar 2010 mitgenommen worden sei. Sie habe ihn zuletzt Ende September 2010 gesehen. Die Ehefrau erkl¿rte im Verlauf der Einvernahme, dass der Beschwerdef¿hrer Ende August 2010 festgenommen und Ende September 2010 wieder freigelassen worden sei. Auf Vorhalt ihrer widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen meinte sie, dass der Beschwerdef¿hrer erstmals im Februar 2010 mitgenommen worden sei. Ende August 2010 sei er dann wieder freigelassen worden. Im September 2010 sei er dann verschwunden.
Abgesehen davon, dass sich auch die Ehefrau betreffend die zeitliche Einordnung der Anhaltungen ihres Ehemannes in Widerspr¿che verstrickte, weichen ihre zeitlichen Angaben von jenen des Beschwerdef¿hrers massiv ab. Betrachtet man die weiteren eklatanten Widerspr¿che in den Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers und seiner Ehefrau ¿ber die Zeit vor der Ausreise des Beschwerdef¿hrers wird hinreichend deutlich, dass das Vorbringen der beiden nicht den Tatsachen entspricht.
Unabh¿ngig von den zeitlichen Angaben, erkl¿rte der Beschwerdef¿hrer n¿mlich am 01.06.2011, im Dezember 2009 von zu Hause aus mitgenommen worden zu sein. Er erkl¿rte ausdr¿cklich, dass auch seine Ehefrau bei der Festnahme zu Hause gewesen sei. Die Ehefrau wiederum gab am 31.01.2012 an, dass der Beschwerdef¿hrer, als er mit dem Taxi von XXXX aus unterwegs gewesen sei, angehalten worden sei. Selbst auf Vorhalt der Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers beharrte die Ehefrau darauf, dass sie bei den Verhaftungen ihres Ehemannes nicht dabei gewesen sei.Unabh¿ngig von den zeitlichen Angaben, erkl¿rte der Beschwerdef¿hrer n¿mlich am 01.06.2011, im Dezember 2009 von zu Hause aus mitgenommen worden zu sein. Er erkl¿rte ausdr¿cklich, dass auch seine Ehefrau bei der Festnahme zu Hause gewesen sei. Die Ehefrau wiederum gab am 31.01.2012 an, dass der Beschwerdef¿hrer, als er mit dem Taxi von römisch 40 aus unterwegs gewesen sei, angehalten worden sei. Selbst auf Vorhalt der Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers beharrte die Ehefrau darauf, dass sie bei den Verhaftungen ihres Ehemannes nicht dabei gewesen sei.
Der Beschwerdef¿hrer erkl¿rte am 01.06.2011 weiters, dass auch seine zweite Anhaltung bei ihm zu Hause gewesen sei und seine Frau und seine Kinder dabei sogar bedroht worden seien. Die Ehefrau erkl¿rte im Gegensatz hiezu, dass der Beschwerdef¿hrer verschwunden sei, als sie mit den Kindern einkaufen gewesen sei. Soweit die Ehefrau diese Widerspr¿chlichkeit damit zu erkl¿ren versuchte, dass der Beschwerdef¿hrer etwas verwechselt habe und wohl einen weiteren Vorfall im Dezember 2009 gemeint habe, bei dem sie alle anwesend gewesen seien und den Kindern gedroht worden sei, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdef¿hrer unmissverst¿ndlich seine beiden Festnahmen in Anwesenheit seiner Familie geschildert hat und waren die dahingehenden Erkl¿rungsversuche seiner Ehefrau ebenso wie die behaupteten psychischen Probleme ihres Ehemannes als blo¿e Schutzbehauptungen zu werten. Der Beschwerdef¿hrer hat am 01.06.2011 auch ausdr¿cklich erkl¿rt, dass es vor seiner ersten Festnahme keine ¿bergriffe auf ihn gegeben habe und auch niemand an ihn herangetreten sei. Er sei lediglich im Zuge von Stra¿enkontrollen angehalten worden.
Der Beschwerdef¿hrer erkl¿rte im ¿brigen ausdr¿cklich, dass er im Dezember 2010 freigelassen worden sei. Seine Familie sei aber verschwunden gewesen, weshalb er drei Monate sp¿ter ausgereist sei. Die Ehefrau wiederum f¿hrte am 31.01.2012 unmissverst¿ndlich aus, dass sie den Beschwerdef¿hrer nach seinem Verschwinden im September 2010 nicht mehr gesehen habe.
Die widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers und seiner Ehefrau erreichen ein derartiges Ausma¿, dass aus diesen auf jeden Fall auf die Unglaubw¿rdigkeit des Vorbringens zu schlie¿en war. Mit psychischen Problemen des Beschwerdef¿hrers waren die grundlegenden Widerspr¿che, die sich nicht nur auf die zeitliche Einordnung von Ereignissen, sondern auf s¿mtliche Details des Vorbringens beziehen, nicht begr¿ndbar. Solche psychischen Probleme haben sich im ¿brigen - wie bereits ausf¿hrlich dargelegt - aus dem Akteninhalt nicht ergeben.
Bereits eingangs wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdef¿hrer bei der zeitlichen Einordnung seiner Anhaltungen widersprochen hat. Es finden sich dar¿ber hinaus auch noch weitere Widerspr¿che und Ungereimtheiten, weshalb bereits bei isolierter Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdef¿hrers, auf die Unglaubw¿rdigkeit seines Vorbringens zu schlie¿en war.
So erkl¿rte der Beschwerdef¿hrer am 03.05.2011, dass er beim zweiten Mal im Zuge der Freilassung aufgefordert worden sei, innerhalb von drei Tagen 500.000 Rubel zu bezahlen. Bei seiner Einvernahme am 01.06.2011 erkl¿rte er im Widerspruch dazu vorerst, dass ihm zwei Wochen Zeit gegeben worden sei, das Geld zu bezahlen. Zu einem sp¿teren Zeitpunkt erkl¿rte er, dass er selbst um zwei Wochen Zeit gebeten habe. Im Zuge der gleichen Einvernahme erkl¿rte er schlie¿lich, dass er den M¿nnern ja innerhalb einer Woche das Geld geben habe sollen, dies jedoch nicht getan habe. Auch mit seiner Beschwerde konnte der Beschwerdef¿hrer diesem Vorbringen nichts entgegensetzen, sondern meinte lapidar, dass er zwei Wochen zur Bezahlung des L¿segeldes ausgehandelt habe.
Auch ¿nderte der Beschwerdef¿hrer sein Vorbringen im Verlauf des Asylverfahrens dahingehend, dass er in seiner letzten Einvernahme am 01.06.2011 behauptete, selbst die 500.000 Rubel f¿r seine Freilassung angeboten zu haben. In den vorangegangen Einvernahmen und selbst noch zu Beginn der Einvernahme am 01.06.2011 erkl¿rte er noch unmissverst¿ndlich, dass 500.000 Rubel von ihm verlangt worden seien.
Der belangten Beh¿rde war im Ergebnis auch hinsichtlich der dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Grund f¿r das Interesse am Beschwerdef¿hrer zu folgen.
Die Verfolgung des Beschwerdef¿hrers soll darin begr¿ndet liegen, dass er aufgrund des Verdachtes, in eine kriminelle Vereinigung verwickelt zu sein, in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sei.
Zwar ist der Beschwerde insofern Recht zu geben, als die belangte Beh¿rde im angefochtenen Bescheid teils Spekulationen ¿ber das Auffinden des Beschwerdef¿hrers durch Kadyrows Leute anstellt. Insgesamt war der belangten Beh¿rde jedoch zu folgen, dass die Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers zu den Umst¿nden, wie er in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sein soll, weder plausibel noch nachvollziehbar sind.
Wie die belangte Beh¿rde stellt auch der Beschwerdef¿hrer in der Beschwerde lediglich Spekulationen an, wie Kadyrows Leute ¿ber die beiden Frauen, die der Beschwerdef¿hrer mit seinem Taxi transportiert haben soll, an den Beschwerdef¿hrer geraten sein sollen.
Der Beschwerdef¿hrer erkl¿rte in seiner Erstbefragung, dass er zwei Frauen mit seinem Taxi transportiert habe. Die Frauen h¿tten gro¿e Taschen gehabt. Am 03.05.2011 pr¿zisierte er, dass ihm vorgeworfen worden sei, mit den beiden Frauen in Verbindung zu stehen. Ihm sei nicht bekannt, was die beiden Frauen angestellt h¿tten. Er habe einmal geh¿rt, dass sie Falschgeld und verbotene Tabletten bei sich gehabt h¿tten. Am 01.06.2011 erl¿uterte er in diesem Zusammenhang, dass er zwei Tage nach der Taxifahrt mit den beiden Frauen verhaftet worden sei. Ihm sei vorgehalten worden, dass er von den beiden Frauen, die mit ihm im Taxi gefahren seien, belastet worden sei. Diese h¿tten ausgesagt, dass der Beschwerdef¿hrer Falschgeld und irgendwelche Tabletten gehabt habe. Diese Tasche habe aber eine der Frauen bei sich gehabt und habe der Beschwerdef¿hrer von diesen Dingen ¿berhaupt nichts gewusst.
Die belangte Beh¿rde f¿hrte im angefochten Bescheid aus, dass es keine Zeugen f¿r die Mitfahrt der beiden Frauen im Taxi gegeben habe. Der Beschwerdef¿hrer habe auch angegeben, keine Rechnung gegeben zu habe. Die beiden Frauen h¿tten auch lediglich durch ein Taxischild auf dem Dach des Privatautos des Beschwerdef¿hrers gewusst, dass der Beschwerdef¿hrer an diesem Tag Taxi fahren w¿rde. Dieses Schild habe er zudem wieder entfernt, wenn er keine Leute mitnehmen habe wollen. Aus all diesen Gr¿nden beurteilte die belangte Beh¿rde es als nicht nachvollziehbar, wie Kadyrows Leute den Beschwerdef¿hrer ¿berhaupt finden h¿tten k¿nnen.
Soweit der Beschwerdef¿hrer hiezu in der Beschwerde meint, dass es durchaus vorstellbar sei, dass die Frauen das Kennzeichen des Beschwerdef¿hrers angegeben h¿tten und die Sicherheitsbeh¿rden auf diesem Weg zu seiner Person gefunden h¿tten, er im ¿brigen jedoch nicht wisse, wie die Sicherheitsbeh¿rden seine Identit¿t erfahren h¿tten, sind die Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers ebenso wie die Ausf¿hrungen der belangten Beh¿rde rein spekulativ.
Unplausibel ist in diesem Zusammenhang nach Daf¿rhalten des erkennenden Senates, dass den beiden Frauen - nach den Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers - w¿hrend der Taxifahrt gar nicht bewusst gewesen ist, dass ihnen Schmuggelware untergeschoben worden ist. Dementsprechend ist auch vollkommen unplausibel, dass die beiden Frauen das Kennzeichen des Beschwerdef¿hrers notiert haben sollen, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Fahrgast nach einer Taxifahrt das Kennzeichen des benutzten Taxis nicht aufschreibt.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die beiden Frauen verbotene Tabletten und Falschgeld in einer Tasche geschmuggelt haben, war diesen zum Zeitpunkt der Taxifahrt eine Festnahme durch Kadyrows Leute doch noch ¿berhaupt nicht bewusst. Auch unter dieser Pr¿misse hat demnach kein Grund daf¿r bestanden, das Kennzeichen des Taxis des Beschwerdef¿hrers zu notieren.
Aber auch das weitere Vorbringen in diesem Zusammenhang entbehrt jeglicher Logik. Der Beschwerdef¿hrer will durch die belastende Aussage der beiden Frauen zwei Mal ¿ber mehrere Monate festgehalten worden sein, zu einer Gegen¿berstellung mit den beiden Frauen soll es jedoch nicht gekommen sein, was jeglicher Logik entbehrt. Prim¿rer Grund f¿r seine Anhaltung und seine dabei erlittene Folter soll doch gewesen sein, ihn als Informanten zu gewinnen. Der Beschwerdef¿hrer konnte jedoch trotz intensiver Nachfrage nicht angeben, welche Informationen er von wem einholen h¿tte sollen. Zumal die beiden Frauen die Verbindung zum Beschwerdef¿hrer gewesen sein sollen, w¿re doch zu erwarten gewesen, dass ihm im Zuge seiner monatelangen Anhaltung Details zum konkret gegen ihn vorliegenden Vorwurf genannt worden w¿ren. In diesem Zusammenhang ist auch vollkommen unnachvollziehbar, dass ihm in der Folge keine Details zu den Informationen, die er einholen sollen h¿tte, genannt worden sein sollen.
In keiner Weise nachvollziehbar ist schlie¿lich, dass der Beschwerdef¿hrer nach einer mehrmonatigen Anhaltung freigelassen wird, in der Folge mangels Lieferung der gew¿nschten Informationen erneut festgenommen wird und in der Folge wiederum freigelassen wird, um wiederum als Informant t¿tig zu sein und L¿segeld aufzutreiben.
Je nach Ausf¿hrung des Beschwerdef¿hrers und seiner Ehefrau ist der Beschwerdef¿hrer ab Dezember 2010/September 2010 bis zur Ausreise im M¿rz 2011 im Herkunftsstaat aufh¿ltig gewesen. Im Lichte der von ihm geschilderten Bedrohung durch Kadyrows Leute ist sein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat noch mehrere Monate nach seiner Freilassung nicht nachvollziehbar. Seine Ehefrau ist ¿berhaupt erst ein Jahr nach den Vorf¿llen - n¿mlich im Dezember 2011 - aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Ehefrau hat insbesondere vermeint, prim¿r aufgrund ihres Bruders ins Blickfeld der heimatlichen Beh¿rden geraten zu sein. Der Beschwerdef¿hrer will einerseits in Verdacht stehen, einer kriminellen Organisation anzugeh¿ren. Nach zwei mehrmonatigen Anhaltungen sei er unter den beiden Bedingungen freigelassen worden, Informationen zu liefern und 500.000 Rubel zu bezahlen. Bei dieser Vorgeschichte ist vollkommen ausgeschlossen, dass die Ehefrau in der Folge in diesem Zusammenhang nicht belangt worden bzw. zur Zahlung der "Schulden" ihres Ehemannes aufgefordert worden w¿re. Auch ein weiterer unbehelligter Aufenthalt seiner Angeh¿rigen erscheint unter diesen Umst¿nden nicht nachvollziehbar. Bei einer derart gravierenden Missachtung des Willens von Kadyrows Beh¿rden w¿re im Lichte der vorgehaltenen L¿nderinformationen davon auszugehen gewesen, dass die Ehefrau und die weiteren Angeh¿rigen des Beschwerdef¿hrers massive Repressalien ausgesetzt w¿ren.
Als offensichtliche Schutzbehauptung ist in diesem Zusammenhang die Ausf¿hrung der Ehefrau am 31.01.2012 zu werten, die ein paar Wochen vor ihrer Ausreise von einem Bruder des Beschwerdef¿hrers erfahren haben will, dass der weitere Bruder des Beschwerdef¿hrers aufgrund des Bruders der Ehefrau entf¿hrt worden sei. Neben der Vagheit und Allgemeinheit dieser Ausf¿hrung der Ehefrau erscheint es vollkommen lebensfremd, dass Kadyrows Leute ¿ber ein Jahrzehnt nachdem der Bruder der Ehefrau des Beschwerdef¿hrers den Herkunftsstaat verlassen hat, den Bruder des Beschwerdef¿hrers mitnehmen wollen. Die Ehefrau hat im ¿brigen zu Beginn der Einvernahme noch ausgef¿hrt, dass die beiden Br¿der des Beschwerdef¿hrers in XXXX leben w¿rden. Das dieses Vorbringen ein asylzweckbezogenes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen darstellt, ist bei dieser Sachlage evident.Als offensichtliche Schutzbehauptung ist in diesem Zusammenhang die Ausf¿hrung der Ehefrau am 31.01.2012 zu werten, die ein paar Wochen vor ihrer Ausreise von einem Bruder des Beschwerdef¿hrers erfahren haben will, dass der weitere Bruder des Beschwerdef¿hrers aufgrund des Bruders der Ehefrau entf¿hrt worden sei. Neben der Vagheit und Allgemeinheit dieser Ausf¿hrung der Ehefrau erscheint es vollkommen lebensfremd, dass Kadyrows Leute ¿ber ein Jahrzehnt nachdem der Bruder der Ehefrau des Beschwerdef¿hrers den Herkunftsstaat verlassen hat, den Bruder des Beschwerdef¿hrers mitnehmen wollen. Die Ehefrau hat im ¿brigen zu Beginn der Einvernahme noch ausgef¿hrt, dass die beiden Br¿der des Beschwerdef¿hrers in römisch 40 leben w¿rden. Das dieses Vorbringen ein asylzweckbezogenes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen darstellt, ist bei dieser Sachlage evident.
In der Beschwerde vermeint der Beschwerdef¿hrer schlie¿lich, dass ihm unterstellt worden sei, Mitglied einer mit Drogen und Falschgeld handelnden kriminellen Organisation zu sein. Der Beschwerdef¿hrer f¿hrte w¿hrend seines Asylverfahrens gleichzeitig aus, dass nach ihm niemals offiziell gefahndet worden sei, was bei diesem konkreten Verdacht nicht nachvollziehbar ist. Auch wenn in diesem Zusammenhang noch nachvollziehbar w¿re, dass Kadyrows Leute den Beschwerdef¿hrer zu einer Zusammenarbeit dr¿ngen haben wollen und ihn deshalb vorerst nicht angezeigt haben, ist ein derartiges Vorgehen von Kadyrows Leuten nach der erfolglosen ersten Anhaltung nicht mehr nachvollziehbar. Sp¿testens nachdem der Beschwerdef¿hrer nach seiner ersten Freilassung keine Informationen geliefert hat, ist das Vorgehen von Kadyrows Leuten, den Beschwerdef¿hrer neuerlich festzunehmen und ihn wiederum freizulassen nicht nachvollziehbar. Bei Zutreffen seines Vorbringens w¿re davon auszugehen gewesen, dass nach der zweiten Festnahme des Beschwerdef¿hrers eine offizielle Anklage gegen den Beschwerdef¿hrer erhoben worden w¿re bzw. dieser nach seiner Flucht offiziell zur Fahndung ausgeschrieben worden w¿re. Derartiges wurde von der Ehefrau des Beschwerdef¿hrers, die sich noch bis Ende des Jahres 2011 im Herkunftsstaat aufgehalten hat nicht nur nicht erw¿hnt. Die Ehefrau wurde dar¿ber hinaus im Zusammenhang mit der dem Beschwerdef¿hrer unterstellten Mitgliedschaft einer mit Drogen und Falschgeld handelnden kriminellen Organisation ¿berhaupt nicht weiter belangt.
