Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D17 413042-4/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 13 09.069 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 13 09.069 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihren Eltern erstmals am 17.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dabei haben die Eltern für die minderjährige Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Vielmehr wurde betreffend die Antragstellerin ausschließlich auf die Verfolgungsgründe ihres Vaters verwiesen, der in Verdacht geraten sein soll, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein und deshalb verfolgt worden sei.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihren Eltern erstmals am 17.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dabei haben die Eltern für die minderjährige Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Vielmehr wurde betreffend die Antragstellerin ausschließlich auf die Verfolgungsgründe ihres Vaters verwiesen, der in Verdacht geraten sein soll, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein und deshalb verfolgt worden sei.
2. Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.358-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.358-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Den Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass in der Russischen Föderation keine Verhältnisse herrschen würden, aufgrund der jeder Rückkehrende einer Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei für die Beschwerdeführerin weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch ein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK bedeuten könnte, behauptet worden.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Den Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass in der Russischen Föderation keine Verhältnisse herrschen würden, aufgrund der jeder Rückkehrende einer Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei für die Beschwerdeführerin weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch ein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK bedeuten könnte, behauptet worden.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2010 als gegenstandslos abgelegt, weil die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt ist.
3. Am 11.01.2012 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren mittlerweile zwei minderjährigen Schwestern und ihrer Großmutter (EDV-Zl. 12 00.485) neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebebiet ein.
Die Mutter stellte für die minderjährige Beschwerdeführerin am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bereits zuvor - nämlich am 07.07.2011 - hat ihr Vater einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Mutter begehrte für die Beschwerdeführerin die Gewährung desselben Schutzes wie für alle anderen Familienmitglieder. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Antragstellerin nicht geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 00.480-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 00.480-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012, GZ. D 17 413042-2/2012/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012, GZ. D 17 413042-2/2012/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
4. Am 29.06.2013 stellte die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin einen weiteren - verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Vater nunmehr Beweismittel aus dem Heimatland erhalten habe. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass diese "die gleichen Probleme" wie ihre Eltern im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen hätte.
5. Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG begehrte. Begründend wurde angeführt, dass der Vater am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe, welche seine Verfolgung im Heimatland untermauern könnten.5. Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG begehrte. Begründend wurde angeführt, dass der Vater am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe, welche seine Verfolgung im Heimatland untermauern könnten.
Mit Erkenntnis vom 15.10.2013, GZ. D17 413042-3/2013/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 15.10.2013, GZ. D17 413042-3/2013/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und stellte die Nationalität, Identität und Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren vorgebracht, dass die Fluchtgründe die gleichen wie im Erstverfahren geblieben seien und der Vater nunmehr auch Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen könne. Die die Beschwerdeführerin betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Daher liege eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor und stehe einer Entscheidung über den neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und stellte die Nationalität, Identität und Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren vorgebracht, dass die Fluchtgründe die gleichen wie im Erstverfahren geblieben seien und der Vater nunmehr auch Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen könne. Die die Beschwerdeführerin betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Daher liege eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und stehe einer Entscheidung über den neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
8. Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkennt.8. Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkennt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat (durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin) am 29.06.2013 den vorliegenden Antrag gestellt. Ihre Mutter, die Beschwerdeführerin zu D17 413043-4/2013, sowie ihr Vater, der Beschwerdeführer zu D17 413041-4/2013, stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz, die - wie auch jener der Beschwerdeführerin - jeweils vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache samt verfügter Ausweisung in die Russische Föderation zurückgewiesen wurden.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihr Antragsbegehren.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihr Antragsbegehren.
2. Dies ergibt sich aus dem Akt zu diesem Verfahren sowie aus dem Akt der Eltern der Beschwerdeführerin.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
3.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
3.3 Die Beschwerdeführerin ist als minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D17 413043-4/2013 deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben worden.3.3 Die Beschwerdeführerin ist als minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D17 413043-4/2013 deren Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben worden.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
03.03.2014