TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/29 B5 403669-1/2009

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Veröffentlicht am 29.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B5 403.668-1/2009/21E

Zl. B5 403.669-1/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer ¿ber die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl. 07 02.775-BAL, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 25.04.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer ¿ber die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl. 07 02.775-BAL, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 25.04.2013 zu Recht erkannt:

I. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wirdrömisch eins. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird

XXXX der Status subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch 40 der Status subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.

II. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r von einem Jahr bis zum 29.11.2014.römisch zwei. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r von einem Jahr bis zum 29.11.2014.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer ¿ber die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bundesasylamtes vom 16.10.2008 (richtig: 16.12.2008), Zl. 07 02.774-BAL, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 25.04.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer ¿ber die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bundesasylamtes vom 16.10.2008 (richtig: 16.12.2008), Zl. 07 02.774-BAL, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 25.04.2013 zu Recht erkannt:

I. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wirdrömisch eins. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird

XXXX der Status subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch 40 der Status subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.

II. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r von einem Jahr bis zum 29.11.2014.römisch zwei. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r von einem Jahr bis zum 29.11.2014.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdef¿hrenden Parteien, ein zum Antragszeitpunkt 13-j¿hriger Minderj¿hriger und dessen Vater, f¿hren die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangeh¿rige der Republik Kosovo, geh¿ren der albanischen Volksgruppe an, sind r¿misch-katholischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft in der Gro¿gemeinde Gjakov¿, reisten am 19.03.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Antr¿ge auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2007 brachte der Zweitbeschwerdef¿hrer zu seinen Fluchtgr¿nden im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er ausschlie¿lich wegen der Krankheit seines Sohnes, des Erstbeschwerdef¿hrers, nach ¿sterreich gekommen sei. Sein Sohn habe Knochenkrebs. Er sei mit ihm etwa zwei Jahre in Skopje gewesen, um ihn dort behandeln zu lassen. Dadurch habe er seine Arbeit verloren und k¿nne sich eine weitere Behandlung seines Sohnes nicht mehr leisten. Ohne Geld bekomme man im Kosovo keine ad¿quate Behandlung. Er sei nach ¿sterreich gefl¿chtet, da sein Sohn sonst ohne Behandlung gestorben w¿re. Er habe zuvor beim Ministerium und der KFOR um Hilfe gebeten, doch sei dies immer abgelehnt worden.

Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 22.03.2007 einvernommen, brachte der Zweitbeschwerdef¿hrer wie bisher vor und gab erg¿nzend an, dass ihm nach einer Fehldiagnose mitgeteilt worden sei, dass f¿r seinen Sohn im Kosovo keine Behandlungsm¿glichkeit bestehe. Er sei dann mit seinem Sohn nach Skopje gefahren, wo Knochenkrebs diagnostiziert worden sei. Sein Sohn habe dann Therapien erhalten und sei im Mai 2006 in Skopje operiert worden. Der Zweitbeschwerdef¿hrer sei zwischen 2005 und 2006 jeden zweiten Tag wegen seines kranken Sohnes nach Mazedonien gefahren. Er habe in der Heimat alles verkauft, um die Therapien in einer Privatklinik zu bezahlen. Nachgefragt, gab er an, dass es sich um Chemotherapien gehandelt habe, die zwischen ¿ 800,- und ¿ 3.800,- gekostet h¿tten. Vor acht Monaten sei dann die Behandlung eingestellt worden, da der Zweitbeschwerdef¿hrer sich diese nicht mehr leisten habe k¿nnen. Zuletzt sei der Erstbeschwerdef¿hrer vor zwei Monaten bei einem Arzt der KFOR im Kosovo gewesen. Der Zweitbeschwerdef¿hrer habe keine eigenen Fluchtgr¿nde. Die Kosten f¿r die Schleppung nach ¿sterreich h¿tten ¿ 2.200,- betragen, wobei das Geld teilweise von Bekannten sowie einer karitativen Organisation (aus der Schweiz) stamme. Der Zweitbeschwerdef¿hrer legte ein Empfehlungsschreiben einer kosovarischen Universit¿tsklinik f¿r eine Behandlung im Ausland sowie Befunde einer Kinderklinik in Skopje vor, wonach der Erstbeschwerdef¿hrer wegen der Grunderkrankung "Osteosarcoma femoris lat. Sin." bis zum 14.07.2006 wiederholt in Mazedonien behandelt worden sei.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 12.04.2007 brachte der Zweitbeschwerdef¿hrer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache vor, dass er vergeblich versucht habe, beim kosovarischen Ministerium Hilfe f¿r seinen Sohn zu erhalten. Er habe bis auf sein Haus alles verkauft, um die Behandlung seines Sohnes zu finanzieren. Er habe ¿ 20.000,- an Schulden bei "verschiedenen Leuten", die er in der Schweiz und in Amerika kenne. Wenn sein Sohn gesund sei, m¿sse er die Summe zur¿ckzahlen. Zur Versorgung seiner im Herkunftsland zur¿ckgelassenen Frau bzw. Kinder befragt, gab er an: "Das wei¿ ich nicht, wer sie unterst¿tzt. Ich habe sie einfach so gelassen. Ich habe nur Informationen, dass es ihnen gut geht, andere Informationen habe ich nicht. Eine Schwester habe ich in der Schweiz und diese ruft oft unten an und unterst¿tzt sie." F¿r den Erstbeschwerdef¿hrer wurden Befunde von zwei ¿sterreichischen Kinderkliniken vom M¿rz sowie April 2007 mit der Diagnose "Osteosarkoma femoris sin." bzw. "B¿sartige Neubildung - Knochen und Gelenkknorpel, nicht n¿her bezeichnet" vorgelegt. Weiters wurde ein Konvolut an Befunden aus Mazedonien bzw. dem Kosovo vorgelegt.

Mit Schreiben vom 22.02.2008 wurde u.a. erneut ein Konvolut an Befunden bez¿glich der Behandlung des Erstbeschwerdef¿hrers in ¿sterreich vorgelegt. Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesasylamts zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdef¿hrers wurde in einem Schreiben einer Universit¿tsklinik f¿r Orthop¿die vom 31.03.2008 im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass beim Erstbeschwerdef¿hrer ein Zustand nach einem Osteosarkom distaler Femur links, sowie ein Zustand nach Resektion und adjuvanter Chemotherapie im Jahr 2006 bestehe. Am 24.10.2007 sei an der Universit¿tsklinik eine operative Versorgung mit einer Tumorendoprothese erfolgt. Bez¿glich des Osteosarkoms sei derzeit keine Therapie notwendig, jedoch regelm¿¿ige Staginguntersuchungen, welche drei Mal j¿hrlich eine Computertomographie Thorax/Abdomen sowie eine Knochenszintigraphie und multiple R¿ntgen der operierten Region beinhalte. Sofern es von Seiten des Tumors zu keinem Rezidiv bzw. zum Auftreten von Metastasen komme, sei auch des Weiteren keine Therapie geplant. Hinsichtlich der Tumorendoprothese sei in den n¿chsten Monaten ein Wechsel auf eine Wachstumsprothese vorgesehen. Die Operation beinhalte mehrere Folgeeingriffe, um ein Beinausgleich bis zum Abschluss des Wachstums zu schaffen. Danach sei eine Versorgung mit einer definitiven Prothese vorgesehen. Aus Sicht der Universit¿tsklinik sei ein Abbruch der Behandlung nicht mit einer Lebensgefahr einhergehend, jedoch komme es aufgrund der deutlichen Verk¿rzung im Bereich des linken Femurs zu einer deutlichen Einschr¿nkung in der Lebensqualit¿t. Eine derartige Behandlung mittels Tumorendoprothese sei nach derzeitigem Datenstand im Kosovo nicht m¿glich.

In Erledigung eines Erhebungsersuchens des Bundesasylamts fasste ein Verbindungsbeamter im Kosovo seine Ermittlungsergebnisse in einem Bericht vom 04.07.2008 zusammen. Demzufolge sei in staatlichen Krankenanstalten im Kosovo bei der Diagnose Krebs eine Behandlung kostenlos. In privaten Praxen sei f¿r eine Kontrolle (nicht Behandlung) ein Beitrag von ¿ 10,- zu bezahlen, wobei die Kosten f¿r eine Computertomographie ab ¿ 100,-, f¿r Mehrfachr¿ntgen pro Film ¿ 10,- und f¿r eine Szintigraphie ab ¿ 180,- betragen w¿rden. Unterschenkelprothesen seien im Kosovo nur auf Bestellung erh¿ltlich und w¿rden von der Universit¿tsklinik in Prishtin¿ in Zusammenarbeit mit ausl¿ndischen Fach¿rzten angepasst werden. Eine diesbez¿gliche intensive Physio- und Ergotherapie sei im Kosovo m¿glich. Hinsichtlich eines Osteosarkoms des linken distalen Femur sei im Kosovo sowohl eine Operation als auch eine Behandlung mit Chemotherapie m¿glich. Eine Strahlentherapie werde nicht angeboten.

