TE AsylGH Beschluss 2013/11/26 1247959-2

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Spruch

Zl. B2 247.959-2/2013/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl. 13 01.813 -EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl. 13 01.813 -EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist das AsylG auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG zu führen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG ist das AsylG auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG zu führen ist.

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundener Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundener Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Gemäß Absatz 5, leg.cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden.

Daher war der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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