Norm
AVG §63 Abs2Spruch
Zl. B2 435.414-1/2013/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer ¿ber den Vorlageantrag der XXXX geb., StA. von Afghanistan, vom 28.05.2013 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer ¿ber den Vorlageantrag der römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, vom 28.05.2013 beschlossen:
Der Vorlageantrag der XXXX vom 28.05.2013 wird gem¿¿ ¿ 63 Abs. 2 AVG als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen.Der Vorlageantrag der römisch 40 vom 28.05.2013 wird gem¿¿ ¿ 63 Absatz 2, AVG als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer ¿ber die Beschwerde der XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen die Feststellung ihrer Vollj¿hrigkeit durch Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.04.2013 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer ¿ber die Beschwerde der römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen die Feststellung ihrer Vollj¿hrigkeit durch Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.04.2013 beschlossen:
Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 63 Abs. 2 AVG als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 63 Absatz 2, AVG als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen.
Text
BEGR¿NDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsangeh¿rige Afghanistans, reiste am 28.01.2013 illegal in ¿sterreich ein und stellte am 19.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei legte sie einen verf¿lschten afghanischen Reisepass - lautend auf XXXX geb. - vor, zu dem in einem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien festgehalten wurde, dass es sich bei dem Reisepass um den ihres Vaters handle, wobei das Geburtsdatum auf XXXX verf¿lscht worden sei.1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsangeh¿rige Afghanistans, reiste am 28.01.2013 illegal in ¿sterreich ein und stellte am 19.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei legte sie einen verf¿lschten afghanischen Reisepass - lautend auf römisch 40 geb. - vor, zu dem in einem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien festgehalten wurde, dass es sich bei dem Reisepass um den ihres Vaters handle, wobei das Geburtsdatum auf römisch 40 verf¿lscht worden sei.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2013 gab die Beschwerdef¿hrerin an, im XXXX in einem Standesamt in Kabul geheiratet zu haben - damals sei sie allerdings erst 12 Jahre alt gewesen. Ihr Gatte lebe seit etwa zw¿lf Jahren in ¿sterreich. Sie sei am XXXX in Kabul geboren worden.Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2013 gab die Beschwerdef¿hrerin an, im römisch 40 in einem Standesamt in Kabul geheiratet zu haben - damals sei sie allerdings erst 12 Jahre alt gewesen. Ihr Gatte lebe seit etwa zw¿lf Jahren in ¿sterreich. Sie sei am römisch 40 in Kabul geboren worden.
Im Elternhaus in Afghanistan (in der Provinz Kabul) w¿rden nach wie vor ihre Eltern und ihre sechs Geschwister gemeinsam im Elternhaus leben. Bis Oktober 2012 habe auch sie dort gelebt; zuletzt habe sie allerdings bei zwei Tanten (ebenfalls in Kabul) gewohnt. Zuvor habe sie mit ihrer Familie von 2000 bis 2006 im Iran gelebt, von 2009 bis 2011 sei sie vier- oder f¿nfmal bei der ¿sterreichischen Botschaft in XXXX (Pakistan) gewesen, um einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Antr¿ge seien jedoch abgelehnt worden, da sie "noch keine 21 Jahre alt und mein Mann arbeitslos war".Im Elternhaus in Afghanistan (in der Provinz Kabul) w¿rden nach wie vor ihre Eltern und ihre sechs Geschwister gemeinsam im Elternhaus leben. Bis Oktober 2012 habe auch sie dort gelebt; zuletzt habe sie allerdings bei zwei Tanten (ebenfalls in Kabul) gewohnt. Zuvor habe sie mit ihrer Familie von 2000 bis 2006 im Iran gelebt, von 2009 bis 2011 sei sie vier- oder f¿nfmal bei der ¿sterreichischen Botschaft in römisch 40 (Pakistan) gewesen, um einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Antr¿ge seien jedoch abgelehnt worden, da sie "noch keine 21 Jahre alt und mein Mann arbeitslos war".
Mit ihrem 2009 in Kabul ausgestellten Reisepass sei sie legal nach Dubai geflogen, wobei sie den Pass w¿hrend des Fluges auf Anweisung ihrer Schlepper zerrissen habe. Dort sei sie mit einem vom Schlepper organisierten Reisepass, der auch ein Visum enthalten habe, ein- und nach ¿sterreich weitergereist. Probleme bei der Einreise habe es nicht gegeben. Die Reise habe 18.000 US-Dollar gekostet und sei von der Tante ihres Ehegatten organisiert worden.
2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2013 gab die Beschwerdef¿hrerin zun¿chst an, ihre Mutter k¿nne unter Umst¿nden Dokumente (eine Tazkira und die Heiratsurkunde) aus Afghanistan beschaffen.
Von einer Altersfeststellung im Zuge der Einvernahme wurde "aufgrund augenscheinlicher Minderj¿hrigkeit" abgesehen.
3. Mit Schreiben vom 26.03.2013 wurde seitens des Bundesasylamtes die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag gegeben.
Im medizinischen Sachverst¿ndigengutachten vom 13.04.2013 ergab sich betreffend die Beschwerdef¿hrerin ein "nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,5 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt". Folglich k¿nne eine Minderj¿hrigkeit der Beschwerdef¿hrerin ausgeschlossen werden.
Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.04.2013 wurde die Beschwerdef¿hrerin vom Inhalt des Gutachtens in Kenntnis gesetzt. Sie erwiderte darauf, bei ihren Angaben zu bleiben. Andere w¿rden sich j¿nger machen, um ihre Familie nachzuholen - sie "brauche das nicht".
Im Rahmen der Einvernahme stellte das Bundesasylamt "mit Verfahrensanordnung" die Vollj¿hrigkeit der Beschwerdef¿hrerin fest. Als Geburtsdatum werde das sp¿teste m¿gliche fiktive Geburtsdatum - 03.10.1993 - festgestellt.
4. Mit Schreiben vom 07.05.2013 ¿bermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin eine Beschwerde gegen die Feststellung der Vollj¿hrigkeit und f¿hrte zun¿chst aus, dass die Qualifikation der Altersfeststellung als Verfahrensanordnung (einem Erlass des Innenministeriums folgend) verfehlt sei und diese vielmehr in Bescheidform erfolgen m¿sse. Die Abgrenzung habe darauf abzustellen, ob das Rechtsschutzbed¿rfnis der Partei "einer unmittelbaren Anfechtbarkeit der getroffenen Verf¿gung bedarf". Die Vollj¿hrigkeitsfeststellung beinhalte f¿r die Beschwerdef¿hrerin zahlreiche unmittelbare negative Konsequenzen. So w¿rde die Beschwerdef¿hrerin etwa ex lege ihre gesetzliche Vertretung verlieren und m¿sste "weitere Einvernahmen in ihrem Verfahren unvertreten bestreiten". Auch UNHCR ¿be Kritik daran, dass in der ¿sterreichischen Verwaltungspraxis eine Altersfeststellung erst Wochen oder Monate, nachdem sie erfolgt sei, mit dem in der Hauptsache ergehenden Bescheid bek¿mpft werden k¿nne.
Der Verfassungsgerichtshof habe ebenfalls ein gesteigertes Rechtsschutzbed¿rfnis von Asylwerbern bejaht und im Erkenntnis vom 02.10.2012 (zu Zahl U3078/09) festgestellt, dass "die Nichtbeigebung eines Fl¿chtlingsberaters der sofortigen Bek¿mpfbarkeit bedarf". F¿r Minderj¿hrige w¿rden auch andere Pr¿fma¿st¿be gelten - insbesondere hinsichtlich der Gew¿hrung von subsidi¿rem Schutz, aber auch hinsichtlich der Ankn¿pfung an einen Tatbestand der GFK. Zudem verliere die Antragstellerin die in Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung f¿r Minderj¿hrige vorgesehenen Sonderleistungen, wie die Unterbringung in spezifischen Wohngruppen und eine intensivere beh¿rdliche Betreuung. Gleiches gelte f¿r die in Art. 2 des BVG ¿ber die Rechte von Kindern festgehaltenen besonderen Rechte und Schutzbestimmungen. ¿berdies k¿nnte sich auch auf Grundlage des Art. 2 lit. i DublinVO eine andere Zust¿ndigkeit betreffend die F¿hrung des Asylverfahrens ergeben.Der Verfassungsgerichtshof habe ebenfalls ein gesteigertes Rechtsschutzbed¿rfnis von Asylwerbern bejaht und im Erkenntnis vom 02.10.2012 (zu Zahl U3078/09) festgestellt, dass "die Nichtbeigebung eines Fl¿chtlingsberaters der sofortigen Bek¿mpfbarkeit bedarf". F¿r Minderj¿hrige w¿rden auch andere Pr¿fma¿st¿be gelten - insbesondere hinsichtlich der Gew¿hrung von subsidi¿rem Schutz, aber auch hinsichtlich der Ankn¿pfung an einen Tatbestand der GFK. Zudem verliere die Antragstellerin die in Artikel 7, der Grundversorgungsvereinbarung f¿r Minderj¿hrige vorgesehenen Sonderleistungen, wie die Unterbringung in spezifischen Wohngruppen und eine intensivere beh¿rdliche Betreuung. Gleiches gelte f¿r die in Artikel 2, des BVG ¿ber die Rechte von Kindern festgehaltenen besonderen Rechte und Schutzbestimmungen. ¿berdies k¿nnte sich auch auf Grundlage des Artikel 2, Litera i, DublinVO eine andere Zust¿ndigkeit betreffend die F¿hrung des Asylverfahrens ergeben.
Schlie¿lich m¿sste gegebenenfalls sogar gegen einen vollinhaltlich stattgebenden Bescheid eine Beschwerde erhoben werden - um etwa aus sozialrechtlicher Sicht (Familienbeihilfe, etc.) keine Nachteile zu erleiden - was auch im Licht der Verfahrens¿konomie als nicht sachgerecht anzusehen sei. Auch der Familiennachzug der Eltern k¿nnte durch die zwischenzeitlich eingetretene (tats¿chliche) Vollj¿hrigkeit verunm¿glicht werden, sollte die Bek¿mpfung der Vollj¿hrigkeitserkl¿rung erst gemeinsam mit der Hauptsache bek¿mpft werden.
Weiter spreche die Beh¿rde durch die Altersfeststellung auch "¿ber die verfahrensrechtliche Stellung" der Beschwerdef¿hrerin ab. Ihre Handlungsf¿higkeit werde determiniert und es w¿rden ihr andere Rechte und Pflichten zukommen. Auch in der "aktuellen rechtswissenschaftlichen Literatur werde die Qualifikation der Altersfeststellung als Bescheid eindeutig bejaht".
Da die Bescheidqualit¿t durch die f¿lschliche Bezeichnung als Verfahrensanordnung nicht verloren gehe, sei die gegenst¿ndliche Altersfestsetzung "sofort und selbst¿ndig anfechtbar". Unabh¿ngig davon sei die Altersfeststellung auch inhaltlich mangelhaft.
Mit Schreiben vom 14.05.2013 ¿bermittelte eine weitere bevollm¿chtigte Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin eine "Stellungnahme zum Vorliegen einer Vorfrage", in der ausgef¿hrt wird, dass die Frage der Vollj¿hrigkeit der Antragstellerin im gegenst¿ndlichen Verfahren eine Vorfrage darstelle, deren Beantwortung f¿r die Hauptfrage (nach einer Asylgew¿hrung) unabdingbar sei.
5. Auf Aufforderung des Bundesasylamtes ¿bermittelte der Gutachter eine schriftliche Erg¿nzung seines medizinischen Sachverst¿ndigengutachtens, in der er die von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin behauptete inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens zur¿ckwies und insbesondere darauf hinwies, dass im Gutachten nicht ein "wahrscheinliches" Alter, sondern ein Mindestalter festgestellt werde - dadurch sei etwa die Wahrscheinlichkeit der f¿lschlichen Feststellung einer Minderj¿hrigkeit (bei tats¿chlich Vollj¿hrigen) weitaus h¿her, als jene einer tats¿chlich nicht vorliegenden Vollj¿hrigkeit. Die in ¿sterreich als Ergebnis einer jahrelangen Diskussion gesetzlich normierte Vorgehensweise einer asylrechtlichen Vollj¿hrigkeitsbeurteilung in Gestalt der multidisziplin¿ren "multifaktoriellen" Untersuchung ber¿cksichtige nicht nur deren nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen, sondern ebenso die aktuelle wissenschaftliche Forschung. Damit sei seitens des Gesetzgebers insbesondere der Forderung nach einem standardisierten "Altersidentifikationsprotokoll" weitgehendst entsprochen worden.