Ein Auskunftsschreiben einer Universit¿tsklinik f¿r Orthop¿die vom 27.11.2008 an das Bundesasylamt deckte sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des Schreibens vom 31.03.2008, wobei zus¿tzlich ausgef¿hrt wurde, dass am 30.07.2008 die Prothese auf ein Wachstumsmodell gewechselt worden sei, eine Spezialprothese, die sich entsprechend dem Wachstum des noch nicht ausgewachsenen Patienten durch kleine operative Eingriffe immer wieder verl¿ngern lasse. Wenn der Erstbeschwerdef¿hrer ausgewachsen sei und seine volle K¿rpergr¿¿e erreicht habe, sei in einer nochmaligen gr¿¿eren Operation die verl¿ngerbare Prothese durch eine Definitivprothese zu ersetzen, sodass der Patient noch mit mehreren Operationen zu rechnen habe. Danach seien regelm¿¿ige Kontrollen vorzusehen. Prinzipiell k¿nne aus der Erfahrung an der Universit¿tsklinik festgehalten werden, dass zumindest im Herkunftsland des Erstbeschwerdef¿hrers keine Erfahrung mit den verwendeten Prothesen bestehe und die Operation in ¿sterreich daher unbedingt notwendig sei. Sollte die Behandlung in ¿sterreich nicht durchgef¿hrt werden, bestehe insofern eine Beeintr¿chtigung der Lebensqualit¿t, als der Erstbeschwerdef¿hrer im Laufe seines Wachstums eine deutliche Beinverk¿rzung und damit ein Hinken und die mit der K¿rperasymetrie verbundenen Langzeitfolgen des Bewegungsapparates erleiden werde.

Mit den nunmehr angefochtenen oben angef¿hrten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Antr¿ge auf internationalen Schutz der beschwerdef¿hrenden Parteien gem. ¿ 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begr¿ndend wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass den Ermittlungen zufolge im Kosovo entsprechende Behandlungsm¿glichkeiten hinsichtlich eines Osteosarkoms des linken distalen Femur bestehen w¿rden und dem Erstbeschwerdef¿hrer auch zumutbar seien. Weiters sei die Behandlung in den staatlichen Krankenh¿usern, der Universit¿tsklinik Prishtin¿ und den Gesundheitseinrichtungen auf Gemeindeebene grunds¿tzlich kostenlos.Mit den nunmehr angefochtenen oben angef¿hrten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Antr¿ge auf internationalen Schutz der beschwerdef¿hrenden Parteien gem. ¿ 3 Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begr¿ndend wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass den Ermittlungen zufolge im Kosovo entsprechende Behandlungsm¿glichkeiten hinsichtlich eines Osteosarkoms des linken distalen Femur bestehen w¿rden und dem Erstbeschwerdef¿hrer auch zumutbar seien. Weiters sei die Behandlung in den staatlichen Krankenh¿usern, der Universit¿tsklinik Prishtin¿ und den Gesundheitseinrichtungen auf Gemeindeebene grunds¿tzlich kostenlos.

Dagegen wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass die Anfragebeantwortung der Universit¿tsklinik f¿r Orthop¿die vom 27.11.2008 der Darstellung des Bundesasylamts und den Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten widersprechen w¿rde. Der Zweitbeschwerdef¿hrer habe bei den Einvernahmen angegeben, dass sein Sohn im Kosovo keine Chance auf eine zielf¿hrende, die Krankheit lindernde medizinische Behandlung gehabt habe und aus diesem Grund nach Skopje fahren habe m¿ssen, wobei er sich den Kostenaufwand nicht mehr leisten habe k¿nnen. Der Beschwerdeschrift wurde ein Befund beigef¿gt, wonach beim Erstbeschwerdef¿hrer am 19.12.2008 eine Wachstumsprothesenverl¿ngerung stattgefunden habe.

In weiterer Folge wurden kontinuierlich weitere Befunde zur Gesundheitssituation des Erstbeschwerdef¿hrers vorgelegt, die sich im Wesentlichen auf regelm¿¿ige operative Wachstumsprothesenverl¿ngerungen bezogen.

Den Befunden ist weiter zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdef¿hrer im Juni und September 2010 in einer psychiatrischen Abteilung einer Landesklinik bzw. Klinik f¿r Kinder- und Jugendpsychiatrie vor¿bergehend unter der Diagnose einer akuten psychotischen St¿rung station¿r behandelt wurde. Laut vorgelegter Patientenbriefe einer Fach¿rztin f¿r Psychiatrie und Neurologie vom M¿rz, April, Mai und Juli 2011 sowie J¿nner und M¿rz 2012 erfolgten w¿hrend dieses Zeitraums entsprechende Kontrolluntersuchungen unter der Diagnose schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik, PTSD. Als Therapie wurde eine Psychotherapie sowie die Medikation Cipralex 10 mg, Zyprexa 5 mg, Risperidon 3 mg empfohlen. Nachdem der Erstbeschwerdef¿hrer mit einer Eisenkette um den Hals in der N¿he einer Gleisanlage angetroffen worden sei und der Polizei gegen¿ber erkl¿rt habe "mit dem Zug in den Himmel reisen" zu wollen, wurde er laut Befund eines Landesklinikums, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 25.02.2012 bis 21.03.2012 unter der Diagnose einer schizoaffektiven St¿rung station¿r behandelt. Am 27.02 sei es dem Erstbeschwerdef¿hrer laut Befund gelungen, in der Fixierung seine Matratze und seine Bettdecke anzuz¿nden, wobei der Brand gl¿cklicherweise rechtzeitig gel¿scht werden habe k¿nnen. Unter antipsychotischer Medikation sei es zu einer raschen affektiven Entspannung und schlie¿lich auch formalen und inhaltlichen R¿ckbildung der akut psychotischen Reaktion gekommen. Nach Abklingen der psychotischen Symptomatik habe er am 21.03.2012 ohne akute Gef¿hrdung entlassen werden k¿nnen. Als Therapie wurde die Medikation Cipralex 10 mg und Dekapine CR ret. 500 mg sowie eine fach¿rztliche und sozialarbeiterische Weiterbetreuung durch den psychosozialen Dienst empfohlen. Einem vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht einer Psychotherapeutin vom 23.04.2013 zufolge sei der Erstbeschwerdef¿hrer von einer Klinik f¿r Kinder- und Jugendpsychiatrie mit der Diagnose ICD10 F 32.3 schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Posttraumatischer Belastungsst¿rung ICD10 F43.1 an sie ¿berwiesen worden. Die Fortsetzung der Behandlung sei unbedingt erforderlich, da die Krankheitseinsicht nur partiell gegeben sei und ein Absetzen der Medikamente zu Suizidalit¿t und ev. auch Fremdgef¿hrdung f¿hren k¿nnte.

Im vorgelegten Ambulanzjournalblatt einer Universit¿tsklinik f¿r Orthop¿die vom 14.07.2011 wurde ausgef¿hrt, dass dem Erstbeschwerdef¿hrer, der zum Zeitpunkt der Operation noch im Wachstum gewesen sei, eine Wachstumsprothese implantiert worden sei, die ein passives Mitwachsen der operierten Extremit¿t und damit einen Beinl¿ngenausgleich erm¿gliche. Prinzipiell sei bei so einem Prothesentyp vorgesehen, dass der Patient nach einem Wachstumsabschluss im Rahmen einer neuen Operation eine definitive Prothese erhalte und die Wachstumsprothese wieder entfernt werde. Der Erstbeschwerdef¿hrer sei mittlerweile ausgewachsen, sodass ein Wechsel auf eine definitive Prothese prinzipiell m¿glich erscheine. Eine f¿r Juni 2011 angesetzte derartige Operation wegen vor¿bergehender Schmerzen, die mit derartigen Wachstumsprothesen in Zusammenhang stehen k¿nnten, sei bis auf weiteres aufgeschoben worden, da die Beschwerden sich vollkommen zur¿ckgebildet h¿tten und es aus medizinischer Sicht ratsam gewesen sei, mit einer derartigen Operation im Sinne eines m¿glichst geringen Infektionsrisikos zuzuwarten.

