TE AsylGH Beschluss 2013/12/2 A6 436908-2/2013

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 436.908-2/2013/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2013, Zl. 13 15.274-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2013, Zl. 13 15.274-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX vom 13.11.2013 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 13.11.2013 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 17.07.2004 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Asylantrag. Dieses Verfahren wurde am 19.08.2004 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 17.07.2004 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Asylantrag. Dieses Verfahren wurde am 19.08.2004 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.

I.2. Am 17.04.2013 wurde der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt, woraufhin dieser an ebendiesem Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.2. Am 17.04.2013 wurde der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt, woraufhin dieser an ebendiesem Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2013 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 08.07.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 13 05.004-BAI, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen wurde.Mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 13 05.004-BAI, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen wurde.

Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht am 29.07.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. A6 436.908-1/2013/4E, gemäß § § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht am 29.07.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. A6 436.908-1/2013/4E, gemäß Paragraph Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2013 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft.

I.3. Nachdem der abermals illegal in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer am 21.10.2013 nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er an ebendiesem Tage einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.3. Nachdem der abermals illegal in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer am 21.10.2013 nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er an ebendiesem Tage einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu fand am 22.10.2013 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 04.11.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

I.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.11.2013, Zl. 13 15.274-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia aus.römisch eins.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.11.2013, Zl. 13 15.274-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia aus.

I.5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.11.2013 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 12.11.2013 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.römisch eins.5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.11.2013 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 12.11.2013 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

I.6. Am 13.11.2013 brachte der Beschwerdeführer via Telefax die gegenständliche Beschwerde gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid ein.römisch eins.6. Am 13.11.2013 brachte der Beschwerdeführer via Telefax die gegenständliche Beschwerde gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid ein.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).

II.8. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.11.2013 (vgl. AS 119) durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 12.11.2013.römisch zwei.8. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.11.2013 vergleiche AS 119) durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 12.11.2013.

Die sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtende Beschwerde wurde erst am 13.11.2013, sohin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, eingebracht, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweist und die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen war.

Auf die inhaltlichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - insbesondere den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - war somit nicht näher einzugehen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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