TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 C16 424101-1/2012

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. C16 424.101-1/2012/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, FZ. 11 15.525-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Asylwerberin XXXX, und er stellte am 23.12.2011 vor Beamten Bundespolizeidirektion Villach einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Asylwerberin römisch 40 , und er stellte am 23.12.2011 vor Beamten Bundespolizeidirektion Villach einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid FZ. 11 15.535-EASt West vom 12.01.2012 (zugestellt am selben Tag) wurde der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid FZ. 11 15.535-EASt West vom 12.01.2012 (zugestellt am selben Tag) wurde der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 (am selben Tag persönlich abgegeben) legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

Der Beschwerde der minderjährigen, unverheirateten Tochter des Beschwerdeführers. XXXX, wurde stattgegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt (siehe Erkenntnis Gz. C16 424.102-1/2012/9E) vom heutigen Tage).Der Beschwerde der minderjährigen, unverheirateten Tochter des Beschwerdeführers. römisch 40 , wurde stattgegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt (siehe Erkenntnis Gz. C16 424.102-1/2012/9E) vom heutigen Tage).

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung die Schriftfassung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 iVm § 1 AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (§ 3) zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (Paragraph 3,) zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.

Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Asyl gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 AsylG, da er Vater der minderjährigen XXXX ist, welcher der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Asyl gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG, da er Vater der minderjährigen römisch 40 ist, welcher der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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