Ein Schreiben "zur amtlichen Vorlage" einer Universit¿tsklinik f¿r Orthop¿die vom 30.07.2012 enthielt einen Hinweis, dass eine im April 2012 aufgetretene Achseninstabilit¿t der Endoprothese (GMRS) einen erneuten chirurgischen Eingriff beim Erstbeschwerdef¿hrer erfordert habe. Weiters bestehe zus¿tzlich zu seiner Krebserkrankung eine Schizophrenie. Der Erstbeschwerdef¿hrer sei medikament¿s seitens der Psychiatrie eingestellt, wobei er w¿hrend des station¿ren Aufenthalts an der Universit¿tsklinik zus¿tzlich klinisch-psychologisch betreut werde. Weitere Klinikaufenthalte an der Psychiatrie sowie an der Orthop¿die seien aller Voraussicht nach notwendig. Der Erstbeschwerdef¿hrer m¿sse bei allen Aktivit¿ten des t¿glichen Lebens auf seine Prothese achten, wobei seine psychische Erkrankung dies erheblich beeintr¿chtige. Aus medizinischer Sicht sei es weiter notwendig, dass der Erstbeschwerdef¿hrer die Tumorambulanz der Orthop¿die regelm¿¿ig aufsuche (Prothesen¿berpr¿fung und Krebsnachsorge) und bei Bedarf kurzfristig orthop¿dietechnisch und chirurgisch betreut werde. Gleiches gelte f¿r die psychiatrische Betreuung.

In einem vorgelegten Sozialbericht eines Landesklinikums vom 15.03.2012 wurde unter anderem ausgef¿hrt, dass der Erstbeschwerdef¿hrer drei Jahre lang in ¿sterreich die Schule besucht habe, dann aber psychisch erkrankt sei und dem Schulalltag nicht mehr folgen habe k¿nnen. 2012 habe er begonnen, an einem Deutschkurs teilzunehmen, welchen er jedoch aufgrund der derzeitigen Situation abrechen habe m¿ssen.

In weiterer Folge wurden eine Unterschriftenliste von Personen, die die Integration des Zweitbeschwerdef¿hrers best¿tigen und dessen weiteren Aufenthalt in ¿sterreich bef¿rworten, eine Best¿tigung eines B¿rgermeisters vom 29.08.2011, wonach die beschwerdef¿hrenden Parteien gut Deutsch sprechen w¿rden bzw. integriert seien und der Zweitbeschwerdef¿hrer gelegentlich im Bauhof der Gemeinde mitgearbeitet habe, sowie ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 des Erstbeschwerdef¿hrers vorgelegt.

Anl¿sslich der ¿ffentlichen m¿ndlichen Verhandlung am 25.04.2013, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Erstbeschwerdef¿hrers und des Zweitbeschwerdef¿hrers im Beisein ihres bevollm¿chtigten Vertreters, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Asylgerichtshof brachte der Zweitbeschwerdef¿hrer im Wesentlichen vor, dass er seinen kranken Sohn, den Erstbeschwerdef¿hrer, in ¿sterreich betreue. Letzterer habe schwere psychische Probleme und sei diesbez¿glich nicht krankheitseinsichtig. Manchmal verstehe er, dass er die Medikamente einnehmen m¿sse, manchmal auch wieder nicht. Bei Einnahme der Medikamente gehe es seinem Sohn soweit gut. Mit dem Bein gehe es auch soweit, ab und zu habe er Schmerzen. Der Zweitbeschwerdef¿hrer m¿sse immer darauf achten, dass sein Sohn die Medikamente einnehme. Ohne ihn k¿nnte sein Sohn nicht leben. 2010 sei sein Sohn f¿r eine Woche verschwunden. Er sei aus der Unterkunft "abgehauen" und habe gesagt, dass er einfach Angst habe. Letztes Jahr habe er sich an die Eisenbahnschienen gekettet, da er "mit dem Zug in den Himmel reisen" habe wollen. Sein Sohn sei schon drei oder vier Mal station¿r im Spital gewesen. Er sei nach au¿en hin keine Gefahr, jedoch gef¿hrlich f¿r sich selbst. Er habe schon mehrfach versucht, sich umzubringen. In der vorherigen Unterkunft habe sein Sohn Schwierigkeiten mit Tschetschenen gehabt, die ihn umbringen h¿tten wollen. Deshalb seien sie vor drei Monaten in eine andere Gemeinde ¿bersiedelt. An ihrem vorhergehenden Aufenthaltsort habe der Zweitbeschwerdef¿hrer selbst keine Probleme gehabt. Er habe auch f¿r die Gemeinde gearbeitet. Der Zweitbeschwerdef¿hrer hoffe, dass er wenigstens eine Teilzeitbesch¿ftigung annehmen k¿nne. Er sei gelernter Maurer. Er habe ein gutes Verh¿ltnis zu seinem Unterkunftgeber und k¿nnte f¿r diesen geringf¿gig im Sommer arbeiten. Wenn der Zweitbeschwerdef¿hrer in den Kosovo zur¿ckkehren w¿rde, wisse er nicht, was er tun solle. Er habe ¿ 20.000,-

Schulden, die er f¿r die Behandlung seines Sohnes aufgenommen habe. Sein Haus sei verpf¿ndet. Seine Frau arbeite nicht, sondern werde von der Gemeinde erhalten. Seine zwei weiteren S¿hne w¿rden in Kosovo zur Schule gehen, seine Tochter sei bereits 26 und w¿rde sich demn¿chst verloben. Seit den f¿nf Jahren in ¿sterreich habe er kaum noch Kontakt zu seiner Frau.

Der Erstbeschwerdef¿hrer brachte im Wesentlichen vor, dass seine Krebserkrankung derzeit nicht akut sei. Seine Beine seien aufgrund der Prothese ungleich lang. Er glaube, dass er sp¿ter noch einmal operiert werden m¿sse. Derzeit gehe es ihm ganz gut, ab und zu habe er Schmerzen. Er m¿sse jedoch t¿glich drei Tabletten einnehmen. Vor seiner Ausreise sei er wegen der Krebserkrankung in Skopje behandelt worden. Sein Vater habe im Kosovo Schulden in der H¿he von ¿ 20.000,- oder 22.000,- gemacht, um die Behandlung zu bezahlen. Die w¿rden nun das Geld zur¿ckverlangen. In ¿sterreich habe der Beschwerdef¿hrer f¿nf oder sechs Operationen gehabt. Er habe dabei immer Gl¿ck gehabt. Er sei auf seinen Vater angewiesen. Es w¿re sehr schwierig, wenn er allein leben m¿sste. F¿r den Hauptschulabschluss w¿rde ihm glaublich ein Jahr fehlen. Er wolle den Abschluss nachholen und eine Lehre absolvieren.

In der Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der bek¿mpften Bescheide seitens der beschwerdef¿hrenden Parteien zur¿ckgezogen.In der Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der bek¿mpften Bescheide seitens der beschwerdef¿hrenden Parteien zur¿ckgezogen.

Mit Schreiben vom 10.06.2013 wurde der den Erstbeschwerdef¿hrer behandelnde Arzt an einer Universit¿tsklinik f¿r Orthop¿die vom Asylgerichtshof unter anderen um Auskunft ersucht, ob im Hinblick auf die bisherigen Befunde in der Zwischenzeit eine diagnostische/therapeutische ¿nderung eingetreten sei bzw. es sich bei der im Schreiben vom 30.07.2012 angesprochenen "Endoprothese" um eine definitive Prothese oder nach wie vor um eine Wachstumsprothese handle, bei der die Behandlung nicht abgeschlossen und ein Prothesenwechsel erforderlich w¿re. Im entsprechenden Auskunftschreiben des behandelnden Arztes vom 10.07.2013 wurde mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdef¿hrer zuletzt am 20.06.2013 in der orthop¿dischen Ambulanz gewesen sei. Bei dem Erstbeschwerdef¿hrer handle es sich um einen jungen Mann bei Zustand nach Knochenkrebserkrankung (Osteosarkom) des distalen Femur links. Er sei mit einer GMRS-Tumorendoprothese mit manuellem Wachstumsmodul (HMRS) versorgt worden. Zuletzt sei im April 2012 ein Achsenwechsel bei Achsinstabilit¿t vorgenommen worden. Bei der letzten Untersuchung habe der Beschwerdef¿hrer ¿ber Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkelknochens geklagt und sei lokal infiltriert worden. Im Zusammenhang mit seiner Grunderkrankung seien weiterhin regelm¿¿ige Verlaufskontrollen in der orthop¿dischen Ambulanz notwendig. Bei der starren Achse des Implantates HMRS im Bereich des Kniegelenks k¿nne es in weiterer Folge nach wie vor zu Achseninstabilit¿ten kommen, wobei weitere operative Eingriffe im Intervall notwendig sein k¿nnten. Es werde aus medizinischer Sicht empfohlen, diese Untersuchungen weiterhin in einem spezialisierten Zentrum (Tumorambulanz der Orthop¿die) durchzuf¿hren.

