Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 437.171-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zahl: 13 10.856-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zahl: 13 10.856-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 26.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 27.07.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in XXXX in China geboren, sei geschieden, ihre Muttersprache sei Chinesisch und sie gehöre zur Volksgruppe der Han. Ihr Vater sei im Jahr 2002 verstorben und ihre Mutter sei im Jahr 1981 verstorben. Weiters nannte sie den Namen und das Geburtsdatum ihres geschiedenen Gatten und gab an, weder Geschwister noch Kinder zu haben. Von 1983 bis 1989 habe die Beschwerdeführerin die Grundschule besucht. Zuletzt habe sie als Textilverkäuferin gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie die Provinz Heilongjiang, Stadt XXXX, BezirkDabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in römisch 40 in China geboren, sei geschieden, ihre Muttersprache sei Chinesisch und sie gehöre zur Volksgruppe der Han. Ihr Vater sei im Jahr 2002 verstorben und ihre Mutter sei im Jahr 1981 verstorben. Weiters nannte sie den Namen und das Geburtsdatum ihres geschiedenen Gatten und gab an, weder Geschwister noch Kinder zu haben. Von 1983 bis 1989 habe die Beschwerdeführerin die Grundschule besucht. Zuletzt habe sie als Textilverkäuferin gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie die Provinz Heilongjiang, Stadt römisch 40 , Bezirk
XXXX, XXXX.römisch 40 , römisch 40 .
Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin im Juni 2013 gefasst. Sie habe China am 26.07.2013 von Peking aus per Flugzeug verlassen, sei ohne Zwischenlandung nach Österreich geflogen und sei illegal ausgereist; der Reisepass sei ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden. Für die Schleppung habe sie 90.000,-- RMB bezahlt.
Befragt, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Mein Haus in der Größe von 60m² hätte enteignet werden sollen. Es war geplant, darauf Wohnhäuser zu errichten. Mir wurde als Gegenleistung eine Wohnung in doppelter Größe versprochen. Später erfuhr ich, dass ich für die Übergröße (60m²) pro m² 900,-- RMB zu zahlen habe. Ich war damit nicht einverstanden. Deswegen weigerte ich mich, aus meinem Haus auszuziehen. Am 20.06.2013 gegen 20:00 Uhr kamen vier bis fünf Männer mit einem Bagger und wollten mein Haus abreißen. Sie warfen alle Gegenstände aus dem Haus. Es kam zwischen mir und diesem Mann zu Handgreiflichkeiten. Dabei nahm ich eine Flasche und schlug damit auf den Kopf eines Arbeiters. Dieser blutete, fiel zu Boden. Aus Angst bin ich geflohen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, ins Gefängnis zu kommen. Außerdem sei der Bruder des Verletzten ein Mitglied der Mafia.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2013 gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie sei damit einverstanden, in der Sprache Chinesisch einvernommen zu werden. Sie fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Verfahren werde sie von XXXX vom XXXX vertreten. Die Angaben, die sie bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Sie wolle dazu keine Ergänzungen machen.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2013 gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie sei damit einverstanden, in der Sprache Chinesisch einvernommen zu werden. Sie fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Verfahren werde sie von römisch 40 vom römisch 40 vertreten. Die Angaben, die sie bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Sie wolle dazu keine Ergänzungen machen.
Aufgefordert, ihren bisherigen Lebenslauf zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am XXXX in XXXX in China geboren, habe von 1983 bis 1989 in XXXX die Schule besucht, habe danach als Verkäuferin gearbeitet und habe in ihrer eigenen Wohnung gelebt. Sie sei geschieden und habe keine Kinder. Am 26.07.2013 habe sie China verlassen und sei auf dem Luftweg direkt nach Österreich gekommen.Aufgefordert, ihren bisherigen Lebenslauf zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 in China geboren, habe von 1983 bis 1989 in römisch 40 die Schule besucht, habe danach als Verkäuferin gearbeitet und habe in ihrer eigenen Wohnung gelebt. Sie sei geschieden und habe keine Kinder. Am 26.07.2013 habe sie China verlassen und sei auf dem Luftweg direkt nach Österreich gekommen.
Die Beschwerdeführerin sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Zu ihrer Familie in der Heimat habe sie keinen Kontakt. Sie lebe in Österreich in einer Einrichtung der Bundesbetreuung und stehe in Grundversorgung; selbst habe sie nichts. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie mache hier keine Kurse oder Ausbildungen, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und habe auch keine österreichischen Freunde.
