TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/26 E9 419855-2/2013

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Spruch

E9 419855-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, FZ. 1305.213-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, FZ. 1305.213-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 31.05.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 31.05.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan ist.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates Pakistan brachte die bP im Wesentlichen vor, dass es mit Nachbarn Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Ein Gerichtsverfahren sei deshalb anhängig. Es sei oft zu Streitereien gekommen. Sie hätten sie [seine Familie] oft mit dem Umbringen bedroht. Um ihr Leben zu schützen sei die bP ausgereist.

Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 6.6.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 6.6.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subisidär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.

Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 7.2.2012, Zl E9 419.855-1/2011-4E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der bP am 10.2.2012 rechtswirksam zugestellt.

2. Am 22.4.2013 stellte die bP gegenständlichen Folgeantrag. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie seit der rechtskräftigen Erstentscheidung Österreich nicht verlassen habe. Sie habe neue Asylgründe. Im Dezember 2012 habe ihre Familie von der Partei PMQ zur Partei PTI gewechselt. Deshalb sei von der gegnerischen Partei gegen sie und ihre Familie eine falsche Anzeige erstattet worden. Darin würden sie des Terrorismus beschuldigt werden. Ihre beiden Brüder seien bereits geflüchtet. Die Familie habe ihr mitgeteilt, dass sie in Lebensgefahr sei und nicht zurückkehren solle. Die bP habe Angst von der Polizei festgenommen oder von Mitgliedern der PMQ umgebracht zu werden. Sie habe mit diesem Asylantrag zugewartet bis sie die Bescheinigungsmittel erhalten habe.

Die bP legte beim BAA die polizeiliche Anzeige (FIR), datiert mit 21.12.2012, im Original samt Übersetzung ins Englische vor, in der die bP namentlich aufscheint und beschuldigt wird in eine Straftat involviert zu sein. Anlässlich der Einvernahme am 26.4.2013 legte die bP auch eine Bestätigung der Partei PTI samt Postkuvert im Original vor. In dieser wird bescheinigt, dass sie bei einer Rückkehr ihr Leben verlieren würde.

Sie gab bei dieser Einvernahme auch an, dass ihr Foto in der Zeitung gewesen sei. Sie stünde auf der Fahndungsliste und diese sei in allen Polizeistationen Pakistans bekannt.

Am 10.6.2013 langte beim BAA ein Schreiben der Vertretung der bP ein, worin um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten bis 24.6.2013 ersucht wurde. Dies mit der Begründung, dass die bP neue Beweismittel aus ihrer Heimat erwarte. Mit Schreiben vom 28.6.2013 legte die bP einen Schriftsatz, augenscheinlich von einem pakistanischen Rechtsanwalt, vor, woraus hervorgeht, dass die bP im Falle einer Rückkehr festgenommen und für lange Zeit in das Gefängnis käme.

Mit Bescheid vom 12.7.2013 hat das BAA den Antrag gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG die Ausweisung aus Pakistan verfügt.Mit Bescheid vom 12.7.2013 hat das BAA den Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Ausweisung aus Pakistan verfügt.

Das BAA argumentierte im Wesentlichen, dass das neue Vorbringen der bP keinen glaubhaften Kern aufweise und folglich entschiedene Sache vorliege. Relevante private und familiäre Anknüpfungspunkte seien in Österreich nicht gegeben.

Dagegen hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der AsylGH hat dieser mit Beschluss vom 1.8.2013 gem. § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Dagegen hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der AsylGH hat dieser mit Beschluss vom 1.8.2013 gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte einschließlich des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Zum Spruchpunkt:

1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die belangte Behörde argumentierte im Wesentlichen, dass das neue Vorbringen der bP widersprüchlich, lebensfremd und daher konstruiert sei.

Zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln die die bP zur Glaubhaftmachung vorlegte, führte die Behörde folgendes aus:

"Was die von Ihnen vorgelegten Beweismittel [...] betrifft, sind diese nicht in der Lage Ihr bereits unglaubwürdiges Vorbringen zu bekräftigen, da es in Pakistan möglich ist echte oder gefälschte Gefälligkeitsdokumente jeglichen Inhaltes zu bekommen, wie sich aus den Ausführungen des AGH und Aufgrund der Länderfeststellungen zu Pakistan ergibt".

Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Bescheinigungsmitteln unterließ das BAA.

Soweit sich das BAA auf Erkenntnisse des AsylGH und des Deutschen Auswärtigen Amtes beruft, so ist diesen gemeinsam, dass Überprüfungen von derartigen Bescheinigungsmitteln eine äußerst hohe Quote von nicht authentischen Dokumenten ergaben. Wenn das BAA jedoch daraus schließt, dass de facto sowieso alle vorgelegten Bescheinigungsmittel aus Pakistan Fälschungen sind, so verkennt sie den Aussagekern dieser Berichte. Sie besagen lediglich, dass es einer erhöhten Aufmerksamkeit und Prüfung bedarf, wenn derartige Bescheinigungsmittel von pakistanischen Asylwerbern im Asylverfahren vorgelegt werden, nicht jedoch, dass sie vorweg unbeachtlich wären. Die belangte Behörde nimmt damit eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung vor.

Zwar ist dem BAA zuzustimmen, dass dieses neue Vorbringen, soweit es sich um ihre bloßen persönlichen Aussagen handelt, relativ wenig substantiiert ist, jedoch legt die bP Bescheinigungsmittel vor, die ihre Aussagen im Grunde jedoch bestätigen, wenn man deren Inhalt für unbedenklich erachten würde. Dass sie im Falle der Echtheit vorweg nicht von Entscheidungsrelevanz sein könnten, kann auch nicht gesagt werden.

Ohne Überprüfung dieser Dokumente hinsichtlich ihrer Authentizität kann der Beweiswürdigung des BAA, dass dem neuen Vorbringen kein glaubwürdiger Kern zukommt, nicht gefolgt werden und ist sie damit unschlüssig. Dass eine solche Überprüfung zumeist im Rahmen des rechtlich und faktisch Möglichen liegt, zeigt eine Vielzahl anderer Fälle beider Asylinstanzen, in denen solche durchgeführt wurden.

Sollten sich die Bescheinigungsmittel hinsichtlich ihres Inhaltes als echt herausstellen, wäre jedenfalls auch erforderlich zu überprüfen ob es sich bei der bP tatsächlich um jene Person handelt, die den Dokumenten nach gegenständlich ist.

Die belangte Behörde hat damit für diesen Fall nicht den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt und damit das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.

Eine kassatorische Entscheidung iSd hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Da im gegenständlichen Fall auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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