TE AsylGH Beschluss 2013/12/2 B13 418500-2/2012

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Spruch

Zl B13 418.500-2/2012/11Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Republik Kosovo, vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012, Zl 10 04.641-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012, Zl 10 04.641-BAL, beschlossen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013, Zl B13 419.500-2/2012/10E, dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Erkenntnisses Zl B13 418.500-2/2012/10E, zu lauten hat.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013, Zl B13 419.500-2/2012/10E, dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Erkenntnisses Zl B13 418.500-2/2012/10E, zu lauten hat.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Im vorliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. 11. 2013, Zl B13 418.500-2/2012/10E, ist die Geschäftszahl versehentlich mit Zl B13 419.500-2/2012/10E, bezeichnet worden. Es handelt sich somit um ein offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt leicht erkennbar ist, und welches daher zu berichtigen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Versehen

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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