6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 wurde die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin zun¿chst davon in Kenntnis gesetzt, dass f¿r die behaupteten schwerwiegenden gesundheitlichen (psychischen) Probleme der Beschwerdef¿hrerin bisher keine Beweismittel vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der Qualifikation der Vollj¿hrigkeitserkl¿rung als Verfahrensanordnung werde auf (konkret bezeichnete) Entscheidungen des Asylgerichtshofes aus den Jahren 2011 und 2012 verwiesen. Im ¿brigen sei die Untersuchung erforderlich gewesen, da die Beschwerdef¿hrerin es unterlassen habe, unbedenkliche Urkunden zum Beleg ihrer Minderj¿hrigkeit vorzulegen.
Die erg¿nzende Stellungnahme des Gutachters wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin in einem ¿bermittelt.
7. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt machte die Beschwerdef¿hrerin am 21.05.2013 im Zusammenhang mit ihrem Alter und dessen gutachterlicher Feststellung im Wesentlichen die folgenden Angaben:
Sie habe im XXXXgeheiratet, ihre Heiratsurkunde und die Tazkira w¿rden sich bei den Eltern in Kabul befinden. Bis zur 4. Klasse habe sie im Iran die Schule besucht, die 5. und 6. Klasse habe sie ¿bersprungen. Die 7. bis 11. Klasse habe sie in Kabul absolviert, wo sich im Elternhaus auch ihre Schulzeugnisse befinden w¿rden. Die Dokumente habe ihr Vater. Die Mutter - eine Analphabetin - m¿sste diese "vorher stehlen", um sie ihr schicken zu k¿nnen. Sie habe mit ihr in den letzten Wochen auch schon diesbez¿gliche Gespr¿che gef¿hrt.
Auf Vorhalt, eine Nachfrage bei der ¿sterreichischen Botschaft in XXXX habe ergeben, dass die dort vorgelegten Dokumente - die jeweils das Geburtsdatum XXXX aufwiesen - echt und rechtm¿¿ig ausgestellt gewesen seien, weshalb ihr behauptetes Geburtsdatum nicht der Wahrheit entsprechen k¿nne, gab die Beschwerdef¿hrerin an, man habe sie "einfach ¿lter gemacht". Sie k¿nne auch die Entscheidung des Gutachtens betreffend ihr Alter nicht nachvollziehen.Auf Vorhalt, eine Nachfrage bei der ¿sterreichischen Botschaft in römisch 40 habe ergeben, dass die dort vorgelegten Dokumente - die jeweils das Geburtsdatum römisch 40 aufwiesen - echt und rechtm¿¿ig ausgestellt gewesen seien, weshalb ihr behauptetes Geburtsdatum nicht der Wahrheit entsprechen k¿nne, gab die Beschwerdef¿hrerin an, man habe sie "einfach ¿lter gemacht". Sie k¿nne auch die Entscheidung des Gutachtens betreffend ihr Alter nicht nachvollziehen.
Der Beschwerdef¿hrerin wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des Gutachtens und des Ermittlungsergebnisses bei der ¿sterreichischen Botschaft in XXXX weiterhin von ihrer Vollj¿hrigkeit ausgegangen werde.Der Beschwerdef¿hrerin wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des Gutachtens und des Ermittlungsergebnisses bei der ¿sterreichischen Botschaft in römisch 40 weiterhin von ihrer Vollj¿hrigkeit ausgegangen werde.
8. Mit Schreiben vom 28.05.2013 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin beim Bundesasylamt einen "Vorlageantrag" ein und f¿hrte darin aus, dass die am 17.05.2013 seitens des Bundesasylamtes ergangene "Mitteilung betreffend der weiteren Vorgangsweise" angesichts ihrer Befassung mit der Frage der rechtlichen Qualifikation der Altersfeststellung als Berufungsvorentscheidung, mit der die Beschwerde als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen werde, anzusehen sei. Mit der als "Mitteilung" titulierten Erledigung werde in verbindlicher Weise die Zul¿ssigkeit der Beschwerde verneint.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.06.2013 erfolgte die Vorlage der Beschwerde vom 07.05.2013 an den Asylgerichtshof.
9. Am 30.08.2013 legte die Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin dem Asylgerichtshof zum Beweis daf¿r, dass die Beschwerdef¿hrerin am
XXXX geboren sei, eine Kopie der Tazkira der Beschwerdef¿hrerin, eine Kopie der beglaubigten englischen ¿bersetzung sowie eine Kopie des Kuverts, mit dem die Dokumente verschickt worden seien, vor.römisch 40 geboren sei, eine Kopie der Tazkira der Beschwerdef¿hrerin, eine Kopie der beglaubigten englischen ¿bersetzung sowie eine Kopie des Kuverts, mit dem die Dokumente verschickt worden seien, vor.
10. Mit E-Mail vom 11.09.2013 f¿hrte das Bundesasylamt zu der von der Beschwerdef¿hrerin vorgelegten Kopie der Tazkira aus, dass es sich dabei um kein authentisches Dokument einer staatlichen Beh¿rde handle, zumal es kein Ausstellungsdatum aufweise. Weiters erscheine es verwunderlich, dass in der Rubrik "Alter" ein exaktes Geburtsdatum (n¿mlich das in ¿sterreich behauptete) angegeben sei, was eine absolut un¿bliche Vorgangsweise afghanischer Beh¿rden darstelle. Zudem stehe in der Rubrik "Alter": "Das Alter wurde im Jahr 1392 auf 17 Jahren festgelegt". Aufgrund der Tatsache, dass das Jahr 1392 am 21.03.2013 beginne und die Beschwerdef¿hrerin sich seit 28.01.2013 in ¿sterreich aufhalte, sei davon auszugehen, dass dieses Dokument nachtr¿glich besorgt und mit den gew¿nschten Daten versehen worden sei.
Auch wenn das Dokument von einer afghanischen Beh¿rde - mit Fehlern behaftet - ausgestellt worden sein sollte, so habe diese Beh¿rde inhaltlich unrichtige Daten best¿tigt. Folglich k¿nne das vorgelegte Beweismittel nicht zur Untermauerung der angeblichen Minderj¿hrigkeit der Beschwerdef¿hrerin dienen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdef¿hrerin.
2. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuf¿hren:
2.1. Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gem¿¿ ¿¿ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu f¿hren.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gem¿¿ ¿¿ 73, 75 Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu f¿hren.
2.2. Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.
2.3. Gem¿¿ ¿ 64a Abs. 1 AVG kann die Beh¿rde die Beschwerde binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Beh¿rde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Erg¿nzungen des Ermittlungsverfahrens als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung ab¿ndern.2.3. Gem¿¿ ¿ 64a Absatz eins, AVG kann die Beh¿rde die Beschwerde binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Beh¿rde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Erg¿nzungen des Ermittlungsverfahrens als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung ab¿ndern.
Gem¿¿ Abs. 2 leg.cit. kann jene Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Beh¿rde den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Rechtsmittelbeh¿rde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gem¿¿ Absatz 2, leg.cit. kann jene Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Beh¿rde den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Rechtsmittelbeh¿rde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gem¿¿ ¿ 3 leg.cit. tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung au¿er Kraft. Die Beh¿rde hat die Parteien vom Au¿erkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung zu verst¿ndigen. Versp¿tete oder unzul¿ssige Vorlageantr¿ge sind von ihr zur¿ckzuweisen.
Ab dem Zeitpunkt des Au¿erkrafttretens ist die vorliegende Beschwerde dann wieder unerledigt, die Zust¿ndigkeit zur Entscheidung dar¿ber ist auf die Rechtsmittelbeh¿rde ¿bergegangen (vgl. VwSlG 14.159 A/1994; VwGH 24.01.1997, 96/19/2111; 20.02.1997, 96/06/0110). Das Verfahren tritt in das Stadium vor Ergehen der Beschwerdevorentscheidung zur¿ck (Hengstschl¿ger ¿/Rz511). Die Rechtsmittelbeh¿rde hat in diesem Fall die gleiche Entscheidungskompetenz wie in einem Beschwerdeverfahren, in dem keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist (VwGH 20.02.1997, 96/06/0110), das hei¿t sie entscheidet ausschlie¿lich ¿ber die urspr¿nglich eingebrachte Beschwerde und nicht ¿ber die (rechtlich nicht mehr existente) Beschwerdevorentscheidung. Diese Wirkungen entfaltet aber nur ein rechtzeitig eingebrachter zul¿ssiger Vorlageantrag. ¿ 64a Abs. 3 letzter Satz AVG ordnet ausdr¿cklich an, dass versp¿tete oder unzul¿ssige Vorlageantr¿ge "von ihr", dh. von der Beh¿rde, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, zur¿ckzuweisen sind (siehe Hengstschl¿ger/Leeb, AVG ¿ 64a RZ 35).Ab dem Zeitpunkt des Au¿erkrafttretens ist die vorliegende Beschwerde dann wieder unerledigt, die Zust¿ndigkeit zur Entscheidung dar¿ber ist auf die Rechtsmittelbeh¿rde ¿bergegangen vergleiche VwSlG 14.159 A/1994; VwGH 24.01.1997, 96/19/2111; 20.02.1997, 96/06/0110). Das Verfahren tritt in das Stadium vor Ergehen der Beschwerdevorentscheidung zur¿ck (Hengstschl¿ger ¿/Rz511). Die Rechtsmittelbeh¿rde hat in diesem Fall die gleiche Entscheidungskompetenz wie in einem Beschwerdeverfahren, in dem keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist (VwGH 20.02.1997, 96/06/0110), das hei¿t sie entscheidet ausschlie¿lich ¿ber die urspr¿nglich eingebrachte Beschwerde und nicht ¿ber die (rechtlich nicht mehr existente) Beschwerdevorentscheidung. Diese Wirkungen entfaltet aber nur ein rechtzeitig eingebrachter zul¿ssiger Vorlageantrag. ¿ 64a Absatz 3, letzter Satz AVG ordnet ausdr¿cklich an, dass versp¿tete oder unzul¿ssige Vorlageantr¿ge "von ihr", dh. von der Beh¿rde, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, zur¿ckzuweisen sind (siehe Hengstschl¿ger/Leeb, AVG ¿ 64a RZ 35).