Zur Frage, warum sie einen Asylantrag stelle, und aufgefordert, möglichst konkret und detailliert ihre Fluchtgründe zu nennen, antwortete die Beschwerdeführerin: "Die Wohnung bzw. die anderen Wohnungen in der Nachbarschaft sollten abgerissen werden, um einem anderen Bauprojekt Platz zu machen. Bezüglich der Entschädigung konnten wir uns nicht einigen. Dennoch kamen am 20.07.2013 vier oder fünf Männer zu uns, auch ein Bagger war dabei, und die wollten unsere Wohnung und die benachbarten Wohnungen abreißen. Ich stellte mich den Leuten in den Weg, welche mich dann tätlich angriffen, indem sie mir Fußtritte versetzten. Ich griff nach einer Flasche und schlug einen der Männer auf den Kopf. Der Mann blutete und wurde von seinem Kollegen ins Spital gebracht. Ich hatte dann Angst, während ich über die Sache nachdachte und floh letzten Endes. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Das ist alles."
Nachgefragt, wie die Baufirma geheißen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, die Leute seien nicht von der Baufirma sondern von städtischen Büro für Aussiedlungen gewesen. Befragt, ob diese einen eigenen Bagger hätten, bejahte sie das. Die Polizei sei nicht dabei gewesen. Aufgefordert, fortzufahren, meinte die Beschwerdeführerin, nach der Eskalation hätten die Leute die Polizei angerufen. Vorgehalten, woher sie das wisse, wenn sie doch bereits davongelaufen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Freunde hätten sich danach erkundigt. Befragt, bei wem sie sich erkundigt hätten, gab sie an: "Unsere Wohnung stand ja nicht alleine. Es gab viele Nachbarn und ein paar haben mir über meine Freunde Informationen gegeben." Der Vorfall sei nach 20:00 Uhr gewesen. Nachgefragt, ob es üblich sei, um diese Zeit ein Haus niederzureißen, erklärte sie, dass sie das nicht wisse. Vielleicht hätten sie sich ja tagsüber nicht getraut.
Befragt nach einer schriftlichen Aufforderung zur Zwangsenteignung, meinte die Beschwerdeführerin, es habe Gespräche gegeben, aber nichts Schriftliches. Vorgehalten, ob ihr die Ersatzwohnung nur mündlich angeboten worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin:
"Bezüglich der Ersatzwohnung gab es zwar ein Papier, welches ich aber nicht unterschrieben habe. Inhaltlich ging es darum, dass meine 60m² große Wohnung geschleift und ich stattdessen eine 120m² große Wohnung bekommen soll, aber für die zuständige Fläche hätte ich 900,-- RMB pro m² zahlen müssen. Das hätte mich finanziell überfordert und deshalb bin ich auf diesen Vorschlag nicht eingegangen."
Aufgefordert, noch einmal den Vorfall zu schildern, dachte die Beschwerdeführerin nach und antwortete dann: "Die Leute haben überall angeklopft und gesagt, dass wir weggehen sollen."
Nachgefragt, wie viele Familien anwesend gewesen seien, meinte sie:
"Zahlreiche Familien waren betroffen, aber ich weiß nicht, wie viele. Es war eine ganze Siedlung." Vorgehalten, wie vier oder fünf Personen die ganzen Familien vertreiben hätten können, begann die Beschwerdeführerin zu weinen und erklärte: "Es waren nicht alle Nachbarn in derselben Situation, manche Nachbarn haben auch die Entschädigung akzeptiert, jedoch andere waren unterbemittelt und haben daher..." Befragt, wie viele das gewesen seien, antwortete die Beschwerdeführerin, es seien sieben oder acht Familien gewesen. Befragt, ob sie beim Vorfall anwesend gewesen seien, gestand die Beschwerdeführerin ein: "Das weiß ich nicht."