Die aufgezeigten Ungereimtheiten und Unplausibilit¿ten in ihrer Gesamtheit lassen demnach auf ein unglaubw¿rdiges, konstruiertes Vorbringen schlie¿en, wobei sich die Unglaubw¿rdigkeit des Vorbringens letztlich bereits aus den widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers ergeben hat. Untermauert wird dieses Ergebnis bei Gegen¿berstellung der zum Vorbringen des Beschwerdef¿hrers eklatant widerspr¿chlichen Ausf¿hrungen seiner Ehefrau.
H¿tten sich die vom Beschwerdef¿hrer geschilderten Ereignisse tats¿chlich ereignet, w¿re ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdef¿hrers bzw. seiner Ehefrau f¿r mehrere Monate bzw. f¿r ein weiteres Jahr nach der Freilassung des Beschwerdef¿hrers im Herkunftsstaat wohl nicht m¿glich gewesen, zumal der Beschwerdef¿hrer in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sein will, unter Verdacht stehen soll Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein und ein vereinbartes L¿segeld in der H¿he von 500.000 Rubel nicht bezahlt und vereinbarte Informationen nicht geliefert haben soll."
In den soeben dargelegten beweisw¿rdigenden ¿berlegungen betreffend den Ehemann wurde anschaulich dargelegt, dass die Beschwerdef¿hrerin sich in gravierende Widerspr¿che im Vergleich zu den Ausf¿hrungen ihres Ehemannes verstrickt hat und demnach bereits aus diesem Grund ernsthafte Zweifel an der Glaubw¿rdigkeit ihrer weiteren Ausf¿hrungen bestehen. Auch wurde bereits im Erkenntnis des Ehemannes ausf¿hrlich dargelegt, dass bei Zutreffen des Vorbringens ihres Ehemannes, die Beschwerdef¿hrerin massiven Repressalien durch Kadyrows Leute ausgesetzt gewesen w¿re. Ein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat nach den geschilderten Vorf¿llen um ihren Ehemann in der Dauer von einem Jahr erscheint unter diesen Gegebenheiten vollkommen abwegig.
Auch aus ihrem Vorbringen betreffend eine Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Bruder war kein glaubw¿rdiger Sachverhalt ableitbar. Insbesondere haben sich im Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin Widerspr¿che und Ungereimtheiten ergeben. Auch hat sie ihr Vorbringen im Verlauf des Asylverfahrens gesteigert.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte vor dem Bundesasylamt, dass ihre Eltern nach der Ausreise ihrer beiden Geschwister immer wieder von Milit¿rangeh¿rigen zu diesen befragt worden seien. Nach dem Tod Ihrer Mutter und der Ausreise Ihres Vaters h¿tten sich die Milit¿rangeh¿rigen im November 2009 dann erstmals an die Beschwerdef¿hrerin gewandt. Sie h¿tte ihren Bruder zur R¿ckkehr nach Tschetschenien bewegen sollen. Nach den Vorf¿llen rund um ihren Ehemann, der im September 2010 verschwunden sei, seien die Milit¿rangeh¿rigen noch drei oder vier Mal gekommen. Die Beschwerdef¿hrerin sei abgesehen von ihrem Ehemann insbesondere zu ihrem Bruder befragt worden. Prim¿r sei von der Beschwerdef¿hrerin verlangt worden, ihren Bruder zu einer R¿ckkehr zu bewegen.
In ihrer Einvernahme am 31.01.2012 erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin auf Nachfrage, ob sie vor ihrer Ausreise beh¿rdlich gesucht worden sei, dass sie vor ihrer Ausreise immer wieder von Milit¿rangeh¿rigen besucht und befragt worden sei. Die dezidierte Frage, ob Sie von diesen (Milit¿rangeh¿rigen) jemals festgenommen oder mitgenommen worden sei, verneinte die Beschwerdef¿hrerin jedoch ausdr¿cklich. Auch in der Erstbefragung f¿hrte die Beschwerdef¿hrerin lediglich einen n¿chtlichen Besuch durch Milit¿rangeh¿rige bei sich zuhause an.
Im Gegensatz dazu ¿nderte sie im Verlauf der Einvernahme am 31.01.2012 ihr Vorbringen derart, dass am 12.12.2009 Milit¿rangeh¿rige zu Ihrem Onkel gekommen seien, bei dem auch sie sich aufgehalten habe. Diese h¿tten die Beschwerdef¿hrerin mitgenommen, bedroht und geschlagen. Nach einer Stunde sei sie wieder freigelassen worden. Abgesehen von der dargelegten Widerspr¿chlichkeit steigerte die Beschwerdef¿hrerin ihr dahingehendes Vorbringen in der Beschwerde und erkl¿rte, dass sie im Zuge der Mitnahme auf den Boden geworfen, entkleidet, misshandelt und gedem¿tigt worden sei. Aufgrund dieses - im Verlauf des Asylverfahrens - sukzessiv gesteigerten Vorbringens war f¿r den erkennenden Senat erkennbar, dass die Beschwerdef¿hrerin versucht, eine asylrelevante Gef¿hrdung zu konstruieren. Bei Zutreffen dieses Vorbringens w¿re wohl davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdef¿hrerin einen derartigen ¿bergriff auf sie bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt angef¿hrt h¿tte, zumal die Beschwerdef¿hrerin vor dem Bundesasylamt durch eine weibliche Referentin einvernommen worden ist.
Die Beschwerdef¿hrerin hat in der Erstbefragung auch ausdr¿cklich erkl¿rt, dass Sie bedroht worden sei, ihren Mann, ihren Vater und ihren Bruder zu ¿berreden, zur¿ck zu kommen. In ihrer Einvernahme am 31.01.2012 meinte sie hingegen, sie sei lediglich aufgefordert worden, ihren Bruder anzurufen und zur R¿ckkehr zu ¿berreden. Ihren Vater und Ihren Mann hat sie in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erw¿hnt. Die Beschwerdef¿hrerin f¿hrte auf diesen Vorhalt aus, dass es eigentlich haupts¿chlich um Ihren Bruder gegangen sei. Zwar sei auch nach ihrem Vater gefragt worden, aber es habe keine Forderung nach dessen R¿ckkehr gegeben. Den Aufenthalt ihres Ehemannes habe sie im ¿brigen selbst nicht gewusst. Warum das beim ersten Interview so protokolliert worden sei, k¿nne sie nicht sagen. Schlie¿lich erg¿nzte sie, dass von der Linie ihres Vaters viele m¿nnliche Verwandte Probleme gehabt h¿tten. Der Neffe Ihres Vaters w¿re genauso wie andere ihrer Cousins get¿tet worden. Der Neffe Ihres Vaters habe ebenfalls f¿r MASCHADOV gearbeitet und dessen Vater sei ebenfalls umgebracht worden. Diese Ausf¿hrungen ¿ndern jedoch nichts daran, dass die Beschwerdef¿hrerin widerspr¿chliche Ausf¿hrungen get¿tigt hat und sie die entstandenen Widerspr¿che letztlich nicht aufkl¿ren konnte. Der lapidare Versuch sich darauf zur¿ckzuziehen, dass ihr im Zuge der Erstbefragung nur ihre Daten ¿bersetzt worden seien, scheitert bereits daran, dass sie in der Folge weitere Ausfl¿chte suchte und vermeinte, dass ihr vielleicht alles ¿bersetzt worden sei, sie durch ihre Kinder jedoch abgelenkt gewesen sei und nicht alles geh¿rt habe. Fest seht, dass die Beschwerdef¿hrerin nach erfolgter R¿ck¿bersetzung die Richtigkeit der Niederschrift der Erstbefragung mit Ihrer eigenh¿ndigen Unterschrift best¿tigt hat. Ihre Ausfl¿chte waren demnach als blo¿e Schutzbehauptungen zu werten, was vom Bundesasylamt auch richtig erkannt worden ist.
Am 31.01.2012 schilderte die Beschwerdef¿hrerin auch, dass im November 2009 Milit¿rangeh¿rige zu ihr und ihrem Ehemann nachhause gekommen seien. Von ihrem Ehemann wurde ein derartiger Besuch nicht nur nicht erw¿hnt, sondern hat der Ehemann vielmehr erkl¿rt, dass es vor seiner Mitnahme im Dezember 2009 ¿berhaupt keine Vorf¿lle gegeben hat, sondern er lediglich bei Stra¿enposten angehalten worden sei.
Der Bruder der Beschwerdef¿hrerin ist im Jahr 2001 in das Bundesgebiet eingereist und h¿lt sich hier mittlerweile als anerkannter Fl¿chtling auf.
Auch unter Ber¿cksichtigung der zeitlichen Komponente erscheint das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin demnach nicht glaubw¿rdig. In den mehr als zehn Jahren seit ihr Bruder den Herkunftsstaat verlassen hat, soll vorerst bei ihr und ihren Eltern nach dem Bruder gefragt worden sei. Nachdem sie ihren nunmehrigen Ehemann im Jahr 2006 geheiratet habe, seien nur mehr ihre Eltern befragt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter und der Ausreise ihres Vaters in das Bundesgebiet im Jahr 2009 sei wieder die Beschwerdef¿hrerin nach ihrem Bruder gefragt worden.
Es sei zu einer Mitnahme im Dezember 2009 gekommen, ansonsten seien sie danach bis zur Ausreise drei oder vier Mal gekommen. Die Beschwerdef¿hrerin bzw. ihr Haus soll auch beobachtet worden sein.
Es mutet vollkommen lebensfremd an, dass die heimatstaatlichen Beh¿rden einerseits ein jahrelanges Interesse am Bruder der Beschwerdef¿hrerin im Zusammenhang mit seiner T¿tigkeit unter Maschadov hegen sollen, andererseits ¿ber Jahre hindurch nichts weiter tun, als in zeitlich vollkommen unnachvollziehbaren Abst¿nden von der Beschwerdef¿hrerin fordern, ihren Bruder zur R¿ckkehr in den Herkunftsstaat zu bewegen. Auch soll die Beschwerdef¿hrerin zuletzt unter Beobachtung gestanden sein.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte am 31.01.2012 schlie¿lich, dass sie eigentlich offiziell ausreisen habe wollen. Sie sei jedoch an die Beh¿rden verraten worden und habe kein Visum erhalten. Ihr seien die Dokumente abgenommen worden. Die Freunde ihres Bruders h¿tten ihre Ausreise ohne Dokumente organisiert.
F¿hrt man sich sohin vor Augen, dass im Jahr 2009 der Vater der Beschwerdef¿hrerin und im Jahr 2011 der Ehemann der Beschwerdef¿hrerin ausgereist sind, den Beh¿rden im Herkunftsstaat bewusst gewesen sein soll, dass auch die Beschwerdef¿hrerin eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat plant und ihr deswegen sogar die Dokumente abgenommen worden sein sollen und sie zuhause unter Beobachtung gestanden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdef¿hrerin mit ihren vier Kindern im Kleinkindalter den Herkunftsstaat verlassen hat k¿nnen. Bei dem dargelegten Interesse w¿re doch vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdef¿hrerin nach Bekanntwerden ihrer Ausreisepl¿ne sofort festgenommen worden w¿re.
In diesem Zusammenhang wurden der Beschwerdef¿hrerin entsprechende L¿nderinformationen vorgehalten, wonach Angeh¿rige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandsk¿mpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind. Kadyrows Leute gehen gegen das Umfeld vermuteter Widerstandsk¿mpfer massiv vor. Darin wurde auch festgehalten, dass sich dieses Gef¿hrdungspotential insbesondere gegen Unterst¿tzer und Familienmitglieder gegenw¿rtiger aktiver Widerstandsk¿mpfer richtet. Von einer Verfolgung der Teilnehmer am ersten Tschetschenienkrieg sowie ihrer Familienangeh¿rigen zum heutigen Zeitpunkt ist mit gro¿er Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen, was auch dem hg. Amtswissen entspricht.
Eine Verfolgung der Beschwerdef¿hrerin ist sohin auch unter Zugrundelegung der aktuellen L¿nderinformationen zum Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich.
Unerw¿hnt soll schlie¿lich nicht bleiben, dass dem Vater der Beschwerdef¿hrerin in seinem Asylverfahren nicht geglaubt worden ist, dass er im Zusammenhang mit dem Bruder der Beschwerdef¿hrerin verfolgt worden ist. Dahingehend kam der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 06.12.2010, Zl. D15 414920-1/2010/2E, zum klaren Ergebnis, dass das von ihm get¿tigte Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Es findet sich im ¿brigen auch ein wesentlicher Widerspruch bei Vergleich der Ausf¿hrungen der Beschwerdef¿hrerin und ihres Vaters.
So erkl¿rte der Vater der Beschwerdef¿hrerin, dass er insgesamt zwei Mal von der Miliz mitgenommen worden sei. Das zweite Mal sei eine Nacht vor dem Tod der Mutter der Beschwerdef¿hrerin gewesen. Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte im Gegensatz hiezu, dass ihr Vater 40 Tage nach dem Tod der Mutter wieder mitgenommen worden sei. Er sei ein bis zwei Tage danach wieder freigelassen worden. Der Vater hat aber unmissverst¿ndlich angef¿hrt das zweite und somit letzte Mal eine Nacht vor dem Tod der Mutter der Beschwerdef¿hrerin mitgenommen worden zu sein.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass die Beschwerdef¿hrerin die Anhaltungen bzw. Befragungen zu ihrem Ehemann bzw. ihrem Bruder ¿u¿erst vage und allgemein geschildert hat. Sie hat ihr Vorbringen widerspr¿chlich dargestellt und im Verlauf des Asylverfahrens ihr Vorbringen asylzweckbezogen zu steigern versucht. Es haben sich die dargelegten Widerspr¿che zum Vorbringen ihres Ehemannes und ihres Vaters ergeben und wurde anschaulich dargelegt, dass ihr Vorbringen auch unter Plausibilit¿tserw¿gungen - zeitliche Komponente, ihr Bruder ist vor mehr als zehn Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist - einer Glaubw¿rdigkeitspr¿fung nicht standh¿lt. Die Beschwerdef¿hrerin hat ihren Herkunftsstaat demnach offensichtlich aus asylfremden Gr¿nden verlassen, um mit ihrer Familie bzw. ihrem Ehemann im Bundesgebiet zu leben.
Die ausf¿hrlichen L¿nderfeststellungen zur Russischen F¿deration respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen L¿nderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabh¿ngiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ¿bereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widerspr¿che darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen L¿nderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdef¿hrerin ist diesen L¿nderfeststellungen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat sich selbst auf diese gest¿tzt.
Aus den angef¿hrten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder R¿ckkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt w¿re. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung l¿sst sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen F¿deration respektive Tschetschenien ohne zus¿tzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Beh¿rden zu werden.
Die Beschwerdef¿hrerin hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen k¿nnen. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen k¿nnen, aufgrund ihres Ehemannes oder ihres Bruders in das Blickfeld der staatlichen Beh¿rden geraten zu sein. Dahingehend wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten ¿berlegungen verwiesen, wonach ihr Vorbringen als vollkommen unglaubw¿rdig bewertet worden ist
Letztendlich l¿sst sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen F¿deration respektive Tschetschenien f¿r die Beschwerdef¿hrerin keine sonstige Gef¿hrdungslage im Fall der R¿ckkehr feststellen.
Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen Beschwerdef¿hrerin eine gefahrlose R¿ckkehr zumutbar sein wird. W¿re eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bev¿lkerungsschichten derzeit gegeben, w¿re jedenfalls anzunehmen, das vor Ort t¿tige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbez¿gliche Informationen an die ¿ffentlichkeit gegeben h¿tten. Eine allgemeine Gef¿hrdung von allen R¿ckkehrern wegen des Faktums ihrer R¿ckkehr l¿sst sich aus den Quellen ebenso wenig folgern und ergibt sich dies eindeutig aus den im angefochtenen Bescheid zitierten L¿nderinformationen. Soweit in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf eine R¿ckkehrgef¿hrdung eine Passage im Bericht der Schweizer Fl¿chtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gef¿hrdung f¿r R¿ckkehrer aus dem Ausland angef¿hrt wird, steht diese Ausf¿hrung den ausgewogenen L¿nderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Fl¿chtlingshilfe beruht auf einem am 28.06.2011 gef¿hrten Interview mit einer nicht n¿her genannten Einzelperson, die erkl¿rte, dass aus dem Ausland Zur¿ckkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und m¿glicherweise gefoltert werden w¿rden. Aus derartigen Einzelf¿llen, in denen es im Falle der R¿ckkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gef¿hrdung von R¿ckkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem blo¿en Umstand einer Befragung kann im ¿brigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weiteren Informationen betreffend eine generelle Gef¿hrdung von R¿ckkehrern nach Tschetschenien im Bericht vom 12.09.2011 beruhen im ¿brigen auf Berichten von NGOs aus J¿nner und Juni 2010 und war dementsprechend auf die aktuelleren L¿nderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gef¿hrdung aus dem blo¿en Umstand der R¿ckkehr nach Tschetschenien darlegen.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich f¿r die Beschwerdef¿hrerin und ihre Familienangeh¿rigen bei einer R¿ckkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Die Beschwerdef¿hrerin verf¿gt im Herkunftsstaat ¿ber zahlreiche Familienangeh¿rige ihres Ehemannes und damit ¿ber ein soziales Netzwerk, dass ihr, ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern im Falle einer R¿ckkehr der Tradition entsprechend zur Seite stehen wird. Auch der Vater der Beschwerdef¿hrerin ist von aufenthaltsbeendenden Ma¿nahmen betroffen und wird auch aus dieser Beziehung eine wechselseitige Unterst¿tzung im Herkunftsstaat m¿glich sein.
