RS Vwgh 2005/12/13 2004/01/0547

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §29;
SPG RichtlinienV 1993 §3;
VwRallg;
WaffGG 1969 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0548

Rechtssatz

Nach § 3 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im in der Bestimmung näher präzisierten Umfang auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten (Eigensicherung). Daraus kann nicht per se die Befugnis zum Ziehen der Schusswaffen abgeleitet werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt dem Gesichtspunkt der Eigensicherung allerdings entscheidende Bedeutung zu, sodass bei entsprechender Gefährdungslage, die aus der Sicht der einschreitenden Beamten zu beurteilen ist, für die Beamten das Zurhandnehmen der Waffen unbedenklich ist. (Hier Ausführungen, welche behördlichen Feststellungen im vorliegenden Fall zur Frage anzustellen waren, ob das "Anstürmen" mit geladener Schusswaffe in der Hand an den PKW, mit dem das spätere Opfer der Amtshandlung soeben wegfahren wollte, durch die Beamten zur Eigensicherung erforderlich war.) Der Prüfung der weiteren Phasen des Geschehens bedarf es nur mehr, wenn nicht bereits das Ziehen der Waffen als unverhältnismäßig zu werten ist. Es wäre im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, ob es bei Erreichen des vom späteren Opfer der Amtshandlung in Betrieb genommenen Fahrzeuges vor den Versuchen, die Fahrzeugtüre (hier auf der Fahrerseite) zu öffnen, weiterhin als erforderlich angesehen werden musste, die Pistole in der Hand zu halten. In diesem Zusammenhang geht es auch darum, ob der einschreitende Beamte, aus dessen Waffe sich der tödliche Schuss löste, die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten hat, oder ob ihm ein Sorgfaltsverstoß unterlaufen ist. Es stellt sich die Frage, ob der Beamte nicht damit rechnen musste, dass sich beim Hantieren mit der Fahrzeugtüre ein Schuss lösen könne (Hinweis OGH Urteil vom 6. September 2005,1 Ob 9/95). Dem Urteil, mit dem der Beamte, aus dessen Waffe sich der tödliche Schuss gelöst hatte, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB iVm § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, kann bezüglich des vorliegenden Verfahrens keinerlei Bindungswirkung zukommen. (Hier:

Von den Söhnen des Getöteten wurde gegen die Amtshandlung Beschwerde nach Art 129a Abs. 1 Z 2 B-VG erhoben.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010547.X01

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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