Zur Frage, wie viele Personen damals um 20:00 Uhr den Abriss verhindern hätten wollen, meinte die Beschwerdeführerin: "Ich kann mich nicht erinnern. Vielleicht... (Ast. überlegt sehr lange) Ich habe nur mich selbst gesehen, keine Nachbarn wahrgenommen, welche sich auch gegen den Zwangsabriss gewehrt hätten." Befragt, ob sie dann eine Flasche auf den Beamten geschlagen habe, schilderte sie:
"Ich weiß nicht, woher ich diese hatte, ich stellte mich halt diesen Leuten in den Weg und die Leute zerrten mich weg und bei diesem Gezerre habe ich einfach herumgegriffen und dabei eine Flasche erwischt." Aufgefordert, weiter zu berichten, ergänzte sie: "Ich habe einer Person auf den Kopf geschlagen und dann... ich habe einfach losgeschlagen, ohne Ziel, aber dabei jemanden auf den Kopf getroffen und dieser Mann blutete und fiel zu Boden. Die anderen Kollegen des verletzten Mannes haben diesem in Richtung Spital geholfen. Nachdem diese Leute mich verlassen haben, habe ich aus Angst die Flucht ergriffen."
Nachgefragt, ob die Gegner sie also einfach liegengelassen hätten und sich nur um den Verletzten gekümmert hätten, meinte die Beschwerdeführerin, sie sei zwar noch vor Ort gewesen, habe sich aber nicht mehr eingemischt. Befragt, ob die Polizei gekommen sei, gab sie an: "Da noch nicht." Die Polizei sei erst nach der Flucht der Beschwerdeführerin gekommen. Sie sei zu einer Freundin gelaufen.
Befragt, woher sie das Geld für die Ausreise gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, das seien teilweise ihre Ersparnisse gewesen und teilweise auch Privatdarlehen. Etwa 20.000,-- RMB habe sie sich von Freunden ausgeborgt. Befragt, wie sie zu den Ersparnissen gekommen sei, schwieg sie. Nachgefragt, ob sie noch mehr angeben könne, verneinte sie das. Mehr wisse sie nicht.
Dokumente könne die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Sie sei mit Dokumenten des Schleppers ausgereist. Befragt, ob nach ihr in der Heimat gefahndet werde, meinte die Beschwerdeführerin: "Eine Fahndung gibt es nicht. Es war ja nicht so schlimm." Mehr könne bzw. wolle sie nicht angeben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, von der Polizei festgenommen zu werden. Abschließend nachgefragt, ob sie bei dieser Geschichte bleiben wolle, bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Wahrheit gesagt habe; hinzuzufügen habe sie nichts.
Danach wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur VR China vorgehalten und ihr die geplante weitere Vorgehensweise des Bundesasylamtes erklärt. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Freunde hätten sich erkundigt und hätten in Erfahrung bringen können, dass der Verletzte einen jüngeren Bruder habe, welcher ein Mafiaboss sei. Dieser habe verbreitet, dass er die Beschwerdeführerin umbringen werde. Auch die Polizei suche verbittert nach ihr. Vorgehalten, dass sie zuvor bei der Frage nach etwaigen Fahndungsmaßnahmen aber gemeint habe, es sei nicht so schlimm gewesen, schwieg die Beschwerdeführerin. Die Dolmetscherin habe sie während der Einvernahme gut verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm die Beschwerdeführerin keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.08.2013, Zahl: 13 10.856-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.08.2013, Zahl: 13 10.856-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führt das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Obwohl die Beschwerdeführerin am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe sie angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich habe sie nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe sie sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen; vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden müsse und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.
Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, in der die Beschwerdeführerin den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 02.08.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu das Einvernahmeprotokoll vom 02.08.2013, Seite 5). Es habe ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass sie wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe sie von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus ihrer Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.
Schon die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder die zuständigen Behörde noch die vermeintliche Baufirma, welche ihr Haus niedergerissen habe, mit Namen benannt habe, obwohl diese schlussendlich Auslöser ihrer Ausreise gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, um ihr und ihrem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr die Beschwerdeführerin ja aufgefordert worden sei, konkret und detailreich zu schildern.
Vage sei die Beschwerdeführerin auch in sämtlichen Bereichen gewesen, wenn sie über den Vorfall am 20.07.2013 gesprochen habe. Erneut, obwohl die Beschwerdeführerin nach Details befragt worden sei, habe sie keine Details genannt, weder die konkrete Zahl der angeblichen Gegner, noch wer sie von den Nachbarn unterstützt haben könnte bzw. wo sich diese zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hätten. Nach weiteren Details dazu befragt, habe sie angegeben, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Würde sich die Beschwerdeführerin einer Geschichte bedienen, die sie selbst erlebt hätte, würde es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen zu ihren Handlungen geben.