Vor der Ausreise ihres Ehemannes und auch danach hat die Beschwerdef¿hrerin mit ihren Kindern das finanzielle Auslangen gefunden.
Ihr Ehemann war als Tischler und Taxifahrer t¿tig. Der Beschwerdef¿hrerin war es nach der Ausreise des Ehemannes m¿glich, f¿r sich und die gemeinsamen Kinder das finanzielle Auslangen zu finden. Die Ehefrau verf¿gt ¿ber eine entsprechende Ausbildung zur Lehrerin und hat ¿ber Jahre XXXX unterrichtet und nach der Geburt ihrer Kinder durch Stricken bzw. durch XXXX den Lebensunterhalt bestritten.Ihr Ehemann war als Tischler und Taxifahrer t¿tig. Der Beschwerdef¿hrerin war es nach der Ausreise des Ehemannes m¿glich, f¿r sich und die gemeinsamen Kinder das finanzielle Auslangen zu finden. Die Ehefrau verf¿gt ¿ber eine entsprechende Ausbildung zur Lehrerin und hat ¿ber Jahre römisch 40 unterrichtet und nach der Geburt ihrer Kinder durch Stricken bzw. durch römisch 40 den Lebensunterhalt bestritten.
Bei einer gemeinsamen R¿ckkehr der Beschwerdef¿hrerin mit ihrer Familie in den Herkunftsstaat ist bei den dargelegten beruflichen M¿glichkeiten ihres Ehemannes aber auch der Beschwerdef¿hrerin selbst davon auszugehen, dass es ihnen m¿glich sein wird, den notwendigen Lebensunterhalt f¿r sich und ihre Kinder durch eigene Arbeit weiterhin zu erwirtschaften.
Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeintr¿chtigung der Beschwerdef¿hrerin, weshalb auch unter Ber¿cksichtigung ihres Gesundheitszustandes eine Abschiebung bzw. eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar."Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeintr¿chtigung der Beschwerdef¿hrerin, weshalb auch unter Ber¿cksichtigung ihres Gesundheitszustandes eine Abschiebung bzw. eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar."
Hinsichtlich der verf¿gten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof die mangelnde Integration der Beschwerdef¿hrerin. Ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder seien wie die Beschwerdef¿hrerin von aufenthaltsbeendenden Ma¿nahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdef¿hrerin zu erblicken sei. Zwischen der Beschwerdef¿hrerin und den im Bundesgebiet aufh¿ltigen Angeh¿rigen besteht kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.Hinsichtlich der verf¿gten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof die mangelnde Integration der Beschwerdef¿hrerin. Ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder seien wie die Beschwerdef¿hrerin von aufenthaltsbeendenden Ma¿nahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdef¿hrerin zu erblicken sei. Zwischen der Beschwerdef¿hrerin und den im Bundesgebiet aufh¿ltigen Angeh¿rigen besteht kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK.
Im Rahmen der Interessenabw¿gung gelangte der Asylgerichtshof zu einem ¿berwiegen ¿ffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegen¿ber den privaten Interessen der Beschwerdef¿hrerin am Verbleib in ¿sterreich.
Das Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde am 17.11.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Beschwerdef¿hrerin reiste in der Folge mit ihrer Familie am 17.03.2013 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet aus. Gem¿¿ dem Dubliner ¿bereinkommen wurden die Beschwerdef¿hrerin und ihre Familie am 17.09.2013 von Deutschland nach ¿sterreich ¿berstellt.
I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren
I.2.1. Den nunmehr verfahrensgegenst¿ndlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdef¿hrerin am 17.09.2013, nachdem sie nach ihrer ¿berstellung von Deutschland nach ¿sterreich vor der Landespolizeidirektion Salzburg befragt wurde. Dort erkl¿rte sie im ¿brigen, dass sie und ihre Familie am 17.03.2013 ¿sterreich verlassen h¿tten, da sie abgeschoben werden h¿tten sollen. Sie seien einige Tage in der Schweiz, anschlie¿end eine Woche in Frankreich und danach bis zur R¿ck¿berstellung nach ¿sterreich in Deutschland gewesen. In Deutschland h¿tte sie Asylantr¿ge gestellt und seien in einer Sozialeinrichtung untergebracht gewesen.römisch eins.2.1. Den nunmehr verfahrensgegenst¿ndlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdef¿hrerin am 17.09.2013, nachdem sie nach ihrer ¿berstellung von Deutschland nach ¿sterreich vor der Landespolizeidirektion Salzburg befragt wurde. Dort erkl¿rte sie im ¿brigen, dass sie und ihre Familie am 17.03.2013 ¿sterreich verlassen h¿tten, da sie abgeschoben werden h¿tten sollen. Sie seien einige Tage in der Schweiz, anschlie¿end eine Woche in Frankreich und danach bis zur R¿ck¿berstellung nach ¿sterreich in Deutschland gewesen. In Deutschland h¿tte sie Asylantr¿ge gestellt und seien in einer Sozialeinrichtung untergebracht gewesen.
Die Beschwerdef¿hrerin habe niemals einen Reisepass besessen und sei auch nicht im Besitz anderer Personaldokumente.
Sie stelle erneut einen Asylantrag, da sich ihre Familie in ¿sterreich befinde. Die Beschwerdef¿hrerin und ihre Familie w¿rden im Herkunftsstaat verfolgt werden.
Am 17.09.2013 wurde die Beschwerdef¿hrerin vor Organen des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erkl¿rte sie, dass sie und ihre Familie nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens ¿sterreich verlassen h¿tten, da sie Angst gehabt h¿tten, abgeschoben zu werden.
Sie h¿tten sich kurz in der Schweiz und in Frankreich und danach bis zur neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet in Deutschland aufgehalten.
Sie h¿tten am 17.03.2013 ¿sterreich verlassen und seien am 17.09.2013 von den deutschen Beh¿rden nach ¿sterreich ¿berstellt worden.
Einen neuerlichen Asylantrag stelle sie, da in der Erstaufnahmestelle West eine Frau lebe, die bezeugen k¿nne, dass der Beschwerdef¿hrerin in Tschetschenien wirklich etwas passiert sei. Diese k¿nne auch die Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin best¿tigen.
Nach neuen Gr¿nden befragt, meinte die Beschwerdef¿hrerin, dass ein Familienangeh¿riger (Schwager), der der Beschwerdef¿hrerin und ihrer Familie auf der Flucht aus Tschetschenien geholfen habe, gro¿e Probleme bekommen habe und umgebracht worden sei.
F¿r den Fall einer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat bef¿rchte sie, dass alle die ihr damals auf der Flucht geholfen h¿tten, nach ihrer R¿ckkehr sehr gro¿e Probleme bekommen w¿rden. Sie habe gro¿e Angst, f¿r den Fall einer R¿ckkehr gefoltert zu werden. Sie f¿rchte, dass all ihre Kinder dann Waisenkinder werden k¿nnten.
Ihr Ehemann sei bereits mehrmals gefoltert worden. Auch die Beschwerdef¿hrerin sei bereits einmal gefoltert worden.
Die ¿nderung der Situation/ihrer Fluchtgr¿nde sei der Beschwerdef¿hrerin seit Herbst 2012 bekannt.
Sie stelle erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag, da sie zuvor in Deutschland gewesen sei und versucht habe, dort einen Asylantrag zu stellen und all das nicht gewusst habe.
Die Beschwerdef¿hrerin wurde am 23.09.2013 vor der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Eingangs erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass ihre Angaben auch f¿r ihre Kinder gelten w¿rden.
Sie f¿hle sich k¿rperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuf¿hren. Sie nehme keine Medikamente, habe jedoch Schmerzen in der linken Niere, wobei dieser Zustand bereits seit dem Jahr 2009 bestehe.
Zum Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt, erkl¿rte sie, dass alle ihre Kinder Medikamente einnehmen w¿rden. Erl¿uternd f¿hrte sie aus, dass alle Kinder gegen ¿belkeit und gegen Durchfall Medikamente genommen h¿tten, da sie sich gegenseitig angesteckt h¿tten. Die Medikamente h¿tten die Zwillinge und das Baby erhalten. Das Baby nehme Medikamente gegen Bronchitis.
Ihre Tochter XXXX sei glaublich im Oktober 2012 nach einem Radunfall im Spital gewesen. Die Beschwerdef¿hrerin sei glaublich vor etwas mehr als einem Jahr von einem Arzt aufgrund von Beschwerden im Herzbereich untersucht worden. Es sei damals keine chronische Krankheit festgestellt worden.Ihre Tochter römisch 40 sei glaublich im Oktober 2012 nach einem Radunfall im Spital gewesen. Die Beschwerdef¿hrerin sei glaublich vor etwas mehr als einem Jahr von einem Arzt aufgrund von Beschwerden im Herzbereich untersucht worden. Es sei damals keine chronische Krankheit festgestellt worden.
Die Beschwerdef¿hrerin wurde aufgefordert, selbst¿ndig und unverz¿glich medizinische Unterlagen vorzulegen.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte nach Erg¿nzungen zur Erstbefragung befragt, dass ihr Bruder nicht w¿hrend dem ersten Tschetschenienkrieg gek¿mpft habe. Dieser sei Milit¿rangeh¿riger gewesen.
Zum Grund f¿r die neuerliche Antragstellung befragt, erkl¿rte sie, dass sie damals Angst gehabt habe, alles zu erkl¿ren, so wie es gewesen sei. Sie k¿nne nicht ruhig in Tschetschenien leben, da das Ziel der "Menschen" sei, ihren Bruder in die Heimat zur¿ckzuholen. Daraus w¿rden die Probleme der Beschwerdef¿hrerin resultieren. Die Beschwerdef¿hrerin sei damals geschlagen und gezwungen worden, irgendwelche Dokumente zu unterschreiben. Sie wisse nicht, welche Dokumente es gewesen seien. Es sei ihr damals von den M¿nnern gesagt worden, dass sie ¿berall gefunden werden k¿nnte, wenn sie irgendjemanden irgendetwas davon erz¿hle.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte, dass sie bei der ersten Antragstellung Angst gehabt habe, alles zu erz¿hlen. Eine namentlich genannte Tante der Beschwerdef¿hrerin lebe an einem unbekannten Ort. Ein Sohn dieser Tante sei bei einem Raketenangriff get¿tet worden. Der zweite Sohn sei verletzt worden. Dieser sei in Aserbaidschan in Behandlung gewesen. Dort sei er von einem Killer ermordet worden.
Auch ein weiterer Verwandter der Beschwerdef¿hrerin sei von Russen verbrannt worden. Fast alle Mitglieder ihrer Familie seien get¿tet worden oder h¿tten fliehen m¿ssen.
Nach der Relevanz dieses Vorbringens f¿r ihren Fluchtgrund befragt, meinte sie, dass ihr Bruder damals mit den S¿hnen ihrer Tante gearbeitet habe. Leute in Milit¿ranz¿gen w¿rden die R¿ckkehr ihres Bruders fordern. Deswegen sei sie nicht in Ruhe gelassen worden. ¿ber die Beschwerdef¿hrerin sei versucht worden, ihren Bruder zu finden.
Auf Vorhalt, dass sie diese Problematik bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe, meinte sie, dass sie nur ihren Bruder nicht aber die Kinder ihrer Tante erw¿hnt habe.
Zum letzten Vorfall im Herkunftsstaat befragt, erkl¿rte sie, dass dieser Anfang des Jahres 2010 stattgefunden habe. Sie h¿tten damals viel Geld bezahlt, um ihren Ehemann zu befreien.
Befragt, ob sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abh¿ngigkeitsverh¿ltnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, erkl¿rte sie, dass sie viele Verwandte habe, jedoch mit keiner finanziellen Hilfe rechnen k¿nne. Zuhause habe sie Hilfe von ihren Verwandten bekommen, nicht jedoch in ¿sterreich. Sie habe ihren Bruder und ihre Schwester in ¿sterreich, die sie mit Kleinigkeiten unterst¿tzen w¿rden.
Zum Alltag im Bundesgebiet mit ihren Kindern befragt, erkl¿rte sie, dass sie, als sie im Heim gelebt habe, gen¿ht und Deutschkurse besucht habe. Sie habe auch selbst Deutsch gelernt. Die Kinder w¿rden den ganzen Tag spielen.
Im Bundesgebiet bekomme sie jegliche Unterst¿tzung im Fl¿chtlingslager.
Ihre Kinder seien mit ihr gekommen. Diese h¿tten keine eigenen Gr¿nde.
Der Beschwerdef¿hrerin wurden aktuelle L¿nderinformationen zum Herkunftsstaat ausgefolgt und sie auf die M¿glichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der folgenden Einvernahme hingewiesen.
Nach Hinweis auf das Neuerungsverbot erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie nicht wolle, dass der Grund ihres Ehemannes und ihr Grund als gleich betrachtet werden. Ihr Ehemann habe eigene Gr¿nde. Dies betreffe auch die ganze Familie. Ihre Gr¿nde seien so wichtig und die Probleme w¿rden f¿r die ganze Familie bestehen.
Die Beschwerdef¿hrerin wurde schlie¿lich darauf verwiesen, dass geplant sei, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zur¿ckzuweisen. Hiezu meinte sie, dass ihr und ihrer Familie Gefahr in Tschetschenien drohen w¿rde. Sie und ihre Familie k¿nnten ¿berall in den postsowjetischen L¿ndern gefunden werden.
Am 02.10.2013 wurde die Beschwerdef¿hrerin neuerlich vor der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen.
Dabei erkl¿rte sie, sich k¿rperlich und geistig in der Lage zu f¿hlen, der Einvernahme zu folgen. Ihre Ausf¿hrungen w¿rden auch f¿r ihre Kinder gelten.
Nach Vorhalt ihrer Ausf¿hrungen in der vorangegangen niederschriftlichen Einvernahme meinte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie noch etwas erg¿nzen wolle.