Am 26.11.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung einer Landesklinik ein, wonach der Erstbeschwerdef¿hrer vom 19.11.2013 bis zum 21.11.2013 neuerlich wegen einer akuten Psychose station¿r behandelt wurde.

2. Aufgrund des durchgef¿hrten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

2.1 Zur Person:

Die beschwerdef¿hrenden Parteien, ein Vater und sein Sohn, sind nach eigenen Angaben Staatsangeh¿rige der Republik Kosovo, geh¿ren der albanischen Volksgruppe an, sind katholischen Bekenntnisses und waren zuletzt im Heimatstaat in der obengenannten Gro¿gemeinde wohnhaft und sind dort keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.

Der Erstbeschwerdef¿hrer leidet im Wesentlichen an den Folgen einer 2005 im Alter von etwa zw¿lf Jahren bei ihm diagnostizierten Knochenkrebserkrankung (Osteosarkom) des distalen Femur links, wobei er in Mazedonien - im Wesentlichen mit Chemotherapie und Interponation eines Spacers (Marknagelung) - behandelt wurde. Die Behandlung wurde unter Aufnahme von erheblichen Schulden vom Zweitbeschwerdef¿hrer finanziert. In ¿sterreich wurde der Erstbeschwerdef¿hrer mit einer GMRS-Tumorendoprothese mit manuellem Wachstumsmodul (HMRS) versorgt. Die Prothese wurde seit Implantierung im Juli 2008 regelm¿¿ig operativ an das Wachstum des Erstbeschwerdef¿hrers angepasst. Der Erstbeschwerdef¿hrer ist inzwischen ausgewachsen. Ein urspr¿nglich nach Wachstumsabschluss vorgesehener operativer Ersatz der Wachstumsprothese durch eine "definitive Prothese" wurde bislang noch nicht durchgef¿hrt. Zuletzt wurde im April 2012 operativ ein Achsenwechsel bei Achsinstabilit¿t vorgenommen. Der Erstbeschwerdef¿hrer bedarf in Rahmen von Kontrolluntersuchungen in einem spezialisierten Zentrum einer regelm¿¿igen Prothesen¿berpr¿fung und Krebsnachsorge, um bei Bedarf kurzfristig orthop¿dietechnisch und chirurgisch betreut zu werden.

Weiters leidet der Erstbeschwerdef¿hrer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung, in deren Folge es wiederholt zu station¿ren Behandlungen wegen schizoaffektiver St¿rungen mit tw. suizidalen bzw. Selbstsch¿digungstendenzen gekommen ist. Er befand sich zuletzt vom 19.11.2013 bis zum 21.11.2013 wegen einer akuten Psychose in station¿rer Behandlung.

2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo:

2.2.1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 versch¿rft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, f¿hrte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kr¿fte und Errichtung von Stra¿ensperren. Es kam anschlie¿end zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Stra¿ensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genie¿t Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalit¿t, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalit¿t und der Korruption, r¿ckl¿ufig und niedriger als im gesamteurop¿ischen Vergleich. Dies gilt besonders f¿r Eigentums-, K¿rperverletzungs- und T¿tungsdelikte. [Ausw¿rtiges Amt Berlin, Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Stand: Mai 2012, Seite 9]

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die ¿berwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die w¿hrend der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zur¿ckgekehrt ist. Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen f¿r Angeh¿rige der albanischen Mehrheitsbev¿lkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die gr¿¿ere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (f¿r ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - f¿r Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenw¿rtig gibt die allgemeine Sicherheitslage f¿r ethnische Albaner, d.h. Angeh¿rige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. Im Positionspapier des UNHCR vom 09.11.2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verd¿chtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von h¿uslicher Gewalt sowie Personen, deren Antr¿ge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden k¿nnten, wenn sie derzeit nach Hause zur¿ckkehren w¿rden. Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbev¿lkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere au¿erhalb der gr¿¿eren St¿dte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gr¿nden zu beobachten. Diese werden landl¿ufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschr¿nkenden Regeln des Kanun (der Er¿ffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. t¿dlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. [M¿ller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 4-5; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09.11.2009; Ausw¿rtiges Amt Berlin, Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Stand: Mai 2012, Seite 20]

Eine ¿bersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschr¿nkungen. Alle Ethnien k¿nnen sich in Kosovo grunds¿tzlich frei bewegen. Die Freiz¿gigkeit von Personen ist nach Einsch¿tzung der Europ¿ischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gew¿hrleistet. Die Sicherheitskr¿fte bem¿hen sich zwar um einen verst¿rkten Schutz f¿r Minderheitengebiete und Enklaven, Angeh¿rige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgef¿hls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freiz¿gigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgef¿hl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 24]

Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbev¿lkerung ausgesetzt [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 20].

2.2.2. Grundversorgung

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prek¿r. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausl¿ndische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungel¿sten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilit¿t des Landes mittelfristig beeinflussen k¿nnen. Aufgrund der von Kosovo nicht erf¿llten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt. Auf der Basis eines solideren Haushalts 2012 hat der IWF Ende April 2012 ein neues SBA gebilligt. Die Privatisierungen des Post- und Fernmeldeunternehmens PTK und des Energieversorgers KEK sollen nach vielen Verz¿gerungen jetzt z¿giger angegangen werden. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 8; Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012 ]

Die Grundversorgung der Bev¿lkerung mit Nahrungsmitteln ist gew¿hrleistet. Die Bev¿lkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu k¿nnen, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsb¿rger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erf¿llt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erf¿llt, soziale und andere Hilfe- und Unterst¿tzungsleistungen in Anspruch nehmen. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden f¿r die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgew¿hrung f¿r bed¿rftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums ¿berpr¿ft. Jede Gemeinde verf¿gt ¿ber ein Zentrum f¿r Sozialarbeit. Angeh¿rige der Minderheiten werden zus¿tzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten B¿ros f¿r Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie betr¿gt derzeit f¿r Einzelpersonen 40 Euro monatlich und f¿r Familien - abh¿ngig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zus¿tzlich hierzu sind Empf¿nger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbetr¿gen im ¿ffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr f¿r Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierf¿r ist ein registrierter Stromz¿hler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbed¿rfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche ¿berleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgepr¿gte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. [Ausw¿rtiges Amt:

Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 24-25; Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012 ]

Zus¿tzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ¿u¿erst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tats¿chlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin gesch¿tzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (gesch¿tzte 20 Personen!), im l¿ndlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo-Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seiten 12-15; M¿ller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verf¿gung. Die ¿berwiegende Anzahl der R¿ckkehrer werden von Angeh¿rigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige R¿ckkehrer sind auf Unterst¿tzungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angeh¿rigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilit¿tspakts f¿r S¿dosteuropa f¿rdert die Bundes-regierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum f¿r zur¿ckgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 H¿user in Obilic und 6 H¿user in Fushe Kosovo errichtet. F¿r das Jahr 2012 sind weitere 20 neue H¿user in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien ¿bergeben werden sollen. Unter Federf¿hrung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 H¿user f¿r RAE neu gebaut. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 25]

Sollte die f¿r einen AW extreme Situation der "Nichtunterst¿tzung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanit¿re Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanit¿re Hilfe erm¿glichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo t¿tig, die eine zus¿tzliche M¿glichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterst¿tzung zu erhalten. Der Zugang zu deren B¿ros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist f¿r alle Personen im Kosovo m¿glich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gef¿hrdet zu sein. Die Solidarit¿t in der Gro¿familie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, m¿glicher Sozialhilfe und humanit¿rer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [Auskunft des Spezialattach¿s Wolfgang Hochm¿ller,12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; M¿ller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9]

2.2.3. Medizinische Versorgung

In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpr¿sident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das ¿ffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der fr¿heren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einf¿hrung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten ¿ffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Ma¿nahmen unterst¿tzt werden. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 26]