Völlig unlogisch scheine die Zeit des Vorfalls; so habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass um 20:00 Uhr der behördliche Bautrupp versucht habe, ihr Haus und die Häuser der Nachbarn niederzureißen. Falls die übrigen Nachbarn genauso wie die Beschwerdeführerin gegen den Abriss gewesen sein sollten, hätten die Bauarbeiter doch in jedem Fall mehr Gegenwehr und Aggression auf sich gezogen, da zu vermuten sei, dass sich diese um diese Zeit zu Hause aufhalten würden. Auch sei keine diesbezüglich behördliche Vorgehensweise bekannt bzw. habe dies von der Beschwerdeführerin auch nicht in irgendeiner Weise schlüssig erklärt werden können.
Hier sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sich doch erheblich zu ihrer Aussage vor der Exekutive widersprochen habe (Erstbefragungsprotokoll, Punkt 11), wenn sie nun behauptet habe, dass sie sich dem Bautrupp noch vor ihrem Haus in den Weg gestellt habe, jedoch bei der Erstbefragung behauptet habe, dass die Bauarbeiter ihre Sachen aus ihrem Haus geworfen hätten.
Auch dass es keine schriftlichen Anbote für ihre Immobilien gegeben habe, sei völlig unschlüssig und von der Beschwerdeführerin unerklärbar. Immer wieder habe die Beschwerdeführerin ansatzweise die Geschichte erklärende Details erst auf Nachfrage angegeben, was darauf hinweise, dass sie noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Geschichte konstruiert habe.
Auch müsse hervorgehoben werden, dass die Beschwerdeführerin auf Detailfragen immer wieder angegeben habe, dass sie sich nicht erinnern könne oder völlig dazu geschwiegen habe. Aus dem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten, diesem lustlosen Mitarbeiten bei der Findung des Sachverhaltes, schließe die Behörde, dass die Beschwerdeführerin sich einem reinen Konstrukt in diesem Verfahren bedient habe, um den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, umso mehr erfahrungsgemäß Personen, die tatsächlich Erlebtes glaubhaft zu machen versuchten, eigene Irrtümer, sofern solche auftreten würden, zumeist in aufgeregter Form aus der Welt zu schaffen versuchten.
Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen und bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund dieser Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin absolut unglaubhaft sei.
Es könne weiters ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Es sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Pakistan [gemeint: in der VR China] gewährleistet.
Im konkreten Fall handle es sich bei der Beschwerdeführerin um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann [gemeint: um eine junge Frau], wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.
Es bestünden auch keine anderen Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt werde. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, gebe es in der VR China keine Bürgerkriegssituation und es herrsche keine Hungersnot.
Der Vollständigkeit halber müsse hier auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Standortwechsels zur Verfügung stehe und ihr auch zumutbar sei, weil sie politisch nicht in Erscheinung getreten sei, arbeitsfähig und nicht vom Sozialsystem abhängig sei, sodass sie auch außerhalb ihrer Heimat in China ein Leben aufbauen könne, auch wenn dies beschwerlich sei. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Sie könne sich als Wanderarbeiterin betätigen und so zumindest ihre Grundbedürfnisse abdecken. In China bestehe Reisefreiheit. Da ihr das Vorbringen mit der möglichen Verhaftung durch die Polizei auf Grund des geschilderten Vorbringens nicht geglaubt werde, gehe die erkennende Behörde auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden nicht gesucht werde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, habe die Beschwerdeführerin einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, habe die Beschwerdeführerin einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht.
Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Aus diesen Gründen habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zu erlangen vermocht. Auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich kein Sachverhalt ergeben, der die Gewährung von Asyl begründen könne.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Antrag auf internationalem Schutz ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer der asylrelevanten Bedrohung nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr in diesem Sinne ausgegangen werden könne. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet und es gebe dafür auch keine Anhaltspunkte.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Antrag auf internationalem Schutz ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer der asylrelevanten Bedrohung nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr in diesem Sinne ausgegangen werden könne. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet und es gebe dafür auch keine Anhaltspunkte.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, haben sie nicht glaubhaft vorgebracht und könne dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben offensichtlich Einkünfte erzielt habe und sie auch in der Lage gewesen sei, ihre Reise zu finanzieren, sei ersichtlich, dass sie dort auch nach einer Rückkehr eine Lebensgrundlage vorfinden werde. Somit könne auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr ein neues eigenständiges Leben in China aufbauen könne. Sie könne vorerst Gelegenheitsarbeiten durchführen, zumal sie gesund und arbeitsfähig sei.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Verwandte, noch sonstige familienähnliche Beziehungen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Verwandte, noch sonstige familienähnliche Beziehungen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.