Sie habe aufgeschrieben, was sie nunmehr m¿ndlich erg¿nzen wolle. Sie sei zuhause st¿ndig bedroht worden. Sie sei im Jahr 2006 bei ihrer Mutter zuhause gewesen und habe sich dort im Garten aufgehalten. Pl¿tzlich habe ihre Mutter f¿rchterlich geschrien. F¿nf, sechs uniformierte Personen seien im Haus gewesen und h¿tten ihre Mutter gew¿rgt. Ihr Vater sei ein anderes Mal geschlagen worden. Immer wieder sei so etwas passiert. Im Mai oder Juni 2008 sei sie zuhause gewesen. Ihre Kinder seien bei ihr gewesen. Wieder seien uniformierte Personen aufgetaucht und h¿tten sie bedroht. Sie h¿tten ihren wenige Monate alten Sohn an den F¿¿en gezerrt und in der Luft umgedreht. Im Jahr 2009, am XXXX sei ihre Mutter allein zuhause gewesen, als die uniformierten M¿nner wieder gekommen seien. Ihre Mutter habe einen Herzanfall bekommen. Die Nachbarn h¿tten den Rettungswagen geholt. Ihre Mutter sei in der Folge gestorben. Als sie nachhause gekommen sei, habe sie Flecken am K¿rper der Mutter festgestellt. Ihr Gesicht habe so ausgesehen, als ob sie mit einem Kopfpolster erdr¿ckt worden w¿re. Im benachbarten Raum habe sie sehr viele angebrochene Ampullen, somit leere Ampullen von Schlafmitteln, Blutdruckmitteln und Beruhigungsmitteln gefunden. Sie habe mit der Rettungs¿rztin gesprochen, die Anh¿ngerin von Kadyrow und schlecht ausgebildet gewesen sei. Sie habe nicht verstanden, weshalb ihre Mutter derart viele Medikamente ben¿tigt habe. Ihr Vater sei daraufhin mitgenommen worden. Dieser sei mehrere Tage bei der Polizei angehalten worden. Sie h¿tten die R¿ckkehr des gefl¿chteten Bruders erzwingen wollen. Im April oder Mai 2009 habe ihr Vater eine Polizeiladung nach XXXX bekommen. Ihrem Vater habe sie nichts davon erz¿hlt. Sie sei selbst hingefahren. Bei der Polizei habe sie einen Tritt in den Hintern bekommen. Sie sei beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden. Die Polizei habe auch zugegeben, ihre Mutter ermordet zu haben. Die Beschwerdef¿hrerin sei im f¿nften Monat schwanger gewesen und habe daraufhin ihr Kind verloren. Sie habe eine ¿rztliche Bescheinigung dar¿ber. Im November 2009, nachdem ihr Vater gefl¿chtet sei, habe sie eine Polizeiladung bekommen. Sie habe sich aus Angst bei ihren Verwandten in einem entfernten Bezirk versteckt. Ihr Aufenthaltsort sei jedoch bekannt geworden. Es seien dort mehrere maskierte Personen eingedrungen und h¿tten sie verschleppt, geschlagen und erniedrigt. Aus diesem Haus sei sie dann gefl¿chtet. Ihre Verwandten h¿tten sie danach verarztet. Im Jahr 2010 sei ihr Ehemann verschleppt worden. Dieser sei gerade im Auto unterwegs gewesen. Angeblich sei er auf einem Milit¿rst¿tzpunkt versteckt worden. Dort seien alle Personen versteckt worden, um von den Verwandten L¿segeldzahlungen zu erpressen. Ihr Schwager habe nicht zahlen wollen. Eine Freundin, die dies alles erfahren habe, habe gesagt, dass sie 500.000 Rubel zahlen m¿ssten, da ihr Ehemann sonst umgebracht werden w¿rde. Ihr Schwager habe 500.000 Rubel bezahlt und ihr Ehemann sei freigelassen worden. Ihr Ehemann sei insgesamt f¿nf bis sechs Monate lang festgehalten worden. Sie h¿tten ihn mit Strom gequ¿lt, geschlagen und misshandelt. Einen Monat sp¿ter sei ihr Ehemann noch einmal geholt worden. Sie h¿tten 300.000 Rubel f¿r seine Freilassung verlangt. Dieses Geld habe ihr Schwager nicht zahlen wollen, da dieser vermutet habe, dass es kein Ende nehmen werde. Ihr entfernter Verwandter - ein sehr alter Mann den sie gepflegt habe - habe sein eigenes Haus um 1.000.000 Rubel verkauft und ihr und ihrer Familie das Geld f¿r die Flucht gegeben.Sie habe aufgeschrieben, was sie nunmehr m¿ndlich erg¿nzen wolle. Sie sei zuhause st¿ndig bedroht worden. Sie sei im Jahr 2006 bei ihrer Mutter zuhause gewesen und habe sich dort im Garten aufgehalten. Pl¿tzlich habe ihre Mutter f¿rchterlich geschrien. F¿nf, sechs uniformierte Personen seien im Haus gewesen und h¿tten ihre Mutter gew¿rgt. Ihr Vater sei ein anderes Mal geschlagen worden. Immer wieder sei so etwas passiert. Im Mai oder Juni 2008 sei sie zuhause gewesen. Ihre Kinder seien bei ihr gewesen. Wieder seien uniformierte Personen aufgetaucht und h¿tten sie bedroht. Sie h¿tten ihren wenige Monate alten Sohn an den F¿¿en gezerrt und in der Luft umgedreht. Im Jahr 2009, am römisch 40 sei ihre Mutter allein zuhause gewesen, als die uniformierten M¿nner wieder gekommen seien. Ihre Mutter habe einen Herzanfall bekommen. Die Nachbarn h¿tten den Rettungswagen geholt. Ihre Mutter sei in der Folge gestorben. Als sie nachhause gekommen sei, habe sie Flecken am K¿rper der Mutter festgestellt. Ihr Gesicht habe so ausgesehen, als ob sie mit einem Kopfpolster erdr¿ckt worden w¿re. Im benachbarten Raum habe sie sehr viele angebrochene Ampullen, somit leere Ampullen von Schlafmitteln, Blutdruckmitteln und Beruhigungsmitteln gefunden. Sie habe mit der Rettungs¿rztin gesprochen, die Anh¿ngerin von Kadyrow und schlecht ausgebildet gewesen sei. Sie habe nicht verstanden, weshalb ihre Mutter derart viele Medikamente ben¿tigt habe. Ihr Vater sei daraufhin mitgenommen worden. Dieser sei mehrere Tage bei der Polizei angehalten worden. Sie h¿tten die R¿ckkehr des gefl¿chteten Bruders erzwingen wollen. Im April oder Mai 2009 habe ihr Vater eine Polizeiladung nach römisch 40 bekommen. Ihrem Vater habe sie nichts davon erz¿hlt. Sie sei selbst hingefahren. Bei der Polizei habe sie einen Tritt in den Hintern bekommen. Sie sei beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden. Die Polizei habe auch zugegeben, ihre Mutter ermordet zu haben. Die Beschwerdef¿hrerin sei im f¿nften Monat schwanger gewesen und habe daraufhin ihr Kind verloren. Sie habe eine ¿rztliche Bescheinigung dar¿ber. Im November 2009, nachdem ihr Vater gefl¿chtet sei, habe sie eine Polizeiladung bekommen. Sie habe sich aus Angst bei ihren Verwandten in einem entfernten Bezirk versteckt. Ihr Aufenthaltsort sei jedoch bekannt geworden. Es seien dort mehrere maskierte Personen eingedrungen und h¿tten sie verschleppt, geschlagen und erniedrigt. Aus diesem Haus sei sie dann gefl¿chtet. Ihre Verwandten h¿tten sie danach verarztet. Im Jahr 2010 sei ihr Ehemann verschleppt worden. Dieser sei gerade im Auto unterwegs gewesen. Angeblich sei er auf einem Milit¿rst¿tzpunkt versteckt worden. Dort seien alle Personen versteckt worden, um von den Verwandten L¿segeldzahlungen zu erpressen. Ihr Schwager habe nicht zahlen wollen. Eine Freundin, die dies alles erfahren habe, habe gesagt, dass sie 500.000 Rubel zahlen m¿ssten, da ihr Ehemann sonst umgebracht werden w¿rde. Ihr Schwager habe 500.000 Rubel bezahlt und ihr Ehemann sei freigelassen worden. Ihr Ehemann sei insgesamt f¿nf bis sechs Monate lang festgehalten worden. Sie h¿tten ihn mit Strom gequ¿lt, geschlagen und misshandelt. Einen Monat sp¿ter sei ihr Ehemann noch einmal geholt worden. Sie h¿tten 300.000 Rubel f¿r seine Freilassung verlangt. Dieses Geld habe ihr Schwager nicht zahlen wollen, da dieser vermutet habe, dass es kein Ende nehmen werde. Ihr entfernter Verwandter - ein sehr alter Mann den sie gepflegt habe - habe sein eigenes Haus um 1.000.000 Rubel verkauft und ihr und ihrer Familie das Geld f¿r die Flucht gegeben.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte, ¿ber keine aktuellen medizinischen Unterlagen von ihr oder ihren Kinder zu verf¿gen.
Die Beschwerdef¿hrerin legte ein Konvolut an Unterlagen vor:
Best¿tigung ¿ber die Aus¿bung von gemeinn¿tzigen Arbeiten vom 08.01.2013;
Deutschkursteilnahmebest¿tigung vom 06.02.2012 bis 04.04.2012;
Krankenhausbest¿tigung vom 12.11.2009 in russischer Sprache;
Vorladung der Beschwerdef¿hrerin vor eine n¿her genannte Polizeiabteilung am XXXX in russischer Sprache;Vorladung der Beschwerdef¿hrerin vor eine n¿her genannte Polizeiabteilung am römisch 40 in russischer Sprache;
Sterbeurkunde betreffend XXXX, verstorben am XXXX, ausgestellt am XXXX in russischer Sprache;Sterbeurkunde betreffend römisch 40 , verstorben am römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in russischer Sprache;
handschriftliche Aufzeichnungen der Beschwerdef¿hrerin in russischer Sprache;
Protokoll einer Ultraschalluntersuchung vom 14.05.2009 samt handschriftlichem Schreiben auf der R¿ckseite vom 15.05.2009 in russischer Sprache;
Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend ihre Tochter XXXX;Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend ihre Tochter römisch 40 ;
¿rztliches Attest vom 25.02.2013 betreffend die Erkrankung von XXXX an einem fieberhaften Infekt samt Rezept vom 04.03.2013;¿rztliches Attest vom 25.02.2013 betreffend die Erkrankung von römisch 40 an einem fieberhaften Infekt samt Rezept vom 04.03.2013;
Deutschkursteilnahmebest¿tigung vom 04.04.2012 bis 27.06.2012 betreffend ihren Ehemann sowie
Best¿tigung vom 05.12.2012 des Fl¿chtlingsheims wonach der Ehemann in den Monaten Mai bis August als Hausmeister eingeteilt gewesen sei.
Befragt, seit wann sie die nun vorgelegten russischen Schreiben habe, erkl¿rte sie, dass ihr Schwager ihre restlichen Sachen untersucht habe. Im Jahr 2012 habe er die Unterlagen ihrer Schwester in XXXX gegeben. Befragt, weshalb er das Schreiben vom 12.11.2009 lediglich in Kopie ¿bermittelt habe, meinte die Beschwerdef¿hrerin, nicht zu wissen, wo sich das Original befinde.Befragt, seit wann sie die nun vorgelegten russischen Schreiben habe, erkl¿rte sie, dass ihr Schwager ihre restlichen Sachen untersucht habe. Im Jahr 2012 habe er die Unterlagen ihrer Schwester in römisch 40 gegeben. Befragt, weshalb er das Schreiben vom 12.11.2009 lediglich in Kopie ¿bermittelt habe, meinte die Beschwerdef¿hrerin, nicht zu wissen, wo sich das Original befinde.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte schlie¿lich noch, erg¿nzen zu wollen, dass die Person, welche ihr und ihrer Familie bei der Flucht geholfen habe, ein Mann aus Inguschetien sei. Dieser wohne in XXXX und sei bei ihm zuhause get¿tet worden. Sein Haus sei verbrannt worden. Dies sei im Sommer 2012 passiert und habe sie davon im Dezember 2012 erfahren.Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte schlie¿lich noch, erg¿nzen zu wollen, dass die Person, welche ihr und ihrer Familie bei der Flucht geholfen habe, ein Mann aus Inguschetien sei. Dieser wohne in römisch 40 und sei bei ihm zuhause get¿tet worden. Sein Haus sei verbrannt worden. Dies sei im Sommer 2012 passiert und habe sie davon im Dezember 2012 erfahren.
Zu einer Stellungnahme zu den in der vorangegangenen Einvernahme vorgehaltenen L¿nderinformationen befragt, erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, zu wissen, dass viele Spione aus Tschetschenien als Dolmetscher und als Asylwerber in ¿sterreich aufh¿ltig seien. Die Beschwerdef¿hrerin habe eine gro¿e Verwandtschaft. Viele Leute w¿rden in Tschetschenien verschleppt werden. Kadyrov blockiere alle Untersuchungen f¿r verwundete Personen. Viele w¿rden fl¿chten, da ein Leben in Tschetschenien unm¿glich sei. Die H¿user der Fl¿chtlinge w¿rden verbrannt und zerst¿rt werden. Aus dem Dorf XXXX seien 70 % der Bev¿lkerung gefl¿chtet. Alle H¿user seien zerst¿rt. Die Kinder w¿rden zwangsgeimpft werden. Die Bev¿lkerung w¿rde dadurch aussterben. Niemand wisse, was dort los sei. Kadyrov sei der sogenannte Pr¿sident, die Macht befinde sich jedoch bei Putin.Zu einer Stellungnahme zu den in der vorangegangenen Einvernahme vorgehaltenen L¿nderinformationen befragt, erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, zu wissen, dass viele Spione aus Tschetschenien als Dolmetscher und als Asylwerber in ¿sterreich aufh¿ltig seien. Die Beschwerdef¿hrerin habe eine gro¿e Verwandtschaft. Viele Leute w¿rden in Tschetschenien verschleppt werden. Kadyrov blockiere alle Untersuchungen f¿r verwundete Personen. Viele w¿rden fl¿chten, da ein Leben in Tschetschenien unm¿glich sei. Die H¿user der Fl¿chtlinge w¿rden verbrannt und zerst¿rt werden. Aus dem Dorf römisch 40 seien 70 % der Bev¿lkerung gefl¿chtet. Alle H¿user seien zerst¿rt. Die Kinder w¿rden zwangsgeimpft werden. Die Bev¿lkerung w¿rde dadurch aussterben. Niemand wisse, was dort los sei. Kadyrov sei der sogenannte Pr¿sident, die Macht befinde sich jedoch bei Putin.
Die Spione aus Tschetschenien seien in ganz Europa t¿tig.
Befragt, welche medizinische Ausbildung die Beschwerdef¿hrerin habe, meinte sie, dass sie in der Schule eine medizinische Sanit¿terausbildung erhalten habe. Unterlagen dar¿ber habe sie keine. Dies sei w¿hrend dem Biologieunterricht gewesen.
Nach nochmaliger Mitteilung, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zur¿ckzuweisen, meinte die Beschwerdef¿hrerin, dass ihre Verwandtschaft vernichtet w¿rde. Ihr Cousin und ihre anderen Verwandten seien nach Belgien gegangen und h¿tten dort den Fl¿chtlingsstatus erhalten. Sie w¿rden nicht in Ruhe gelassen werden.
Nach R¿ck¿bersetzung ersuchte die Beschwerdef¿hrerin um folgende Berichtigung bzw. Erg¿nzung: Nicht der weit entfernte Verwandte sondern die Beschwerdef¿hrerin habe dessen Haus um 1.000.000 Rubel verkauft. Nicht im Dezember 2012 sondern im Oktober 2012 habe sie vom Haus, das verbrannt sei, erfahren.
Am 07.10.2013 langte eine handschriftliche Stellungnahme der Beschwerdef¿hrerin in russischer Sprache ein. Laut veranlasster ¿bersetzung wies die Beschwerdef¿hrerin auf die angespannte Situation hin, in der sie und ihre Familie sich seit der Ausreise aufgrund der durchlebten Ereignisse im Herkunftsstaat befinden w¿rden.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte, dass ihre Kinder im Bundesgebiet langsam zur Ruhe kommen w¿rden. Sie seien bald zwei Jahre in Europa. Ihre Kinder w¿rden versuchen, Deutsch zu sprechen. An ihr Zuhause w¿rden sie sich nicht erinnern k¿nnen. Sie w¿rden ¿sterreich als zuhause bezeichnen.
Im ¿brigen verwies die Beschwerdef¿hrerin auf die Angaben ihres Bruders, ihrer Schwester und ihres Vaters. Auch verwies sie auf ihre Angeh¿rigen in Belgien.
Die Beschwerdef¿hrerin meinte auch, welche neuen Gr¿nde sie nennen solle, wenn sie und ihre Familie seit der damaligen Zeit nicht mehr zuhause gewesen seien.
Schlie¿lich verwies sie darauf, dass die Person, die ihnen bei der Ausreise geholfen habe, get¿tet worden sei.
I.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2013, Zl. 13 13.439-EASt West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen und die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen. Begr¿ndet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend die Beschwerdef¿hrerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden k¿nnen. Die Beschwerdef¿hrerin habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubw¿rdigen Asylgr¿nde vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdef¿hrerin seit rechtskr¿ftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht ma¿geblich ge¿ndert.römisch eins.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2013, Zl. 13 13.439-EASt West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen und die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen. Begr¿ndet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend die Beschwerdef¿hrerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden k¿nnen. Die Beschwerdef¿hrerin habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubw¿rdigen Asylgr¿nde vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdef¿hrerin seit rechtskr¿ftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht ma¿geblich ge¿ndert.
Abschiebungshindernisse h¿tten nicht festgestellt werden k¿nnen, zumal sich keine gesundheitliche Beeintr¿chtigung der Beschwerdef¿hrerin ergeben habe.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgef¿hrt, dass diese im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgef¿hrt, dass diese im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten sei.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser vollinhaltlich angefochten. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Ehemann der Beschwerdef¿hrerin am 02.10.2013 einen offensichtlich stark verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Der Ehemann habe sich nicht einmal an die vorhergehende Einvernahme erinnern k¿nnen und habe dieser unzusammenh¿ngende Antworten gegeben. Aus diesem Grund sei seitens der Rechtsberatung die Einholung eines ¿rztlichen Gutachtens beantragt worden. Durch eine vorgefasste Meinung der belangten Beh¿rde sei dieses Vorbringen jedoch schlichtweg ¿bergangen worden. Auch seien keine Feststellungen dahingehend getroffen worden. Aus diesem Grund sei das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser vollinhaltlich angefochten. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Ehemann der Beschwerdef¿hrerin am 02.10.2013 einen offensichtlich stark verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Der Ehemann habe sich nicht einmal an die vorhergehende Einvernahme erinnern k¿nnen und habe dieser unzusammenh¿ngende Antworten gegeben. Aus diesem Grund sei seitens der Rechtsberatung die Einholung eines ¿rztlichen Gutachtens beantragt worden. Durch eine vorgefasste Meinung der belangten Beh¿rde sei dieses Vorbringen jedoch schlichtweg ¿bergangen worden. Auch seien keine Feststellungen dahingehend getroffen worden. Aus diesem Grund sei das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet.
Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdef¿hrerin in russischer Sprache beigef¿gt, dessen ¿bersetzung seitens des Bundesasylamtes veranlasst wurde.
Darin erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie und ihre Familie nicht zur¿ckkehren k¿nnten. Wenn sie erwischt werden w¿rden, w¿rden sie get¿tet werden.
In der Folge schilderte sie die allgemeinen Entwicklungen in Tschetschenien seit den 90er Jahren. Sie f¿hrte die zwei Tschetschenienkriege an und schilderte chronologisch von pers¿nlichen Schicksalen aus ihrem Umfeld. Bereits im ersten Tschetschenienkrieg seien Angeh¿rige der Beschwerdef¿hrerin umgekommen.
Ein namentlich genannter weit entfernter Verwandter, der schon ¿ber 70 Jahre alt und Theologe sei, habe ihr in dieser schwierigen Zeit im Herkunftsstaat geholfen.
Nachdem in Tschetschenien chemische Waffen eingesetzt worden seien, sei eine Delegation nach MOSKAU geschickt worden. Darunter sei ein weiterer namentlich genannter Angeh¿riger der Beschwerdef¿hrerin gewesen. Dieser sei inhaftiert worden. Durch einen Menschenrechtsvertreter habe er befreit werden k¿nnen. Er sei gleich nach Belgien gebracht worden, wo er die belgische Staatsb¿rgerschaft erhalten habe.
In der Folge schilderte sie von der Involvierung ihres namentlich genannten Bruders mit MASCHADOV. MASCHADOV habe sich zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges versteckt und sei von der Verwandtschaft der Beschwerdef¿hrerin bewacht worden.
