RS Vwgh 2005/12/13 2003/11/0055

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;
KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien hat gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter, weil der Grundsatzgesetzgeber in § 26 Abs. 1 Z. 3 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und die Landesgesetzgeber in den entsprechenden Ausführungsgesetzen (vgl. für den gegenständlichen Fall § 50 Abs. 1 Z. 3 OÖ KAG 1997) normiert haben, dass in öffentlichen Krankenanstalten Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind, wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist. Aus dem subsidiären Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulanzen folgt, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Personen haben bei der Beurteilung des Bedarfs die öffentlichen Krankenanstalten hinter anderen diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen (Hinweis E 24. März 1999, 99/11/0053; E 25. November 2003, 2002/11/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110055.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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