Zu einer allfälligen Verletzung in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben wurde unter anderem ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei illegal nach Österreich eingereist, ihre Aufenthaltsdauer sei kurz, sie sei erst Mitte Feber 2012 [richtig:
Ende Juli 2013] erstmals nach Österreich eingereist, somit hätten auch in dieser Zeit keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte entstehen können. Weiters habe sie auch sonst kein Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerdeführerin sei in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, was nach der Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Im gegenständlichen Fall sei somit der Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet worden. Da die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in China verbracht habe, werde auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde.
Bei Abwägung der vorliegenden Fakten habe die Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens schwerer wiege als ihr nicht gefestigtes Privatleben.
Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin, das wie oben ausgeführt keine ausreichende Bindung an Österreich erkennen habe lassen, sei daher im Hinblick auf das öffentliche Interesse als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen jedenfalls einen höheren Stellenwert einnehme als ihr nicht gefestigtes Privatleben in Österreich.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax vom 07.08.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt und erklärt, die Beschwerdeführerin habe in der Heimat kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten, sondern müsse mit der Inhaftierung in einem Gefängnis oder einem Erziehungslager rechnen, dies mit unbestimmter Haftzeit und unter unmenschlichen Bedingungen.
Die glaubwürdig und logisch stringenten Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten den Feststellungen zugrunde gelegt werden müssen. Sie stünden mit zahlreichen Dokumentationen und identischen Berichten in der Weltpresse in Übereinstimmung. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich nicht mit der Korruption in China auseinandersetzen, offenbar weil keinerlei originäre Quellen benutzt worden seien. Die angeführten Quellen vermittelten den Eindruck, als ob die Ersteller der Länderdokumentation über keine chinesischen Sprachkenntnisse verfügten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin von den Beamten des Bundesasylamtes kein Glauben geschenkt worden sei, hänge mit mangelnder psychologischer Schulung zusammen und mit dem Umstand, dass es verabsäumt worden sei, Recherchen zu tätigen.
Völlig rätselhaft sei, weshalb sich die Behörde im Rahmen des Länderberichtes sehr wohl mit Tibet und mit Uiguren und ähnlichen Fragen befasst habe, aber andererseits aus dem Abschnitt "Haftbedingungen", der gegenständlich relevant sei, nicht die entsprechenden Schlüsse im konkreten Fall ziehe.
Von der Behörde sei nicht die geringste Ermittlungs- oder Recherchetätigkeit in Bezug auf das Asylvorbringen der Beschwerdeführerin getätigt worden.
Die Beschwerdeführerin habe eine nachvollziehbare und schlüssige Darstellung ihrer Fluchtgründe erstattet. Diese Fluchtgründe hätten allenfalls auf Grund einer Internetrecherche verifiziert werden können. Ungeachtet des Umstandes, dass keine ausreichenden Feststellungen für eine umfassende Prüfung des Asylvorbringens getroffen worden seien, lasse sich selbst aus den rudimentären Feststellungen über die Haftbedingungen entnehmen, dass der Beschwerdeführerin hätte Asyl gewährt werden müssen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt legte in seiner Begründung - wie oben aufgezeigt - gut nachvollziehbar dar, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war, da die Beschwerdeführerin von sich aus nur oberflächliche Angaben machte und selbst über Nachfrage nicht in der Lage war, zu ihrem Vorbringen irgendwelche Details zu nennen, die dazu geeignet gewesen wären, das Vorbringen zu untermauern und glaubhaft zu machen. Zudem traten in ihren Angaben Widersprüche auf, sodass ihr Vorbringen auch nicht schlüssig war.
Zwar berief sich die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf, dass man sie enteignen habe wollen, weshalb es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei und sie dabei einen Beamten am Kopf verletzt habe, sodass sie letztlich geflüchtet sei, doch rief sie die Ereignisse ganz offensichtlich nicht aus ihrer eigenen Erinnerung ab; andernfalls wäre es nicht zu Ungereimtheiten betreffend die Handlungsabläufe und das Datum des behaupteten Vorfalls gekommen. Schon das Bundesasylamt hielt dazu richtig fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angab, die Beamten hätten alle Gegenstände aus dem Haus geworfen, während sie vor dem Bundesasylamt erzählte, sie hätte sich den Beamten in den Weg gestellt. Dass diese etwa in ihre Wohnung eingedrungen seien und Gegenstände herumgeworfen hätten, erwähnte sie vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort. Somit schilderte sie die Situation aber völlig unterschiedlich, zumal es einen wesentlichen Unterschied macht, ob nun die Beamten bereits in ihren Wohnraum vorgedrungen seien, oder aber, ob die Beschwerdeführerin sie vorher noch abgewehrt habe und dabei einem Beamten die behauptete Verletzung zugefügt habe. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung davon sprach, der Vorfall sei am 20.06.2013 gewesen, während sie vor dem Bundesasylamt dem 20.07.2013 nannte. Somit wurde einmal mehr deutlich, dass sie sich einer zurechtgelegten Geschichte bediente, deren Details sie sich offenbar nicht gut gemerkt hatte. Es verwundert daher auch nicht, dass die Beschwerdeführerin über Nachfrage nur vage meinte, sie wisse nicht mehr, wer sich außer ihr noch gegen die Enteignung gewehrt habe, und nicht dazu in der Lage war, konkret zu schildern, wie sich ihre Nachbarn verhalten hätten bzw. ob diese überhaupt anwesend gewesen seien. Auch die Behauptung, dass nach dem Vorfall die Polizei gerufen worden sei, war nicht schlüssig, zumal die Beschwerdeführerin auch erklärte, alle Kollegen hätten den Verletzten in Richtung Spital begleitet und sie hätten sich nicht mehr um die Beschwerdeführerin gekümmert, weshalb fraglich ist, wer dann überhaupt die Sicherheitsbehörden verständigt haben sollte. Dass die Beamten zwar die Polizei gerufen hätten, aber dann allesamt den Tatort verlassen hätten, lässt sich schwer nachvollziehen.
Da bereits der in den Raum gestellte Vorfall nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann aber auch dem darauf aufbauenden Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nun in der Heimat gesucht werde, kein Glauben geschenkt werden. Zudem waren ihre Angaben auch in diesem Punkt keineswegs stimmig. So erklärte sie auf die Frage, ob es Fahndungsmaßnahmen gegen sie gebe, dezidiert: "Eine Fahndung gibt es nicht. Es war ja nicht so schlimm." Nur wenig später gab sie in derselben Einvernahme aber an, die Polizei und auch die Mafia suche verbittert nach ihr, was angesichts des Umstandes, dass der Vorfall ohnehin nicht so schlimm gewesen sei, nicht schlüssig ist.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, ist entgegen zu halten, dass seitens der Behörde mehrmals versucht wurde, die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines schlüssigen und abschließenden Vorbringens anzuleiten, wobei dieser Versuch scheiterte, da sie nicht dazu in der Lage war, den in den Raum gestellten Vorfall im Zuge der Enteignung nachvollziehbar darzulegen und für einen Außenstehenden greifbar zu machen. Am Ermittlungsverfahren der Erstbehörde sind somit keine Mängel festzustellen, zumal es am Asylwerber liegt, von sich aus ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten.
Insgesamt betrachtet war dem Bundesasylamt daher beizupflichten, wenn es aufzeigte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin vage und widersprüchlich ausfiel, sodass es einzig und allein als unglaubwürdig qualifiziert werden konnte.
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, eine gesunde, arbeitsfähige Frau Ende Dreißig, die in der VR China aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist, auch berufstätig war und den Großteil ihres Lebens in der Heimat verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ihrer Heimat keinerlei soziale Anknüpfungspunkte mehr bestünden. Da sie selbst auch von einer Freundin sprach, bei der sie sich angeblich bis zur Ausreise aufgehalten habe, kann angenommen werden, dass es in der Heimat jedenfalls Freunde und Bekannte gibt, sodass nach wie vor soziale Kontakte bestehen und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, eine gesunde, arbeitsfähige Frau Ende Dreißig, die in der VR China aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist, auch berufstätig war und den Großteil ihres Lebens in der Heimat verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ihrer Heimat keinerlei soziale Anknüpfungspunkte mehr bestünden. Da sie selbst auch von einer Freundin sprach, bei der sie sich angeblich bis zur Ausreise aufgehalten habe, kann angenommen werden, dass es in der Heimat jedenfalls Freunde und Bekannte gibt, sodass nach wie vor soziale Kontakte bestehen und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor.
Betreffend das Privatleben der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass sie Deutsch spricht oder Kontakte zu Österreichern pflegt, einer dauerhaften legalen Arbeit nachgeht, Kurse oder Vereine besucht oder Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Der bisherige kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der erst wenige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014