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsb¿rger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten k¿nnen sich an jegliche bzw. n¿chstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verf¿gt ¿ber eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschr¿nkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erh¿ltlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verf¿gung gestellt. [Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012]

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bev¿lkerung erfolgt in einem ¿ffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenh¿usern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universit¿tsklinik Pristina. Bisher existiert kein ¿ffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die prim¿re Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fach¿rzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur prim¿ren Erstversorgung der Bev¿lkerung stehen 191 Ambulanzen f¿r Familienmedizin, 145 Zentren f¿r Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verf¿gung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den l¿ndlichen Gebieten, die eine eingeschr¿nkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die staatliche sekund¿re Versorgung beinhaltet die ambulante und station¿re Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenh¿usern in Ferizaj, Gjakov¿, Gjilan, Mitrovic¿-Nord, Pej¿, Prizren und Vushtrri. Die terti¿re Gesundheitsversorgung wird durch die Universit¿tsklinik Prishtin¿ gew¿hrleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexit¿t zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universit¿tsklinik f¿r die sekund¿re Gesundheitsversorgung f¿r die Bev¿lkerung der Region Pristina zust¿ndig und dementsprechend stark frequentiert. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seiten 26-27]

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums betr¿gt f¿r das Jahr 2012 ¿ber 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des ¿ffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, m¿ssen weiterhin Einschr¿nkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenh¿usern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zur¿ckzuf¿hren sind. Die Regionalkrankenh¿user sowie die Universit¿tsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnoseger¿ten ausgestattet. Abgesehen von Notf¿llen m¿ssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Ger¿te mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen k¿nnen. Die Wartezeiten f¿r eine Kontrolluntersuchung mit Herzultraschall und Elektrokardiographie (EKG) k¿nnen mehrere Monate betragen [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seiten 27].

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums betr¿gt f¿r das Jahr 2012 ¿ber 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des ¿ffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, m¿ssen weiterhin Einschr¿nkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenh¿usern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zur¿ckzuf¿hren sind. Die Regionalkrankenh¿user sowie die Universit¿tsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnoseger¿ten ausgestattet. Abgesehen von Notf¿llen m¿ssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Ger¿te mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen k¿nnen. Die Wartezeiten f¿r eine Kontrolluntersuchung mit Herzultraschall und Elektrokardiographie (EKG) k¿nnen mehrere Monate betragen.

Weiterhin verf¿gen ¿rzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer ¿ber die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelf¿llen dazu f¿hren, dass ein behandelnder Arzt die Durchf¿hrung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. F¿r das Jahr 2012 stellt das Gesundheitsministerium f¿r die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in H¿he von ca. 2 Mio. Euro zur Verf¿gung. ¿ber die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ¿rztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verf¿gt ¿ber einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu erm¿glichen und trifft mit Drittstaaten Unterst¿tzungsvereinbarungen. So konnten in 2010 etwa 180 Kinder aus Kosovo in Italien medizinisch behandelt werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen f¿hren f¿r schwerkranke Kinder regelm¿¿ig Spenden-sammlungen durch und/oder suchen Sponsoren f¿r die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seiten 27-28]

Patienten, die an einer in Kosovo nicht (ausreichend) behandelbaren Erkrankung leiden, bleibt h¿ufig nur die M¿glichkeit, Behandlungen auf eigene Kosten im Ausland vornehmen zu lassen. Die Finanzierung erfolgt dann oft innerhalb des Familienverbands. H¿ufig genutzte Behandlungsm¿glichkeiten bestehen wegen der N¿he v.a. in Mazedonien und Albanien. Ende 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsm¿glichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universit¿tsklinikum "Nen¿ Terez¿" in Tirana er¿ffnet werden. Nach den Erkenntnissen der Botschaft helfen einige private Agentu-ren gegen Geb¿hr bei der Vermittlung von Behandlungen im Ausland. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 29]

An der Universit¿tsklinik in Prishtin¿ sind Fach¿rzte der Abteilungen f¿r Endokrinologie, Kardiologie und f¿r Herzkrankgef¿¿e verf¿gbar, die in der Lage sind, eine medizinische Behandlung von u. a. an einer arteriellen Hypertonie und an einer koronaren Zweigef¿¿erkrankung leidenden Patienten zu gew¿hrleisten. Auch erforderliche Kontrolluntersuchungen hinsichtlich erlittener Hinterwandinfarkte sowie anschlie¿ender Herzbypass-Operationen k¿nnen in der Universit¿tsklinik durchgef¿hrt werden. Daneben es existieren moderne privater Fachkliniken f¿r die Behandlung von Patienten mit Herzerkrankungen, in denen ambulante und station¿re Behandlungen von hoher Qualit¿t durchgef¿hrt werden. Zu diesen spezialisierten Herzkliniken z¿hlen. u.a. "Heart" in Gjakov¿ , "Intermed" und "EDA" in Prishtin¿ , "Euromed" in Fush¿ Kosov¿. Die Behandlungskosten in diesen Kliniken k¿nnen f¿r die Durchf¿hrung einer Herzoperation mehrere tausend Euro betragen, die mangels eines im Kosovo bestehenden Krankenversicherungssystems vom Patienten in voller H¿he zu tragen sind. [Anfragebeantwortung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prishtin¿ zur medizinischen Versorgung im Kosovo an das s¿chsische Oberverwaltungsgericht, A 4 A 270/11, 06.05.2011]

Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fach¿rzten und medizinischem Personal f¿r herz- und neurochirurgische sowie orthop¿dische Operationen [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 27]

In den jeweiligen Krankenh¿usern im Kosovo gibt es Orthop¿den und auch orthop¿dische Behandlungen. Je nach Krankheitsbild wird die Behandlung soweit m¿glich durchgef¿hrt. Rehabma¿nahmen sind eher d¿rftig. Braucht der Patient Prothesen odgl. muss er diese selber finanzieren. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15.01.2013, an den Asylgerichtshof]

In einem Neubau auf dem Gel¿nde der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik f¿r Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsger¿ten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung f¿r Bestrahlungsmedizin jedoch weiter nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung f¿r Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Wegen der starken Inanspruchnahme bestehen lange Wartezeiten von mehreren Wochen f¿r einen Untersuchungstermin. [Ausw¿rtiges Amt:

Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 27]

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im ¿ffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgef¿hrt, die sich in den St¿dten Pej¿/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakov¿/Djakovica, Mitrovic¿/Mitrovica (S¿d), Podujevo und Prishtin¿/Pri¿tina befinden. Personen, die einer station¿ren Behandlung bed¿rfen, werden in den vier Regionalkrankenh¿usern Gjilan/Gnjilane, Pej¿/Pec, Prizren und Gjakov¿/Dakovica in den Abteilungen f¿r station¿re Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universit¿tsklinik Pristina behandelt. Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des ¿ffentlichen Gesundheitssystems weiterhin prim¿r medikament¿s behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der ¿rzte durchgef¿hrt, wenn hierf¿r eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die f¿r die Durchf¿hrung von psychotherapeutisch orientierten Gespr¿chen erforderliche Zeit zur Verf¿gung steht. Fach¿rzte f¿r Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikament¿s als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen f¿r Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis f¿r die Durchf¿hrung einer Gespr¿chstherapie betr¿gt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden ¿rzte verf¿gen mindestens ¿ber eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige R¿ckkehrer sowie Zur¿ckgef¿hrte aus Deutschland k¿nnen bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterst¿tzungsleistungen des Kosovo-R¿ckkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung f¿r psychisch erkrankte R¿ckkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungspl¿tzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zust¿ndigen staatlichen Stellen unterst¿tzen die h¿usliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekund¿ren Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der prim¿ren Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte F¿rsorge- und Betreuungsdienste. Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und F¿rsorgeeinrichtungen mit wenigen Pl¿tzen. Sie werden als "Integrationsh¿user" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovic¿/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pej¿/Pec und Gjakov¿/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verf¿gt ¿ber jeweils zehn Pflegepl¿tze. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seiten 30-31]Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im ¿ffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgef¿hrt, die sich in den St¿dten Pej¿/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakov¿/Djakovica, Mitrovic¿/Mitrovica (S¿d), Podujevo und Prishtin¿/Pri¿tina befinden. Personen, die einer station¿ren Behandlung bed¿rfen, werden in den vier Regionalkrankenh¿usern Gjilan/Gnjilane, Pej¿/Pec, Prizren und Gjakov¿/Dakovica in den Abteilungen f¿r station¿re Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universit¿tsklinik Pristina behandelt. Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des ¿ffentlichen Gesundheitssystems weiterhin prim¿r medikament¿s behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der ¿rzte durchgef¿hrt, wenn hierf¿r eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die f¿r die Durchf¿hrung von psychotherapeutisch orientierten Gespr¿chen erforderliche Zeit zur Verf¿gung steht. Fach¿rzte f¿r Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikament¿s als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen f¿r Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis f¿r die Durchf¿hrung einer Gespr¿chstherapie betr¿gt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden ¿rzte verf¿gen mindestens ¿ber eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige R¿ckkehrer sowie Zur¿ckgef¿hrte aus Deutschland k¿nnen bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterst¿tzungsleistungen des Kosovo-R¿ckkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA römisch zwei zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung f¿r psychisch erkrankte R¿ckkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungspl¿tzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zust¿ndigen staatlichen Stellen unterst¿tzen die h¿usliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekund¿ren Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der prim¿ren Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte F¿rsorge- und Betreuungsdienste. Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und F¿rsorgeeinrichtungen mit wenigen Pl¿tzen. Sie werden als "Integrationsh¿user" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovic¿/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pej¿/Pec und Gjakov¿/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verf¿gt ¿ber jeweils zehn Pflegepl¿tze. [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seiten 30-31]

Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des ¿ffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat f¿r den Einkauf von Medikamenten betr¿gt im Jahr 2012 insgesamt 18,7 Mio. Euro. Auf seiner Homepage ver¿ffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Zur Vermeidung von Korruption und Schwarzhandel wurde ein Registrierungsverfahren eingef¿hrt. Jedes staatlich finanzierte Basismedikament wird seit Januar 2011 durch eine rote Banderole mit fortlaufender Nummer gekennzeichnet. Medikamente bzw. medizinische Wirkstoffe sind in allen St¿dten von Kosovo in ca. 500 lizenzierten privaten Apotheken erh¿ltlich. Jedes f¿r den Handel in Kosovo bestimmte Medikament unterliegt einem Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahren, das von der "Kosovo Medicines Agency" (KMA) durchgef¿hrt wird. Nicht oder kaum nachgefragte (weil sehr teure) Medikamente, z. B. f¿r die Behandlung selten auftretender Erkrankungen sind in Kosovo oftmals nicht erh¿ltlich. Gleiches gilt f¿r Hochpreismedikamente. F¿r medizinische Leistungen sowie f¿r Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen S¿tzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empf¿nger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Sch¿ler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen ¿ber 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verf¿gt ¿ber ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verf¿gung stellen zu k¿nnen, die nicht in der "Essential Drug List" aufgef¿hrt sind. Die Entscheidung trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten w¿rde. Es gibt auch Krankenhaus¿rzte, die Medikamentenvorr¿te angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Geh¿lter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erkl¿rt Korruptionsf¿lle im ¿ffentlichen Gesund-heitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Nach Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatsl¿hne 2010 wesentlich erh¿ht. Im Rahmen der Durchf¿hrung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NGOs Korruptionsvorw¿rfen aus der Bev¿lkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige [Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 28].

2.2.4. Behandlung von R¿ckkehrern

Im April 2010 gr¿ndete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchf¿hrung und Umsetzung des politischen Rahmens f¿r die Reintegration der R¿ckkehrer ¿berwacht. Er ist auch verantwortlich f¿r den Aufbau wirksamer Strategien und f¿r die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. Das Ministerium f¿r Volksgruppen und R¿ckkehrma¿nahmen und die internationale Gemeinschaft hat budget¿re Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen f¿r R¿ckkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterst¿tzt die Regierung seit dem 01.01.2011 R¿ckkehrer aus Drittstaaten -unabh¿ngig von ihrer Ethnie -f¿r die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zust¿ndige Gemeindeverwaltung Art und H¿he der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen B¿ro f¿r Reintegration zur Verf¿gung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierf¿r errichteten B¿ro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportm¿glichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall k¿nnen individuelle medizinische Versorgungsm¿glichkeiten ¿ber das B¿ro f¿r Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. [OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24.05.2012, Seite 8; Ausw¿rtiges Amt:

Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 31]

3. Beweisw¿rdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identit¿t und Herkunft der beschwerdef¿hrenden Parteien st¿tzen sich auf deren Angaben sowie den von ihnen vorgelegten Dokumenten.

3.2. Eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat - sei es durch den Staat oder Privatpersonen - wurde von den beschwerdef¿hrenden Parteien nicht behauptet. Den herangezogenen L¿nderberichten waren auch keine Anhaltspunkte f¿r eine generelle Verfolgungsgefahr der beschwerdef¿hrenden Parteien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen.

Was den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdef¿hrers betrifft, so ergeben sich die diesbez¿glichen Feststellungen aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten bzw. eingeholten Befunden, ¿rztlichen Stellungnahmen und Berichten sowie aus dem w¿hrend der Verhandlung beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entstandenen Eindruckes bez¿glich dessen psychischen und physischen Zustandes.

Aus den L¿nderfeststellungen ergibt sich, dass die Behandlung einer Knochenkrebserkrankung und orthop¿dische Operationen im Kosovo grunds¿tzlich m¿glich sind. Andererseits weisen die L¿nderfeststellungen in Hinblick auf Fachkr¿fte und Betreuungspl¿tze auf deutliche Engp¿sse sowohl im Bereich der Onkologie als auch der Orthop¿die hin. Unterschenkelprothesen - wie im Fall des Erstbeschwerdef¿hrers - sind den Ermittlungen eines Verbindungsbeamten zufolge im Kosovo nur auf Bestellung erh¿ltlich, wobei die Anpassung nur in Zusammenarbeit mit ausl¿ndischen Fach¿rzten erfolgt. Dies deutet darauf hin, dass ein entsprechend spezialisiertes medizinisches Fach-Know-how im Bereich der orthop¿dischen Chirurgie und insbesondere im Zusammenhang mit Tumorendoprothesen im Kosovo im nur eingeschr¿nkt zur Verf¿gung steht. Laut Auskunft eines Verbindungsbeamten des BMI vom 15.01.2013 m¿ssten im Bereich der Orthop¿die Prothesen ¿berhaupt selbst finanziert werden, wobei auch Rehabma¿nahmen nur eingeschr¿nkt durchgef¿hrt werden. Gegen eine "ausreichende" Behandlung spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdef¿hrer hinsichtlich seiner Knochenkrebserkrankung vor seiner Ausreise nicht im Kosovo, sondern in Mazedonien - auf Kosten des Zweitbeschwerdef¿hrers - behandelt werden musste. Die diesbez¿glich vom Zweitbeschwerdef¿hrer vorgelegten Befunde aus Mazedonien, die eine Behandlung im Nachbarland nachweisen, sowie insbesondere ein gleichfalls vorgelegtes Empfehlungsschreiben kosovarischer ¿rzte f¿r eine Behandlung des Erstbeschwerdef¿hrers im Ausland stehen zudem im Einklang mit den getroffenen L¿nderfeststellungen, wonach behandelnde ¿rzte im Kosovo in Einzelf¿llen aufgrund fehlender Fachkenntnisse die Durchf¿hrung eines komplizierten Eingriffs ablehnen und eine Weiterbehandlung im Ausland empfehlen bzw. den Patienten, die an einer in Kosovo nicht (ausreichend) behandelbaren Erkrankung leiden, h¿ufig nur die M¿glichkeit bleibt, Behandlungen auf eigene Kosten im Ausland vornehmen zu lassen.

Zwar lassen sich aus den vorliegenden Befunden und ¿rztlichen Stellungnahmen keine Hinweise f¿r eine aktuelle und akute Lebensbedrohung des Erstbeschwerdef¿hrers entnehmen, doch geht daraus eine Angewiesenheit des Erstbeschwerdef¿hrers auf eine regelm¿¿ige Prothesen¿berpr¿fung und Krebsnachsorge hervor. Eine derartige "Nachsorge" muss laut ¿rztlichen Stellungnahmen aber auch in der Lage sein, im Bedarfsfall kurzfristig orthop¿dietechnisch und chirurgisch einzugreifen. Die M¿glichkeit derartiger kurzfristiger Eingriffe erscheint im Kosovo durch das staatlichen Gesundheitssystem unter Zugrundelegung des zuvor Ausgef¿hrten wenn ¿berhaupt nur deutlich eingeschr¿nkt sichergestellt. Angesichts der sich aus den Befunden erschlie¿baren bisherigen Behandlungsgeschichte, der H¿ufigkeit operativer Anpassungen bzw. Korrekturen, die auch noch nach Abschluss des Wachstumsprozesses erfolgten, besteht zudem auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass weiter operative Eingriffe erforderlich werden. Dies d¿rfte umso mehr gelten, als - wie zuletzt im Ambulanzjournalblatt der Universit¿tsklinik f¿r Orthop¿die vom 14.07.2011 noch dargelegt wurde - es prinzipiell vorgesehen sei, dass eine Wachstumsprothese nach Wachstumsabschluss im Rahmen einer neuen Operation durch eine definitive Prothese ersetzt werde, ein derartiger operativer Austausch aber beim Erstbeschwerdef¿hrer bisher nicht vorgenommen wurde.