Im Zuge einer S¿uberungsaktion sei ein namentlich genannter Cousin in seinem Haus get¿tet und verbrannt worden.
Nach Ende des zweiten Krieges seien die ehemaligen Anf¿hrer und Teilnehmer der Milit¿rgruppierungen und auch ihre Familien schrecklich verfolgt und ins Gef¿ngnis gesteckt worden.
Wiederum schilderte sie von Morden in ihrem pers¿nlichen Umfeld.
Ca. im Sommer 1999 sei es zu einem Raketenangriff auf den Zentralbasar in XXXX gekommen. Die Mutter der Beschwerdef¿hrerin sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Basar gewesen und in der Folge an Krebs erkrankt. Die die Mutter behandelnden ¿rzte h¿tten gemeint, dass bei vielen Menschen, die an jenem Tag auf dem Basar gewesen seien, Krebserkrankungen aufgetreten seien.Ca. im Sommer 1999 sei es zu einem Raketenangriff auf den Zentralbasar in römisch 40 gekommen. Die Mutter der Beschwerdef¿hrerin sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Basar gewesen und in der Folge an Krebs erkrankt. Die die Mutter behandelnden ¿rzte h¿tten gemeint, dass bei vielen Menschen, die an jenem Tag auf dem Basar gewesen seien, Krebserkrankungen aufgetreten seien.
Schlie¿lich schilderte sie von einem Vorfall im Herbst 2004 oder 2005, wo sie w¿hrend des Unterrichts von einer Krankenschwester aufgefordert worden sei, zu einer Impfung zu gehen. An der Impfstelle habe sie gefragt, um welche Impfung es sich handle, wobei ihr keine klare Antwort gegeben worden sei. Sie habe die Impfung abgelehnt und habe man Gewalt gegen sie anwenden wollen. Der Arzt habe schlie¿lich einfach einen Haken gemacht, ohne sie zu impfen. So habe sie die Impfung vermeiden k¿nnen. Die Beschwerdef¿hrerin schilderte von einer Liste, auf der drei Personen - unter anderem die Beschwerdef¿hrerin - gestanden seien. Nur sie und die weiteren beiden Personen h¿tten geimpft werden sollen. Die beiden weiteren Personen seien auch tats¿chlich geimpft worden. Einer sei in der Folge verstorben, der andere habe gerettet werden k¿nnen, nachdem dieser auf Empfehlung der Beschwerdef¿hrerin nach XXXX gebracht worden sei. Eine Diagnose habe bei keinem der beiden Geimpften gestellt werden k¿nnen. Besagte Impfungen seien keine Einzelf¿lle gewesen, sondern seien dabei auch Kinder gestorben.Schlie¿lich schilderte sie von einem Vorfall im Herbst 2004 oder 2005, wo sie w¿hrend des Unterrichts von einer Krankenschwester aufgefordert worden sei, zu einer Impfung zu gehen. An der Impfstelle habe sie gefragt, um welche Impfung es sich handle, wobei ihr keine klare Antwort gegeben worden sei. Sie habe die Impfung abgelehnt und habe man Gewalt gegen sie anwenden wollen. Der Arzt habe schlie¿lich einfach einen Haken gemacht, ohne sie zu impfen. So habe sie die Impfung vermeiden k¿nnen. Die Beschwerdef¿hrerin schilderte von einer Liste, auf der drei Personen - unter anderem die Beschwerdef¿hrerin - gestanden seien. Nur sie und die weiteren beiden Personen h¿tten geimpft werden sollen. Die beiden weiteren Personen seien auch tats¿chlich geimpft worden. Einer sei in der Folge verstorben, der andere habe gerettet werden k¿nnen, nachdem dieser auf Empfehlung der Beschwerdef¿hrerin nach römisch 40 gebracht worden sei. Eine Diagnose habe bei keinem der beiden Geimpften gestellt werden k¿nnen. Besagte Impfungen seien keine Einzelf¿lle gewesen, sondern seien dabei auch Kinder gestorben.
Nachdem sich das Leben in Tschetschenien normalisiert habe, h¿tten sie Vorladungen bekommen. Am Schrecklichsten seien die Besuche der Verfolger gewesen. Ihre Eltern h¿tten sie oft irgendwohin geschickt, da sie Angst um die Ehre der Beschwerdef¿hrerin gehabt h¿tten. In der Folge schilderte sie von einem Vorfall im Garten, bei dem ihre Mutter von Banditen in Milit¿runiformen gew¿rgt worden sei. Auch im Haus und auf der Stra¿e h¿tten sich mehrere M¿nner befunden. Die Mutter habe die Beschwerdef¿hrerin darum gebeten, dem Vater (ihrem Mann) nichts davon zu erz¿hlen, da die Mutter bef¿rchtet habe, dass der Vater etwas in Rage anstellen k¿nnte.
Im Oktober 2006 habe sie geheiratet. Sie habe zwei Kinder bekommen. Die Eltern h¿tten ihr die Besuche der Menschen verheimlicht, damit sie sich nicht aufrege. Es habe auch Gelderpressungen gegeben. Manchmal habe sie ihre Eltern finanziell unterst¿tzt, zumal sie mit ihrem Ehemann gute Einnahmen gehabt habe.
Ende oder Anfang August 2008 sei sie im Haus ihrer Eltern gewesen. Der Vater sei rausgegangen. Sie seien alleine gewesen. Dann seien sie gekommen. Sie h¿tten Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen. Ihr wenige Monate altes Baby sei k¿rperlich misshandelt worden.
Am XXXX sei ihre Mutter nach einem derartigen Besuch gestorben. Die ¿rztin habe einen Herzanfall und einen Herzinfarkt konstatiert.Am römisch 40 sei ihre Mutter nach einem derartigen Besuch gestorben. Die ¿rztin habe einen Herzanfall und einen Herzinfarkt konstatiert.
Sie habe in der Folge die Nachbarn befragt, die unterschiedliche Angaben gemacht h¿tten. Niemand wolle die Wahrheit sagen. Als sie den Leichnam ihrer Mutter angeschaut habe, seien ihr irgendwelche Flecken aufgefallen. Laut ¿rzten habe es sich um eine Reaktion auf ein Medikament gehandelt. Der Hals und das Kinn h¿tten die Beschwerdef¿hrerin aber verwirrt. Es habe so ausgesehen, als ob ein Kissen draufgelegt und ihre Mutter erw¿rgt worden sei. Im Zimmer auf der Fensterbank seien 20 n¿her beschriebene Ampullen gelegen. Auf ihre an die ¿rztin gestellten Fragen habe diese sehr frech geantwortet. Aufgrund des Zustandes der Mutter sei sie nicht station¿r aufgenommen worden, sondern habe man sie zuhause sterben lassen.
Nach 40 Tagen Trauerfeier sei ihr Vater weggebracht worden. Sie habe mit M¿he dessen Freilassung erreichen k¿nnen. Sie habe ihn schlie¿lich ¿berredet, wegzufahren. Mit Hilfe von Freunden ihres Bruders sei ihr Vater weggebracht worden.
Noch im selben Jahr - am 12.11. - habe die Beschwerdef¿hrerin eine Vorladung bekommen. Es sei nicht die erste gewesen. Sie habe Angst bekommen und sei in ein anderes Rayon zu einem namentlich genannten Verwandten gefahren. Zum Teil Maskierte seien dort in der Nacht gekommen und h¿tten die Beschwerdef¿hrerin mit Gewalt weggebracht. Ihre Verwandten h¿tten Angst gehabt, Widerstand zu leisten. Sie sei zu einer abgelegenen Stelle gebracht, dort zusammengeschlagen und beleidigt worden. Beim Weggehen sei gedroht worden, dass es f¿r sie und ihre Familie ein schlechtes Ende nehmen werde, wenn sich ihr Bruder nicht stellen sollte.
Anfang 2010 sei ihr Ehemann, der als Taxilenker gearbeitet habe, direkt von seiner Arbeitsstelle mitgenommen worden. Sie h¿tten ihn lange gesucht. Dann sei gesagt worden, dass sie 500.000 Rubel bezahlen m¿ssten, um ihn lebend zu sehen. Ihre mit Vornamen genannte Bekannte, die sich auch in einer schwierigen Situation befunden habe, habe gemeint, dass man lieber bezahlen solle, sonst w¿rde der Ehemann umgebracht werden.
Ihr Ehemann sei lange Zeit zusammengeschlagen und mit Strom gefoltert worden. Nach der Bezahlung sei er nicht gleich entlassen worden. Er sei ca. im September entlassen worden. Sie und ihr Schwager h¿tten ihn gepflegt. Als sie mit ihren Kindern vom Basar zur¿ckgekommen sei, sei er nicht mehr dagewesen. Auch seine Br¿der h¿tten nicht gewusst, wo er sich aufhalte.
Im Herbst desselben Jahres sei die Beschwerdef¿hrerin aufgesucht worden. Von ihr seien 300.000 Rubel gefordert worden. Sie sei dann ausgereist, viel herumgewandert und habe in XXXX Zwillinge bekommen. Da sie vier Kinder gehabt habe, habe sie keinen Ausweg gesehen als zur¿ckzukehren. Die Besuche und Drohungen h¿tten jedoch nicht aufgeh¿rt.Im Herbst desselben Jahres sei die Beschwerdef¿hrerin aufgesucht worden. Von ihr seien 300.000 Rubel gefordert worden. Sie sei dann ausgereist, viel herumgewandert und habe in römisch 40 Zwillinge bekommen. Da sie vier Kinder gehabt habe, habe sie keinen Ausweg gesehen als zur¿ckzukehren. Die Besuche und Drohungen h¿tten jedoch nicht aufgeh¿rt.
Im Jahr 2011 sei sie mit Hilfe von Freunden ihres Bruders nach ¿sterreich gereist. Als sie noch in Traiskirchen gewesen sei, habe sie geh¿rt, dass man nicht zu viel ¿ber die jetzige Regierung sagen solle. Es habe bereits F¿lle gegeben, wo solche Menschen von den Killern umgebracht worden seien. W¿hrend des Interviews in Innsbruck habe sie versucht, keine tiefgr¿ndigen Themen anzusprechen, die ihrem Herzen wehtun w¿rden. Der Grund hief¿r sei die Anwesenheit ihrer vierj¿hrigen Tochter gewesen. Wenn diese ihre Tr¿nen gesehen h¿tte, w¿re diese hysterisch geworden.
Am 16.10.2013 wurde eine von der Beschwerdef¿hrerin verfasste handschriftliche Beschwerdeerg¿nzung in Vorlage gebracht und deren ¿bersetzung veranlasst.
Darin erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin eingangs, dass sie sehr viel Ungl¿ck erlitten haben. Neben den Verlust ihrer eigenen Mutter seien auch so viele Verwandte und ihr nahestehende Personen verstorben. Sie habe ihren Bruder und ihre Schwester so lange nicht gesehen und im Herkunftsstaat alles verloren.
Nach der negativen Entscheidung im Asylverfahren sei sie mit ihrem Ehemann und ihren f¿nf minderj¿hrigen Kindern durch ganz Europa gereist. In Frankreich seien ihre Kinder krank geworden. In Deutschland seien sie ebenso wie in ¿sterreich gut untergebracht worden.
Die Beschwerdef¿hrerin werde von ihrem Gewissen gequ¿lt, da der Mann, der ihr und ihren Kindern mit Dokumenten und Visa geholfen habe, ermordet worden sei. Dessen Haus sei niedergebrannt worden.
Als sie vorgehabt h¿tten von Frankreich nach Deutschland zu fahren, h¿tten sie eine junge tschetschenische Familie getroffen, die erst vor kurzem nach Frankreich gekommen sei. Die junge Frau habe geweint, da deren Schw¿gerin dieser am Telefon erz¿hlt habe, dass im ¿rtlichen Fernsehen gezeigt worden sei, wie die Tschetschenen, die in die Heimat abgeschoben worden seien, in der ¿ffentlichkeit zusammengeschlagen worden seien.
Die hochgelegenen Bergd¿rfer in Tschetschenien w¿rden leer stehen. Die Menschen w¿rden nur das Notwendigste mitnehmen, um ins Tal zu ziehen oder Tschetschenien ganz zu verlassen. Die ¿rtlichen Beh¿rden w¿rden mit allen Mitteln versuchen, die Auswanderung der Bev¿lkerung aufzuhalten.
Schlie¿lich schilderte sie von Etappen des Tschetschenienkrieges. Die ersten beiden Etappen seien laut Beschwerdef¿hrerin abgeschlossen. Russland w¿rde nunmehr einen neuerlichen Krieg planen.
In diesem Zusammenhang erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin, dass ihr die in Deutsch verfassten L¿nderfeststellungen nur absatzweise ¿bersetzt worden seien. Diesen habe sie entnommen, dass ein Teil der Streitkr¿fte nach Dagestan abgezogen sei. Dahinter w¿rden die Russen stecken. Diese w¿rden ¿ber den kriegerischen Charakter und die Mentalit¿t der Tschetschenen Bescheid wissen und h¿tten die Tschetschenen untereinander verfeindet. Nach dem Abziehen der Truppen werde ein Krieg unter dem Volk ausbrechen. Racheakte seien die Folge. Die Tschetschenen w¿rden sich gegenseitig t¿ten, was schon sehr oft passiert sei.
In Tschetschenen sei es f¿r sie und ihre Kinder zu gef¿hrlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem¿¿ ¿ 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anh¿ngig waren.römisch zwei.1. Gem¿¿ ¿ 73 Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem¿¿ ¿ 75 Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anh¿ngig waren.
Gem¿¿ Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. ¿ 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿berGem¿¿ Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit ¿ 61 Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem¿¿ ¿ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem¿¿ ¿ 61 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. ¿ 4 leg. cit.;
wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem. ¿ 5 leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. ¿ 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. ¿ 68 Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter ¿ber die Rechtm¿¿igkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der ¿berpr¿fung gem¿¿ ¿ 41a AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung f¿llt gem¿¿ ¿ 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zust¿ndigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung f¿llt gem¿¿ ¿ 61 Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zust¿ndigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zur¿ckweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdef¿hrerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zust¿ndige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu f¿hren.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zur¿ckweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdef¿hrerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zust¿ndige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu f¿hren.
Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
II.2.1. Gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die au¿er den F¿llen der ¿¿ 69 und 71 die Ab¿nderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Beh¿rde nicht den Anlass zu einer Verf¿gung gem¿¿ den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zur¿ckzuweisen.römisch zwei.2.1. Gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die au¿er den F¿llen der ¿¿ 69 und 71 die Ab¿nderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Beh¿rde nicht den Anlass zu einer Verf¿gung gem¿¿ den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zur¿ckzuweisen.
Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 4 AsylG 2005 begr¿nden auch ab- oder zur¿ckweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zur¿ckweisungstatbestand der entschiedenen Sache (¿ 68 AVG).Gem¿¿ ¿ 75 Absatz 4, AsylG 2005 begr¿nden auch ab- oder zur¿ckweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zur¿ckweisungstatbestand der entschiedenen Sache (¿ 68 AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd ¿ 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der f¿r den Vorbescheid ma¿geblichen Rechtslage oder in den f¿r die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als ma¿gebend erachteten tats¿chlichen Umst¿nden eine ¿nderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem fr¿heren (abgesehen von Nebenumst¿nden, die f¿r die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu ¿ 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante ¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt keine ¿nderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd ¿ 68 Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der f¿r den Vorbescheid ma¿geblichen Rechtslage oder in den f¿r die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als ma¿gebend erachteten tats¿chlichen Umst¿nden eine ¿nderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem fr¿heren (abgesehen von Nebenumst¿nden, die f¿r die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu ¿ 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante ¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt keine ¿nderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete ¿nderung des Sachverhalts die Beh¿rde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach ¿ 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der f¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zuk¿me; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dar¿ber hinaus muss die behauptete Sachverhalts¿nderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erw¿hnte positive Entscheidungsprognose ankn¿pfen kann. Die Beh¿rde hat sich insoweit bereits bei der Pr¿fung der Zul¿ssigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens des Beschwerdef¿hrers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Beh¿rde, dass eine Sachverhalts¿nderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen lie¿e, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. ¿ 68 Abs. 1 AVG zur¿ckzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete ¿nderung des Sachverhalts die Beh¿rde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach ¿ 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der f¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zuk¿me; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dar¿ber hinaus muss die behauptete Sachverhalts¿nderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erw¿hnte positive Entscheidungsprognose ankn¿pfen kann. Die Beh¿rde hat sich insoweit bereits bei der Pr¿fung der Zul¿ssigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens des Beschwerdef¿hrers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Beh¿rde, dass eine Sachverhalts¿nderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen lie¿e, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. ¿ 68 Absatz eins, AVG zur¿ckzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegen¿ber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identit¿t der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine ¿nderung der Sachlage i. S.d. ¿ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des ¿sterreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus ¿ 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identit¿t der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten ge¿nderten Umst¿nden Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Pr¿fung der Identit¿t der Sache ist von dem rechtskr¿ftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu ¿berpr¿fen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Beh¿rde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche ¿nderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung f¿hren, die f¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zul¿sst, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als ma¿gebend erachteten Erw¿gungen eine andere Beurteilung jener Umst¿nde, die seinerzeit den Grund f¿r die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die ¿sterreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu ¿ 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegen¿ber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identit¿t der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine ¿nderung der Sachlage i. S.d. ¿ 68 Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des ¿sterreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus ¿ 69 Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identit¿t der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten ge¿nderten Umst¿nden Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Pr¿fung der Identit¿t der Sache ist von dem rechtskr¿ftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu ¿berpr¿fen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Beh¿rde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche ¿nderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung f¿hren, die f¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zul¿sst, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als ma¿gebend erachteten Erw¿gungen eine andere Beurteilung jener Umst¿nde, die seinerzeit den Grund f¿r die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die ¿sterreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu ¿ 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubw¿rdig beurteilt worden sind, schlie¿t dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann f¿r die Beweisw¿rdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweisw¿rdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzul¿ssig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweisw¿rdigung unvereinbare neue Tatsachen d¿rften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "K¿nnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskr¿ftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis f¿hren, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubw¿rdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubw¿rdig beurteilt worden sind, schlie¿t dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann f¿r die Beweisw¿rdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweisw¿rdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzul¿ssig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweisw¿rdigung unvereinbare neue Tatsachen d¿rften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "K¿nnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskr¿ftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis f¿hren, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubw¿rdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
F¿r die Berufungsbeh¿rde ist Sache iSd ¿ 66 Abs. 4 AVG ausschlie¿lich die Frage, ob die erstinstanzliche Beh¿rde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. ¿ 68 Abs. 1 AVG zur¿ckgewiesen hat. Die Pr¿fung der Zul¿ssigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund ge¿nderten Sachverhalts darf ausschlie¿lich anhand jener Gr¿nde erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begr¿ndung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zur¿ckweisungsbescheid k¿nnen derartige Gr¿nde nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHF¿r die Berufungsbeh¿rde ist Sache iSd ¿ 66 Absatz 4, AVG ausschlie¿lich die Frage, ob die erstinstanzliche Beh¿rde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. ¿ 68 Absatz eins, AVG zur¿ckgewiesen hat. Die Pr¿fung der Zul¿ssigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund ge¿nderten Sachverhalts darf ausschlie¿lich anhand jener Gr¿nde erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begr¿ndung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zur¿ckweisungsbescheid k¿nnen derartige Gr¿nde nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. ¿ 66 Abs. 4 AVG iVm. ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG zur¿ckgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. ¿ 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG zur¿ckgewiesen hat.
II.2.2. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgr¿nden im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubw¿rdig beurteilt.römisch zwei.2.2. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgr¿nden im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubw¿rdig beurteilt.
Soweit die Beschwerdef¿hrerin sich im gegenst¿ndlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass dieses bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde.
Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes in ¿bereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdef¿hrerin kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Die Beschwerdef¿hrerin st¿tzt ihren neuen Antrag auf jene Gr¿nde, die bereits im rechtskr¿ftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 als unglaubw¿rdig bewertet wurden. Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rt weiterhin, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, dass ihre Verfolgung mit der Suche der heimatstaatlichen Beh¿rden nach ihrem in ¿sterreich aufh¿ltigen Bruder zu tun habe. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgef¿hrt hat - hinsichtlich dieses bereits im vorangegangenen Asylverfahren get¿tigten Vorbringens, auf das die Beschwerdef¿hrerin ihren Antrag auf internationalen Schutz st¿tzt, eine entschiedene Sache iSd. ¿ 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes in ¿bereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdef¿hrerin kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Die Beschwerdef¿hrerin st¿tzt ihren neuen Antrag auf jene Gr¿nde, die bereits im rechtskr¿ftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 als unglaubw¿rdig bewertet wurden. Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rt weiterhin, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, dass ihre Verfolgung mit der Suche der heimatstaatlichen Beh¿rden nach ihrem in ¿sterreich aufh¿ltigen Bruder zu tun habe. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgef¿hrt hat - hinsichtlich dieses bereits im vorangegangenen Asylverfahren get¿tigten Vorbringens, auf das die Beschwerdef¿hrerin ihren Antrag auf internationalen Schutz st¿tzt, eine entschiedene Sache iSd. ¿ 68 Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Im gegenst¿ndlichen Verfahren legte die Beschwerdef¿hrerin ihre Fluchtgr¿nde aus dem ersten Verfahren neuerlich und ausf¿hrlich dar. Neben ihren Befragungen ¿bermittelte sie ausf¿hrliche handschriftliche Schreiben, in denen sie von Ereignissen im Herkunftsstaat seit dem ersten Tschetschenienkrieg berichtet. Die Beschwerdef¿hrerin ist seit ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2011 nicht mehr in den Herkunftsstaat zur¿ckgekehrt. Die von der Beschwerdef¿hrerin geschilderten Ereignisse im Herkunftsstaat beziehen sich prim¿r auf Zeitpunkte vor ihrer Ausreise. Diese Schilderungen ¿ber Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. ¿berhaupt bis zur rechtskr¿ftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren (November 2012) waren im gegenst¿ndlichen Verfahren keiner neuerlichen Beurteilung zu unterziehen, da sie von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 umfasst sind.
Im gegenst¿ndlichen Verfahren legte die Beschwerdef¿hrerin der belangten Beh¿rde eine Ladung in russischer Sprache vor.
Die weiteren von ihr vorgelegten Dokumente wurden bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt und dort entsprechend ber¿cksichtigt.
Weiters erkl¿rte sie, dass sie im Dezember 2012 erfahren habe, dass jene Person, die ihr und ihrer Familie bei der Flucht geholfen habe, im Sommer 2012 get¿tet worden sei.
In ihrer Erstbefragung erw¿hnte sie auch eine Zeugin, die best¿tigen k¿nne, dass der Beschwerdef¿hrerin wirklich etwas passiert sei. Diese k¿nne auch ihre Identit¿t best¿tigen.
In der Beschwerde f¿hrte sie schlie¿lich noch Folgendes an: Als sie vorgehabt habe, von Frankreich nach Deutschland zu fahren, habe sie eine junge tschetschenische Familie getroffen, die erz¿hlt habe, dass ihr deren Schw¿gerin am Telefon erz¿hlt habe, dass im ¿rtlichen Fernsehen gezeigt worden sei, wie die Tschetschenen, die in die Heimat abgeschoben worden seine, in der ¿ffentlichkeit zusammengeschlagen worden seien.
Ob der vorgelegte handschriftlich ausgef¿llte Ladungsvordruck (in Kopie) bzw. die weiteren Ausf¿hrungen f¿r die Glaubw¿rdigkeit ihres Fluchtvorbringens geeignet sind, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt ma¿gebend zu ¿ndern, muss im gegenst¿ndlichen Fall einer Pr¿fung unterzogen werden.
Zur Pr¿fung des glaubhaften Kerns h¿lt die zust¿ndige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes fest:
Vorweg war auszuf¿hren, dass soweit die Beschwerdef¿hrerin vermeint, sie habe im ersten Verfahren ihre Gr¿nde nicht vollst¿ndig und ausf¿hrlich darlegen k¿nnen, dies offensichtlich eine Schutzbehauptung darstellt. So meinte sie in der Beschwerde, dass sie aufgrund ihrer in der Einvernahme im ersten Verfahren anwesenden Tochter nicht alle ihre Gr¿nde anf¿hren habe k¿nnen. Auch gab sie an, dass ihr nach ihrer Einreise gesagt worden sei, dass sie nicht alle Gr¿nde nennen solle. Tatsache ist, dass die Beschwerdef¿hrerin im ersten Asylverfahren im Wesentlichen alle ihre Fluchtgr¿nde dargelegt hat. Ihr wurde ausreichend Zeit einger¿umt, diese vor den Asylbeh¿rden zu schildern. Auch mit der Beschwerde im ersten Verfahren wurde ihr eine weitere M¿glichkeit einger¿umt, ihre Fluchtgr¿nde entsprechend darzulegen bzw. zu vervollst¿ndigen. Die nunmehrige Behauptung stellt in diesem Lichte offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, um die neuerliche Steigerung bzw. Ab¿nderung ihres Vorbringens zu rechtfertigen.
Die vorgelegte Ladung erscheint in Zusammenhang mit ihrem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet zu sein, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Dies bereits deshalb, als die Beschwerdef¿hrerin w¿hrend dem ersten Asylverfahren ¿berhaupt nie erw¿hnt hat, von den Beh¿rden im Herkunftsstaat geladen worden zu sein. Dort erkl¿rte sie, dass ihre Verfolger sich erstmals im November 2009 direkt an die Beschwerdef¿hrerin gewandt h¿tten. Au¿erdem schilderte sie w¿hrend des gesamten ersten Asylverfahrens niemals, dass sie im Herkunftsstaat vor die staatlichen Beh¿rden geladen worden sei. Unter Ber¿cksichtigung dieses Vorbringens erscheint die Vorlage dieser Ladung vollkommen unnachvollziehbar, h¿tte die Beschwerdef¿hrerin einen derartigen Umstand - wie die Ladung vor eine staatliche Beh¿rde - wohl bereits im ersten Asylverfahren geschildert, wenn es sich dabei um ein wahrheitsgem¿¿es Vorbringen gehandelt h¿tte.
Vor dem Bundesasylamt erkl¿rte sie auch, dass sie im November 2009, nachdem ihr Vater gefl¿chtet sei, eine Polizeiladung bekommen habe (AS 99). Aus Angst habe sie sich bei einem Verwandten versteckt, wo sie aufgesp¿rt worden sei. Auch in ihrem ersten Asylverfahren hat die Beschwerdef¿hrerin davon berichtet, dass die Beh¿rden sie Ende des Jahres 2009 aufgefunden, mitgenommen und misshandelt h¿tten. Dort hat sie aber auf eine dezidierte Frage in einer vorangegangenen Einvernahme erkl¿rt, dass sie immer wieder von Milit¿rangeh¿rigen besucht und befragt worden sei, jedoch niemals festgenommen oder mitgenommen worden sei.
Die Verkn¿pfung dieses Vorbringens mit einer Ladung, der sie nicht Folge geleistet habe, stellt demnach eine weitere Ab¿nderung ihres Vorbringens dar.
In der Einvernahme am 02.10.2013 erkl¿rte sie auch, dass im April oder Mai 2009 ihr Vater eine Polizeiladung nach XXXX erhalten habe. Sie habe ihrem Vater nichts dar¿ber erz¿hlt, sondern sei sie selbst dahin gefahren. Bei der Polizei habe sie einen Tritt in den Hintern bekommen. Sie sei beschimpft und mit dem Umbringen ihres Vaters bedroht worden. (AS 99)In der Einvernahme am 02.10.2013 erkl¿rte sie auch, dass im April oder Mai 2009 ihr Vater eine Polizeiladung nach römisch 40 erhalten habe. Sie habe ihrem Vater nichts dar¿ber erz¿hlt, sondern sei sie selbst dahin gefahren. Bei der Polizei habe sie einen Tritt in den Hintern bekommen. Sie sei beschimpft und mit dem Umbringen ihres Vaters bedroht worden. (AS 99)
Auch in ihren handschriftlichen Ausf¿hrungen in der Beschwerde schilderte sie, dass sie viele Ladungen erhalten habe.
Abgesehen davon, dass sie im ersten Asylverfahren ¿berhaupt nicht behauptete, selbst vor die heimatstaatlichen Beh¿rden geladen worden zu sein, erscheint bei der Vielzahl an Ladungen die sie erhalten haben will, nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bereits im ersten Asylverfahren die nunmehr ¿bermittelte Ladung vorgelegt hat, noch dazu, wo sie diese wenige Monate vor ihrer Ausreise - n¿mlich im April 2011 f¿r Mai 2011 - erhalten haben soll. Weshalb diese Ladung erst jetzt und nur in Kopie aufgetaucht sein soll, ist vollkommen unplausibel und konnte von der Beschwerdef¿hrerin nicht erkl¿rt werden.
Das Vorbringen rund um Ladungen vor die heimatstaatlichen Beh¿rden schon Jahre vor ihrer Ausreise l¿sst ihr Vorbringen ¿ber eine Verfolgung im Herkunftsstaat im ¿brigen noch weniger nachvollziehbar erscheinen.
Im Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde bereits dargelegt, dass es vollkommen lebensfremd anmutet, dass die heimatstaatlichen Beh¿rden einerseits ein jahrelanges Interesse am Bruder der Beschwerdef¿hrerin im Zusammenhang mit seiner T¿tigkeit unter Maschadov hegen sollen, andererseits ¿ber Jahre hindurch nichts weiter tun, als in zeitlich vollkommen unnachvollziehbaren Abst¿nden von der Beschwerdef¿hrerin fordern, ihren Bruder zur R¿ckkehr in den Herkunftsstaat zu bewegen. Auch soll die Beschwerdef¿hrerin zuletzt unter Beobachtung gestanden sein.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte am 31.01.2012 schlie¿lich, dass sie eigentlich offiziell ausreisen habe wollen. Sie sei jedoch an die Beh¿rden verraten worden und habe kein Visum erhalten. Ihr seien die Dokumente abgenommen worden. Die Freunde ihres Bruders h¿tten ihre Ausreise ohne Dokumente organisiert.
F¿hrt man sich sohin vor Augen, dass im Jahr 2009 der Vater der Beschwerdef¿hrerin und im Jahr 2011 der Ehemann der Beschwerdef¿hrerin ausgereist sind, den Beh¿rden im Herkunftsstaat bewusst gewesen sein soll, dass auch die Beschwerdef¿hrerin eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat plant und ihr deswegen sogar die Dokumente abgenommen worden sein sollen und sie zuhause unter Beobachtung gestanden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdef¿hrerin mit ihren vier Kindern im Kleinkindalter den Herkunftsstaat verlassen hat k¿nnen. Bei dem dargelegten Interesse w¿re doch vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdef¿hrerin nach Bekanntwerden ihrer Ausreisepl¿ne sofort festgenommen worden w¿re.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdef¿hrerin den Erhalt von Ladungen f¿r sich und ihren Vater w¿hrend des gesamten ersten Verfahrens ¿berhaupt nicht erw¿hnt hat, auch ihr Vater hat Derartiges nicht vorgebracht (siehe Erkenntnis vom 06.12.2010, Zl. D15 414920-1/2010/2E) macht das Vorbringen ¿ber h¿ufige Ladungen vor die Polizei das Vorbringen noch weniger plausibel, als unter dieser Pr¿misse das Vorgehen der Beh¿rden im Herkunftsstaat, die die Beschwerdef¿hrerin nicht an ihrer Ausreise gehindert haben, noch weniger nachvollziehbar ist.
Er erscheint vollkommen unnachvollziehbar, dass die Polizei eine Person ¿ber Jahre hindurch ergebnislos polizeilich l¿dt. Laut ihrem Vorbringen will die Beschwerdef¿hrerin bereits im April oder Mai 2009 einer Ladung ihres Vaters gefolgt sein, in deren Zuge sie von der Polizei bedroht worden sein will. Ihrer eigenen Ladung im November 2009 soll sie nicht gefolgt sein, wenig sp¿ter jedoch bei Verwandten aufgesp¿rt und misshandelt worden sein. Die Beschwerdef¿hrerin will in der Folge das Land verlassen und nach der Geburt ihrer Zwillinge in XXXX erneut in den Herkunftsstaat zur¿ckgekehrt sein. Nach ihrer R¿ckkehr will die Beschwerdef¿hrerin wiederum polizeilich geladen worden sein und soll es Besuche und Drohungen gegeben haben. Dieses Vorbringen ¿ber eine Geburt ihrer Kinder in XXXX und einer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat, obwohl sie zuvor bereits massiv im Blickfeld der staatlichen Beh¿rden gestanden sein will, ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar. Bei einem tats¿chlich anhaltenden ¿ber Jahre andauernden Interesse an der Beschwerdef¿hrerin, die nunmehr auch polizeilich geladen worden sein will, h¿tte sie sich wohl nicht - wie von ihr geschildert - jahrelang im Herkunftsstaat aufhalten k¿nnen.Er erscheint vollkommen unnachvollziehbar, dass die Polizei eine Person ¿ber Jahre hindurch ergebnislos polizeilich l¿dt. Laut ihrem Vorbringen will die Beschwerdef¿hrerin bereits im April oder Mai 2009 einer Ladung ihres Vaters gefolgt sein, in deren Zuge sie von der Polizei bedroht worden sein will. Ihrer eigenen Ladung im November 2009 soll sie nicht gefolgt sein, wenig sp¿ter jedoch bei Verwandten aufgesp¿rt und misshandelt worden sein. Die Beschwerdef¿hrerin will in der Folge das Land verlassen und nach der Geburt ihrer Zwillinge in römisch 40 erneut in den Herkunftsstaat zur¿ckgekehrt sein. Nach ihrer R¿ckkehr will die Beschwerdef¿hrerin wiederum polizeilich geladen worden sein und soll es Besuche und Drohungen gegeben haben. Dieses Vorbringen ¿ber eine Geburt ihrer Kinder in römisch 40 und einer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat, obwohl sie zuvor bereits massiv im Blickfeld der staatlichen Beh¿rden gestanden sein will, ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar. Bei einem tats¿chlich anhaltenden ¿ber Jahre andauernden Interesse an der Beschwerdef¿hrerin, die nunmehr auch polizeilich geladen worden sein will, h¿tte sie sich wohl nicht - wie von ihr geschildert - jahrelang im Herkunftsstaat aufhalten k¿nnen.
Bei Ber¿cksichtigung dieser Umst¿nde steht f¿r die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes bereits fest, dass die vorgelegte Ladung nicht richtig bzw. nicht echt ist.
Best¿tigung findet dieses Ergebnis, wenn man den optischen Eindruck der Ladung ber¿cksichtigt. Dabei handelt es sich um einen kopierten und handschriftlich ausgef¿llten Vordruck, der lediglich in Kopie vorgelegt wurde. Auf der Ladung befindet sich weder der Briefkopf der ausstellenden Beh¿rde noch ein Rundsiegel. Inhaltlich wird die Beschwerdef¿hrerin vor eine Polizeiabteilung geladen, ohne eine Gesch¿ftszahl oder die Eigenschaft anzuf¿hren, in der die Beschwerdef¿hrerin vor die Polizei erscheinen soll. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht festgehalten, dass auf der Ladung eine andere Adresse angef¿hrt worden ist als jene, die die Beschwerdef¿hrerin im ersten Asylverfahren angegeben hat. Eine kriminaltechnische Untersuchung der Ladung auf ihre Richtigkeit und Echtheit scheitert bereits an dem Umstand, dass diese nicht im Original vorgelegt worden ist, aber auch daran, dass hief¿r kein Vergleichsmaterial existiert. Aufgrund des ¿u¿eren Erscheinungsbildes in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdef¿hrerin nicht glaubw¿rdig vorbringen hat k¿nnen, im Blickfeld der heimatstaatlichen Beh¿rden bzw. der Polizei gestanden zu sein, ist f¿r den Asylgerichtshof evident, dass es sich bei der Ladung um eine F¿lschung bzw. Gef¿lligkeitshandlung handelt.
