Norm
AVG §63 Abs5Spruch
Zl. C3 438.132-1/2013/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richterin Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zahl: 13 12.643-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richterin Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zahl: 13 12.643-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.09.2013, Zahl: 13 12.643-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.09.2013, Zahl: 13 12.643-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter per Fax vom 25.09.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 07.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen:
"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zahl: 13 12.643-BAT, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund des vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass Ihre Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde.
Der Bescheid wurde Ihnen am 10.09.2013 durch persönliche Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung am Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete mit Ablauf des 24.09.2013.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter per Telefax am 25.09.2013 und damit verspätet beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb der Asylgerichtshof beabsichtigt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen."
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu per Fax vom 28.10.2013 folgende Stellungnahme ab: Seiner Ansicht nach liege eine Verspätung nicht vor. Dennoch sei vorsichtshalber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen eingebracht worden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2013 durch persönliche Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung am Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen zugestellt. Der letzte Tag zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zahl: 13 12.643-BAT, wäre daher im gegenständlichen Fall der 24.09.2013 gewesen. Nun wurde die Beschwerde aber erst per Fax am 25.09.2013 erhoben, sodass diese verspätet eingebracht worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
03.03.2014