Im gegenst¿ndlichen Fall ist allerdings keine Beschwerdevorentscheidung ergangen, da die Erledigung des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 keinen Bescheidcharakter hat, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine Mitteilung der Beh¿rde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des Schreibens vom 17.05.2013, wie z.B. "....wird Ihnen informationshalber Folgendes mitgeteilt:"; "... dass es sich bei dem gegenst¿ndlichen Schreiben nicht um eine bescheidm¿¿ige Erledigung ihrer Antr¿ge handelt, sondern nur um eine Mitteilung betreffend die weitere Vorgangsweise im Asylverfahren". Auch Punkt 3. der Mitteilung des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 deutet darauf hin, dass das Bundesasylamt nicht normativ und verbindlich entscheiden wollte, da dort ausdr¿cklich festgehalten wird, dass die Altersfeststellung mittels Verfahrensanordnung laut Erlass des Bundesasylamtes zur Altersdiagnose und auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich eine "Verfahrensanordnung" iSd ¿ 63 Abs. 2 AVG darstellt, "welche nicht gesondert, sondern nur in der Beschwerde gegen den in Folge ergehenden Bescheid angefochten werden kann". Dies steht somit den Ausf¿hrungen der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin im Schreiben vom 28.05.2013 entgegen, wonach das Bundesasylamt "in verbindlicher Weise die Zul¿ssigkeit der Beschwerde verneint". Schlussendlich l¿sst auch die Vorgehensweise des Bundesasylamtes, wonach es nach der Mitteilung vom 17.05.2013 noch eine weitere Einvernahme mit der Beschwerdef¿hrerin am 21.05.2013 durchf¿hrte, erkennen, dass f¿r das Bundesasylamt das Verfahren nicht beendet war und somit die Erledigung des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 nicht als normativ abschlie¿end angesehen werden kann. Aus all dem ergibt sich sohin, dass das Bundesasylamt im gegenst¿ndlichen Fall keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, sondern es handelte sich dabei lediglich um eine Mitteilung der Beh¿rde. Da sich die Erm¿chtigung zur Zur¿ckweisung von unzul¿ssigen Vorlageantr¿gen im ¿ 64a Abs. 3 letzter Satz AVG an die Beh¿rde richtet, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, das Bundesasylamt aber im gegenst¿ndlichen Fall - wie oben ausf¿hrlich dargestellt - keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, kommt dem Bundesasylamt eine solche Zust¿ndigkeit nicht zu. Der Vorlageantrag der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin vom 28.05.2013 ist daher - auch aus verfahrens¿konomischen Gr¿nden (siehe AB 1998, 36) - vom Asylgerichtshof als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen.Im gegenst¿ndlichen Fall ist allerdings keine Beschwerdevorentscheidung ergangen, da die Erledigung des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 keinen Bescheidcharakter hat, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine Mitteilung der Beh¿rde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des Schreibens vom 17.05.2013, wie z.B. "....wird Ihnen informationshalber Folgendes mitgeteilt:"; "... dass es sich bei dem gegenst¿ndlichen Schreiben nicht um eine bescheidm¿¿ige Erledigung ihrer Antr¿ge handelt, sondern nur um eine Mitteilung betreffend die weitere Vorgangsweise im Asylverfahren". Auch Punkt 3. der Mitteilung des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 deutet darauf hin, dass das Bundesasylamt nicht normativ und verbindlich entscheiden wollte, da dort ausdr¿cklich festgehalten wird, dass die Altersfeststellung mittels Verfahrensanordnung laut Erlass des Bundesasylamtes zur Altersdiagnose und auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich eine "Verfahrensanordnung" iSd ¿ 63 Absatz 2, AVG darstellt, "welche nicht gesondert, sondern nur in der Beschwerde gegen den in Folge ergehenden Bescheid angefochten werden kann". Dies steht somit den Ausf¿hrungen der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin im Schreiben vom 28.05.2013 entgegen, wonach das Bundesasylamt "in verbindlicher Weise die Zul¿ssigkeit der Beschwerde verneint". Schlussendlich l¿sst auch die Vorgehensweise des Bundesasylamtes, wonach es nach der Mitteilung vom 17.05.2013 noch eine weitere Einvernahme mit der Beschwerdef¿hrerin am 21.05.2013 durchf¿hrte, erkennen, dass f¿r das Bundesasylamt das Verfahren nicht beendet war und somit die Erledigung des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 nicht als normativ abschlie¿end angesehen werden kann. Aus all dem ergibt sich sohin, dass das Bundesasylamt im gegenst¿ndlichen Fall keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, sondern es handelte sich dabei lediglich um eine Mitteilung der Beh¿rde. Da sich die Erm¿chtigung zur Zur¿ckweisung von unzul¿ssigen Vorlageantr¿gen im ¿ 64a Absatz 3, letzter Satz AVG an die Beh¿rde richtet, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, das Bundesasylamt aber im gegenst¿ndlichen Fall - wie oben ausf¿hrlich dargestellt - keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, kommt dem Bundesasylamt eine solche Zust¿ndigkeit nicht zu. Der Vorlageantrag der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdef¿hrerin vom 28.05.2013 ist daher - auch aus verfahrens¿konomischen Gr¿nden (siehe Ausschussbericht 1998, 36) - vom Asylgerichtshof als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen.
2.4. Zur Zur¿ckweisung der Beschwerde gegen die Feststellung der Vollj¿hrigkeit der Beschwerdef¿hrerin durch Verfahrensanordnung vom 23.04.2013:
Gem¿¿ ¿ 63 Abs. 2 AVG ist gegen "Verfahrensanordnungen" eine abgesonderte Beschwerde nicht zul¿ssig. Sie k¿nnen erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.Gem¿¿ ¿ 63 Absatz 2, AVG ist gegen "Verfahrensanordnungen" eine abgesonderte Beschwerde nicht zul¿ssig. Sie k¿nnen erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
Da die vom Bundesasylamt durchgef¿hrte Vollj¿hrigkeitserkl¿rung nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, zumal diese nicht die materielle Rechtslage gestaltet oder ¿ber formalrechtliche Rechtsverh¿ltnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen wird (siehe Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013, Zl. B13 430.608-1/2012/3E; 26.09.2013, Zl. A6 437.753-1/2013/3E), erweist sich die gegenst¿ndliche Beschwerde, die sich lediglich gegen eine Verfahrensanordnung richtet, welche jedoch gem¿¿ ¿ 63 Abs. 2 AVG nicht gesondert angefochten werden kann, als unzul¿ssig und war daher zur¿ckzuweisen.Da die vom Bundesasylamt durchgef¿hrte Vollj¿hrigkeitserkl¿rung nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, zumal diese nicht die materielle Rechtslage gestaltet oder ¿ber formalrechtliche Rechtsverh¿ltnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen wird (siehe Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013, Zl. B13 430.608-1/2012/3E; 26.09.2013, Zl. A6 437.753-1/2013/3E), erweist sich die gegenst¿ndliche Beschwerde, die sich lediglich gegen eine Verfahrensanordnung richtet, welche jedoch gem¿¿ ¿ 63 Absatz 2, AVG nicht gesondert angefochten werden kann, als unzul¿ssig und war daher zur¿ckzuweisen.
Eine ¿ffentliche m¿ndliche Verhandlung konnte gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine ¿ffentliche m¿ndliche Verhandlung konnte gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Altersfeststellung, Bescheidqualität, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
03.03.2014