RS Vwgh 2005/12/13 2005/01/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §35 Abs1;
SPG 1991 §35 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/01/0448 E 29. Juli 1998 VwSlg 14948 A/1998 RS 6

Stammrechtssatz

Der Begriff der Identitätsfeststellung muß auf solche Maßnahmen reduziert werden, mit denen in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 SPG 1991 umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines BLOSSEN AuskunftsERSUCHENS (ohne Duldungsanspruch), fällt dagegen nicht darunter; ihre Zulässigkeit ist daher nicht an den Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SPG 1991 zu messen (ausführliche Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010055.X01

Im RIS seit

12.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten