RS Vwgh 2005/12/13 2005/01/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §35 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Es können nicht nur Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Identitätsfeststellung im technischen Sinn darstellen. Vielmehr sind auch über derartige Akte hinausgehende Maßnahmen mit minderem "Anordnungscharakter", ohne dass darin bereits die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang erblickt werden könnte, gegebenenfalls (wenn es um das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit geht) als Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 2 SPG zu behandeln (Hinweis E 29. Juli 1998, 97/01/0448). Der unabhängige Verwaltungssenat durfte daher die bei ihm gegen die Identitätsfeststellung erhobene Beschwerde jedenfalls nicht deshalb zurückweisen, weil kein Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen habe. Auch ohne die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang bei Beginn ihres Einschreitens wären die Verhaltensweisen der Gendarmeriebeamten nämlich als Identitätsfeststellung im Sinn des § 35 Abs. 2 SPG zu beurteilen gewesen, wenn die Beamten in irgendeiner Form einen imperativen Anspruch zum Ausdruck gebracht hätten. Grundlage der Administrativbeschwerde wäre in diesem Fall nicht § 88 Abs. 1 SPG, sondern § 88 Abs. 2 leg. cit. gewesen, welchem Gesichtspunkt im gegebenen Zusammenhang freilich keine maßgebliche Bedeutung zukommt (Hinweis E 29. Juli 1998, 97/01/0448), zumal der von der Identitätsfeststellung Betroffene in seiner Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat ohnehin von einer Qualifizierung des von ihm erhobenen Rechtsbehelfs abgesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010055.X02

Im RIS seit

12.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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