Hinzu kommt die psychische Verfassung des Erstbeschwerdef¿hrers, die durch seit 2010 wiederkehrende akute schizoaffektive St¿rungen, die tw. mit suizidalen bzw. Selbstsch¿digungstendenzen einhergehen und station¿re Behandlungen erforderlich machen, gekennzeichnet ist. Zuletzt wurde er vor etwas mehr als einer Woche am 21.11.2013 aus einer station¿ren Behandlung aufgrund einer akuten Psychose entlassen. Unter dem Aspekt, dass der nunmehr 20-j¿hrige Erstbeschwerdef¿hrer seit seinem zw¿lften Lebensjahr kontinuierlich Therapien und Operationen aufgrund seiner Knochenkrebserkrankung ausgesetzt war und zudem seit 2010 auch an schizoaffektiven St¿rungen leidet, ist festzustellen, dass auch seine pers¿nliche Entwicklung - etwa im Hinblick auf seine Schul- oder Berufsausbildung - deutliche Defizite aufweist. Aufgrund der Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verh¿ltnissen im Kosovo ist sohin davon auszugehen, dass eine Person wie der Beschwerdef¿hrer, der sowohl hinsichtlich seines Gesundheitszustands als auch seiner Entwicklung in betr¿chtlichem Ma¿e in seiner Berufsf¿higkeit eingeschr¿nkt ist, schwer bis gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt im Kosovo findet. Der Erstbeschwerdef¿hrer ist sohin sowohl in Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, seine Betreuung als auch seine Versorgung auf seinen Vater, den Zweitbeschwerdef¿hrer, bzw. seine Familie angewiesen.

Unter Zugrundelegung der getroffenen L¿nderfeststellungen kann realistischer Weise nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die gesamten Kosten zur Abdeckung des umfangreichen medizinischen Bedarfs des multimorbiden Erstbeschwerdef¿hrers sowie seiner sonstigen Versorgung im Kosovo ausschlie¿lich durch staatliche oder sonstige fremde Mittel gedeckt werden k¿nnen. Der Zweitbeschwerdef¿hrer konnte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass er sich f¿r die medizinische Behandlung seines Sohnes vor seiner Ausreise in erheblichem Ausma¿ verschuldet hat. Zus¿tzliche eigene Mittel sind sohin nicht zu erwarten. Die Aussichten des bald 55-j¿hrigen Zweitbeschwerdef¿hrers, nach ¿ber sechs Jahren Abwesenheit als Maurer am kosovarischen Arbeitsmarkt wieder Fu¿ zu fassen, erscheinen ebenfalls deutlich eingeschr¿nkt. Eine Unterst¿tzung durch die (Gro¿-) Familie d¿rfte angesichts der bereits geleisteten Behandlungskosten realistischer Weise gleichfalls erheblich ausgesch¿pft sein.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allf¿llige Abschiebung des Erstbeschwerdef¿hrers in den Kosovo, kann bei Beachtung seiner konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit (Gesundheitszustand, medizinische Versorgungslage, eingeschr¿nkte Arbeitsf¿higkeit in Zusammenschau mit der grunds¿tzlich hohen Arbeitslosigkeit in Kosovo, lange Ortsabwesenheit, verschuldete Familie) vor dem Hintergrund der allgemeinen Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in eine wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Notlage geraten w¿rde, die seine Existenz gef¿hrden w¿rde.

3.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat st¿tzen sich auf die der gegenst¿ndlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anl¿sslich der ¿ffentlichen m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung am 25.04.2013 den Parteien dargetanen L¿nderdokumente.

Da die Berichte auf verschiedenen, voneinander unabh¿ngigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ¿bereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widerspr¿che darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Ausk¿nften in der Regel Recherchen von vor Ort t¿tigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einsch¿tzung der Lage f¿hig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einw¿nde erhoben.

3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz ¿ber die Gew¿hrung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Antr¿ge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der ¿¿ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz ¿ber die Gew¿hrung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Antr¿ge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der ¿¿ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuf¿hren; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabh¿ngigen Bundesasylsenats gef¿hrt wurden, sind nach Ma¿gabe der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.Gem¿¿ ¿ 75 Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuf¿hren; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabh¿ngigen Bundesasylsenats gef¿hrt wurden, sind nach Ma¿gabe der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gem¿¿ ¿ 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gem¿¿ ¿ 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

2.1. Zur Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten (¿ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2.1. Zur Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten (¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.2.1. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,2.2.1. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.

Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach ¿ 7 zu verbinden.Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach ¿ 7 zu verbinden.

Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 3 AsylG sind Antr¿ge auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿11 AsylG) offen steht.Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 3, AsylG sind Antr¿ge auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu ¿ 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf ¿ 57 FrG verwies, bezieht sicht ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des ¿ 57 Abs. 1 FrG (nunmehr ¿ 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden ¿ 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verh¿ltnis zum nunmehr in Geltung stehenden ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zus¿tzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere m¿gliche Bedingung f¿r eine Gew¿hrung subsidi¿ren Schutzes - l¿sst sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ¿ 8 AsylG 1997 i.V.m ¿ 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu ¿ 8 Absatz eins, AsylG 1997, der auf ¿ 57 FrG verwies, bezieht sicht ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des ¿ 57 Absatz eins, FrG (nunmehr ¿ 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden ¿ 8 Absatz eins, AsylG 1997 im Verh¿ltnis zum nunmehr in Geltung stehenden ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zus¿tzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere m¿gliche Bedingung f¿r eine Gew¿hrung subsidi¿ren Schutzes - l¿sst sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ¿ 8 AsylG 1997 in Verbindung mit ¿ 57 Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gem¿¿ Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich gesch¿tzt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche T¿tung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinf¿llig. Gem¿¿ Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gem¿¿ Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich gesch¿tzt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche T¿tung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinf¿llig. Gem¿¿ Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu ¿ 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu ¿ 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegr¿ndete Gefahr ("a sufficiently real risk") m¿glicher Konsequenzen f¿r den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es m¿ssen stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt w¿re und es m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde. Die blo¿e M¿glichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden k¿nnte, reichen nicht aus. Gem¿¿ der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tats¿chlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem f¿r die Zul¿ssigkeit aufenthaltsbeendender Ma¿nahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst g¿ltigen Ma¿stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die pers¿nliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegr¿ndete Gefahr ("a sufficiently real risk") m¿glicher Konsequenzen f¿r den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es m¿ssen stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt w¿re und es m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde. Die blo¿e M¿glichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden k¿nnte, reichen nicht aus. Gem¿¿ der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tats¿chlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem f¿r die Zul¿ssigkeit aufenthaltsbeendender Ma¿nahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst g¿ltigen Ma¿stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die pers¿nliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Aufgrund des Vorliegens au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde im Sinne der Judikatur der Gerichtsh¿fe des ¿ffentlichen Rechts w¿rde die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK f¿hren. Es liegt kein Aberkennungsgrund gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 AsylG vor (¿ 8 Abs. 3a AsylG).Aufgrund des Vorliegens au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde im Sinne der Judikatur der Gerichtsh¿fe des ¿ffentlichen Rechts w¿rde die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK f¿hren. Es liegt kein Aberkennungsgrund gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, AsylG vor (¿ 8 Absatz 3 a, AsylG).

2.2.2. Die beschwerdef¿hrenden Parteien st¿tzten ihre Antragstellung auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdef¿hrers. Letzterer leidet im Wesentlichen an den Folgen einer Knochenkrebserkrankung (Osteosarkom) des distalen Femur links, wobei er in ¿sterreich mit einer GMRS-Tumorendoprothese mit manuellem Wachstumsmodul (HMRS) versorgt wurde. Weiters wurde er seit 2010 wiederholt wegen schizoaffektiver St¿rungen - zuletzt im November 2013 -station¿r behandelt.