Im Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde umfassend und nachvollziehbar die absolute Unglaubw¿rdigkeit des Vorbringens der Beschwerdef¿hrerin dargelegt und wird dahingehend auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Begr¿ndung hief¿r verwiesen. Das Erkenntnis vom 05.11.2012 ist mit seiner Zustellung im November 2012 in Rechtskraft erwachsen.
Bei Ber¿cksichtigung des Vorbringens vor dem Bundesasylamt im gegenst¿ndlichen Verfahren ergeben sich f¿r die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes keine Zweifel, dass die Verfolgungsbehauptung der Beschwerdef¿hrerin absolut unglaubw¿rdig ist. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Ladung entstandenen Ungereimtheiten in den Ausf¿hrungen der Beschwerdef¿hrerin hat sich vielmehr die Konstruiertheit und damit Unglaubw¿rdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdef¿hrerin erh¿rtet.
S¿mtliche Ausf¿hrungen der Beschwerdef¿hrerin im Zusammenhang mit der ¿bermittelten Ladung blieben vage und allgemein. Betreffend die ¿bermittelte Ladung hat die Beschwerdef¿hrerin im ¿brigen gar keine besonderen Ausf¿hrungen get¿tigt, sondern schilderte sie vielmehr von Ladungen aus dem Jahr 2009 f¿r sich und ihren Vater.
Die weiteren Ausf¿hrungen betreffend den Tod weiterer Angeh¿riger, eine Zwangsimpfung im Jahr 2004 oder 2005, der sie knapp entgehen habe k¿nnen, einen Vorfall mit ihrem Baby im Jahr 2008 und rund um den Tod ihrer Mutter im Jahr 2009 stellen weitere Details dar, die die vollkommene Beliebigkeit des Vorbringens der Beschwerdef¿hrerin darlegen, wobei bereits eingangs dargelegt wurde, dass dieses Vorbringen von der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses mitumfasst ist.
So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdef¿hrerin im Jahr 2004 oder 2005 bereits im Blickfeld der heimatlichen Beh¿rden gestanden sein soll, in der Folge jedoch bis Dezember 2011 dort aufh¿ltig gewesen ist.
Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte im ersten Verfahren, dass an ihr erst im Jahr 2009 nach dem Tod ihrer Mutter und nach der Ausreise ihres Vaters aus dem Herkunftsstaat Interesse bestanden habe. Die Vorf¿lle im Jahr 2004 oder 2005, wo sie gleichsam von den Beh¿rde durch eine "Giftimpfung" beseitigt werden h¿tte sollen bzw. der ¿bergriff auf ihr Baby Anfang des Jahres 2008 sind in diesem Zusammenhang ¿berhaupt nicht nachvollziehbar, als zu dieser Zeit doch noch gar kein Interesse an ihr bestanden haben soll.
Das Vorbringen rund um den Tod ihrer Mutter ist im ¿brigen rein spekulativ. Die Beschwerdef¿hrerin war bei diesem Vorfall offensichtlich nicht anwesend und meinte in der Beschwerde, dass sie die Nachbarn befragt habe und alle verschiedene Angaben gemacht h¿tten. Im abgeschlossenen Asylverfahren hat die Beschwerdef¿hrerin insbesondere nicht dargelegt, dass ihre Mutter von den staatlichen Beh¿rden ermordet worden sein soll. Vielmehr erkl¿rte sie, dass ihre Mutter nach einem Besuch der M¿nner an einem Herzinfarkt gestorben sei. Auch ihr Vater erkl¿rte in seinem Asylverfahren, dass die Mutter der Beschwerdef¿hrerin aufgrund ihres schwachen Herzens (Bluthochdruck) im Sterben gelegen sei. Sie sei bedroht worden und in der darauffolgenden Nacht verstorben (Erkenntnis vom 06.12.2010, Zl. D15 414920-1/2010/2E).
Im gegenst¿ndlichen Verfahren erkl¿rte die Beschwerdef¿hrerin nicht nur, dass die ihre Mutter in jener Nacht betreuende ¿rztin schlecht ausgebildet und eine Anh¿ngerin von Kadyrov gewesen sei. Sie erkl¿rte auch, dass im Rahmen ihres Besuches bei der Polizei im April oder Mai 2009 von den Polizisten zugegeben worden sei, dass ihre Mutter umgebracht worden sei.
Auch hier wird deutlich, dass die Beschwerdef¿hrerin offensichtlich ein beliebiges Vorbringen erfindet. Den Umstand, dass die staatlichen Beh¿rden eingestanden h¿tten, ihre Mutter umgebracht zu haben, h¿tte sie bei dessen Wahrheitsgehalt wohl im ersten Asylverfahren geschildert. Stattdessen hat sie damals erkl¿rt, ihre Mutter sei nach einem Besuch der Verfolger an einem Herzanfall gestorben, wobei ihr Vater in seinem Verfahren ¿berhaupt erkl¿rte, dass die Mutter bereits im Sterben gelegen sei.
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin war vollkommen widerspr¿chlich zu ihrem Vorbringen im ersten Asylverfahren.
Nunmehr erkl¿rte sie, im April oder Mai 2009 zur Polizei gegangen zu sein, obwohl ihr Vater bei der Polizei in XXXX vorgeladen worden sei. Sie sei dort beschimpft worden und sei ihr dort gesagt worden, dass die Polizei ihre Mutter umgebracht habe. Sie sei im f¿nften Monat schwanger gewesen. Daraufhin habe sie ihr Kind verloren.Nunmehr erkl¿rte sie, im April oder Mai 2009 zur Polizei gegangen zu sein, obwohl ihr Vater bei der Polizei in römisch 40 vorgeladen worden sei. Sie sei dort beschimpft worden und sei ihr dort gesagt worden, dass die Polizei ihre Mutter umgebracht habe. Sie sei im f¿nften Monat schwanger gewesen. Daraufhin habe sie ihr Kind verloren.
Im Gegensatz dazu schilderte sie im ersten Asylverfahren, dass ihre Mutter im Rahmen eines Besuches der Polizei einen Herzinfarkt erlitten habe und an den Folgen gestorben sei. Nach der Trauerzeit - etwa 40 Tage - sei ihr Vater festgenommen und ein oder zwei Tage festgehalten worden. Sie habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Dies sei im Jahr 2009 gewesen.
In diesem Lichte muss auch ihre Behauptung ¿ber die T¿tung ihres Fluchthelfers im Jahr 2012 auf dem Gebiet der Russischen F¿deration au¿erhalb von Tschetschenien als nicht glaubw¿rdig bewertet werden, baut dieses Vorbringen doch auf ein bereits in einem ersten Verfahren als vollkommen unglaubw¿rdig bewertetes Vorbringen auf und hat sich auch im nunmehrigen Verfahren ergeben, dass die Beschwerdef¿hrerin je nach Belieben versucht, ein Vorbringen mit Asylrelevanz zu konstruieren.
Zumal die Beschwerdef¿hrerin im Zuge ihrer unmittelbaren Befragungen und ihren pers¿nlichen schriftlichen Eingaben die Asylbeh¿rden und den Asylgerichtshof nicht von der Glaubw¿rdigkeit ihres Vorbringens ¿berzeugen konnte, erscheint die Einvernahme der im gegenst¿ndlichen Verfahren in der Erstbefragung angef¿hrten Zeugin nicht angezeigt. Die Beschwerdef¿hrerin blieb auch h¿chst unbestimmt, was diese Zeugin beweisen k¿nnen soll. So meinte die Beschwerdef¿hrerin, dass diese best¿tigen k¿nne, was ihr in Tschetschenien wirklich passiert sei. Die namentlich genannte Zeugin k¿nne auch ihre Identit¿t best¿tigen. Im Verlauf des Verfahrens wurde diese Zeugin aber nicht mehr genannt. Auch in der Beschwerde wurde diese ¿berhaupt nicht mehr erw¿hnt bzw. wurde nicht moniert, dass die belangte Beh¿rde diese nicht einvernommen hat.
Das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zeigt deutlich, dass die Beschwerdef¿hrerin st¿ndig versucht, ihr Vorbringen in asylzweckbezogenem Kontext zu erweitern. Dabei sind die dargelegten neuen Widerspr¿che und Ungereimtheiten entstanden.
Unerw¿hnt soll schlie¿lich nicht bleiben, dass die Beschwerdef¿hrerin in ihrem handschriftlich verfassten Schreiben vom 07.10.2013 erkl¿rte, dass sie nicht wisse, welche neuen Gr¿nde sie nun nennen solle, da sie seit der damaligen Zeit nicht mehr zuhause gewesen sei.
Der Ehemann der Beschwerdef¿hrerin hat im gegenst¿ndlichen Verfahren keine neuen Fluchtgr¿nde vorgebracht, sondern sich auf sein im ersten Asylverfahren get¿tigtes Vorbringen bezogen.
Die Beschwerdef¿hrerin f¿hrte im gegenst¿ndlichen Verfahren unver¿ndert im Widerspruch zu ihrem Ehemann aus, dass ihr Schwager 500.000 Rubel bezahlt habe, um ihren Ehemann freizulassen. Der Ehemann erkl¿rte im Gegensatz hiezu jedoch, dass keine 500.000 Rubel bezahlt worden seien, sondern er vielmehr freigelassen worden sei und im Nachhinein 500.000 Rubel bezahlen h¿tte sollen, was jedoch nicht bezahlt worden sei. Vielmehr habe der Ehemann den Herkunftsstaat verlassen.
Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubw¿rdig und ungeeignet dar, einen glaubw¿rdigen asylrelevanten Sachverhalt zu begr¿nden. Eine entscheidungswesentliche ¿nderung des ma¿geblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Ladung war aus den dargelegten Gr¿nden in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskr¿ftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubw¿rdig bewertete Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zu st¿tzen. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit der Ladung ¿berhaupt keine Ausf¿hrungen, sondern wird lediglich deren Existenz angef¿hrt. Auch sonst war das Vorbringen aufgrund der unvermindert bestehenden Ungereimtheiten, Widerspr¿che und Unplausibilit¿ten nicht geeignet, die behauptete Verfolgungsgefahr in ein glaubw¿rdiges Licht zu r¿cken.
II.2.3. Weiters ist auszuf¿hren, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhalts¿nderungen, die ausschlie¿lich subsidi¿re Schutzgr¿nde betreffen, von den Asylbeh¿rden im Rahmen von Folgeantr¿gen einer Pr¿fung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).römisch zwei.2.3. Weiters ist auszuf¿hren, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhalts¿nderungen, die ausschlie¿lich subsidi¿re Schutzgr¿nde betreffen, von den Asylbeh¿rden im Rahmen von Folgeantr¿gen einer Pr¿fung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Die Beschwerdef¿hrerin f¿hrte im gegenst¿ndlichen Verfahren keine neuen Erkrankungen im Vergleich zum ersten Asylverfahren an.
Sie erw¿hnte vor dem Bundesasylamt am 23.09.2013 unver¿ndert ihre Beschwerden im Herzbereich, erkl¿rte hiezu jedoch, dass sie dahingehend untersucht worden sei. Eine chronische Krankheit habe nicht festgestellt werden k¿nnen. Auch erw¿hnte sie Schmerzen in der linken Niere. Medikamente nehme sie keine.
Letztlich legte die Beschwerdef¿hrerin keine aktuellen medizinischen Befunde vor. Auch in der Beschwerde relevierte sie keine gesundheitlichen Probleme bzw. ist die Beschwerdef¿hrerin der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch die belangte Beh¿rde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Soweit die Beschwerdef¿hrerin medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsstaat aus dem Jahr 2009 vorlegt, war auszuf¿hren, dass sie diese bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt hat. Das Bundesasylamt hat hier zutreffend ausgef¿hrt, dass die Beschwerdef¿hrerin im Herkunftsstaat offensichtlich medizinisch versorgt worden ist. Im ¿brigen ist die Beschwerdef¿hrerin auf die L¿nderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur medizinischen Versorgung zu verweisen, die eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat darlegen. Auch s¿mtliche handels¿blichen Medikamente sind im Herkunftsstaat fl¿chendeckend erh¿ltlich. Daraus ergibt sich sachverhaltsbezogen, dass eine allf¿llige zuk¿nftige Behandlung im Herkunftsstaat gew¿hrleistet ist.
Die zust¿ndige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ¿bersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem ¿sterreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, blo¿ um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zug¿nglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grunds¿tzlich Behandlungsm¿glichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates g¿be (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die zust¿ndige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ¿bersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem ¿sterreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, blo¿ um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zug¿nglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grunds¿tzlich Behandlungsm¿glichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates g¿be (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdef¿hrerin im Lichte der angef¿hrten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend, um im konkreten Fall das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschlie¿en zu k¿nnen. Eine andere generelle Sichtweise w¿rde im ¿brigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidi¿ren Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europ¿ische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gew¿hren w¿re.
Im ¿brigen war im Fall der Beschwerdef¿hrerin eine akute bzw. lebensgef¿hrliche Erkrankung ebenso wenig fassbar, wie ein akuter Behandlungsbedarf. Auch hat die Beschwerdef¿hrerin gar nicht vorgebracht - auch in der Beschwerde nicht -, dass es zu einer lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat kommen w¿rde. Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.
Au¿ergew¿hnliche Umst¿nde, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdef¿hrerin in die Russische F¿deration respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen w¿rde, k¿nnen unter Ber¿cksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.Au¿ergew¿hnliche Umst¿nde, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdef¿hrerin in die Russische F¿deration respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen w¿rde, k¿nnen unter Ber¿cksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im ¿brigen bereits im ersten Asylverfahren ausgef¿hrt - dass die R¿ckf¿hrung der Beschwerdef¿hrerin in die Russische F¿deration zu einem unzul¿ssigen Eingriff f¿hren w¿rde und die Beschwerdef¿hrerin bei einer R¿ckkehr in eine Situation geraten w¿rde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich br¿chte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen w¿rde. Es sind im gegenst¿ndlichen Asylverfahren keine Umst¿nde hervorgekommen, die die Beschwerdef¿hrerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen w¿rden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdef¿hrerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allf¿lligen R¿ckkehr in die Russische F¿deration seit rechtskr¿ftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Ma¿gebliches ge¿ndert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten w¿re.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im ¿brigen bereits im ersten Asylverfahren ausgef¿hrt - dass die R¿ckf¿hrung der Beschwerdef¿hrerin in die Russische F¿deration zu einem unzul¿ssigen Eingriff f¿hren w¿rde und die Beschwerdef¿hrerin bei einer R¿ckkehr in eine Situation geraten w¿rde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich br¿chte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen w¿rde. Es sind im gegenst¿ndlichen Asylverfahren keine Umst¿nde hervorgekommen, die die Beschwerdef¿hrerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen w¿rden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdef¿hrerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allf¿lligen R¿ckkehr in die Russische F¿deration seit rechtskr¿ftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Ma¿gebliches ge¿ndert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten w¿re.
Letztendlich ergibt sich aus der L¿nderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen F¿deration respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zur¿ckgekehrte Staatsb¿rger der Russischen F¿deration einer reellen Gefahr einer Gef¿hrdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt w¿re.Letztendlich ergibt sich aus der L¿nderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen F¿deration respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zur¿ckgekehrte Staatsb¿rger der Russischen F¿deration einer reellen Gefahr einer Gef¿hrdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt w¿re.
Soweit die Beschwerdef¿hrerin in der Beschwerde - basierend auf den Ausf¿hrungen einer tschetschenischen Frau die sie auf dem Weg von Frankreich nach Deutschland getroffen haben will - ausf¿hrte, dass dieser Frau von deren Schw¿gerin am Telefon erz¿hlt worden sei, dass im ¿rtlichen Fernsehen gezeigt worden sei, wie in die Heimat abgeschobene Tschetschenen in der ¿ffentlichkeit zusammengeschlagen worden seien, muss dem entgegengehalten werden, dass sich aus den im angefochtenen Bescheid zitierten L¿nderberichten nicht ergeben hat, dass jeder Tschetschene aus dem blo¿en Umstand der Asylantragstellung im Ausland Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dahingehend wurden im ¿brigen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 entsprechende Ausf¿hrungen getroffen.
Im Vergleich zu den Informationen vom H¿rensagen irgendeiner Tschetschenin, die die Beschwerdef¿hrerin auf ihrer Reise durch Europa getroffen haben soll, erscheinen die ausgewogen zusammengestellten L¿nderinformationen der belangten Beh¿rde aussagekr¿ftiger, zumal diese schl¿ssig und nachvollziehbar sind. Aus diesen hat sich im ¿brigen auch nicht ergeben, dass Russland einen weiteren Krieg zwischen den Tschetschenen sch¿rt. Die dahingehenden Ausf¿hrungen der Beschwerdef¿hrerin stellen die Privatmeinung der Beschwerdef¿hrerin dar.
Soweit die Beschwerdef¿hrerin in der Beschwerde vermeint, dass ihr nicht die gesamten L¿nderinformationen ¿bersetzt worden seien, muss dem entgegengehalten werden, dass Derartiges von der Beschwerdef¿hrerin vor dem Bundesasylamt nicht moniert worden ist. Die Beschwerdef¿hrerin hat vielmehr am 02.10.2013 m¿ndlich zu diesen Stellung bezogen. Auch in der Beschwerde hat sie sich auf diese bezogen.
Eine ihr Leben und ihre k¿rperliche Integrit¿t verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen F¿deration respektive Tschetschenien vermochte die Beschwerdef¿hrerin nicht in schl¿ssiger Weise darzulegen. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich ¿berdies seit der letztmaligen Asylantragstellung nicht ma¿geblich ver¿ndert, sodass nicht von einem R¿ckf¿hrungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine ihr Leben und ihre k¿rperliche Integrit¿t verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen F¿deration respektive Tschetschenien vermochte die Beschwerdef¿hrerin nicht in schl¿ssiger Weise darzulegen. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich ¿berdies seit der letztmaligen Asylantragstellung nicht ma¿geblich ver¿ndert, sodass nicht von einem R¿ckf¿hrungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zu ihrem gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das abgeschlossene Erstverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.
Da weder in der ma¿geblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sph¿re der Beschwerdef¿hrerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine ¿nderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lie¿e, liegt entschiedene Sache vor, ¿ber welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
II.3.1. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der ¿¿ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.3.1. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der ¿¿ 8 Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach ¿ 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rden. Dabei sind besonders zu ber¿cksichtigen:Nach ¿ 10 Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden. Dabei sind besonders zu ber¿cksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist.
Nach ¿ 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach ¿ 10 Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach ¿ 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Nach ¿ 10 Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.
Nach ¿ 10 Abs. 5 leg. cit. ist ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung jedenfalls begr¿ndet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzul¿ssig ist, abzusprechen. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) verf¿gen, unzul¿ssig w¿re.Nach ¿ 10 Absatz 5, leg. cit. ist ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung jedenfalls begr¿ndet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzul¿ssig ist, abzusprechen. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) verf¿gen, unzul¿ssig w¿re.
Nach ¿ 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach ¿ 10 Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.
Nach ¿ 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages auf Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe, sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.Nach ¿ 10 Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages auf Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe, sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.
Hinsichtlich der Entscheidung ¿ber die Ausweisung schlie¿t sich die erkennende Einzelrichterin der Begr¿ndung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gew¿hrleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdef¿hrerin dar, dies aus folgenden Erw¿gungen:Hinsichtlich der Entscheidung ¿ber die Ausweisung schlie¿t sich die erkennende Einzelrichterin der Begr¿ndung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gew¿hrleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdef¿hrerin dar, dies aus folgenden Erw¿gungen:
Gem¿¿ Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem¿¿ Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem¿¿ Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem¿¿ Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grunds¿tzen z¿hlt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gew¿hrleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grunds¿tzen z¿hlt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gew¿hrleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderj¿hrigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensit¿t f¿r die Annahme einer famili¿ren Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille l¿gitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien f¿r die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tats¿chliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umst¿nde, wie etwa die Gew¿hrung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abh¿ngigkeit, die ¿ber die ¿bliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europ¿ische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu sch¿tzende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Gro¿eltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensit¿t vorliegt (vgl. Baumgartner, ¿JZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensit¿t wurde von der Europ¿ischen Kommission f¿r Menschenrechte auch f¿r die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderj¿hrigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensit¿t f¿r die Annahme einer famili¿ren Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille l¿gitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien f¿r die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tats¿chliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umst¿nde, wie etwa die Gew¿hrung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abh¿ngigkeit, die ¿ber die ¿bliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europ¿ische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu sch¿tzende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Gro¿eltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensit¿t vorliegt vergleiche Baumgartner, ¿JZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensit¿t wurde von der Europ¿ischen Kommission f¿r Menschenrechte auch f¿r die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Beh¿rden stets dazu verpflichtet, das ¿ffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die pers¿nlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in ¿sterreich am Ma¿stab des Art. 8 EMRK abzuw¿gen, wenn sie eine Ausweisung verf¿gt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabw¿gung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu f¿hren k¿nnen, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Beh¿rden stets dazu verpflichtet, das ¿ffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die pers¿nlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in ¿sterreich am Ma¿stab des Artikel 8, EMRK abzuw¿gen, wenn sie eine Ausweisung verf¿gt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabw¿gung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu f¿hren k¿nnen, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben gekn¿pft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ¿JZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ¿JZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ¿JZ 1998, 271) und dessen Intensit¿t (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsf¿higkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Besch¿ftigung und ¿hnlichen Umst¿nden manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verst¿¿e gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der ¿ffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ¿JZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben gekn¿pft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ¿JZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ¿JZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ¿JZ 1998, 271) und dessen Intensit¿t (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsf¿higkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Besch¿ftigung und ¿hnlichen Umst¿nden manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verst¿¿e gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der ¿ffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ¿JZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu ¿berwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, ¿ner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausl¿ndern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einb¿rgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Erg¿nzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden F¿llen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begr¿ndet keine generelle Verpflichtung f¿r den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenf¿hrungen zuzulassen. Jedoch h¿ngt in F¿llen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangeh¿rigen von ihm Staat Ans¿ssigen Aufenthalt zu gew¿hren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausma¿ des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat un¿berwindbare Hindernisse f¿r das Familienleben bestehen, sowie ob Gr¿nde der Einwanderungskontrolle oder Erw¿gungen zum Schutz der ¿ffentlichen Ordnung f¿r eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begr¿ndung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmef¿llen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden F¿llen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begr¿ndet keine generelle Verpflichtung f¿r den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenf¿hrungen zuzulassen. Jedoch h¿ngt in F¿llen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangeh¿rigen von ihm Staat Ans¿ssigen Aufenthalt zu gew¿hren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausma¿ des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat un¿berwindbare Hindernisse f¿r das Familienleben bestehen, sowie ob Gr¿nde der Einwanderungskontrolle oder Erw¿gungen zum Schutz der ¿ffentlichen Ordnung f¿r eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begr¿ndung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmef¿llen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylantr¿gen oder Antr¿gen aus humanit¿ren Gr¿nden besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abw¿gung zum berechtigten ¿ffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverh¿ltnism¿¿igen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbez¿glichen Antr¿ge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden w¿hrend der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
II.3.2. Im gegenst¿ndlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gew¿hrleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdef¿hrerin darstellt, und zwar aus folgenden Gr¿nden:römisch zwei.3.2. Im gegenst¿ndlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gew¿hrleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdef¿hrerin darstellt, und zwar aus folgenden Gr¿nden:
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.11.2012 wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdef¿hrerin in ¿sterreich ¿ber keine relevanten famili¿ren Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person verf¿gt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte f¿r ein sch¿tzenswertes Privatleben zutage getreten und konnte sie keinerlei integrative Aspekte darlegen.
Eine dahingehende ¿nderung ist seit rechtskr¿ftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten. Zu den im Bundesgebiet aufh¿ltigen Angeh¿rigen wurde auch im gegenst¿ndlichen Folgeverfahren von der Beschwerdef¿hrerin kein besonderes Naheverh¿ltnis vorgetragen. Die Beschwerdef¿hrerin lebt mit ihren Angeh¿rigen unver¿ndert weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle Abh¿ngigkeit zu diesen. Der Judikatur des EGMR folgend liegt mit diesen somit kein Familienleben iSd. Art 8 MRK vor. Hier wird auf das tats¿chliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt. Dar¿ber hinaus m¿ssen zus¿tzliche Merkmale einer Abh¿ngigkeit gegeben sein, die ¿ber die sonst ¿blichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Eine dahingehende ¿nderung ist seit rechtskr¿ftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten. Zu den im Bundesgebiet aufh¿ltigen Angeh¿rigen wurde auch im gegenst¿ndlichen Folgeverfahren von der Beschwerdef¿hrerin kein besonderes Naheverh¿ltnis vorgetragen. Die Beschwerdef¿hrerin lebt mit ihren Angeh¿rigen unver¿ndert weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle Abh¿ngigkeit zu diesen. Der Judikatur des EGMR folgend liegt mit diesen somit kein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK vor. Hier wird auf das tats¿chliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt. Dar¿ber hinaus m¿ssen zus¿tzliche Merkmale einer Abh¿ngigkeit gegeben sein, die ¿ber die sonst ¿blichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Das Beziehungsverh¿ltnis der Beschwerdef¿hrerin zu ihren Angeh¿rigen reicht angesichts der oben zitierten Judikatur in keiner Weise aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abw¿gung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Das Beziehungsverh¿ltnis der Beschwerdef¿hrerin zu ihren Angeh¿rigen reicht angesichts der oben zitierten Judikatur in keiner Weise aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abw¿gung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
Der Vollst¿ndigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass der Ehemann der Beschwerdef¿hrerin und ihre f¿nf minderj¿hrigen Kinder ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdef¿hrerin negativ entschieden worden sind. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdef¿hrerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Ma¿nahmen betroffen, weswegen diesbez¿glich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdef¿hrerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
II.3.3. Ist im gegenst¿ndlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu pr¿fen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdef¿hrerin eingegriffen wird. Gem¿¿ Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verh¿ltnism¿¿ig ist.römisch zwei.3.3. Ist im gegenst¿ndlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu pr¿fen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdef¿hrerin eingegriffen wird. Gem¿¿ Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verh¿ltnism¿¿ig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umst¿nden k¿nnen von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den gr¿¿ten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgepr¿gte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensit¿t deutlich ¿bersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umst¿nden k¿nnen von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den gr¿¿ten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgepr¿gte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensit¿t deutlich ¿bersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).
Im Falle einer blo¿ auf die Stellung eines Asylantrags gest¿tzten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allf¿lliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer blo¿ auf die Stellung eines Asylantrags gest¿tzten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allf¿lliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabw¿gung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt blo¿ aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtm¿¿igem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch w¿hrend eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdr¿cklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angef¿hrten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das ¿ffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls h¿her als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabw¿gung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt blo¿ aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtm¿¿igem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch w¿hrend eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdr¿cklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angef¿hrten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das ¿ffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls h¿her als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umst¿nde hervorgekommen, die darauf hindeuten w¿rden, dass ein unzul¿ssiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gew¿hrleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdef¿hrers vorliegen w¿rde.Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umst¿nde hervorgekommen, die darauf hindeuten w¿rden, dass ein unzul¿ssiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gew¿hrleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdef¿hrers vorliegen w¿rde.
Es liegen in gegenst¿ndlichem Verfahren keine Umst¿nde vor, die eine R¿ckf¿hrung der Beschwerdef¿hrerin in ihre Heimat als unzul¿ssig erscheinen lie¿en. Eine ihr Leben und ihre k¿rperliche Integrit¿t verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte sie nicht in schl¿ssiger Weise vorzubringen, wobei hiebei erneut auf die obigen Ausf¿hrungen zu verweisen ist.
Es sind keine Umst¿nde hervorgekommen, die darauf hindeuten w¿rden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gew¿hrleistete Recht auf Privatleben vorliegen w¿rde. Die gegenst¿ndliche Asylantragstellung der Beschwerdef¿hrerin trotz rechtskr¿ftig abgeschlossenem Asylverfahren tr¿gt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdef¿hrerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdef¿hrerin aufgrund ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2011 in ¿sterreich bereits verfestigte soziale Beziehungen - etwa einen langj¿hrigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung - h¿tte. Vielmehr reiste die Beschwerdef¿hrerin nach negativem Ausgang ihres ersten Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet aus. Sie hielt sich von M¿rz 2013 bis September 2013 in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland auf. Von Deutschland wurde sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach ¿sterreich r¿ck¿berstellt. Nunmehr lebt die Beschwerdef¿hrerin seit September 2013 im Bundesgebiet und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut.Es sind keine Umst¿nde hervorgekommen, die darauf hindeuten w¿rden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gew¿hrleistete Recht auf Privatleben vorliegen w¿rde. Die gegenst¿ndliche Asylantragstellung der Beschwerdef¿hrerin trotz rechtskr¿ftig abgeschlossenem Asylverfahren tr¿gt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdef¿hrerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdef¿hrerin aufgrund ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2011 in ¿sterreich bereits verfestigte soziale Beziehungen - etwa einen langj¿hrigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung - h¿tte. Vielmehr reiste die Beschwerdef¿hrerin nach negativem Ausgang ihres ersten Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet aus. Sie hielt sich von M¿rz 2013 bis September 2013 in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland auf. Von Deutschland wurde sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach ¿sterreich r¿ck¿berstellt. Nunmehr lebt die Beschwerdef¿hrerin seit September 2013 im Bundesgebiet und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut.
Allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet muss - gemessen an der Rechtsprechung der H¿chstgerichte - als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das ¿ffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen w¿rde, ausgehen zu k¿nnen.
Die Beschwerdef¿hrerin ist in ¿sterreich bislang keiner Erwerbst¿tigkeit nachgegangen, verf¿gt ¿ber keine ausgepr¿gten Deutschkenntnisse und hat - wie eingangs dargelegt - auch keine ber¿cksichtigungsw¿rdige Ankn¿pfungspunkte zu in ¿sterreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Personen. Die Beschwerdef¿hrerin hat in ¿sterreich keine Ausbildung absolviert. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
Die Beschwerdef¿hrerin hat lediglich eine Deutschkursbesuchsbest¿tigung sowie ein Schreiben ihres ehemaligen Fl¿chtlingsheimes vorgelegt, wonach sie dort N¿harbeiten verrichtet habe. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 wurden nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass daraus wohl keine fortgeschrittene Integration ableitbar ist, hat die Beschwerdef¿hrerin zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen und geht damit unzweifelhaft eine Abschw¿chung ihrer privaten Interessen im Bundesgebiet einher.
Im gegenst¿ndlichen Fall finden sich auch keine weiteren Anhaltspunkte f¿r eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Besch¿ftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinst¿tigkeit. Dem ¿ffentlichen Interesse, eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der ¿ffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGHIm gegenst¿ndlichen Fall finden sich auch keine weiteren Anhaltspunkte f¿r eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Besch¿ftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinst¿tigkeit. Dem ¿ffentlichen Interesse, eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der ¿ffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH
v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699). Unter Ber¿cksichtigung aller bekannten Umst¿nde und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der H¿chstgerichte ¿berwiegt das ¿ffentliches Interesse - n¿mlich die Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdef¿hrerin. Im ¿brigen sind vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, da die Beschwerdef¿hrerin dort den massiv ¿berwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und entsprechende Sprachkenntnisse aufweist. Ihre Aufenthaltsdauer in ¿sterreich ist keinesfalls so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdef¿hrerin musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in ¿sterreich lediglich ein Vor¿bergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbez¿gliche vorl¿ufige Aufenthaltsrecht gr¿ndet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begr¿ndeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdef¿hrerin hat auch w¿hrend ihres Aufenthaltes in ¿sterreich nie ein Aufenthaltsrecht au¿erhalb des auf das Asylverfahren beschr¿nkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylantr¿gen abgeleitet wurde.
Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann daher f¿r die Beschwerdef¿hrerin nicht ¿berraschend sein. Den Beschwerdeausf¿hrungen l¿sst sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre pers¿nliche Situation in ¿sterreich irgendeine ma¿gebliche ¿nderung verglichen mit der im November 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben h¿tte.
Die Beschwerdef¿hrerin reiste nach ihrem erfolglosen rechtskr¿ftig abgelehnten Asylantrag -trotz rechtskr¿ftig verf¿gter Ausweisung in den Herkunftsstaat - in die Schweiz, nach Frankreich und nach Deutschland, von wo sie nach wenigen Monaten aufgrund des Dublin-Regimes r¿ck¿berstellt wurde. Anstatt ihrer aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen, versuchte sie nach ihrer R¿ck¿berstellung in das Bundesgebiet durch Stellung eines Folgeantrages eine Au¿erlandesschaffung in ihren Herkunftsstaat zu verhindern, wobei dies auch der Grund gewesen ist, weshalb sie im M¿rz 2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Im ¿brigen ist die Beschwerdef¿hrerin illegal nach ¿sterreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegr¿ndete Asylantr¿ge gestellt.
Aus einer Gesamtschau und Abw¿gung dieser Umst¿nde ist in der gegenst¿ndlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angef¿hrten ¿ffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der ¿ffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdef¿hrerin in ¿sterreich, das Interesse der Beschwerdef¿hrerin an ihrem Verbleib in ¿sterreich eindeutig ¿berwiegen.
Auf Grund des relativ kurzen Aufenthaltes, der offensichtlich unbegr¿ndeten Antragstellung nach illegaler Einreise und mangels jeglicher Anhaltspunkte f¿r irgendeine Form der Integration ¿berwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das ¿ffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verh¿ltnism¿¿ig und zul¿ssig. Au¿ergew¿hnliche Umst¿nde, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lie¿en, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verh¿ltnism¿¿ig und zul¿ssig. Au¿ergew¿hnliche Umst¿nde, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lie¿en, sind nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzul¿ssigen Eingriff in eine gem¿¿ Art. 3 oder Art. 8 EMRK gesch¿tzte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zul¿ssig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzul¿ssigen Eingriff in eine gem¿¿ Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gesch¿tzte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zul¿ssig.
Im gegenst¿ndlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die m¿ndliche Er¿rterung eine weitere Kl¿rung der Sache nicht erwarten l¿sst (vgl. ¿ 67d Abs. 4 AVG iVm ¿ 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine m¿ndliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gem¿¿ ¿ 41 Abs. 4 AsylG 2005 ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grunds¿tzlich ohne Abhaltung einer m¿ndlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenst¿ndlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die m¿ndliche Er¿rterung eine weitere Kl¿rung der Sache nicht erwarten l¿sst vergleiche ¿ 67d Absatz 4, AVG in Verbindung mit ¿ 41 Absatz 4, AsylG 2005). Eine m¿ndliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gem¿¿ ¿ 41 Absatz 4, AsylG 2005 ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grunds¿tzlich ohne Abhaltung einer m¿ndlichen Verhandlung entscheiden kann.
Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Ladungen, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014