In diesem Zusammenhang ist vorerst festzustellen, dass die vom Erstbeschwerdef¿hrer geltend gemachten Erkrankungen vor dem Hintergrund der zu den in der Republik Kosovo grunds¿tzlich zur Verf¿gung stehenden Behandlungsm¿glichkeiten per se noch keinen Grund darstellen, der im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK einer Ausweisung entgegenstehen w¿rde. So liegen etwa den vorgelegten Befunden keine Hinweise auf eine aktuelle akute Lebensbedrohung zugrunde (vgl. dazu etwa VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Allerdingst ist hinsichtlich der erforderlichen Behandlungsintensit¿t festzustellen, dass der Beschwerdef¿hrer in Hinblick auf die Folgen seiner physischen Erkrankung in Rahmen von Kontrolluntersuchungen auf regelm¿¿ige Prothesen¿berpr¿fungen und Krebsnachsorge angewiesen ist, die im Bedarfsfall eine kurzfristig orthop¿dietechnische und chirurgische Betreuung erfordern. Wie bereits in der Beweisw¿rdigung dargelegt sind diese Behandlungen im Kosovo zwar grunds¿tzlich m¿glich, doch insbesondere aufgrund der knappen Ressourcen des staatlichen Gesundheitssystems im Bereich der orthop¿dischen Chirurgie und Onkologie erheblichen Beschr¿nkungen - etwa auch hinsichtlich der (zeitnahen) Verf¿gbarkeit - unterworfen. Dies wird auch durch den Umstand best¿tigt, dass der Erstbeschwerdef¿hrer hinsichtlich seiner Knochenkrebserkrankung vor seiner Ausreise nicht im Kosovo, sondern in Mazedonien - auf Kosten des Zweitbeschwerdef¿hrers - behandelt werden musste. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdef¿hrer zus¿tzlich durch immer wiederkehrende schizoaffektive Phasen - zuletzt vor wenigen Wochen - auch hinsichtlich seiner psychischen Verfassung gesundheitlich schwer beeintr¿chtigt ist und ohne Medikation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr l¿uft, suizidalen und selbstsch¿digenden Tendenzen zu unterliegen.In diesem Zusammenhang ist vorerst festzustellen, dass die vom Erstbeschwerdef¿hrer geltend gemachten Erkrankungen vor dem Hintergrund der zu den in der Republik Kosovo grunds¿tzlich zur Verf¿gung stehenden Behandlungsm¿glichkeiten per se noch keinen Grund darstellen, der im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK einer Ausweisung entgegenstehen w¿rde. So liegen etwa den vorgelegten Befunden keine Hinweise auf eine aktuelle akute Lebensbedrohung zugrunde vergleiche dazu etwa VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Allerdingst ist hinsichtlich der erforderlichen Behandlungsintensit¿t festzustellen, dass der Beschwerdef¿hrer in Hinblick auf die Folgen seiner physischen Erkrankung in Rahmen von Kontrolluntersuchungen auf regelm¿¿ige Prothesen¿berpr¿fungen und Krebsnachsorge angewiesen ist, die im Bedarfsfall eine kurzfristig orthop¿dietechnische und chirurgische Betreuung erfordern. Wie bereits in der Beweisw¿rdigung dargelegt sind diese Behandlungen im Kosovo zwar grunds¿tzlich m¿glich, doch insbesondere aufgrund der knappen Ressourcen des staatlichen Gesundheitssystems im Bereich der orthop¿dischen Chirurgie und Onkologie erheblichen Beschr¿nkungen - etwa auch hinsichtlich der (zeitnahen) Verf¿gbarkeit - unterworfen. Dies wird auch durch den Umstand best¿tigt, dass der Erstbeschwerdef¿hrer hinsichtlich seiner Knochenkrebserkrankung vor seiner Ausreise nicht im Kosovo, sondern in Mazedonien - auf Kosten des Zweitbeschwerdef¿hrers - behandelt werden musste. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdef¿hrer zus¿tzlich durch immer wiederkehrende schizoaffektive Phasen - zuletzt vor wenigen Wochen - auch hinsichtlich seiner psychischen Verfassung gesundheitlich schwer beeintr¿chtigt ist und ohne Medikation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr l¿uft, suizidalen und selbstsch¿digenden Tendenzen zu unterliegen.

Aufgrund seines multimorbiden Zustandes sowie seiner krankheitsbedingten Entwicklungsr¿ckst¿nde erscheint auch eine allf¿llige Erwerbst¿tigkeit des Erstbeschwerdef¿hrers im Herkunftsland bis auf weiteres sehr unwahrscheinlich. Er ist somit zur G¿nze auf die Unterst¿tzung seiner Familie angewiesen, wobei allein schon in Hinblick auf die ben¿tigten Medikamente zu den allgemeinen Lebenserhaltungskosten ein erheblicher finanzieller Mehraufwand hinzutreten wird, der realistischer Weise nicht zur G¿nze durch staatliche oder sonstige fremde Unterst¿tzungen aufgefangen werden wird k¿nnen. Die finanzielle Situation seiner Familie ist von ungetilgten Schulden bestimmt, die bereits vor seiner Ausreise zur Finanzierung seiner medizinischen Behandlung eingegangen wurden. Seine Eltern, die auch Geschwister des Erstbeschwerdef¿hrers versorgen m¿ssen, sind zudem erwerbslos.

Sohin kann letztlich in einer Gesamtabw¿gung der besonderen Umst¿nde des Einzelfalles nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdef¿hrer nach einer R¿ckkehr in den Kosovo in eine wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Notlage geraten w¿rde, die seine Existenz gef¿hrden w¿rde.

2.2.3. Der Erstbeschwerdef¿hrer vermochte sohin darzutun, dass ihm bei einer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit einer Gef¿hrdungssituation im Sinne des ¿ 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein w¿rde. Die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zul¿ssig.2.2.3. Der Erstbeschwerdef¿hrer vermochte sohin darzutun, dass ihm bei einer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit einer Gef¿hrdungssituation im Sinne des ¿ 8 Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein w¿rde. Die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zul¿ssig.

2.3. Gem¿¿ ¿ 34 Abs. 3 AsylG hat die Beh¿rde auf Grund eines Antrages eines Familienangeh¿rigen eines Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangeh¿rigen mit Bescheid den Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straff¿llig geworden ist (¿ 2 Abs. 3); (Z 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht m¿glich ist; (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anh¿ngig ist (¿ 9) und (Z 4) dem Familienangeh¿rigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.2.3. Gem¿¿ ¿ 34 Absatz 3, AsylG hat die Beh¿rde auf Grund eines Antrages eines Familienangeh¿rigen eines Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangeh¿rigen mit Bescheid den Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) dieser nicht straff¿llig geworden ist (¿ 2 Absatz 3,); (Ziffer 2,) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht m¿glich ist; (Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anh¿ngig ist (¿ 9) und (Ziffer 4,) dem Familienangeh¿rigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Der Erstbeschwerdef¿hrer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderj¿hrige und unverheiratete Sohn des Zweitbeschwerdef¿hrers, ist dessen Familienangeh¿riger im Sinne des ¿ 2 Z 22 AsylG.Der Erstbeschwerdef¿hrer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderj¿hrige und unverheiratete Sohn des Zweitbeschwerdef¿hrers, ist dessen Familienangeh¿riger im Sinne des ¿ 2 Ziffer 22, AsylG.

Da nach den bisher Ausgef¿hrten auch die sonstigen Voraussetzungen gem¿¿ ¿ 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, war auch dem Zweitbeschwerdef¿hrer, der in ¿sterreich mit seinem inzwischen vollj¿hrigen Sohn zusammenlebt und diesen betreut, der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennenDa nach den bisher Ausgef¿hrten auch die sonstigen Voraussetzungen gem¿¿ ¿ 34 Absatz 3, AsylG vorliegen, war auch dem Zweitbeschwerdef¿hrer, der in ¿sterreich mit seinem inzwischen vollj¿hrigen Sohn zusammenlebt und diesen betreut, der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen

3. Zu Spruchpunkt II. (¿ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 i.d.g.F.):

Einem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gem¿¿ ¿ 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Beh¿rde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ¿ber Antrag des Fremden vom Bundesasylamt f¿r jeweils ein weiteres Jahr verl¿ngert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskr¿ftigen Entscheidung ¿ber die Verl¿ngerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verl¿ngerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Einem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG von der zuerkennenden Beh¿rde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ¿ber Antrag des Fremden vom Bundesasylamt f¿r jeweils ein weiteres Jahr verl¿ngert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskr¿ftigen Entscheidung ¿ber die Verl¿ngerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verl¿ngerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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